UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall I - Kurzfälle Bescheid / Lösungsvorschläge

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Transkript:

UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall I - Kurzfälle Bescheid 148.008/148.006 Lösungsvorschläge I. Bertram B möchte am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen. Die Errichtung des Tiergartens ist auf einer 10 Hektar großen eingezäunten Fläche auf dem Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz, geplant. Der Tiergarten soll vorwiegend die Artenvielfalt der Wälder widerspiegeln und daher Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde oder Habichte, daneben aber auch Elche zeigen. Neben jedem Gehege ist die Anbringung eines Touchscreens geplant, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart (die B im Antrag vom 15.10.2011 im Einzelnen näher ausgeführt hat) abgerufen werden können. Seinem Antrag fügt B folgende Beilagen bei: Grundstücksplan, Grundbuchauszug, Anlageplan Tiergarten. Abwandlung: Die Errichtung ist auf einer 8 Hektar großen eingezäunten Fläche geplant. Oö. Jagdgesetz LGBl 1964/32 idgf 3 Wild; Wildhege (1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere. 6b Tiergarten (1) Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des 3 Abs. 1 zum Zweck der Schaustellung gehalten wird. (2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. (3) Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn a) die Fläche mindestens 10 Hektar umfaßt, [ ] d) er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens u.dgl.) verfügt [ ] Anlage (zu 3 Abs. 1) Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Haarwild: das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffelund Schwarzwild, der Elch (Schalenwild); [ ],der Wolf, der Fuchs, [ ] b) Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, [ ] der Mäusebussard, der Habicht, [ ].

Magistrat der Statutarstadt Linz Hauptstraße 1-5 4041 Linz GZ: Jagd-4765/11 Linz, 24.11.2011 Herrn Bertram B 1 D-Straße 7 A-4020 Linz BESCHEID Über Ihren Antrag vom 15.10.2011 auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Tiergartens ergeht vom Bürgermeister der Stadt Linz als zuständiger Behörde erster Instanz in Landesverwaltung folgender S p r u c h : Ihrem Antrag vom 15.10.2011 auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Tiergartens wird stattgegeben, und Ihnen wird die Bewilligung zur Errichtung eines 10 ha großen Tiergartens auf dem Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz erteilt. Rechtsgrundlagen: 6b Oö Jagdgesetz Variante: S p r u c h : Ihr Antrag vom 15.10.2011 auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Tiergartens auf dem Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 6b Oö Jagdgesetz B e g r ü n d u n g I. Sachverhaltsfeststellung: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie möchten am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen. Die Errichtung des Tiergartens ist auf einer 10 ha großen eingezäunten Fläche, Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz, geplant. Der Tiergarten soll Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde oder Habichte sowie auch Elche zeigen. Neben jedem Gehege ist die Anbringung eines Touchscreens geplant, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart abgerufen werden können. Variante: Sie möchten am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen. Die Errichtung des Tiergartens ist auf einer 8 ha großen eingezäunten Fläche, Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz, geplant. Der Tiergarten soll Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde

oder Habichte, sowie auch Elche zeigen. Neben jedem Gehege ist die Anbringung eines Touchscreens geplant, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart abgerufen werden können. II. Beweiswürdigung: Die Behörde hat Beweis erhoben durch: Parteivernehmung, Grundstücksplan, Grundbuchauszug, Anlageplan Tiergarten Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. III. Rechtliche Beurteilung: 1. Zulässigkeit: Ihr Antrag ist zulässig. Gemäß 6b Abs 2 Oö Jagdgesetz bedarf die Errichtung eines Tiergartens der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Gemäß 6b Abs 1 Oö Jagdgesetz ist der Gesetzesbegriff Tiergarten legaldefiniert als eingezäunte Fläche, auf der Wild zum Zweck der Schaustellung gehalten wird. Der Gesetzesbegriff Wild wird durch 3 Abs 1 Oö Jagdgesetz i.v.m. der taxativen Aufzählung in der Anlage zu 3 Abs 1 Oö Jagdgesetz bestimmt. In Ihrer Anlage sollen Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde oder Habichte, daneben aber auch Elche gezeigt werden. Hierbei handelt es sich sämtlich um in der Anlage zu 3 Abs 1 Oö Jagdgesetz aufgezählte Tiere und damit um Wild im Sinne des Gesetzes. Weiters soll dieses Wild auf einer eingezäunten Fläche zur Schau gestellt werden, so dass ihr Vorhaben ein bewilligungspflichtiger Tiergarten i.s.d. 6 b Oö Jagdgesetz ist. 2 2. Begründetheit: Ihr Antrag ist auch begründet. Gemäß 6b Abs 3 lit a Oö Jagdgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Fläche mindestens 10 Hektar umfasst. Ihr Tiergarten soll eine Fläche von 10 ha aufweisen, so dass die gesetzlich bestimmte Mindestfläche eingehalten ist. Variante: Ihr Antrag ist unbegründet. Gemäß 6b Abs 3 lit a Oö Jagdgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Fläche mindestens 10 Hektar umfasst. Ihr Tiergarten soll eine Fläche von 8 ha aufweisen, weshalb Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen. Damit mangelt es Ihrem Vorhaben an einer zwingenden Bewilligungsvoraussetzung, Ihr Antrag ist daher abzuweisen. [weiter bei Zuständigkeit] Weiters muss der Tiergarten gemäß 6b Abs 3 lit d Oö Jagdgesetz über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten verfügen. Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und bedarf der Auslegung. Gemeint sind damit in irgendeiner Art und Weise vergegenständlichte In-

formationen über die Tiere und deren Lebensräume, die mittels eines Mediums an die Besucher weiter gegeben werden. Sie planen die Anbringung eines Touchscreens neben jedem Gehege, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart, wie zb Tierstimme, Lebensform etc abgerufen werden können. Hierbei handelt sich um Einrichtungen im vorstehenden Sinne, die der Wissensvermittlung dienen. 3. Rechtsfolge: Da alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, ist Ihnen die begehrte Bewilligung im Wege einer gebundenen Entscheidung zu erteilen (vgl. 6 b Abs 3, Einleitungssatz ist zu erteilen ). Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, das als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs die gebundene Entscheidung vorsieht. Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, müssen dafür Hinweise im Gesetzestext zu finden sein. Ein derartiger Hinweis auf eine Ermessensentscheidung ist im Text des Oö Jagdgesetzes nicht enthalten. 3 4. Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 6b Abs 2 Oö Jagdgesetz. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mangels spezialgesetzlicher Regelung im Oö Jagdgesetz aus 3 Z 2 AVG. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde von Linz zuständig. Da Linz eine Statutarstadt ist, nimmt der Bürgermeister die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde wahr (Art 116 Abs 3 Satz 4 i.v.m. Art 119 Abs 2 Satz 1 B-VG). Der Bürgermeister von Linz ist daher sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an die Oberösterreichische Landesregierung erheben. Die Berufung ist beim Magistrat Linz schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Bürgermeister der Stadt Linz: Max Müller (Max Müller)

II. Lina L möchte am Standort Bad Leonfelden (Bezirk Urfahr-Umgebung), Holzstraße 5, ein Sägewerk gewerblich betreiben. Nachdem die Finanzierung gesichert ist, beantragt sie am 02.09.2011 bei der zuständigen Behörde eine Betriebsanlagengenehmigung für das Sägewerk. Im Genehmigungsverfahren gelangt der medizinische Sachverständige X, aufbauend auf dem Gutachten des technischen Sachverständigen Y in fachlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Nachbarn N, O und P aufgrund der Lärmentwicklung des Sägewerks unzumutbar belästigt würden. Aufgrund der beiden Gutachten steht allerdings fest, dass die Lärmbelästigung der Nachbarn durch die Errichtung einer Schallschutzwand in Höhe von 2 m auf einer Länge von 50 m auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann. Gewerbeordnung 1994 BGBl 194 idgf 8. Betriebsanlagen 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen [ ] geeignet sind, 1. [ ] 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, [ ]. erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen [ ] Belästigungen [ ] im Sinne des 74 Abs. 2 Z 2 [ ] auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde. 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn [ ] zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT URFAHR-UMGEBUNG Peuerbachstraße 26 A-4040 Linz BH-GEW-06-78 Linz, 24.11.2011 Frau Lina L Holzstraße 5 A-4190 Bad Leonfelden BESCHEID Über Ihren Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ergeht vom Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung als zuständiger Behörde erster Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung folgender S p r u c h : Ihrem Antrag vom 02.09.2011 auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für ein Sägewerk wird (mit Einschränkungen) stattgegeben und Ihnen wird die Betriebsanlagengenehmigung für das Sägewerk am Standort Holzstraße 5, Bad Leonfelden unter folgender Auflage erteilt: Sie haben entlang der Grundgrenze eine 50 Meter lange Schallschutzwand in Höhe von 2 m zu errichten. Rechtsgrundlage: 77 Gewerbeordnung 1994 B e g r ü n d u n g I. Sachverhaltsfeststellung: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie beabsichtigen, am Standort Bad Leonfelden (Bezirk Urfahr-Umgebung), Holzstraße 5, ein Sägewerk gewerblich zu betreiben. Die Nachbarn würden aufgrund der Lärmentwicklung des Sägewerks unzumutbar belästigt. Durch Errichtung einer Schallschutzwand in Höhe von 2 m auf einer Länge von 50 m kann die Lärmbelastung der Nachbarn auf ein zumutbares Maß reduziert werden.

II. Beweiswürdigung: Die Behörde hat Beweis erhoben durch: Parteivernehmung, Zeugenvernehmung der Nachbarn N, O, P, technisches Gutachten des Sachverständigen Y, medizinisches Gutachten des Sachverständigen X, Augenschein Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. [ggfls Ausführungen zu den Ergebnissen der Sachverständigengutachten]. III. Rechtliche Beurteilung: 1. Zulässigkeit: Ihr Antrag ist zulässig. Gemäß 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Gewerbliche Betriebsanlage ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und in 74 Abs 1 GewO 1994 legaldefiniert. Danach ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist ebenfalls unbestimmt und daher ausöegungsbedürftig: Gewerblich werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sie erstens selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr), zweitens regelmäßig (d.h. auf längere Zeit ausgerichtet oder zumindest Rückschluss auf die Absicht der Wiederholung möglich) und drittens in Ertragsabsicht (d.h. mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist) ausgeübt werden. Ihr Sägewerk wird auf einem Grundstück, Holzstraße 5, unbeweglich und fest mit dem Erdboden verbunden erbaut. Sie wollen dieses selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht, mithin gewerblich betreiben. Das Sägewerk ist damit sowohl nach seiner Zweckbestimmung als auch nach den tatsächlichen Umständen eine örtlich gebundene Einrichtung. Da die Tätigkeit nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dauerhaft mittels dieses Werkes ausgeübt werden soll, ist die Einrichtung auch bestimmt, der Entfaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig 4 zu dienen, so dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt. Die Genehmigungspflichtigkeit erfordert weiters, dass die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen geeignet ist, die Nachbarn durch Emissionen zu belästigen. 5 An dieser Eignung bestehen aufgrund der eingeholten Gutachten keine Zweifel. 2. Begründetheit: Ihr Antrag ist mit den im Spruch genannten Einschränkungen begründet.

Gemäß 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen Belästigungen im Sinne des 74 Abs. 2 Z 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Zumutbar ist das Maß einer Belästigung nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung wenn die Belästigung durch Emissionen derart minimiert ist, dass sie den normal empfindsamen Durchschnittsmenschen nicht stört und ihn nicht in seinem alltäglichen Leben beeinträchtigt. Nach den unangegriffenen Feststellungen der Sachverständigengutachten würden die Nachbarn N, O, P durch die Lärmentwicklung des Sägewerks unzumutbar belästigt. Bei Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m über eine Länge von 50 m kann die Lärmbelastung der Nachbarn allerdings auf ein zumutbares Maß also so, dass sie in ihrem alltäglichen Leben nicht beeinträchtigt werden - reduziert werden. Bei Einhaltung der Auflage werden die Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt, wodurch die Erteilung der Genehmigung ermöglicht wird. 3. Rechtsfolge: Über den Antrag ist in Form einer gebundenen Entscheidung abzusprechen gewesen (vgl. 77 Abs 1 GewO 1994 ist zu genehmigen ). Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, das als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs die gebundene Entscheidung vorsieht. [Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, müssen dafür Hinweise im Gesetzestext gegebenenfalls ggfls im Wege der Auslegung auffindbar sein, die hier fehlen.] Darüber hinaus ist im hier einschlägigen Anwendungsbereich von Art 6 StGG 1867 ein Ermessensspielraum auch aus grundrechtlichen Gründen ausgeschlossen. 4. Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 333 Abs 1 GewO 1994. 333 Abs 1 GewO 1994 bestimmt die Bezirksverwaltungsbehörde zur Behörde erster Instanz. Mangels spezialgesetzlicher Regelung der örtlichen Zuständigkeit richtet sich diese nach 3 Z 2 AVG. Das Sägewerk befindet sich in Bad Leonfelden (Bezirk Urfahr-Umgebung). Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Bezirks Urfahr-Umgebung zuständig. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung ist daher sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erheben. Die Berufung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr- Umgebung schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung Berti Haupt (Berti Haupt)

Anmerkungen Kurzfall I: 1 Da es hier keinen Hinweis auf einen Beruf des Antragstellers gibt, war hier auch nichts weiter aufzuführen. Man könnte hier zwar theoretisch als Beruf Tiergartenbetreiber angeben, dies wäre allerdings ungenau, da alleine die Bewilligung noch nicht bedeutet, dass der Tiergarten tatsächlich schon betrieben wird, der Beruf also tatsächlich schon angetreten ist. 2 In einem fortgeschrittenen Studienabschnitt(also frühestens nach der 1. FP) können in unproblematischen Fällen Ausführungen zur Zulässigkeit (wie in der Praxis) unterbleiben, und stattdessen formuliert werden: Ihr zulässiger Antrag ist begründet/unbegründet/nur teilweise begründet. Im Anschluss daran folgen dann Ausführungen zur Begründetheit. Dann ist allerdings mindestens gedanklich dennoch zu prüfen, ob die Zulässigkeit tatsächlich unproblematisch ist! 3 In der behördlichen Praxis würden in einem solchen Fall, in dem lediglich eine Partei vorhanden ist, keine weiteren Beteiligten eine Rolle spielen, die Einwendungen erhoben haben, und dem Antrag vollumfänglich stattgegeben wurde, die Ausführungen zur Rechtsfolge sehr kurz gehalten (also z.b. schlicht: Nach dem Vorstehenden war Ihrem Antrag wie aus dem Spruch ersichtlich stattzugeben. ). Für die Klausur gilt dies nicht! Kurzfall II 4 Achtung: Hier geht es nicht um die Regelmäßigkeit, die bereits Voraussetzung für die Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit ist, sondern darum, ob die gewerbliche (= selbständige, regelmäßige und in Ertragsabsicht ausgeübte) Tätigkeit auch regelmäßig mittels der örtlich gebundenen Einrichtung (also des Werksgebäudes) und der darin befindlichen Maschinen etc.) ausgeübt werden soll. Einzelheiten dazu später in der Übung Verwaltungsrecht für den 2. Studienabschnitt. 5 Hier geht es lediglich um die abstrakte Eignung. Ob tatsächlich unzumutbare Emissionen von der Anlage ausgehen, ist eine Frage der Genehmigungsfähigkeit und damit der Begründetheit. Auch hierzu Einzelheiten später in der Übung Verwaltungsrecht für den 2. Studienabschnitt.