Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) Sektion Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation



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Transkript:

Leitlinie: Hygienebeauftragte(r) in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen Anforderungen und Aufgaben Stand 2012 Überarbeitung der Leitlinie von 04.2002 am 22.11. 2012 1) Zielsetzung: Um den zunehmend problematischen hygienischen Fragestellungen in den verschiedenen Formen von Pflege-/Versorgungs- und Betreuungseinrichtungen für junge, alte, kranke, behinderte, pflegebedürftige Menschen zu entsprechen, ist die Etablierung von Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen mit qualifizierter Weiterbildung notwendig. Immer mehr müssen sich die nachversorgenden Einrichtungen komplexen pflegerischen Anforderungen stellen, daneben steigt das Aufnahmealter der Klienten, es kommt vermehrt zur Übernahme von z.t. Intensivpflegebedürftigen aus Krankenhäusern infolge der dort verkürzten Verweildauer, und der Anteil schwerstpflegebedürftiger (z.t. mit künstlicher Beatmung, künstlicher Ernährung, Dekubitalgeschwüren, implantierten Portsystemen, PEG, etc.) sowie abwehrgeschwächter Klienten nimmt zu. Daneben ist auch die Qualitätssicherung ( 112-115 SGB XI und die hierauf beruhenden Bestimmungen/Vereinbarungen und die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben/Arbeitsschutz) auch in den verschiedenen Pflege- und Betreuungseinrichtungen verpflichtend. Aus diesen Gründen ist zur Sicherstellung und Durchsetzung von Hygienestandards und Infektionsprävention Fachpersonal mit fundiertem Wissen im Sinne eines Qualitätsmanagement erforderlich. Der Einsatz von geschultem Hygienepersonal trägt nachweislich zur Senkung von nosokomialen Infektionen und damit letztlich auch zur Kostensenkung im Pflegebereich bei. 2) Organisationsformen: Nach dem Heimgesetz 11(9), sowie den ländergesetzlichen Regelungen zur Betreuung in gemeinschaftlichen Wohnformen ist ausreichender Schutz vor Infektionen und die Einhaltung von Hygieneanforderungen in Pflegeeinrichtungen sicher zu stellen, d.h. hier ist eine entsprechende Sachkenntnis gefordert, die nur über den/die Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen gewährleistet ist. Auch ambulante Einrichtungen müssen in ihren Angeboten den Anforderungen gerecht werden. Der Umfang des Einsatzes richtet sich 1

nach Pflegeintensität und Klientenzahl. In größeren Einrichtungen ist der hauptamtliche Einsatz eines/einer Hygienebeauftragten für Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen anzustreben. Freistellung- und Stellenbeschreibung sind in Anlehnung an die KRINKO- Empfehlung Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen festzulegen. 3) Aufgaben: Die/der Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen hat im Einvernehmen mit dem Träger, bzw. der Leitung der Pflegeeinrichtung folgende Aufgaben wahrzunehmen: - Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention durch - regelmäßige Begehung aller Bereiche der Einrichtung, insbesondere des Pflegebereiches - Regelmäßige Überwachung der Pflegetechniken, z. B. Körperpflege, Verbandwechsel, Umgang mit Urindrainagen und Gefäßkathetern, parenterale Ernährung und andere Arbeitsabläufe z.b. bei Desinfektionsund Sterilisationsmaßnahmen, bei der Reinigung, bei der Speisen- und Wäscheversorgung sowie bei der sonstigen Ver- und Entsorgung etc. - Erstellung, Fortschreibung und Überwachung der Einhaltung von Hygieneplänen nach 36 IfSG und von Arbeitsplänen nach hygienischen Gesichtspunkten. - Mitwirkung bei der Erkennung von nososkomialen Infektionen durch - Aufzeichnung der Daten bezüglich nosokomialer Infektionen (ggf. Häufigkeit, Art der Erkrankung, Erreger, Antibiotikawirksamkeit, Lokalisierung auf bestimmte Bereiche, soweit möglich. Dabei soll der/die Hygienebeauftragte für Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen Einsicht in die klinischen Unterlagen nehmen bzw. Informationen von Ärzten und dem Pflegepersonal einholen, soweit sie für die Erkennung von Infektionen von Bedeutung sind. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sollen ihm/ihr zugänglich sein. - Erstellung von Infektionsstatistiken und ggf. deren Auswertung als Grundlage für epidemiologische Erkenntnisse, soweit möglich (ggf. in Zusammenarbeit mit einer HFK/ einem Hygieniker) - Mitarbeit bei epidemiologischen Untersuchungen. - Unverzügliche Unterrichtung der für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen über Verdachtsfälle. 2

- Mitwirkung bei der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung - Schulung und praktische Anleitung des Personals; hierzu gehören auch Hinweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik. - Praktische Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienebeauftragten für Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. - Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte (z.b. Desinfektionsmittel und Verfahren, Medizinprodukte, Ver- und Entsorgungsverfahren). - Ggf. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen. 4) Weiterbildung: Im Rahmen der Hygiene und der Infektionsprävention in Pflegeeinrichtungen kommt einer qualifizierten Weiterbildung von Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen eine besondere Bedeutung zu. Ziel ist der Erwerb der Weiterbildungsbezeichnung Hygienebeauftragte(r) in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Die hier veröffentlichte Empfehlung ist ein Muster für eine qualifizierte und staatlich anerkennbare Weiterbildungsverordnung. sein. 4.1) Zweck der Weiterbildung Die Weiterbildung soll in der Einrichtung tätige Altenpflegerinnen/ Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger(innen) bzw. Kindergesundheits- und Kinderkrankenpfleger(innen) durch die Vermittlung von qualifizierten Kenntnissen, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Fähigkeiten befähigen, daran mitzuwirken, in ambulanten/ stationären Pflegeeinrichtungen sowie anderen betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen die Hygiene durch Maßnahmen zur Erkennung/ Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen zu verbessern. 4.2. Zugangsvoraussetzungen Für die Weiterbildung ist die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger/ Altenpflegerin oder ein Kindergesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in), bzw. Krankenschwester/ Krankenpfleger/ Gesundheits-/ und Krankenpfleger(in) entsprechend der Bezeichnung 3

nach Ausbildungsreform in 2003/ 2004 und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich. 4.3. Lehrgangsumfang Der Weiterbildungsplan soll die folgenden Themen in einer Gesamtstundenzahl von mindestens 200 bis maximal 300 Unterrichtseinheiten (UE) a 45 Min., ein externes Praktikum von zwei Wochen und eine Abschlussprüfung enthalten. Der hier veröffentlichte Weiterbildungsplan soll als Richtschnur für die Ausbildungsstätten gelten. Bewusst wurden keine konkreten Zeitangaben für die einzelnen Themen vorgenommen, um den Bedürfnissen der Teilnehmer in den unterschiedlichen Ausbildungsstätten gerecht werden zu können. Jedoch bleibt unerlässlich, dass alle aufgeführten Themen angemessen berücksichtigt werden. 4.4 Ausbildungsplan 4.4.1 Grundlagen der Infektionskrankheiten und Mikrobiologie (40-80 UE) - Einführung in die Grundlagen der Bakteriologie, Virologie, Mykologie und Parasitologie, - Grundlagen Immunologie - Infektionslehre/ Infektionskrankheiten - nosokomiale Infektionen sowie deren Epidemiologie, Übertragung, Bekämpfung und Prävention - Grundlagen Multiresistente Erreger/ Problemerreger wie MRE, Clostr. diff., usw. - Grundverständnis Medikamente bei Infektionen (insbes. Antibiose/ Virustatica) - Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterialien 4.4.2 Grundlage der Hygiene (60-80 UE) - Einführung in die Hygiene - Berufsbild und Aufgaben der/des Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen - Schwerpunktaufgaben der/des Hygienebeauftragte(n) in der Rehabilitation, der Tages-/ und Nachtpflege, Hospizen, Senioren-/ Demenz WG s, und anderen modernen geriatrischen Wohnformen, Betreuungskonzepten, sowie in der ambulanten Pflege - Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien in der Hygiene, Unfallverhütungsvorschriften, erweitert um regionale Gesetze/ länderspezifische Vorschriften, RKI- Empfehlungen, Empfehlungen von 4

Fachgesellschaften, Arbeitsschutz, Qualitätskriterien MDK, Heimaufsicht, öffentlicher Gesundheitsdienst - Erfassung von nosokomialen Infektionen und Erregern mit speziellen Multiresistenzen - Arbeits-/ Berufs-/ Bereichskleidung in Pflegeeinrichtungen - PSA/ Persönliche Schutzausrüstung - Händehygiene - Hygienepläne nach 36 IfSG - Hygienemaßnahmen im Bereich der Grundpflege - Hygienemaßnahmen bei der Behandlungspflege (z. B. Beatmung, Infusionstherapie, Inhalation, Injektion, Urindrainage, Sondennahrung - Hygienemaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten und Isoliermaßnahmen - Grundlagen der Lebensmittelhygiene/ Lebensmittelmikrobiologie/ Küchenhygiene/ HACCP Konzept - Abfall und Entsorgung - Desinsektion/ Grundlagen Schädlingsbekämpfung - Praktische Übungen zur Kommunikations- und Vortragstechnik - Personalschulung incl. praktischer Anleitung - Unterstützungsmöglichkeiten durch EDV- Anwendung - Hygienemanagement externer Dienstleister - Kommunikation mit dem MDK, Gesundheitsamt, Heimaufsicht, Lebensmittelkontrollbehörde 4.4.3 Grundlagen der Hygienetechnik (60-80 UE) - Einführung in die Hygienetechnik - Gesetze, Normen und Richtlinien zur Hygienetechnik - Reinigung, Desinfektion, Sterilisation - Desinfektionspläne - Hygienisch- mikrobiologische Kontrolluntersuchungen - Funktion und Aufbewahrung hygienerelevanter medizinisch- technischer Geräte/ Instrumente - Umgang mit Sterilgut, Sterilgutlagerung - Umgang mir Reinigungs-/ Desinfektionsmitteln - Hausreinigung - Bettenhygiene - Wasser- und Bäderhygiene - Wäschehygiene - Hygiene in Physiotherapie/ Ergotherapie 4.4.4 Spezielle Hygieneprobleme in Pflegeeinrichtungen (60-80 Stunden) 5

- Einführung in die spezielle Hygiene in Pflegeeinrichtungen - Einführung in die speziellen Hygieneprobleme der Schnittstellenbereiche in den Einrichtungen - Hygieneproblem in der Altenpflege, Rehabilitation, Hospiz, betreutem Wohnen, Behinderteneinrichtungen etc. - Hygieneprobleme bei Schwerst-/ Pflegebedürftigen - Tierhaltung in Pflegeeinrichtungen 4.4.5 Praktikum (2 Wochen verbindlich). Es soll ein Praktikum absolviert werden, dass innerhalb verschiedener Schwerpunktbereiche (Pflege/ Küche/ Wäsche/ Reinigung) außerhalb der eigenen Einrichtung absolviert wird. Über das Praktikum wird eine schriftliche Praktikumsarbeit angefertigt. 6

4.4.6 Prüfung Die Prüfung beinhaltet eine schriftliche Prüfung, eine zusätzliche mündliche Prüfung und die schriftliche Praktikumsarbeit. 5. Aufgabengebiet Die ausgebildeten Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen können nur in stationären/ ambulanten Pflege-/ Behinderteneinrichtungen, eine selbständige Tätigkeit ausführen, da die in der Weiterbildung vorgesehenen Lerninhalte nur bedingt eine ausreichende Qualifikation für den Krankenhausbereich/ Rehabilitationsbereich umfassen. Dies bezieht sich sowohl auf den zeitlichen als auch den inhaltlichen Rahmen. Hygienefachkräfte können allerdings wie bisher, Pflegeeinrichtungen betreuen. Eine Tätigkeit im Krankenhaus/ Rehaklinikbereich kann nur in Zusammenarbeit mit einer HFK/ Hygienefachkraft befürwortet werden. Überarbeitung durch DGKH-Sektion Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation und verabschiedet durch den DGKH-Vorstand 7