Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei Vom 15. November 2000 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz) vom 16. Mai 2000 und 9 Abs. 2 des Dekretes über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 2), beschliesst: 1 Dienstgrad und Lohneinstufung 1 Die Dienstgrad- und Lohneinstufung erfolgen getrennt. 2 Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekretes, die Gradeinstufung gemäss der vorliegenden Verordnung. 2 Bezeichnung der Dienstgrade 1 Es bestehen folgende Dienstgrade: Dienstgrad Polizistin oder Polizist Gefreiter Korporal Wachtmeister Abkürzung Pol Gfr Kpl Wm Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wachtmeister mit besonderer Verantwortung 2) SAR 165.100 SAR 165.130 AGS 2000 S. 317 1
Dienstgrad Feldweibel utant Leutnant Oberleutnant Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst Abkürzung Lt Oblt Hptm Maj Oberstlt Oberst 3 Dienstgrad und Funktion 1 Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet: Dienstgrad Pol Gfr Kpl Wm Funktion Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in ohne Kaderausbildung I Fachstellenleiter/in Kaderfunktion ohne Kaderausbildung I Stellvertreter/-in von Kaderfunktion mit Kaderausbildung I Fassung gemäss Verordnung vom 10. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 293). 2
Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Bezirkschef-Stellvertreter/-in mit Kaderausbildung I Postenchef/-in 2 Postenchef/-in mit Kaderausbildung I Gruppenchef/-in mit Kaderausbildung I Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitarbeiter/-in mit Kaderausbildung I Einsatzleiter/-in 2 MEPO Einsatzleiter/-in Einsatzzentralen Dienstchef-Stellvertreter/-in Gruppenchef/-in Logistik Gruppenchef/-in Garage/Fahrzeuge Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Postenchef/in 1 Lt Einsatzleiter/in 1 MEPO Stellvertreter/-in Dienstchef/-in Einsatzzentralen Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Bezirkschef/-in Dienstchef/-in Kaderfunktion mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Bezirkschef/-in Offiziersposten 3
Lt Oblt Oblt Hptm Major Major Oberstlt Oberstlt Abteilungschef-Stellvertreter/-in Bezirkschef/-in Offiziersposten Abteilungschef-Stellvertreter/-in Abteilungschef/-in Kommandant-Stellvertreter/-in Abteilungschef/-in Kommandant/-in Kommandant-Stellvertreter/-in Oberst Kommandant/-in 2 Das Polizeikommando legt fest, für welche Funktionen die Kaderausbildung I Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildung I erfüllt sein müssen. 4 Führung der Bezirkspolizei 1 Die Bezirke Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden und Zurzach werden durch einen utanten geführt, die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten und Zofingen durch einen Offizier. 5 Gradeinstufung und Gradanstieg 1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden. 2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad. 3 Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Gradeinstufung wird der bisherige Grad beibehalten. 6 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion 1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind. a) Zeit: Mindestens 3 Jahre in der aktuellen Einstufung. b) Leistung: 1. Gfr/Kpl/Wm: gute Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung 2. ///Offizier: konstant sehr gute Mitarbeiterinnenund Mitarbeiterbeurteilung 4
7 Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu 3 Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben. 8 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg 1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziersgrad bis und mit utant durch das Polizeikommando; b) Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsleitung; c) Polizeikommandant/-in durch den Regierungsrat. 2 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der 3 6 entscheidet die zuständige Behörde gemäss Absatz 1. 9 Gradrückstufung und Gradsperre 1 Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde. 10 Zeitpunkt 1 Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme. 2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den 3 und 6 in der Regel auf den 1. Januar. 11 Übergangsregelung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von 7 beibehalten. Fassung gemäss Verordnung vom 10. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 293). 5
12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. April 2001 in Kraft. 2 Die Beförderungsrichtlinie vom 10. Juni 1985 ist aufgehoben. Aarau, 15. November 2000 Regierungsrat Aargau Landammann WERTLI Staatsschreiber PFIRTER Nicht in der AGS publiziert. 6