Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei



Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei

Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei

Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei (Dienstgradverordnung)

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

356 Statistisches Jahrbuch Bezirk Aarau. Bezirk Baden

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Anwaltsverordnung(AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten)

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Verordnung über das Nachlassinventar. 1. Steuerinventar. Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Stadt Stein am Rhein StR

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen)

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

gestützt auf 37 des kantonalen Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

A007 Web Content Management Systeme (CMS)

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom (Stand )

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 57

Kanton Zug gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar ),

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz. Die Zulassungsbedingungen sind für alle Schulen desselben Studiengangs gleich.

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil


über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Hochschulanzeiger der Hochschule Kaiserslautern

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Verordnung über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau (Alarmierungsverordnung Aargau, AV-AG)

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement zum Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterge- srs spräch MAGplus und zur Leistungsbeurteilung (RMLB) vom 31.

Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO)

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Ausfertigung. Satzungsänderung

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Richtlinien für die Ausrichtung von Leistungsprämien

Mindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai ), *

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Was ist clevere Altersvorsorge?

Benutzungsordnung für das städtische Senioren- und Pflegeheim Reutin vom 19. Mai 1999

Meine Entscheidung zur Wiederaufnahme der Arbeit

Transkript:

Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei Vom 15. November 2000 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz) vom 16. Mai 2000 und 9 Abs. 2 des Dekretes über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 2), beschliesst: 1 Dienstgrad und Lohneinstufung 1 Die Dienstgrad- und Lohneinstufung erfolgen getrennt. 2 Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekretes, die Gradeinstufung gemäss der vorliegenden Verordnung. 2 Bezeichnung der Dienstgrade 1 Es bestehen folgende Dienstgrade: Dienstgrad Polizistin oder Polizist Gefreiter Korporal Wachtmeister Abkürzung Pol Gfr Kpl Wm Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wachtmeister mit besonderer Verantwortung 2) SAR 165.100 SAR 165.130 AGS 2000 S. 317 1

Dienstgrad Feldweibel utant Leutnant Oberleutnant Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst Abkürzung Lt Oblt Hptm Maj Oberstlt Oberst 3 Dienstgrad und Funktion 1 Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet: Dienstgrad Pol Gfr Kpl Wm Funktion Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in ohne Kaderausbildung I Fachstellenleiter/in Kaderfunktion ohne Kaderausbildung I Stellvertreter/-in von Kaderfunktion mit Kaderausbildung I Fassung gemäss Verordnung vom 10. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 293). 2

Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Bezirkschef-Stellvertreter/-in mit Kaderausbildung I Postenchef/-in 2 Postenchef/-in mit Kaderausbildung I Gruppenchef/-in mit Kaderausbildung I Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in mit Kaderausbildung I Einsatzleiter/-in 2 MEPO Einsatzleiter/-in Einsatzzentralen Dienstchef-Stellvertreter/-in Gruppenchef/-in Logistik Gruppenchef/-in Garage/Fahrzeuge Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Postenchef/in 1 Lt Einsatzleiter/in 1 MEPO Stellvertreter/-in Dienstchef/-in Einsatzzentralen Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Bezirkschef/-in Dienstchef/-in Kaderfunktion mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Bezirkschef/-in Offiziersposten 3

Lt Oblt Oblt Hptm Major Major Oberstlt Oberstlt Abteilungschef-Stellvertreter/-in Bezirkschef/-in Offiziersposten Abteilungschef-Stellvertreter/-in Abteilungschef/-in Kommandant-Stellvertreter/-in Abteilungschef/-in Kommandant/-in Kommandant-Stellvertreter/-in Oberst Kommandant/-in 2 Das Polizeikommando legt fest, für welche Funktionen die Kaderausbildung I Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildung I erfüllt sein müssen. 4 Führung der Bezirkspolizei 1 Die Bezirke Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden und Zurzach werden durch einen utanten geführt, die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten und Zofingen durch einen Offizier. 5 Gradeinstufung und Gradanstieg 1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden. 2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad. 3 Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Gradeinstufung wird der bisherige Grad beibehalten. 6 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion 1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind. a) Zeit: Mindestens 3 Jahre in der aktuellen Einstufung. b) Leistung: 1. Gfr/Kpl/Wm: gute Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung 2. ///Offizier: konstant sehr gute Mitarbeiterinnenund Mitarbeiterbeurteilung 4

7 Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu 3 Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben. 8 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg 1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziersgrad bis und mit utant durch das Polizeikommando; b) Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsleitung; c) Polizeikommandant/-in durch den Regierungsrat. 2 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der 3 6 entscheidet die zuständige Behörde gemäss Absatz 1. 9 Gradrückstufung und Gradsperre 1 Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde. 10 Zeitpunkt 1 Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme. 2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den 3 und 6 in der Regel auf den 1. Januar. 11 Übergangsregelung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von 7 beibehalten. Fassung gemäss Verordnung vom 10. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 293). 5

12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. April 2001 in Kraft. 2 Die Beförderungsrichtlinie vom 10. Juni 1985 ist aufgehoben. Aarau, 15. November 2000 Regierungsrat Aargau Landammann WERTLI Staatsschreiber PFIRTER Nicht in der AGS publiziert. 6