Die Zulassung von Gewinnungsvorhaben ein Überblick über das Zulassungsrecht. Dr. Bettina Keienburg, Rechtsanwältin und Notarin

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Transkript:

Die Zulassung von Gewinnungsvorhaben ein Überblick über das Zulassungsrecht Dr. Bettina Keienburg, Rechtsanwältin und Notarin

A. Bergrecht 1

I. Differenzierung BBergG - Abgrabungsrecht BBergG gilt für bergfreie Bodenschätze i.s.d. 3 Abs. 3 BBergG und für grundeigene Bodenschätze i.s.d. 3 Abs. 4 BBergG Kohle, Salz, Kohlenwasserstoffe, Gold, Eisen = bergfrei Quarz u. Quarzit für die Feuerfestindustrie, Tone für die Feuerfestindustrie = grundeigen Für sonstige Bodenschätze gilt Abgrabungsrecht ( Bsp. AbgrG NRW, BauO Hessen) Kies 2

II. Differenzierung bergfreie - grundeigene Bodenschätze Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht ( 3 Abs. 2 S. 2 BBergG) Erfordernis eines gesonderten, vom Staat zu erteilenden Aufsuchungs- und Gewinnungsrechts ( 6 ff. BBergG) Zusätzlich zur Gestattung der bergbaulichen Tätigkeit Betriebsplanerfordernis ( 51 ff. BBergG) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers Kein Erfordernis eines gesonderten Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts Aber Betriebsplanerfordernis für Aufsuchung und Gewinnung 3

III. Betriebsplanzulassung Hauptbetriebsplan ( 52 Abs. 1 S. 1 BBergG); zwingend, befristet auf i.d.r. 2 Jahre Sonderbetriebsplan ( 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG); fakultativ, unbefristet Fakultativer Rahmenbetriebsplan ( 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG); zeitlich längere Dauer, keine Gestattungswirkung Obligatorischer Rahmenbetriebsplan ( 52 Abs. 2a BBergG); zwingend bei UVP-Pflicht, keine Gestattungswirkung 4

Umweltverträglichkeitsprüfung Exkurs: Umweltverträglichkeitsprüfung Foto Badische Zeitung - Umweltverträglichkeitsuntersuchung für das Pumpspeicherkraftwerk Atdorf 5

UVP-V Bergbau Steinkohle- und Braunkohlegewinnung ( 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau) Erdöl- und Erdgasgewinnung ( 1 Nr. 2 UVP-V Bergbau) Halden mit einem Flächenbedarf 10 ha ( 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau) Untergrundspeicher für Erdgas u. Erdöl ( 1 Nr. 6a UVP-V Bergbau) Auch Endlager ( 1 Nr. 7 UVP-V Bergbau) aber Vorrangwirkung AtG Erdwärmegewinnung in besonders geschützten Gebieten ( 1 Nr. 8 UVP-V Bergbau) Fracking Entsorgung von Lagerstättenwasser Tiefbohrungen ( 1 Nr. 10 UVP-V Bergbau) Auffangklausel: alle sonstigen betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die gemäß der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig sind ( 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau) 6

B. Raumordnung, Bauleitplanung 7

I. Raumordnungsklausel, 48 Abs. 2 S. 2 BBergG Bei raumbedeutsamen Vorhaben sind die Ziele der Raumordnung zu beachten Vorranggebiete für die Rohstoffnutzung, 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG Andere Nutzungen werden in dem Vorranggebiet ausdrücklich ausgeschlossen = Ziel der Raumordnung Vorbehaltsgebiete für Rohstoffnutzung, 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG Bestimmten Nutzungen kommt ein besonderes Gewicht zu = Grundsatz der Raumordnung Eignungsgebiete für die Rohstoffnutzung, 7 Abs. 3 Nr. 3 ROG Nutzungen, die an anderer Stelle ausgeschlossen sind, können im Eignungsgebiet verwirklicht werden = Grundsatz der Raumordnung 8

II. Bauleitplanerischer Vorhabenbegriff, 29 BauGB Vorhaben i.s.d. BauGB sind auch Abgrabungen u. Ablagerungen Bei Umsetzung eines Vorhabens im B-Planbereich: Prüfung von Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten aufgrund Rohstoffsicherungsklausel Ggf. Vorrang des Bergbaus vor Bauleitplanung Privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben des Bergbaus als ortsgebundene Betriebe im Außenbereich 9

III. Einvernehmenserfordernis, 36 Abs. 1 S. 2 2. HS BauGB Kein gemeindliches Einvernehmenserfordernis für Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen Aber: Einvernehmenserfordernis, wenn bergbauliches Vorhaben etwa auch immissionsschutzrechtlich zuzulassen ist 10

C. Wasserrecht 11

I. Erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen, 9 WHG Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser, 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG Tagebaue Steinkohle Einleiten von Stoffen in Gewässer, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG Tagebaue Steinkohle Kalibergbau Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl, Erdwärme, 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG Untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nr. 3 oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG 12

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II. Zulassungsbehörde, 19 WHG Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor: Bergbehörde Einvernehmenserfordernis der zuständigen Wasserbehörde 15

III. Verschlechterungsverbot Oberflächenwasserkörper Verschlechterung des ökologischen Zustands/Potentials: wenn sich eine biologische Qualitätskomponente i.s.d. Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert; ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in die niedrigste Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung dar Verschlechterung des chemischen Zustands: wenn Schwellenwerte der Anlage 8 OGewV überschritten werden; überschreitet ein Schadstoff die Schellenwerte, stellt jede weitere Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar Grundwasserkörper Kriterien der Verschlechterung offen; Vorlage zum EuGH durch Beschluss des BVerwG v. 26.04.2018, 9 A 15/16 Ausnahmen von dem Verschlechterungsverbot unter den engen Voraussetzungen des 31 WHG; keine Möglichkeit abweichender Bewirtschaftungsziele 16

IV. Verbesserungsgebot Erreichen eines guten ökologischen Zustands bzw. Potentials und eines guten chemischen Zustands (Oberflächengewässer) und eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands (Grundwasser) bis zum 22.12.2015 Fristverlängerungsmöglichkeit bis max. 2027 ( 29 Abs. 2 u. 3 WHG) Weitere Fristverlängerung nur, wenn sich die Bewirtschaftungsziele aufgrund natürlicher Gegebenheiten nicht fristgerecht erreichen lassen ( 29 Abs. 3 S. 2 WHG) Möglichkeit abweichender Bewirtschaftungsziele unter den engen Voraussetzungen des 30 WHG; keine Ausnahmemöglichkeit 17

D. Naturschutzrecht 18

I. Eingriffsregelung, 13 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können II. Schutz von Biotopen u. weiteren Naturbestandteilen Handlungen, die zur Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich besonders geschützter Biotope führen, sind verboten ( 30 Abs. 2 BNatSchG) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt das Verbot nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung 19

20

III. FFH Projekte, die geeignet sind, FFH-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen, erfordern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung Bei wiederkehrendem Lizenzerfordernis: erneute FFH-Verträglichkeitsprüfung (EuGH Muschelfischer-Entscheidung) Bei erheblicher Beeinträchtigung von FFH-Gebieten grds. Unzulässigkeit eines Projekts erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten sind ausnahmsweise zulassungsfähig, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art das Projekt erfordern und keine zumutbare Alternative besteht Werden prioritäre Biotope oder Arten betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur geltend gemacht werden: Gesundheit des Menschen, öffentliche Sicherheit oder günstige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt Sonstige Gründe i.s.d. 34 Abs. 3 BNatSchG können nur nach Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission berücksichtig werden 21

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