Dienstvorschrift. Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) in der BGV

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BEHÖRDE FÜR GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ - Amt für Zentrale Dienste - Z3/ 103-36.01/06 Z3/ 103-41.13,026 ili --IL 06.01.2014 Dienstvorschrift Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) in der BGV Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines.................................. 2 2. Auskunftspflicht auf Antrag................. 2 3. Veröffentlichungspflicht..................................... 3 4. Schlussbestimmung.......................................... 6

- 2-1. Allgemeines Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) ist seit dem 06.10.2012 in Kraft. Für die in 3 HmbTG aufgelisteten Informationsgegenstände gelten sowohl die Auskunftspflicht auf Antrag als auch die Veröffentlichungspflicht. Ab dem 06.10.2014 sind alle veröffentlichungspflichtigen Dokumente im Internet in einem Informationsregister vorzuhalten. Diese Dienstvorschrift regelt die Antragsbearbeitung und die Vorgehensweise für das Vormerken und die Vorbereitung der Dokumente für das Informationsregister. Grundlage für die Vorgehensweise in der BGV sind die Empfehlungen des hamburgweiten Umsetzungsprojekts unter Federführung von Justiz- und Finanzbehörde. 2. Auskunftspflicht auf Antrag 2. 1 Antragsbearbeitung Die Bearbeitung und Beantwortung obliegt grundsätzlich dem zuständigen Fachbereich. Ist die BGV nicht zuständig, ist der Antrag der zuständigen Stelle mit einem Abgabevermerk an die Antragstellerin oder den Antragsteller weiter zu leiten. Handelt es sich um eine Auskunft, die zwingend fachübergreifend zu beantworten ist oder ungeklärte juristische, komplexe Fragestellungen beinhaltet, so ist in derartigen Ausnahmefällen Rücksprache mit der zentralen Rechtsstelle und / oder dem IT- und Verwaltungsservice des Amtes für Zentrale Dienste zu halten und deren Expertise einzuholen. In Fällen der zwingend fachübergreifenden Beantwortung erfolgt diese durch die zentrale Rechtsstelle. Stellt sich nach erster Aufwandsschätzung heraus, dass für die Bearbeitung eine Gebühr erhoben werden muss, ist die Antragstellerin/ der Antragsteller hierüber und, soweit möglich, über die geschätzte Höhe der Gebühr zu informieren, um ihr/ ihm die Möglichkeit zu geben, das Anliegen gegebenenfalls zurück zu ziehen. Mündliche Anfragen sind in einem Aktenvermerk schriftlich zu dokumentieren. Sofern sie nicht unmittelbar beantvvortet werden können, ist ebenfalls über mögliche Gebühren und Beantvvortungsfristen zu informieren. Anfragen, die über die Internetplattform https://fragdenstaat.de/ gestellt werden, gehen im zentralen E-Mail-Postfach der BGV (gesundheit-verbraucherschutz@bgv.hamburg.de) ein und werden über die Geschäftsstellen an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Entsprechend den Erfahrungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) soll die Beantwortung aus datenschutz- und gebührenrechtlichen Gründen an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller persönlich und nicht über die Internetplattform selbst erfolgen. Dafür ist es notwendig, über die Plattform die Kontaktdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers abzufordern. 2. 2 Gebührenerhebung Gemäß 13 Abs. 4 HmbTG werden für Amtshandlungen nach dem Abschnitt 2 des HmbTG Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben. Seit dem 1. Dezember 2013 ist die Gebührenordnung zum HmbTG in Kraft. In 2 der HmbTGGebO und deren Anlage sind Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen festgelegt. Die Gebühren der Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage schließen die Prüfung der Unbedenklichkeit des Zugänglichmachens der Information und gegebenenfalls die Beratung der antragstellenden Person, das Ersuchen um Einwilligung der oder des Betroffenen, die Aussonderung von Daten und die Verlängerung der Bescheidungsfrist sowie die Unterrichtung der antragstellenden Person hierüber ein. Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt oder vor Bescheidung zurückgenommen, werden keine Gebühren erhoben. Amtshandlungen nach 11 Absatz 2 Satz 3 und 12 Absatz 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes stehen der Ablehnung des Antrags nach Satz 1 gleich. Gebührenfrei sind darüber hinaus auch die Erteilung einer mündlichen, einfachen schriftlichen oder einfachen elektronischen Auskunft einschließlich des Verweises auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Information sowie die Herstellung von bis zu

- 3 - zehn Schwarz-Weiß-Kopien oder Ausdrucken im Format bis zu 210 mm x 297 mm (DIN A 4) je Auskunftsersuchen. Die Gebühreneinnahmen für Auskünfte nach dem Transparenzgesetz werden in den Titel der BGV Verwaltungsgebühren 5000.111.01 gebucht. Die Sollstellung der Gebühr erfolgt im zuständigen Fachbereich durch eine mittelbewirtschaftende Stelle. Ein Mustergebührenbescheid Auskunft erteilt" befindet sich im Share Point. 2. 3 Aktenablage Für jeden eingegangenen Antrag ist ein von den Sachakten getrennter neuer Vorgang anzulegen. Pro Fall wird auf Antrag des zuständigen Fachbereichs ein Teilaktenzeichen zum Aktenzeichen G103-36.01/06-01- von der zentralen Registratur angelegt. Diese werden ausschließlich elektronisch in der zentralen Registratur geführt. Das Institut für Hygiene und Umwelt bleibt von dieser Verfahrensweise unberührt und regelt die Aktenablage dieser Vorgänge eigenständig. 2.4 Erfassung der Anfragen in der BGVI FHH-SharePoint-Liste Alle in der BGV eingegangenen Anträge auf Auskunft nach dem HmbTG sind von dem bearbeitenden Fachbereich zeitnah auf der BGV-SharePoint-Seite in der dafür bereitgestellten Liste einzutragen. Die anschließende Erfassung dieser Anfragen in der zentralen Liste der FHH erfolgt durch den IT- und Verwaltungsservice des Amtes für Zentrale Dienste. 3. Veröffentlichungspflicht 3.1 Vormerken von Dokumenten Sinn und Zweck der folgenden Vorgehensweise ist es, die im Informationsregister ab 06.10.2014 zu veröffentlichenden Dokumente für eine abschließende Prüfung und Bearbeitung bei der Aktenablage und -bearbeitung vorzumerken, um diese später leichter identifizieren und zuordnen zu können. Die Entscheidung, ob Dokumente zu veröffentlichen sind, obliegt der Sachbearbeitung im zuständigen Fachbereich. Umfang und/ oder Reichweite einiger gesetzlicher Bestimmungen aus der unten aufgeführten Tabelle sind noch nicht abschließend geklärt. Das FHH-Projekt bemüht sich um sukzessive rechtliche Klärung und fertigt Auslegungsvermerke und Handreichungen zu den Informationsgegenständen. Das Vormerken von Dokumenten sollte sich daher bis zur abschließenden Klärung an einem verwaltungsüblichen Begriffsverständnis des Wortlautes und der Begründung des Gesetzes orientieren. Aus dem Katalog der Informationsgegenstände des 3 HmbTG sind nach derzeitigem Kenntnisstand grundsätzlich folgende Tatbestände für die BGV relevant (Auslegungshilfen stehen im Share Point zur Verfügung): 3 HmbTG Informationsgegenstand nach 3 HmbTG 3 Abs. 1 Nr. 3 In öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse (nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen) 3 Abs. 1 Nr. 4 Verträge der Daseinsvorsorge 3 Abs. 1 Nr. 5 Bewirtschaftung splä ne, Organisationspläne, Geschäftsverteilungspläne, Aktenpläne 3 Abs. 1 Nr. 6 Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften 3 Abs. 1 Nr. 7 Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte 3 Abs. 1 Nr. 8 Gutachten und Studien

- 4-3 Abs. 1 Nr. 10 Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden 3 Abs. 1 Nr. 14 Subventionen- und Zuwendungsvergaben 3 Abs. 2 Nr. 1 Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht - s. unbedingt Wertgrenze in 9 (2) 1 HmbTG - 3 Abs. 2 Nr. 2 Dienstanweisungen 3 Abs. 2 a. E. sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse Kennzeichnung in der elektronischen Akte Wird ein Dokument, das wahrscheinlich nach dem HmbTG zu veröffentlichen ist, über den ELDORADO-Drucker oder einem HIM-Workflow zu den elektronischen Akten verfügt, ist in der Maske "Dokument ablegen" das entsprechende Stichwort 1 (Abb. 1) aus dem Katalog (Abb. 2) auszuwählen. Dokument ablegen Aktenzeichen: Absender: Fremdes Aktenzeichen: 00 [@ 00 [@ [@ 00 [@ Betreff: BB2ug: ----------- ru?j Dokumenten-Art: 00 ~ Papierform: 00 l@ lnfoanregi: --------~ ~ ~ ---- Erstellungs Dstum: 1810.2013 0 1 Kopieren J I Einfugen ] Erstvorlage an: 1-\.vV3 Z1 1 User Z3 IT \M'ld Verwaltungsservice J Abbildung 1 Speichern ] [ Abbrechen J Üplionen Als Folgsserle(n) speichern [ Hilfe J lgn0tieren _, 1 Die Auswahl eines Stichwortes aus dem Katalog ermöglicht den FHH-weit einheitlichen softwareunterstützten Geschäftsprozess zur Veröffentlichung der Dokumente im Informationsregister.

- 5 - Mehrfac:ha uswahl: Stichwmt_ HmbTG _HmbTG_Beschlüsse öffentlicher Sitzungen,,,. _H mb T G_D ienstanweisungen _HmbTG_Geodaten _HmbTG_Gutachten, Studien _H mb TG_ i:iffentliche Plane _H mb T G_ 0 ri;ia. G eschäftsverteilungs. Akte Hmb TG_Statistiken. Tätigkeitsberichte :: _H mb T G_ Subventionsvergaben _H mb T G_ Umweltmessungen. beobachtung _H mbtg_unternehmensdaten _H mb TG_ vergleichbare 1 nformationen von ö '--' _H mbtg_ Verträge der Daseinsvorsorge _HmbTG_ Verträge von öffentl. Interesse U... J...Ti.:. \f.,.,,,,-j.,..,.....,.,,,,... r...l-.r:.:1,..... [ Suche ausführen 1 Zugeordnete Begriffe: 1 Neuer E 1nt ra~ [ Aktuaisieren ] [De t~ [ übernehmen J [ Abbrechen J [ Hilfe J 1 Recherche ] Abbildung 2 Kennzeichnung und Umgang mit Papierdokumenten Bei aktenvvürdigen 2 Papierdokumenten, die wahrscheinlich ins Transparenzregister zu übernehmen sind, ist von der sachbearbeitenden Stelle bei der Verfügung zur Akte das Schriftstück bzw. der Vorgang zusätzlich mit einem Stichwort aus dem oben stehenden Katalog zu versehen. Diese Dokumente werden dann von der zuständigen Registratur eingescannt (Registraturen ohne ELDORADO-Scan-Arbeitsplatz wenden sich bitte an die zentrale Registratur bei Z3) und mit dem entsprechenden Stichwort versehen 3. Darüber hinaus ist von der Registratorin/ dem Registrator eine E-Mail-Adresse (in der Regel der verfügenden Sachbearbeiterin/ des verfügenden Sachbearbeiters) in das Feld Info an Regi" einzutragen. 4 Bei Dokumenten aus Bereichen, die noch nicht auf die elektronische Aktenhaltung umgestellt sind, ist von der Registratur im ELDORADO-Verfahren zusätzlich das Auffangaktenzeichen G103-36.01/06-10- einzutragen. Das Institut für Hygiene und Umwelt regelt die Kennzeichnung und den Umgang sowohl mit elektronischen als auch mit Papierdokumenten entsprechend und nutzt dafür das eigene ELDORADO-Verfahren. 3.2 Vorbereiten der Dokumente für das Informationsregister Die Vergabe eines Stichwortes löst nach der Verfügung des Originaldokumentes zur Akte die Erstellung eines Duplikates aus. Dieses Duplikat \Nird den Fachbereichen (i. d. R. den verfügenden Sachbearbeiterinnen/ Sachbearbeitern) elektronisch für die nachfolgenden Arbeitsschritte (Eingabe Metadaten, Rechtsprüfung/ Schwärzung und Freigabe) zur Verfügung gestellt. Die Eingabe der Metadaten, die Entscheidung welche Inhalte vor dem Hintergrund der 4 und 7 HmbTG (Schutz personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) nicht 2 Siehe geltende Aktenordnung 3 Bei Bereichen, die noch nicht auf die elektronische Aktenhaltung umgestellt sind, wird das Dokument nach dem Einscannen in der Papierakte wie gewohnt abgelegt. 4 Ermöglicht die automatisierte Übersendung eines Duplikates für den Veröffentlichungs'-1\0rkflow.

- 6 - veröffentlicht vverden dürfen, die Schwärzung selbst und die Freigabe für das Informationsregister, obliegt den Fachbereichen. Um künftigen Aufwand zu minimieren, wird bei abzuschließenden Verträgen dringend empfohlen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in einer Anlage auszulagern, die dann nicht mit veröffentlicht werden muss. Eine entsprechende Musterklausel befindet sich im SharePoint. Ob und in welchem Umfang solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist von dem jeweiligen externen Vertragspartner konkret zu begründen. 4. Schlussbestimmung Diese Dienstvorschrift tritt am 10.01.2014 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 01.11.2013.