GEMEINDE AHORN Bebauungsplan "Rübenäcker" im OT Berolzheim

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Transkript:

GEMEINDE AHORN Bebauungsplan "Rübenäcker" im OT Berolzheim P L A N Z E I C H E N E R K L Ä R U N G U N D T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N P L A N Z E I C H E N E R K L Ä R U N G ART DER BAULICHEN NUTZUNG WA Allgemeine Wohngebiete 4 BauNVO MASS DER BAULICHEN NUTZUNG, HÖHENLAGE, HÖHE BAULICHER ANLAGEN II Zahl der Vollgeschosse (Höchstmaß) 16 BauNVO 0,4 Grundflächenzahl (GRZ) 19 BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung und Dachform TH FH Traufhöhe Firsthöhe 18 BauNVO BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE, STELLUNG BAULICHER ANLAGEN ED Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 22 Abs. 2 BauNVO Baugrenze 23 BauNVO 208,40 208,40 TS=201.050 Hauptfirstrichtung, zwingend festgesetzt Höhe Erdgeschoßfußboden Hauptgebäude +/-0,50m Höhe OK Fahrbahn auf Achse Tangentenschnittpunkt 9 Abs.1 Nr.2 BauGB 18 Abs.1 BauNVO Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Hausart Dachneigung Mass der baulichen Nutzung Traufhöhe Firsthöhe Dachform Füllschema der Nutzungsschablone SD= Satteldach WD= Walmdach KWD= Krüppelwalmdach FLÄCHEN DIE VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTEN SIND UND IHRE NUTZUNG 9 Abs. 1 Nr.10 BauGB Sichtwinkelflächen VERKEHRSFLÄCHEN 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich öffentliche Parkfläche Fußgängerbereich Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenbegrenzungslinie GEH-, FAHR-, UND LEITUNGSRECHT 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Leitungsrecht zugunsten der EnBW

VERKEHRSFLÄCHEN 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich öffentliche Parkfläche Fußgängerbereich Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenbegrenzungslinie GEH-, FAHR-, UND LEITUNGSRECHT 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Leitungsrecht zugunsten der EnBW HAUPTVERSORGUNGS- UND HAUPTABWASSERLEITUNGEN Oberflächengraben,Mulden-/Trapezgraben, oberirdisch befestigt / unbefestigt. 9 Abs. 1 Nr.13 u. 14 BauGB FLÄCHE FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN UND FLÄCHEN MIT BINDUNG FÜR DIE BEPFLANZUNG 9 Abs. 1 Nr.25 BauGB Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen Bäume Sträucher öffentliche Grünfläche private Grünfläche FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUER ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS 9 Abs. 1 Nr.26 BauGB Flächen für Abgrabungen Flächen für Aufschüttungen GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES 9 Abs. 7 BauGB Grenze des Plangebietes FLÄCHEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND WALD 9 Abs. 1 Nr.18 BauGB Flächen für die Landwirtschaft A+W Acker- und Wiesenfläche

T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N RECHTSGRUNDLAGEN: 1. 2. BAUGESETZBUCH (BAUGB) In der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S.2141), ber. am 16. Januar 1998 (BGBl. I S. 137) BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO) Vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), in der Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 3. LANDESBAUORDNUNG BADEN - WÜRTTEMBERG (LBO) In der Fassung vom 08. August 1995 (GBL. S. 617), geändert 15.12.1997 (GBL. S. 521) 4. PLANZEICHENVERORDNUNG (PLANZV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 S. 58) 5. BUNDESIMISSIONSSCHUTZGESETZ (BIMSCHG) vom 15.03.1974 in der Neu Fassung vom 14.05.1990 (BGBl. S. 880) zuletzt geändert vom 19.10.1998 (BGBl. S. 3178) 6. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNAT-SCHG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) 7. GEMEINDEORDNUNG (Gemo) vom 03. Oktober 1983, zuletzt geändert am 16. Juli 1998 (GBl. S. 418) BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN: 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Von den im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden Sonstige nicht störende Gewerbegebiete, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. 1 Abs.6 BauNVO 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG, HÖHENLAGE, HÖHE BAULICHER ANLAGEN 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB 2.1 Die Traufhöhe TH wird auf max. 4,20 m begrenzt. Die Firsthöhe FH wird auf max. 9,50 m begrenzt. Die Traufhöhe u. die Firsthöhe ergeben sich aus den Planeintragungen. Bezugspunkt ist die jeweilige Erdgeschoßfußbodenhöhe +0,50m 2.2 2.3 Als Traufhöhe gilt das Maß von dem festgelegten Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Pro Einzelwohngebäude sind max. 2 Wohnungen zulässig 18 Abs. 1 BauNVO In jeder Doppelhaushälfte max. 2 Wohnung zulässig. 9 Abs. 6 BauGB 3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE, STELLUNG BAULICHER ANLAGEN 9 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB 3.1 3.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Garagen und Nebenanlagen (bis 20m3 umbauter Raum) sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Der Abstand der Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche muß mind. 5,00m betragen. 23 BauNVO 23 BauNVO 3.3 Überdachte Stellplätze sind allgemein auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn der Abstand zwischen dem öffentlichen Verkehrsraum und der Dachkante mind. 1,50m bzw. dem Eckpfosten mind. 2,00m beträgt. 3.4 Nicht überdachte Stellplätze sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, außerhalb der Pflanz- und Grünflächen zulässig. 3.5 Sofern keine zwingende Firstrichtung festgesetzt ist, sind die baulichen Anlagen parallel oder senkrecht zu den festgelegeten Baugrenzen/-linien zulässig. 4 FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN STELLPLÄTZE UND GARAGEN MIT IHREN EINFAHRTEN

4. FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE UND GARAGEN MIT IHREN EINFAHRTEN 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB 4.1 Pro Wohneinheit sind mind. 1,5 Stellplätze oder Garagen auf dem Betroffen Grundstück anzulegen. 4.1 Nebenanlagen bis 20m³ umbauter Raum sind allgemein zulässig. Größere Nebenanlagen sind nur auf der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektritität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme zugelassen werden, auch wenn für sie im Bebauungsplan keine Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Anlagen. 14 BauNVO 5. FLÄCHEN DIE VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTEN SIND UND IHRE NUTZUNG 9 Absatz 1 Nr. 10 BauGB 5.1 Die festgesetzten Sichtwinkelflächen sind von jeglicher Sichtbeeinträchtigung in einer Höhe von 0,70 m gemessen über der jeweils angrenzenden Fahrbahnoberkante freizuhalten. 6. VERKEHRSFLÄCHEN 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB 6.1 Die Höhenlage der Straßenverkehrsflächen ist durch Höhenangaben der Fahrbahn bezogen auf Normalnull festgelegt. Die Angaben beziehen sich auf die Straßenachsen (siehe Planeintrag). 7. HAUPTVERSORGUNGS- UND HAUPTABWASSERLEITUNGEN 9 Absatz 1 Nr. 13 u. 14 BauGB 7.1 Mulden-/Trapezgraben, mit einer Sohlbreite von ca. 50cm und Sohltiefe von ca. 40cm, zur Aufnahme des unbelasteten Oberflächenwassers, (auch aus den Nachbargrundstücken) 8. FLÄCHEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB 8.1 8.2 8.2.1 8.2.2 In den davon betroffenen Grundstücksflächen ist mind. 1 Laubbaum je 75 m2 Pflanzgebotsfläche zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Grundsätzlich ist pro 400 m2 Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Die beigefügte Pflanzliste (Anhang Begründung) wird Bestandteil des Bebauungsplanes. In der Flächen (nicht überbaubare Flächen) zwischen der Plangebietsgrenze Richtung Außenbereich und den jeweiligen nächsten gleichlaufenden Baugrenzen sowie auch in deren Verlängerung sind Pflanzen dieser Pflanzliste zu verwenden. 29 a NatSchG Im restlichen Plangebiet sollte ebenfalls die Pflanzliste Anwendung finden. Daneben ist eine gesunde Mischung zwischen einheimischen (Pflanzliste) und sonstigen Pflanzen anzustreben. Dabei ist zu berücksichtigen: - kalte abweisende Nadelhölzer in kleinen Mengen mit blühenden Pflanzen verwenden. - robuste und wenig krankheitsanfällige Arten und Sorten verwenden. 8.3 Die Pflanzgebots- und Pflanzbindungsflächen können durch Ein- und Ausfahrten mit max. 6 m Breite unterbrochen werden, wenn hierfür an anderer Stelle des betroffenen Grundstückes eine Ersatzpflanzung erfolgt.

9. FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS 9 Absatz 1 Nr. 26 BauGB und 12 Absatz 5 StrG Hinweis: Die zur Herstellung des Straßenkörpers im Plan dargestellten Abgrabungen und Aufschüttungen werden im Rahmen der Erschließungsarbeiten auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken hergestellt und verbleiben zur ordnungsgemäßen Nutzung im Privateigentum. 10. TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB 10.1 Im Plangebiet sind zur Straßenbeleuchtung/Außenbeleuchtung nur zielgerichtete Lampen (Planflächenstrahler) mit einem UV-armen, insektenfreundlichen und energiesparenden Lichtspektrum zulässig (Natriumdampf-Hochdrucklampen). ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 74 (LBO) 11. ÄUSSERE GESTALTUNG DER GEBÄUDE 74 Absatz 1 Nr. 1 LBO 11.1 11.2 Als Fassadenmaterialien werden nur natürliche Baustoffe zugelassen. Die Verwendung leuchtender und reflektierender Materialien und Farben an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig, ausgenommen hiervon ist der Einbau von Sonnenkollektoren. 12. GESTALTUNG UNBEBAUTER FLÄCHEN 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO 12.1 Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke sind als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Stellplätze, Zufahrten, Zugänge, Geh- und Fußwege dürfen nicht versiegelt werden. Eine flächenhafte Versickerung des Regenwassers ist zu gewährleisten. a) Unbelastete Dachflächenabwässer sollten nach Möglichkeit in Zisternen gesammelt und zur Bewässerung oder als Brauchwasser genutzt werden. c) Im Untergrund auftretendes Grund-, Hang- oder Schichtenwasser darf nicht der Kanalisation zugeführt werden. 12.2 Grundstücksabschrankungen in offener Form sind zugelassen. 13. DACHFORM UND DACHNEIGUNG 74 Absatz 1 Nr. 1 LBO 13.1 13.1.1 13.2 DN 32-38 Die Dachneigung wird im WA auf 30-38 (siehe Planeintrag). Ausnahmsweise werden für Niedrigenergiehäuser und Garagen geringere Dachneigungen ab 10 zugelassen. Garagen werden nur mit geneigtem Dach oder begrüntem Flachdach zugelassen Zur Dachdeckung bei geneigten Dächern dürfen nur rote bis rotbraune Dachdeckungsmaterialien verwendet werden. 14. NIEDERSPANNUNGSFREILEITUNGEN 74 Absatz 1 Nr. 4 LBO 14.1 Niederspannungsfreileitungen im Baugebiet sind unzulässig. 15. EINFRIEDIGUNGEN 74 Absatz 1 Nr. 4 LBO 15.1 Einfriedigungen einschl. Sockelmauern dürfen entlang von Verkehrsflächen eine Höhe von 1,00m über Straßenhöhen nicht überschreiten. 15.2 Natursockel dürfen eine Höhe von 0,50m nicht überschreiten und sind auf die Einfriedigungshöhe anzurechnen.

15. EINFRIEDIGUNGEN 74 Absatz 1 Nr. 4 LBO 15.1 Einfriedigungen einschl. Sockelmauern dürfen entlang von Verkehrsflächen eine Höhe von 1,00m über Straßenhöhen nicht überschreiten. 15.2 Natursockel dürfen eine Höhe von 0,50m nicht überschreiten und sind auf die Einfriedigungshöhe anzurechnen. 15.3 Entlang von öffentlichen Feldwegen dürfen Einfriedigungen nur mit einem Abstand von > 0,50 m von der Grenze entfernt errichtet werden. 16. STÜTZMAUER 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO 16.1 Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 0,50m allgemein zulässig. Höhere Stützmauern sind nur zulässig, wenn sie nach jeweils max. 0,50m Höhe 1,00m horizontal abgerückt werden. Betonmauern müssen begrünt werden. 16.2 Betonmauern sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Betonfertigteile zum Bepflanzen bzw. mit Natursteinen verblendete Betonmauern. 17. SONSTIGE NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN 9 Absatz 6 BauGB 17.1 17.2 17.3 Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Zufällige Funde Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglch einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Wasserschutzzone III Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb der hydrologisch abgegrenzten Zone III des Wasserschutzgebietes der Trinkwasserfassungen (LfU - Nr. 65) der Gemeinde Ellhofen. 202 BauGB 20 DSchG V E R F A H R E N S V E R M E R K E Aufstellungsbeschluß ( 2 Abs. 1 BauGB) und öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Bürger ( 3 Abs. 1 BauGB) Unterrichtung und Anhörung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange: ( 4 Abs. 1 BauGB) Als Entwurf ( 3 Abs. 2 BauGB) beschlossen vom vom vom bis bis Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) vom bis Erneute öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) vom bis Satzungsbeschluß ( 10 BauGB u. 74 LBO) des Gemeinderats Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach 10 Abs. 3 BauGB Zur Beurkundung: Herr Haas, Bürgermeister