2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den IFD-B (Beratung / Betreuung)



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2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den IFD-B (Beratung / Betreuung) 2.1.3-2.10 Stufenweise Wiedereingliederung "Praktische Tipps zur stufenweise Wiedereingliederung Wer krankgeschrieben ist, hat die Möglichkeit, trotz der Krankschreibung wieder stundenweise zu arbeiten, wenn es die Wiederaufnahme der Arbeit erleichtert. Manche kennen diese Regelung noch unter dem früheren Namen "Hamburger Modell", mittlerweile ist es eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie steht in 74 des V. Buches des Sozialgesetzbuches (Text siehe unten). Wenn es sinnvoll ist, die Arbeit nicht gleich in vollem Umfang aufzunehmen, sondern mit verringerter Stundenzahl zu beginnen, dann kann der/die behandelnde Arzt/Ärztin das verordnen. Die Verordnung beinhaltet die Dauer der Maßnahme, die Dauer der täglichen Arbeitszeit und die Stufung (z.b. 2 Wochen mit 4 Stunden täglicher Arbeitszeit, 2 Wochen mit 6 Stunden) und gegebenenfalls Art der Tätigkeit (z.b. nur Tagdienst, nicht Stapler fahren). Der behandelnde Arzt kann während der Wiedereingliederung den Plan auch verändern, wenn sich zum Beispiel eine schnellere oder langsamere Steigerung der Arbeitszeit als sinnvoll erweist. Die Verordnung beinhaltet die Dauer der täglichen Arbeitszeit (z.b. vier Stunden), die Dauer der Verordnung (z.b. zunächst 2 Wochen) und gegebenenfalls Art der Tätigkeit (z.b. nur Tagdienst, nicht Auto fahren). Der Patient ist damit weiter krankgeschrieben. Er bekommt weiterhin Krankengeld, der Betrieb muss keinen Lohn zahlen. Manche Leute haben noch in Erinnerung, dass früher der Betrieb verpflichtet war, die geleisteten Stunden zu bezahlen. Diese Regelung gibt es aber nicht mehr. Wenn eine Aussteuerung bevorsteht, ist es wichtig, daran zu denken, dass auch die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung zur Krankheitszeit gerechnet wird. Die meisten Krankenkassen erwarten, dass der behandelnde Arzt ein Vordruck ausfüllt (siehe Anlage). Bei anderen Kassen reicht ein formloser Antrag. Die Krankenkasse muss der Verordnung zustimmen, meist geschieht das ohne weitere Umstände. Gelegentlich wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen aktiv, der ansonsten vom Schreibtisch aus zustimmt. Der Betrieb muss schließlich den Eingliederungsvorschlag unterschreiben. Es ist in jedem Fall ratsam, sich vorab mit dem Betrieb abzustimmen. Nach unseren Erfahrungen wird diese Möglichkeit von den Betroffenen wie von den Betrieben gleichermaßen positiv beurteilt. Allerdings kommt es oft vor, dass mindestens einer der Beteiligten (behandelnder Arzt, Werksarzt, Vorgesetzter oder Lohnbüro des Betriebes, Sachbearbeiter der Krankenkasse, der betroffene Arbeitnehmer) nicht sehr erfahren im Umgang mit dieser Regelung ist. Deshalb halte ich es für sinnvoll, dass jemand mit einschlägigen Erfahrungen die Verbindung zwischen dem Betroffenen und den anderen Beteiligten herstellt und anfallende Frage klärt. Das kann zum Beispiel der IFD-B sein. Für Arbeits- und Wegeunfälle während der Wiedereingliederung ist die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers zuständig. Der trockene Gesetzestext sagt wenig über die Möglichkeiten, die in ihm stecken. Es hat sich gezeigt, dass sich mit etwas Phantasie sehr individuelle Wege zu einer maßgeschneiderten Rückkehr an den Arbeitsplatz finden lassen. Wenn es sinnvoll ist, die Arbeit schon vor der Entlassung aus der stationären Behandlung stundenweise wieder aufzunehmen, dann ist das auch möglich. Es handelt sich dann um eine Belastungserprobung nach 42 SGB V und ist eine medizinische Leistung. Sie muss von der Klinik aus bei der Krankenkasse beantragt werden. Damit können sich Patientinnen Autor Datei Datum Seite geprüft / freigegeben Risch 213_2.x10a_Tipps.doc 10.4.2003 1 von 2 Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, 2002

2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den IFD-B (Beratung/Betreuung) 2.1.3-2.10 - Stufenweise Wiedereingliederung und Patienten im nahtlosen Übergang von der stationären zur ambulanten Behandlung mit reduzierten Anforderungen wieder in die Arbeit einfinden. Wer wegen sehr langer Krankheitszeit von der Krankenkasse ausgesteuert ist, d.h. kein Krankengeld mehr bekommt, bekäme auch bei der stufenweisen Wiedereingliederung kein Krankengeld. Dann muss der Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld nach 125 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit) gesichert werden. In der Vergangenheit war dies schwierig in die Praxis umzusetzen. Seit August 2001 regelt 28 des neuen Rehabilitationsgesetzes (SGB IX), dass über alle Rehabilitationsträger eine stufenweise Wiedereingliederung möglich ist. Das sind vor allem die Arbeitsämter und die Rentenversicherungen, aber auch die Berufsgenossenschaften und der überörtliche Sozialhilfeträger. Praktische Erfahrungen dazu müssen erst noch gesammelt werden. 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) 74 Stufenweise Wiedereingliederung Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ( 275) einholen." (Quelle: BbD Mettmann, Herr Risch, August 2001) Autor Datei Datum Seite geprüft / freigegeben Risch 213_210a.doc 10.4.2003 2 von 2 Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, 2002

2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den BbD/PSD (Beratung / Betreuung) 2.1.3-2.10 Stufenweise Wiedereingliederung "Merkblatt zur stufenweisen Wiedereingliederung Lieber Mitarbeiter, Sie möchten Ihre Arbeit wieder aufnehmen und sollen zunächst stufenweise wieder damit beginnen. Bitte beachten Sie folgende Vorgehensweise: Ihr Arzt muss die stufenweise Wiedereingliederung befürworten und bei Ihrer Krankenkasse beantragen, Die Krankenkasse muss der Maßnahme zustimmen, Der Arbeitgeber muss der Maßnahme zustimmen, Sie sind während der Maßnahme weiterhin krankgeschrieben, d.h. Sie erhalten weiterhin Krankengeld. Das ist auch wichtig für den Zeitpunkt der Aussteuerung, ab dem Sie kein Krankengeld mehr bekommen. Für den Ablauf gibt es einen Vordruck der kassenärztlichen Vereinigung, den Ihr Arzt hat (siehe Anlage). Wenn nicht, dann hilft Ihnen Ihre Krankenkasse weiter. Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber für die Dauer der Wiedereingliederung keinen Lohn bezahlt. Sie müssen deshalb berücksichtigen, dass Sie für diese Zeit Krankengeldanspruch haben und Auszahlungsscheine bei Ihrer Kasse einreichen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Rentenversicherungsträger eine Wiedereingliederung finanziert. Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine schriftliche Kostenzusage vor Beginn der Maßnahme vorliegt. Für Privatversicherte gibt es Sonderregelungen, die im Einzelfall mit der Kasse zu klären sind. Dies ist nun alles sehr kompliziert! Sollten Sie Fragen haben, so wenden sie sich bitte rechtzeitig an den Integrationsfachdienst Ihres Ortes oder an Ihre Schwerbehindertenvertrauensperson. (Quelle: BbD Böblingen, Herr Raible, 1999) Anlage: Vordruck der kassenärztlichen Vereinigung Autor Datei Datum Seite geprüft / freigegeben Raible 213_2.x10b_Merkblatt.doc 10.4.2003 1 von 2 Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, 2002

2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den BbD/PSD (Beratung/Betreuung) 2.1.3-2.10 - Stufenweise Wiedereingliederung Anlage: Vordruck der kassenärztlichen Vereinigung (Auszug) Autor Datei Datum Seite geprüft / freigegeben Raible 213_2.x10b_Merkblatt.doc 15.04.1999 2 von 2 Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, 2002