TEXTLICHE FESTSETZUNGEN. Bebauungsplan Nr. 92 Eichenplätzchen. -Entwurf-

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Transkript:

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan Nr. 92 Eichenplätzchen -Entwurf- Stand: 16.04.2018

A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung Mischgebiet (MI) Gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Mischgebiet nach 6 Abs. 3 BauNVO vorgesehene Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie zentrenrelevanten Dienstleistungen gemäß Einzelhandelskonzept der Stadt Burscheid im Mischgebiet nicht zulässig sind. Ausnahmsweise sind Tankstellenshops mit einer Größe bis maximal 85 qm der Verkaufsflächen je Tankstellenbetrieb zulässig, wenn diese Nutzung der Hauptnutzung untergeordnet ist. Der Tankstellenshop ist nur innerhalb der mit gekennzeichneten Baugrenzen (überbaubare Grundstücksfläche) zulässig. Die vom Rat am 11.12.2012 beschlossene Sortimentsliste Burscheider Liste ist Bestandteil des Bebauungsplanes (siehe Anlage). 2. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind je eine Doppelhaushälfte maximal eine Wohnung und je ein Einzelhaus maximal zwei Wohnungen zulässig. 3. Maß der baulichen Nutzung Gemäß 16 Absatz 6 i. V. mit 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Dachaufbauten wie technische Aufbauten oder Treppenhäuser auf bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 2,0 m überschreiten dürfen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. 4. Anzahl Stellplätze Es wird festgesetzt, dass pro Wohneinheit zwei Stellplätze nachzuweisen sind. 5. Lärmschutz 5.1 Lärmpegelbereich Für den Geltungsbereich gilt flächendeckend der Lärmpegelbereich IV. Gemäß 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend dem Lärmpegelbereich IV zu treffen. Das hieraus resultierende Bauschalldämmmaß einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Geneh- Seite 2 von 9

migungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung der sich aus der Änderung ergebende Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird. Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (gemäß DIN 4109) Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel in db(a) erforderlich R w,res der Außenbauteile in db (Wohn- und Schlafräume) erforderlich R w,res der Außenbauteile in db (Büro- und Arbeitsräume) IV 66 bis 70 40 35 5.2 Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Außenpegel über 50 db(a) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Der Innenraumpegel der Lüftungsanlage darf bei Betrieb 25 db(a) nicht überschreiten. 6. Natur und Landschaft Maßnahme 1 (M1): Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB ist innerhalb des mit M1 gekennzeichneten Bereichs eine Hecke gemäß der Pflanzenauswahlliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der Fläche sind mindestens 8 Bäume zu pflanzen. Es sind jeweils mindestens 2 Arten der Bäume und Sträucher zu pflanzen. Der Pflanzabstand von Strauch zu Strauch darf 1,25 x 1,25 m Abstand nicht überschreiten. Pflanzenauswahlliste 1: Bäume 2. Ordnung und lebensraumtypische Sträucher Bäume, Hochstamm, 2 x verpflanzt, 12-14 cm Stammumfang, ohne Ballen Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Sorbus aucuparia Eberesche Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe., 60 100 cm, ohne Ballen Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ilex aquifolium Stechpalme Ligustrum vulgare Liguster Prunus spinosa Schlehe Rhamnus frangula Faulbaum Rosa canina Hunds-Rose Sambucus racemosa Roter Holunder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Seite 3 von 9

B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Werbeanlagen: Ein Überschreiten der Wandhöhe (siehe Definition 6 BauO NW Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss) der einzelnen genehmigten Gebäude durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) sind nicht zulässig. Beleuchtung der Werbeanlagen durch außenliegende Lichtstrahlsysteme, inklusive auskragende Tragkonstruktionen ist nicht zulässig. Tankstellen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Für Tankstellenbetriebe sind ergänzend folgende Werbeanlagen als Pylone zulässig: - 1 x Preismast selbstleuchtend, Höhe max. 11 m - 1 x Preismast selbstleuchtend, Höhe max. 6 m C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Anbaubeschränkungszonen der L 188 und L 310 In der Anbaubeschränkungszone der Landesstraßen 188 und 310 bedürfen die Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen die Zustimmung der Straßenbaubehörde (Landesbetriebs Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg), wenn bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 40 m gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. D HINWEISE Artenschutz Gemäß 39 Absatz 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass planungsrelevanten Arten sowie sonstigen Vogelarten durch Maßnahmen nicht getötet oder beim Fortpflanzungsgeschehen gestört werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen Die nicht im Plangebiet kompensierbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden über den Ankauf von Ökopunkten aus dem Ökokonto des Rhein-Berg- Kreises ausgeglichen. Für die Kompensation der Eingriffe sind insgesamt 70.552 ökologische Wertpunkte erforderlich. Seite 4 von 9

Immissionsschutz Die schalltechnischen Untersuchungen für das Erschließungsgebiet haben festgestellt, daß sich durch Lärmimmissionen (Straßenlärm) auf das Plangebiet eine Vorbelastung ergeben hat. Entwässerung Das im Bebauungsplangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf Grundstücksflächen südlich der L 310 in einem naturnah gestalteten Versickerungsbecken entsorgt. Es wird auf das Entwässerungskonzept ( Bebauungsplan Nr. 92 Eichenplätzchen in Burscheid Erläuterungsbericht- Entwässerung, ISAPLAN, 02.02.2016) hingewiesen. Löschwasserversorgung Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/min über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen und der zuständigen Brandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen. Kampfmitteln Es gibt keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Anbaubeschränkungszone Das Plangebiet liegt zwischen den beiden Landesstraßen L 188 und L 310, außerhalb der jeweiligen Ortsdurchfahrten. Es wird gemäß 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auf die sogenannten Anbaubeschränkungszonen an den Landesstraßen hingewiesen. Die Anbaubeschränkungszone beträgt 40 m vom Fahrbahnrand der Landesstraße. Der Straßenbaulastträger muss Bauvorhaben, die innerhalb der Anbaubeschränkungszone geplant sind zustimmen. Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Nr. 1-4). Seite 5 von 9

Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008 Anlage: Sortimentsliste für die Stadt Burscheid ( Burscheider Liste ), Ratsbeschluss vom 11.12.2012 Seite 6 von 9

Zentrenrelevante Sortimente Augenoptik 47.78.1 Augenoptiker Bekleidung (ohne Sportkleidung) 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung Briefmarken/ Münzen 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (daraus NUR: Einzelhandel mit Briefmarken und Münzen) Bücher 47.61 47.79.2 Einzelhandel mit Büchern Antiquariate Computer (PC-Hardware und -Software) 47.41 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (NUR: Einzelhandel mit Elektrokleingeräten einschließlich Näh- und Strickmaschinen) Foto- und optische Erzeugnisse und Zubehör Glas/ Porzellan/ Keramik 47.78.2 47.59.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Haus-/ Bett-/ Tischwäsche aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) Hausrat aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte, sowie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenständen a. n. g.) Heimtextilien/ Gardinen aus 47.53 Kurzwaren/ Schneidereibedarf/ Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche Medizinische und orthopädische Geräte Musikinstrumente und Musikalien Papier/ Büroartikel/ Schreibwaren sowie Künstlerund Bastelbedarf aus 47.51 aus 47.51 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen) Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Dekorations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen u. Ä.) Einzelhandel mit Textilien (NUR: Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) 47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln Schuhe, Lederwaren 47.72 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren Spielwaren 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren Sportartikel aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel, Anglerbedarf und Boote) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln) Seite 7 von 9

Telekommunikationsartikel 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Uhren/ Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck Unterhaltungselektronik 47.43 47.63 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik Waffen/ Jagdbedarf/ Angeln Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/ Poster/ Bilderrahmen/ Kunstgegenstände aus 47.78.9 aus 47.64.2 47.78.3 aus 47.59.9 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen und Munition) Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (daraus NUR: Anglerbedarf) Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (daraus NUR: Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen und Geschenkartikeln) Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren) Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente Blumen aus 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NUR: Blumen) Drogerie, Kosmetik/ 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen Parfümerie Nahrungs- und Genussmittel und Körperpflegemitteln 47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken (Apotheke) Zeitungen/ Zeitschriften 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen Nicht zentrenrelevante Sortimente (kein abschließender Charakter) 47.52 Baumarkt-Sortiment im engeren Sinne aus 47.53 aus 47.59.9 aus 47.78.9 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf (daraus NICHT: Einzelhandel mit Rasenmähern, siehe Gartenartikel) Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Tapeten und Fußbodenbelägen) Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (daraus NUR: Einzelhandel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen und Tresore) Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz) Bettwaren aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Matratzen, Steppdecken u. a. Bettdecken, Kopfkissen u. a. Bettwaren) Campingartikel (ohne Campingmöbel) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel, Anglerbedarf und Boote) (daraus NUR: Einzelhandel mit Campingartikeln) Seite 8 von 9

Elektrogroßgeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrogroßgeräten wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränken und -truhen) Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und - zubehör Gartenartikel (ohne Gartenmöbel) aus 47.59.9 aus 47.52.1 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Koch- und Bratgeschirr für den Garten) Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren a. n. g. (daraus NUR: Rasenmäher, Eisenwaren und Spielgeräte für den Garten) Kraftfahrzeugzubehör 45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör Kinderwagen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a.n.g. (NUR: Einzelhandel mit Kinderwagen) Leuchten/ Lampen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten) Möbel 47.59.1 aus 47.79.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen (daraus NUR: Einzelhandel mit Antiquitäten) Pflanzen/ Samen 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NICHT: Einzelhandel mit Blumen) Teppiche (ohne Teppichböden) Zoologischer Bedarf und lebende Tiere 47.53 aus 47.79.1 aus 47.76.2 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Teppichen, Brücken und Läufern) Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen (daraus NUR: Einzelhandel mit antiken Teppichen) Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren Seite 9 von 9