Allgemeine Leistungsbeschreibuny Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer nach 30 SGB VIII im 1. Allgemeine Beschreibung der Hilfeform 1.1 Gegenstand der Betreuung sind insbesondere: Der Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer nach 30 SGB VIII ist eine ambulante, aufsuchende Hilfe zur Erziehung in familiären und persönlichen Krisen- und Belastungssituationen. Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Beziehungen zwischen Eltern und Kindern / Jugendlichen, Identitätsbildung und Handlungskompetenzen, Schwierigkeiten in Schule, Ausbildung und Arbeit, 7 9 und 8 5 ( 1 ) andere soziale Bezüge des Kindes / Jugendlichen (z. B. Freizeit, Freundeskreis), Unterstützung beim Zugang zu Systemen der materiellen Grundabsicherung (Gesundheit, Wohnen, Einkommen, et c). Gesetzliche Grundlagen SGB VIII (Kinder-und Jugendhilfe) Der Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer ist eine Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 3 (1, 3) i. V. m. 4 Leistungen sollen vorrangig durch anerkannte freie Träger der Jugendhilfe erfüllt werden können. 27 ff. Es besteht ein Rechtsanspruch von Personensorgeberechtigten auf Hilfen zur Erziehung. 5 Die Leistungsberechtigten haben einen Anspruch zwischen Angeboten verschiedener Träger zur wählen. 3 6 Der Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer erfordert im Rahmen der Hilfeplanung ausdrücklich die Mitarbeit der Familie / des jungen Menschen. 8a Abs. 4 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Stand 08/2013 Seite l von 5
Allgemeine Leistungsbeschreibuny Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer nach 30 SGB VIII im Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In Vereinbarungen ist neben den Kriterien für Qualifikation der beratend hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. 61-6 7 Regeln das Verfahren für den besonderen Schutz von Sozialdaten. 7 9 a Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahme zu Ihrer Gewährleistung für: 1. die Gewährung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung, 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. 9 1 Eine Kostenbeteiligung der Leistungsempfänger entfällt für Hilfen gem. 30. Kinder und Jugendliche in den unterschiedlichen Familiensystemen. 3. Zielgruppen 4. Zielstellungen 5. Ziel 6. Grundsätze der Arbeit Stärkung der Beziehungs-, Alltags- und Erziehungskompetenz und -Verantwortung Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung des jungen Menschen Hilfe zur Selbsthilfe durch Erschließung der persönlichen, familiären, sozialen und sozialräumlichen Ressourcen Die Hilfe ist auf den Erhalt bzw. die Wiederherstellung wesentlicher Funktionen innerhalb der Familie gerichtet und soll die Entwicklungschancen des jungen Menschen verbessern bzw. die Verselbständigung von jungen Menschen, den Übergang in eine eigene Lebensform anleiten. Die Arbeit der SPFH geht von folgenden Grundsätzen aus: Betrachtung der Familie als System Stand 08/2013 Seite 2 von 5
Familien erzeugen gemeinsam ihre Wirklichkeit. Probleme und Lösungen entstehen und erhalten sich als Co-Produktion aller Beteiligten. Die Arbeit basiert auf folgender Grundhaltung: Ressourcenorientierung, Lösungsorientierung, Bedarfsorientierung, Allparteilichkeit, Neutralität und Wertschätzung gegenüber den Menschen. 7. Leistung Sozialpädagogische Betreuung, Begleitung und Beratung insbesondere durch/zur: > Einbindung und Aktivierung der Prozessbeteiligten zur Förderung Beziehungs-, Alltags- und Erziehungskompetenz und -Verantwortung ^ Stärkung der Persönlichkeit der Familienmitglieder ^ Förderung der emotionalsozialen Kompetenz des jungen Menschen ^> Förderung altersgemäßer Freizeitgestaltung > Förderung alltagspraktischer Fähigkeiten des jungen Menschen > fallbezogene Erschließung, Nutzung, Einbeziehung und Koordination in der Lebenswelt und im Sozialraum vorhandener Hilfe- und Unterstützungsstrukturen ^ Förderung der Integration des jungen Menschen in Gruppen ^ Krisenintervention Kooperation mit dem Jugendamt, Teilnahme und Mitgestaltung Hilfeplanverfahren flexible, situations- und bedarfsangemessene Gestaltung der Leistung Sicherstellung der Qualitätsentwicklung Teambesprechungen, kollegiale Beratung, Fortbildung und Supervision 8. individuelle In besonderen Einzelfällen können im Hilfeplanverfahren konkret festgelegte individuelle Zusatzleistungen gewährt werden. Zusatzleistungen 9. Umfang der Leistung Die Dauer der Hilfe richtet sich nach dem Bedarf des jungen Menschen im Einzelfall. Für jede Hilfe wird individuell ein Kontingent von Betreuungsstunden auf der Grundlage des aktuellen Hilfeplans in Form von Fachleistungsstunden festgelegt. Die Betreuungsstunden werden in der Regel werktags geleistet. Die Betreuung erfolgt in der Regel in dem gewohnten sozialen Umfeld. Stand 08/2013 Seite 3 von 5
Der zeitliche Einsatz richtet sich nach den Bedürfnissen des jungen Menschen. Eine Fachleistungsstunde hat 60 Minuten. Die Fachleistungsstunden schlüsseln sich auf in: Direkte Leistungen für den jungen Menschen (zu 75 % der Arbeitszeit) Kontaktstunden familienbezogene Gespräche mit am Fall Beteiligten (Netzwerkarbeit) ^ Fahrt- und Wegezeiten Indirekte Leistungen für den jungen Menschen (zu 25 % der Arbeitszeit) Praxisberatung und Supervision allgemeine Koordlnierungs- und Vernetzungsaufgaben mit anderen Institutionen 10. Rahmenbedingungen Personell: Materiell/sachlich: 11. Qualitätsentwicklung 11.1 Qualitätssicherung durch Konzeptentwicklung Als Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer arbeiten Erzieher mit staatl. Anerkennung und mindestens 4 jähriger Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Die Erziehungsbeistände/Betreuungshelfer sind in einem festen Anstellungsverhältnis. Je Vollzeltstelle (40 Wochenstunden) werden dem Träger zusätzlich 2 Stunden pro Woche für fachliche Leitung und Koordination gewährt. Die Mitarbeiter verfügen über einen Arbeitsplatz beim Anstellungsträger mit entsprechender Ausstattung. Fixieren der aktuellen Konzeption ^ Sicherung klarer Organisationsstrukturen und Abläufe > Absicherung von Ausfallzeiten ^s> Sicherung der Produktqualität Regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Konzeption 11.2 Qualitätssicherung durch Teamentwicklung Abstimmung pädagogischer Vorstellungen und zu Grundsätzen der Arbeit im Team Kollegiale Beratung / Erfahrungsaustausch Stand 08/2013 Seite 4 von 5
Entwicklung und Dokumentation von Arbeits- und Controllingabläufen Mitarbeiterqualifizierung über Teilnahme an Weiterbildung Angemessene Team- und Fallsupervision 11.3 Qualitätssicherung durch Personalentwicklung Tätigkeitsbeschreibung/Stellenbeschreibung Personalführung durch Vorgesetzte Einarbeiten neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Fort- und Weiterbildung und Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Fachgremien Fachliche und persönlichkeitsbezogene Beratung / Supervision (bei Bedarf) Selbstreflexion Dokumentation der fallbezogenen Tätigkeiten und Ergebnisse 11.4 Qualitätssicherung durch Dokumentation von Prozessen und Leistungen Vollständige und übersichtliche Aktenführung Berichtswesen Einreichung und Aktualisierung (bei Veränderungen) der Personalliste beim. Qualifikations- und Fortbildungsnachweise 11.5 Qualitätssicherung durch Dokumentation des eingesetzten Personals Stand 08/2013 Seite 5 von 5