Rechtsrahmen Sektorenkopplung, insbesondere EE-Kraftstoffe. Simon Schäfer-Stradowsky

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Transkript:

Rechtsrahmen Sektorenkopplung, insbesondere EE-Kraftstoffe Simon Schäfer-Stradowsky 27.01.2017

Warum Sektorenkopplung? Anteile Erneuerbarer Energien nach Sektoren EE-Anteil am Bruttoendenergieverbrauch 40 % 35 % 2015 14,9 % 30 % 25 % 20 % 15 % Zielsetzung 2050 10 % 5 % 60,0 % 0 % 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 am Bruttostromverbrauch am Endenergieverbrauch Wärme und Kälte am Endenergieverbrauch Verkehr Quelle: Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland 1990 2015

Instrumente der Sektorenkopplung EE-Anteil EE-Bedarf Strom Sektorenkopplungsinstrumente Power-to-Heat Power-to-Gas Power-to-Chemistry Power-to-Mobility Strom Wärme Wärme Verkehr Flexibilisierungsinstrumente Energiespeicher Strategische Reserven Smart Grid und Netzausbau Flexible Erzeugung und Verbrauch Verkehr

Rechtliche Herausforderungen von PtX Rentabilität Häufig (noch) geringe Wirtschaftlichkeit durch Belastungen mit Netzentgelten, EEG-Umlage und Stromsteuer Denkbare Lösung: Technologieoffene Befreiungen kombiniert mit System- bzw. netzdienlichem Verhalten (Bezug in Zeiten von Überschussstrom) Qualifizierung von system- bzw. netzdienlichem Strom durch Netzbetreiber Teilnahme am (negativen) Regelenergiemarkt Präqualifikationsvoraussetzungen müssen gegeben sein Design des Regelenergiemarkts und Auswirkungen von zuschaltbaren Lasten ( 13 Abs. 6a EnWG) auf den Regelenergiemarkt regeln Grünstromdeklarierung PtX-Produkte können derzeit nicht oder nur schwierig als grün deklariert werden

Maßnahmenbeispiele Power-to-Gas Einsatzstoffbezogen (Strom) Netzentgeltbefreiung für Strombezug aus dem Stromnetz und Gaseinspeisung in das Gasnetz nach 118 Abs. 6 S. 1, 7 u. 8 EnWG entfristen Netzentgeltreduzierungsmöglichkeit nach 14a EnWG auf höhere Spannungsebenen ausdehnen, mit Ausnahme der Höchstspannungsebene EEG-Umlagebefreiung nicht mehr von der Rückverstromung abhängig machen, 61k EEG 2017 Insbesondere allg. Befreiung von Umlagen, Abgaben und Steuern für netz- systemdienlich bezogene bzw. Strommengen Die Rechtslage und Maßnahmenbeispiele gilt/gelten für: direkt genutzten EE-Wasserstoff (Brennstoffzelle) Synthetische Kraftstoffe auf EE-Wasserstoffbasis EE-Wasserstoff zur Ersetzung von dampfreformiertem Wasserstoff

Maßnahmenbeispiele Power-to-Gas Produktbezogen Wichtig: Nur bei ausschließlicher Nutzung von Strom aus nichtbiogener EE (Gas) Allgemeine Maßnahmen Klarstellen, dass Herkunftsnachweise auch für Speichergas gelten, 3 Nr. 42, 19 Abs. 3, 44b Abs. 5 EEG 2017 Gas aus netzdienlichen Anlagen als Biogas anerkennen, (weit überwiegend aus EE) 3 Nr. 10c EnWG Verkehrsspezifische Maßnahmen EE-Wasserstoff auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen Für Brennstofffahrzeuge bereits im RefE zur 37. BImSchV angelegt (spez. THG-Emission 9,1 kg CO 2 Äq/GJ ; Effizienzfaktor 0,4) Für synthetisches Methan bereits im RefE zur 37. BImSchV angelegt (spez. THG-Emission 3,3 kg CO 2 Äq/GJ ; Effizienzfaktor 1) Für EE-Wasserstoff, der konv. Wasserstoff bei Dampfreformation ersetzt, besteht nach unserer Kenntnis bislang keine Anrechnungsmöglichkeit

Maßnahmenbeispiele Power-to-Mobility Energiewirtschaftliche Kommunale Erfordernisse Rollen- und Vertragsverhältnisse beim Ladeinfrastrukturbetrieb müssen gesondert geregelt werden (Nicht Teil des EnWR) Festlegen, dass das EEG auf Ladeinfrastrukturbetreiber nicht anwendbar ist Diskriminierungsfreien Zugang der Mobilitätskunden zur Ladeinfrastruktur gewährleisten Mobilitätskonzepte Entwicklung eines Leitfadens für kommunale Mobilitätskonzepte aufstellen um Kommunen finanziell zu entlasten Ergänzung der Stellplatzpflicht in LBauO um Ladepunktpflicht Weitere Sukzessiv steigende E-Quote für Neufahrzeughersteller gesetzlich verankern Zivilrechtliche Ansprüche für Mieter und Wohnungseigentümer schaffen (siehe Gesetzesentwurf zu 554b BGB und WEG; Entsprechend eines IKEM- Vorschlags

Maßnahmenbeispiele dezentraler Einsatz von PtX Anpassungen im EEG Klarstellung in 14 Abs. 1 EEG 2017, dass eine Abregelung auch am Netzverknüpfungspunkt zulässig ist Anknüpfen an die Regelungen in 27a Nr. und 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG 2017, die eine Verwendung des Stroms im Abschaltfall bereits vorsehen. Ergänzung in 15 EEG 2017, dass eine anteilige Inanspruchnahme des Entschädigungsanspruches zulässig ist und insoweit ein Wahlrecht besteht Vermeidung des Doppelvermarktungsverbotes durch Anrechnung der Erlöse auf den Entschädigungsanspruch Zusätzliche Anreize schaffen durch Umlage- und Steuerbefreiungen für Strom aus der umgeschalteten Anlage