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Amtsblatt 7. Jahrgang - Nr. 18 7. Juli 2016 Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen - (41) über die Widmung der Friedenstraße (Widmungsabschnitt) - (42) über die Widmung der Straße Im Dunklen Berg (Widmungsabschnitt) - (43) über die Widmung der Straße Am Hansgraben (Widmungsabschnitt) - (44) über die Widmung der Beythaler Straße (Widmungsabschnitt) - (45) über die Widmung der Straße Auf dem Bruchkamp - (46) über die Widmung der Straße Schwarzer Weg - (47) über die Widmung der Franzstraße - (48) über die Widmung der Straße Leonhardsgasse - (49) Satzung der Stadt Düren über das besondere Vorkaufsrecht gemäß 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich "Kölner Landstraße/ Im Rossfeld" in Düren vom 29.06.2016 (41) über die Widmung der F r i e d e n s t r a ß e (Widmungsabschnitt) gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Friedenstraße in dem Widmungsabschnitt auf den Grundstücken Gemarkung Düren, Flur 13, Flurstücke 994 (Teilfläche im Widmungsabschnitt), 1044, 1273 (Teilfläche im Widmungsabschnitt), 1276, 1277 und 1278, ist in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 1/31 Verlängerte Friedenstraße, Girbelsrather Straße, Nr. 1/331 Girbelsrather Straße/Friedenstraße und Nr. 1/344 Girbelsrather Straße Süd endgültig hergestellt. Die Stadt Düren ist Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke. Die Widmung erstreckt sich auf die in dem dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichneten Grundstücke und Grundstücksteilflächen. anliegenden Grundstücke auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße), werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, einzulegen. bekannt gemacht. als Gemeindestraße, die neben der Erschließung der Nr. 18 vom 7. Juli 2016 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 1

(42) über die Widmung der Straße I m D u n k l e n B e r g (Widmungsabschnitt) gemäß 6 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Im Dunklen Berg in dem Widmungsabschnitt auf dem Grundstück Gemarkung Düren, Flur 81, Flurstück 1341, ist in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/125 Im Dunklen Berg endgültig hergestellt. Die Stadt Düren ist Eigentümerin des der Straße dienenden Grundstückes. werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, einzulegen. bekannt gemacht. (43) über die Widmung der Straße A m H a n s g r a b e n (Widmungsabschnitt) gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 2 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 18 vom 7. Juli 2016

(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Am Hansgraben in Düren- Arnoldsweiler in dem Widmungsabschnitt zwischen der Rather Straße und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13/319 Am Hansgraben ist endgültig hergestellt. Der Rat der Stadt Düren hat mit Beschluss gemäß 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 11. Mai 2016 festgestellt, dass die Anlage den in 1 Absatz 4 bis 7 des Baugesetzbuches bezeichneten Anforderungen entspricht. Die Stadt Düren ist Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke Gemarkung Arnoldsweiler, Flur 8, Flurstücke 531 und 715 (Teilfläche im Widmungsabschnitt). (44) über die Widmung der B e y t h a l e r S t r a ß e (Widmungsabschnitt) gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Beythaler Straße in Düren- Birgel in dem Widmungsabschnitt östlich der Straße Schieferbenden vor den Grundstücken Beythaler Straße 15 bis 33 ist endgültig hergestellt. Die Anlage liegt teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/199 Burg Birgel, im Übrigen im Innenbereich. Der Rat der Stadt Düren hat mit Beschluss gemäß 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 11. Mai 2016 festgestellt, dass die Anlage den in 1 Absatz 4 bis 7 des Baugesetzbuches bezeichneten Anforderungen entspricht. Die Stadt Düren ist Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke Gemarkung Birgel, Flur 24, Flurstücke 4 (Teilfläche im Widmungsabschnitt), 66, 76 und 87. Die Widmung erstreckt sich auf die in dem dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichneten Grundstücke und Grundstücksteilflächen. Nr. 18 vom 7. Juli 2016 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 3

Die Stadt Düren ist Eigentümerin des der Straße dienenden Grundstücks Gemarkung Lendersdorf- Krauthausen, Flur 10, Flurstück 494. (45) über die Widmung der Straße A u f d e m B r u c h- k a m p gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Auf dem Bruchkamp in Düren-Lendersdorf ist endgültig hergestellt. Der Rat der Stadt Düren hat mit Beschluss gemäß 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 11. Mai 2016 festgestellt, dass die Anlage den in 1 Absatz 4 bis 7 des Baugesetzbuches bezeichneten Anforderungen entspricht. (46) über die Widmung der Straße S c h w a r z e r W e g gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Schwarzer Weg in Düren- Lendersdorf ist endgültig hergestellt. Der Rat der Stadt Düren hat mit Beschluss gemäß 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 11. Mai 2016 festgestellt, Seite 4 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 18 vom 7. Juli 2016

dass die Anlage den in 1 Absatz 4 bis 7 des Baugesetzbuches bezeichneten Anforderungen entspricht. Die Stadt Düren ist Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke Gemarkung Lendersdorf- Krauthausen, Flur 10, Flurstücke 573, 819, 839, 840 und 874. (47) über die Widmung der F r a n z s t r a ß e gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Franzstraße in Düren- Merken ist endgültig hergestellt. Der Rat der Stadt Düren hat mit Beschluss gemäß 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 11. Mai 2016 festgestellt, dass die Anlage den in 1 Absatz 4 bis 7 des Baugesetzbuches bezeichneten Anforderungen entspricht. Die Stadt Düren ist Eigentümerin des der Straße dienenden Grundstücks Gemarkung Merken, Flur 23, Flurstück 23. (48) über die Widmung der Straße L e o n h a r d s - g a s s e gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028; SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Nr. 18 vom 7. Juli 2016 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 5

Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Die Erschließungsanlage Leonhardsgasse in Düren- Merken ist in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11/4 Ortsteil Merken, Quirinusstraße endgültig hergestellt. Die Stadt Düren ist Eigentümerin des der Straße dienenden Grundstücks Gemarkung Merken, Flur 16, Flurstück 97. (49) Satzung der Stadt Düren über das besondere Vorkaufsrecht gemäß 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich "Kölner Landstraße/ Im Rossfeld" in Düren vom 29.06.2016 I. Aufgrund des 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit 7 und 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Düren in seiner Sitzung am 11.05.2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Satzung (1) Die Stadt Düren beabsichtigt zur Deckung des zukünftigen Bedarfs an Gewerbe-/ Industrieflächen den Bereich südlich der Kölner Landstraße entlang der Straße Im Rossfeld einer städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Durch die neue B56n und die Anschlussstelle an die Kölner Landstraße erhält die Fläche eine neue Bedeutung als gewerbliche Entwicklungsfläche. Die Erschließung ist grundsätzlich über die Kölner Landstraße/ Im Rossfeld möglich. Hierzu ist ein Ausbau des heutigen Kreuzungsbereichs Kölner Landstraße/ Im Rossfeld und der Ausbau der Straße Im Rossfeld als Haupterschließung für das Gebiet notwendig. (2) Ziel der Stadt Düren ist es, bereits in einer frühen Planungsphase die Erschließung und die geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne einer gewerblichen Nutzung sicherzustellen und eine Behinderung oder Gefährdung der hierfür notwendigen Maßnahmen zu vermeiden. (3) Zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung in dem in 2 dieser Satzung bezeichneten Gebiet, erlässt die Stadt Düren diese Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts gemäß 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. 2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den gesamten Bereich der geplanten gewerblichen Entwicklung Kölner Landstraße/ Im Rossfeld, sowie alle Flächen, die für die Erschließung und eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des BauGB notwendig sind. Der Geltungsbereich umfasst entsprechend folgende Flurstücke in der Gemarkung Düren: Flur 10: 357; 353; 344; 346; 343; 350; 349; 32/1; 30; 29; 28/1 Seite 6 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 18 vom 7. Juli 2016

Flur 13: 1; 2; 1060; 193/3; 316/3; 317/3; 195/3; 196/3; 4; 5; 1057; 1058; 1335 (teilweise); 113; 112; 424/111; 425/111; 110; 109; 108; 107; 142; 141; 373/140; 140/1; 1083; 1059; 137/1; 695 (teilweise); 350/160 (teilweise) (2) Der räumliche Geltungsbereich ist im nachstehenden Lageplan gekennzeichnet. (3) Der nachstehende Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Lageplan zur Satzung der Stadt Düren über das besondere Vorkaufsrecht gem. 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Kölner Landstraße/ Im Rossfeld in Düren Abgrenzung des Geltungsbereiches _ Kreis Düren / GeoBasis NRW Nr. 18 vom 7. Juli 2016 Amtsblatt der Stadt Düren Seite 7

3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 4 Außerkrafttreten Die vorliegende Satzung tritt entweder mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans für den durch die Satzung erfassten Bereich oder mit einem Beschluss des Rates der Stadt Düren über die Aufhebung dieser Satzung außer Kraft. Die Bekanntmachung ist auch über die Internetseite auf www.dueren.de/amtsblatt einsehbar. Düren, den 29.06.2016 Bürgermeister II. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen (Bebauungsplan), sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Impressum Herausgeber: Stadt Düren -. Erscheinungsweise: bei Bedarf. Das Amtsblatt kann (www.dueren.de/amtsblatt) eingesehen und zudem über einen kostenlosen Newsletter bezogen werden. Es ist gegen ein Entgelt von 1,50 pro Ausgabe im Bürgerbüro der Stadt Düren (Markt 2, 52349 Düren) erhältlich. Nachrichtlich erfolgt ein Aushang an der Bekanntmachungstafel neben der Eingangstür des Bürgerbüros am Markt 2 auf der linken Seite an den letzten beiden Glaswänden in Höhe des SB- Centers der Sparkasse (Markt 2, 52349 Düren). Das Amtsblatt kann außerdem in der Stadtbücherei Düren (Stefan- Schwer-Straße 4-6, 52349 Düren) eingesehen werden. Abonnement über das Hauptamt, Sachgebiet Organisation und IT, Kaiserplatz 2-4, 52349 Düren, Telefon: 02421 25-2212. Kosten: 40,00 jährlich (Einzugsermächtigung). Kündigung spätestens bis zum 30. November für den 1. Januar des folgenden Jahres. Seite 8 Amtsblatt der Stadt Düren Nr. 18 vom 7. Juli 2016