Netzwerk Kinderschutz. Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!!



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Kindeswohlgefährdung

Transkript:

Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!! Andreas Gagelmann, Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte der LH kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Stadtverwaltung : zuständig für: Jugendamt, EB Kita, Sozialamt, Gesundheitsamt, Schulverwaltung, Ordnungsamt, Bürgeramt, kommunaler Rettungsdienst nicht zuständig für: (private) Ärzte, Justiz (Familiengericht), Bildungsagentur, Hebammenverband, Polizei, Sportjugend, Stadtjugendpfarramt, Staatsanwaltschaft, Anwälte,

Beispiel: Film mit Dieter Pfaff: Der Dicke Unter Verdacht Yasmin und Lars sind fassungslos. Die Ärztin im Krankenhaus beschuldigt sie, ihr Baby Marcel misshandelt zu haben. Bei Marcel wurden Symptome von SBS, dem Shaken Baby Syndrom, festgestellt

Beispiel: Film mit Dieter Pfaff: Der Dicke Unter Verdacht Ehrenberg vertritt Yasmin und Lars. Das Paar wird von Frau Krüger vom Jugendamt der Kindsmisshandlung beschuldigt. Die Richterin hört Gudrun als Zeugin.

These: Kinderschutz ist dann am wirkungsvollsten, wenn jeder Beteiligte (im ) konsequent gemäß seiner Aufgabenstellung und nach seinen gesetzlichen Pflichten oder Befugnissen handelt.

Rechtsgrundlagen SGB I: Sozialgeheimnis, Mitwirkungspflichten Sozialgesetzbuch VIII: 8a sowie 4.Kapitel ( 61-68) Sozialgesetzbuch X: Sozialdatenschutz, 2.Kapitel ( 67-85a) Sächsisches Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) Sächsisches Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) [Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)] Gesetzgebung für die Netzwerkbeteiligten (z.b. Meldegesetz, Schulgesetz, Polizeigesetz, Gesundheitsdienstegesetz, StGB, StPO, allg. Datenschutzgesetz, )

5 SächsKiSchG -Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdung Werden einem Arzt, einer Hebamme, einem Entbindungspfleger oder einer Person, die mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen innerhalb von Diensten oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe betraut ist, gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt und reichen die eigenen fachlichen Hilfen nicht aus, die Gefährdung abzuwenden, sollen diese Personen bei dem gesetzlichen Vertreter auf die Inanspruchnahme von Hilfen des Jugendamtes hinwirken. Ist ein Tätigwerden zur Abwehr der Gefährdung dringend erforderlich und ist der gesetzliche Vertreter nicht in der Lage oder nicht bereit, hieran mitzuwirken, sind die o.g. Personen befugt, dem Jugendamt die vorliegenden Erkenntnisse mitzuteilen; hierauf ist der gesetzliche Vertreter vorab hinzuweisen, es sei denn, dadurch würde der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen gefährdet. Sind die Personen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig, sind sie befugt, zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung oder der erforderlichen und geeigneten Hilfen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung an die genannte Fachkraft sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

Auskünfte an andere Stellen Auskunftsbefugnisse richten sich nach den Übermittlungsregeln des 64 SGB VIII und der 68 ff. SGB X (gilt auch für Freie Träger) unter Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes Ohne Befugnisse sind Auskünfte nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig ( 67 b SGB X) Kooperation Jugendamt - EB Kita Kooperation Jugendamt - Jobcenter

Sozialdatenschutz bei Freien Trägern Anwendung 61 Abs. 3 SGB VIII: Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist. Vertragsgestaltung ( 77 und 78 ff. SGB VIII) Verpflichtung der Mitarbeiter der FreienTräger auf den Sozialdatenschutz

Schule und Jugendhilfe Schule ist kein Leistungsträger nach 35 SGB I 50a SchulG - Informationsbefugnis: Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist. Datenübermittlungen/Informationen an Schulen/Schulverwaltung nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten