12.503. Parlamentarische Initiative Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen



Ähnliche Dokumente
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer Nr ) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. vom 13. November 2006

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse Ittigen velo@astra.admin.ch

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Regierungsvorlage der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5.

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Parlamentarische Initiative Versicherungsdeckung. Lücke beim Tod des Eigentümers

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Tarifdelegiertentag. 6. Mai Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Parlamentarische Initiative Stempelabgaben. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates. vom 23.

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

-BVG - aktuelle Entwicklungen

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Die Gesellschaftsformen

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Social Media Einsatz in saarländischen Unternehmen. Ergebnisse einer Umfrage im Mai 2014

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Private Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25.

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse Solothurn

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung

Alle gehören dazu. Vorwort

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans)

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Statuten in leichter Sprache

Erhebung zur Internetnutzung

Private Familien-Unfallversicherung - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - Februar 2010

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Bundesgesetz über die Buchpreisbindung (BuPG)

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Update UVG Revision. Orientierung anlässlich der 54. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versicherungsrecht

B e s c h l u s s

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

DIA Ausgewählte Trends November Klaus Morgenstern, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Berlin Bettina Schneiderhan, YouGov Deutschland, Köln

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5

Kapitalerhöhung - Verbuchung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Einleitende Bemerkungen

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen)

Transkript:

12.503 Parlamentarische Initiative Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen. Im Namen der Kommission Der Präsident: Ruedi Noser 2014... 1

Bericht 1 Entstehungsgeschichte Die parlamentarische Initiative 12.503 Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen wurde am 14. Dezember 2012 von Nationalrat Vitali eingereicht. Die Initiative nimmt die Motion 09.3965 "Versicherungsaufsichtsgesetz" auf, mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, Versicherungsgenossenschaften, welche eng mit einem Verein oder Verband verbunden sind, nicht als Hauptzweck das Versicherungsgeschäft haben und einen beschränkten Versichertenkreis aufweisen, von der Aufsicht im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) 1 auszunehmen. Diese Motion war am 9. Dezember 2009 vom Ständerat und am 3. Juni 2010 vom Nationalrat angenommen worden. Sie hätte im Rahmen der Vorlage 11.057 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) 2 umgesetzt werden sollen, welche von den Räten an den Bundesrat zurückgewiesen wurde. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) beschloss an ihrer Sitzung vom 27. Januar 2014 mit 17 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die ständerätliche Schwesterkommission (WAK-S) stimmte dem Entscheid der WAK-N am 28. März 2014 einstimmig zu. Am 20. Mai 2014 beauftragte die WAK-N ihr Sekretariat in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ohne Gegenstimme mit der Verfassung eines Entwurfs und eines Berichts im Sinne der parlamentarischen Initiative. Am 23. Juni 2014 prüfte die WAK-N den Entwurf und nahm diesen in der Gesamtabstimmung mit 18 zu 6 Stimmen an. Da der Erlasstext im Rahmen der Totalrevision des VVG und der dazugehörigen Umsetzung der Motion 09.3965 schon einer Vernehmlassung unterzogen worden war, verzichtete die WAK-N auf die Durchführung eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens. 2 Grundzüge der Vorlage 2.1 Geltendes Recht Schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung in der Schweiz betreiben, unterstehen grundsätzlich der Aufsicht der FINMA (Art. 2 Abs. 1 lit. a VAG). Neben den vorliegend nicht relevanten Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 2 VAG, sieht Absatz 3 eine behördliche Befreiung von der Aufsicht vor. Demnach können Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, durch die FINMA von der Aufsicht befreit werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Die Aufsichtspraxis sowie - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung handhaben die Befreiung aber eher restriktiv. Namentlich wird 1 SR 961.01 2 SR 221.229.1 2

bei Versicherungen, welche Haftpflicht- oder Unfallrisiken decken, eine Befreiung nur mit grosser Zurückhaltung bejaht, um den Schutz der Geschädigten und der Versicherten nicht zu gefährden. 2.2 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission Die Kommission stellt fest, dass die bestehende Aufsicht durch die Finma für die in der Initiative erwähnten Kleinstversicherer eine hohe Hürde darstellt. Der administrative Aufwand sowie die anfallenden Kosten für die Revision sind in Relation zu ihrer Tätigkeit für diese unverhältnismässig gross. So erwähnt die Kommission das Beispiel der Genossenschaft der Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbands. Bei einem durchschnittlichen Umsatz von rund 250 000 Franken müsse die Genossenschaft für die Revision Kosten von über 20 000 Franken tragen. Diesen Zustand betrachtet die Kommission als nicht befriedigend und den Handlungsbedarf im Sinne der parlamentarischen Initiative als gegeben. Bei ihren Erwägungen bezieht sie sich auch auf die materielle Diskussion, die in den beiden Räten schon zur angenommenen Motion 09.3965 geführt worden war. Die Kommission ist grossmehrheitlich der Ansicht, dass dem Problem durch die punktuelle Änderung des VAG ohne grossen administrativen und zeitlichen Aufwand Abhilfe geleistet werden kann. Sie beurteilt deswegen den Weg über die Umsetzung der parlamentarischen Initiative als zweckmässig. Von einzelnen Kommissionsmitgliedern wurde jedoch geltend gemacht, dass die vorliegende Revision des VAG auch in die Totalrevision des VVG integriert werden könnte und deswegen die Vorlage des Bundesrates abzuwarten sei. 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Die neu vorgeschlagene Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 Bst. d VAG ist nur auf Versicherungen in der Rechtsform der Genossenschaft, welche eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, anwendbar. Aktiengesellschaften, auch wenn sie mit einem Verein oder Verband verbunden sind, werden von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Der Hauptzweck des Vereins oder Verbands darf keinen Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft haben. Die Befreiung von der Aufsicht bis zu einem Grenzwert von 3 Mio. Franken Bruttoprämienvolumen gilt nur für Versicherungen, welche bei Inkrafttreten des Schadenversicherungsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 3, also am 1. Januar 1993, diesen Wert nicht überschritten haben. In den Geltungsbereich des Abkommens und damit der Aufsicht zu unterstellen, sind Genossenschaftsversicherungen, die seit dem 1. Januar 1993 (wenn auch nur vorübergehend) die Jahresbeitragssumme von 3 Mio. CHF überstiegen haben sowie alle später errichteten Genossenschaftsversicherungen unabhängig ihrer Jahresbeitragssumme. Der Normtext enthält deshalb eine entsprechende Präzisierung. 3 SR 0.961.1 3

Für die Befreiung von der Aufsicht wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die im Fokus stehenden Miniversicherungen und Selbsthilfeorganisationen ihren örtlichen Tätigkeitsbereich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt haben. Eine internationale Verflechtung passt nicht zu solchen Organisationen und die einzelnen Genossenschafter könnten wegen der damit verbundenen Komplexität ihre Aufsichtsfunktion kaum mehr wahrnehmen. Schliesslich sind Versicherungen von der Aufsicht nur befreit, wenn sie einen beschränkten Versichertenkreis aufweisen. Das bedeutet, dass die Versicherten mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft identisch sein müssen. Ferner muss den Genossenschaftern das Recht eingeräumt sein, über die Prämienhöhe und die Versicherungsleistungen abstimmen zu können (Mitbestimmungsrecht). 4 Auswirkungen 4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen Von der Vorlage sind voraussichtlich vier Kleinstversicherungen betroffen, weshalb die Vorlage weder für die Gemeinwesen noch für die Volkswirtschaft Auswirkungen zeitigt. 4.2 Vollzugstauglichkeit Da die betroffenen Versicherungen von der Aufsicht befreit und keine neuen Anforderungen gestellt werden, bietet die Vorlage auch mit Blick auf die Vollzugstauglichkeit keine Probleme. 5 Verhältnis zum europäischen Recht Gestützt auf das Schadenversicherungsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind Schadenversicherungsunternehmen mit einem jährlichen Gesamtprämienvolumen von 3 Mio. CHF und mehr bei Inkrafttreten des Abkommens, d.h. am 1. Januar 1993, der Aufsicht zu unterstellen. Später errichtete Genossenschaftsversicherungen oder Genossenschaftsversicherungen, die seit dem 1. Januar 1993 (wenn auch nur vorübergehend) die Jahresbeitragssumme von 3 Mio. CHF überstiegen haben, fallen in den Geltungsbereich des Abkommens und sind somit ebenfalls der Aufsicht zu unterstellen. Lebensversicherungsunternehmen werden grundsätzlich vom Abkommen nicht erfasst; wegen des wirtschaftlichen Stellenwertes rechtfertigt sich aber eine analoge Anwendung des Grenzwertes. Damit keine Verletzung des Abkommens in Kauf genommen werden muss und mit Blick auf den Zweck der parlamentarischen Initiative (Ausnahme von der Aufsicht von Miniversicherungen und Selbsthilfeorganisationen ) erscheint die Normierung des Grenzwertes im Sinne des Abkommens gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, da die Genossenschafter bei noch höheren Prämienvolumen wegen der zunehmenden Komplexität des Geschäfts wohl kaum mehr in der Lage wären, ihrer Aufsichtsfunktion nachzukommen. 4

6 Rechtliche Grundlagen 6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Änderung des VAG stützt sich auf die gleichen Grundlagen wie dieses selbst. Sie ist somit verfassungskonform. 6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen. 5