Übernahme von Geldstrafen & Verfahrenskosten durch den Arbeitgeber

Ähnliche Dokumente
STRAFRECHTSVERSTOSS IM UNTERNEHMEN WAS NUN?

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB

Es gibt drei große Themenbereiche, bei denen Sie als Geschäftsführer Schwierigkeiten bekommen können. Dieses ist

Strafrechtliche Informationen für Versicherungsmakler. Mag. Anna Rudel

Rufen Sie uns an

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Sicherheitstagung 2010

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )

30: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a)

Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation

Univ.Prof. Dr. Georg Eisenberger und Dr. Christina Hofmann

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Die strafrechtliche Haftung des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Inhaltsverzeichnis Weisungen ( 8 VbVG) Pichlmayer, Unternehmensstrafbarkeit beim Arbeitsunfall, LexisNexis

Strafrecht auf dem Bau

Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting

Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Österreichische Gefahrgutkonferenz Oktober 2017, WIFI Salzburg

Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen

Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Kampfmitteln Referent: LB FAStR Florian Englert RA F. Englert

Willkommen in der Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht. Susanne Reindl-Krauskopf Wien,

Einführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

LEONHARDT RATTUNDE Düsseldorf. Der CRO und Berater in der Unternehmenskrise Vermeidung von Haftungsrisiken

Einblicke in die Whistleblowing-Praxis der Slowakei

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Initiativantrages und erstattet dazu folgende.

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

1. Lebenslauf (1 Seite) 2. Zeugnis über das Latinum (falls erforderlich) 3. Dissertation (dreifach) in Papierform mit dem Titel......

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und deren mögliche Folgen für BürgermeisterInnen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Automotive Webinar Q4/2015

Konsequenzen illegalen Sprayens

... Gutachter der Dissertation: 1. Gutachter:. 2. Gutachter:.

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden.

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich

Die Haftung des Koordinators

protect Erhöhte Rechtssicherheit durch AMS 04. und 26. Februar 2014 RA Martin Davidsohn

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

KU Wirtschafts- und Europastrafrecht StGB

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

HAFTUNGSFRAGEN. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder

Amtsmissbrauch Anfüttern Anstiftung Abgrenzung. ZVÖ - Fachtagung 02. Februar 2017

Praxisseminar des Tiroler Gemeindeverbandes: Haftungsrisiken minimieren

Recht, Steuern, Wirtschaft. Das Ganze sehen. Freie Mitarbeiter Risiko Scheinselbständigkeit FASP Finck Sigl & Partner mbb

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Inhaltsverzeichnis VII Koukol, Compliance und Strafrecht, LexisNexis

Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice

5 Haftungsrecht in der Pflege

Haftung des Datenschutzbeauftragten

Der NRW-Entwurf zum Verbandsstrafrecht im Vergleich Überblick zur Behandlung materieller und prozessualer Rechtsfragen in Österreich und der Schweiz

Unternehmen im Strafverfahren

Überblick: Auswirkungen des EU Rechts im nationalen Strafrecht

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Verstoß gegen 879 Abs 1 ABGB III. Unzulässige Rechtsausübung

ANTRAG AUF ERÖFFNUNG DES PROMOTIONSVERFAHRENS gemäß der Promotionsordnung (PromO) in der Fassung vom

Steuerung des Verhaltens von Gemeindebediensteten im Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln durch Strafrecht?

Strafgesetzbuch Remstalistan

Fachtagung Normen und Stand der Technik in der öffentlichen Verwaltung. Dr. Gerhard Schmaranzer Präsidialrichter, Oberster Gerichtshof

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

Folie 74. Duldungsvollmacht

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... V. Literaturverzeichnis... XIII

in Zukunft ein Thema?

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Vereinbarung zur ehrenamtlichen Mitarbeit

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Dr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption

Grundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!

Wettbewerbsverbote. Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch, Kündigung. 2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, 74 ff HGB

Außenprüfung

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und

Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden

1110/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

14. Management-Fachtagung des EVVC

I. Überblick über die Reaktionsspuren des österreichischen Strafrechts samt Kurzcharakterisierung

Besondere Bedingungen für die Führungskräfte-Rechtsschutz- Versicherung (FKRB 2015)

Arbeitssicherheit und deren Konsequenzen. Daniel Ardüser / / PfäffikonSZ

Haftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars

Transkript:

Übernahme von Geldstrafen & Verfahrenskosten durch den Arbeitgeber RA MMag. Dr. Christopher Schrank

Ausgangssituation Arbeitgeber Behörde Arbeitnehmer

Warum werden Strafen übernommen? Oftmals Vereinbarung im Dienstvertrag oder gesonderte Haftungsfreistellung Übernahme im Anlassfall: Mitarbeiter handelt oft im Interesse des Arbeitgebers ( moralische Verpflichtung ) Ermöglichen des weiteren Tätigwerdens des Mitarbeiters Wahren des Betriebsklimas Bewirken der diversionellen Erledigung und somit keine negative Medienpräsenz nach hm: keine Verpflichtung zur Übernahme

Übernahme von Strafen vor Begehung der Tat Zweck einer Strafe ist, Normadressaten zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten Bei vorheriger Vereinbarung der Übernahme: Keine Motivation, sich an das Gesetz zu halten Vereinbarungen, welche vor Begehung der Tat geschlossen werden, sind gemäß 879 ABGB sittenwidrig (RS0016830) Konsequenzen: Nichtigkeit, persönliche Haftung des Entscheidungsträgers Kritisch sind daher allgemeine Übernahmsklauseln in Dienstverträgen zu betrachten oder vorweg vereinbarte Haftungsfreistellungen

Übernahme von Strafen nach Begehung der Tat Vereinbarungen, welche nach Begehung der Tat geschlossen werden, sind zulässig wenn das zuständige Organ sein Ermessen pflichtgemäß ausübt - Business Judgement Rule - DHG, OrgHG, Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, etc und zum Ergebnis gelangt, dass die Übernahme der Strafe im eindeutig überwiegenden Interesse des AG liegt, zb vertretbares Handeln des Täters bestrafte Person hat im Interesse des Arbeitgebers gehandelt Verhindern von negativer Medienpräsenz durch diversionelle Erledigung Entscheidend ist die sorgfältige Abwägung durch die Entscheidungsträger Entscheidungsträger muss im Rahmen seines Pouvoirs handeln (bei Gesellschaften einfacher als bei Behörden) Eine Verpflichtung zum Ersatz von Strafen besteht nicht! Strafen sind kein Aufwandsersatz. 5

Übernahme von Verfahrenskosten In der Regel hat der Arbeitgeber ein Interesse an einer schlagkräftigen Verteidigung des Arbeitnehmers, möchte auch Einfluss auf Verfahrensführung sicherstellen Judikatur bei Verfahrenskosten deutlich großzügiger: Die Übernahme von Vertretungs- und Verfahrenskosten kann auch vor Begehung der Tat vereinbart werden Grenze der Vorwegvereinbarung der (endgültigen) Übernahme von Vertretungs- und Verfahrenskosten liegt bei vorsätzlichen Schädigungen des Arbeitgebers

Übernahme von Verfahrenskosten Aufwandersatzanspruch gem 1014 ABGB Freispruch/Einstellung des Ermittlungsverfahrens: Anspruch auf Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten Rückzahlungsverpflichtung bei Verurteilung liegt Rechtsvertretung im Interesse des Arbeitgebers, dann kann dieser die Kosten trotz Verurteilung übernehmen Solange es zu keiner Verurteilung kommt, können Verfahrens- und Vertretungskosten auch ohne vertragliche Vereinbarung vom Arbeitgeber gem 1014 ABGB gefordert werden Gesellschaft darf zugunsten des Organs auch D&O Versicherung abschließen bei Behörden: Organhaftpflicht- bzw Amtshaftungsversicherung (Österreichische Beamtenversicherung)

Untreue Tatbestand Untreue begeht, wer die Befugnis, einen anderen zu vertreten oder über dessen Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und den Vertretenen dadurch am Vermögen schädigt Was ist ein Missbrauch der Befugnis? nach außen hin kann der Täter vertreten (wirksame Vertretung) im Innenverhältnis darf er die jeweilige Verfügung aber nicht treffen (interne Pflichtwidrigkeit); Arbeitnehmer muss das Vermögen des Arbeitgebers schützen und darf deshalb grundsätzlich zivilrechtlich nicht geschuldete Zahlungen nicht leisten! durch Zahlung der Nichtschuld tritt ein effektiver Vermögensverlust (Vermögensschaden) ein Subjektive Komponente: Wissentlichkeit (Befugnismissbrauch), Eventualvorsatz (Schädigung)

Untreue Rechtsfolgen (seit 2016) < EUR 5.000,- Schaden bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe zwischen EUR 5.000,- und EUR 300.000,- Schaden bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe > EUR 300.000,- Schaden bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe Schutzgesetz zugunsten des Machtgebers Verurteilung führt idr zu Schadenersatz

Untreue durch Übernahme von Strafen? noch keine OGH-Rechtsprechung, ob die Übernahme von Geldstrafen den Tatbestand der Untreue erfüllt ist die Übernahme zivilrechtlich zulässig und im Interesse des Arbeitgebers, dann wohl keine Untreue Das Anordnen einer unzulässigen Übernahme einer Geldstrafe durch einen Vertreter kann ein wissentlicher Missbrauch der Vertretungsbefugnis sein und zu einem Vermögensschaden des Arbeitgebers führen. Begründung: Arbeitgeber leistet eine Zahlung, obwohl keine Verpflichtung besteht damit Pflichtverletzung des Organs Strafbarkeit nur bei Vorsatz

Rechtsansicht der FMA Übernahme von Strafen der Vorstandsmitglieder indiziert Strafbarkeit der AR-Mitglieder wegen Untreue, wenn dies bereits vor der Begehung der Tat vereinbart worden ist, oder das Vorstandsmitglied die Tat vorsätzlich begangen hat [ue nicht sachgerecht, richtiger wäre darauf abzustellen, ob auch ein Pflichtverstoß gegen die Gesellschaft vorliegt], oder der Aufsichtsrat sein Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat. Bei Verstößen: Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue durch die FMA

Verhaltensregeln Vor Vollendung der Tat: keine generelle Haftungsfreistellung für Strafen im Dienstvertrag Vertragsklausel, welche eine Übernahme von Verfahrenskosten vorsieht, sollte Rückzahlungsverpflichtung enthalten, wenn durch die (verurteilte) Tat der Arbeitgeber geschädigt wurde Berücksichtigung der folgenden Kriterien einer Übernahme nach Vollendung der Tat: Sorgfältige Entscheidung im Rahmen des Pourvoirs Welche Auswirkungen hat die der Strafe zugrunde liegende Handlung auf den Arbeitgeber; lag in der Handlung eine Pflichtwidrigkeit? Wie ist die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers? Liegt eine wiederholte Verurteilung vor? Liegt die Übernahme der Strafe im deutlich überwiegenden Interesse des Arbeitgebers? Verfahrenskosten bei potentieller Schädigung des Arbeitgebers nur vorschießen Entscheidung samt Begründung genau dokumentieren

wenn alles nichts hilft: Tätige Reue trotz unzulässiger Übernahme von Geldstrafen, ist Straffreiheit möglich: Tätige Reue ( 167 StGB) Voraussetzung: freiwillige, vollständige und rechtzeitige Schadenwiedergutmachung tätige Reue erfolgt durch Wiedergutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schaden, wobei der Täter selbst dafür verantwortlich ist, dass die Wiedergutmachung wirklich vollständig ist die Strafbarkeit lebt auch bei kleinen Fehlbeträgen wieder auf vertragliche Verpflichtung zur vollständigen Wiedergutmachung und Einhaltung des Vertrags Selbstanzeige und Erlag der gesamten Wiedergutmachung tätige Reue auch durch Dritten oder an der Tat Beteiligten möglich

Christopher Schrank Christopher Schrank ist Partner von BTP und spezialisiert auf Gesellschaftsund Kapitalmarkrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht. T +43 1 522 57 00 13 M schrank@btp.at Er betreut und vertritt in gesellschaftsrechtlichen Causen und Streitigkeiten. Banken und Emittenten zählen in zahlreichen strafrechtlichen Verfahren auf seine Expertise. Er unterstützt bei Präventionsmaßnahmen, analysiert potentielle Strafrechtsverstöße innerhalb eines Unternehmens im Hinblick auf Tätige Reue, erstellt Verhaltenskodices und ist gefragter Gutachter in wirtschaftsstrafrechtlichen Causen. Christopher Schrank ist Co-Herausgeber des Handbuchs Strafrecht für Wirtschaftstreuhänder, Autor des Leitfadens Der Aufsichtsrat und Mitautor des Handbuchs Wirtschaftsstrafrecht.

Kontaktieren Sie uns Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH Mariahilfer Straße 116 1070 Wien T +43 1 522 5700 M office@btp.at W www.btp.at