FAQ für Privatpersonen, Unternehmer oder Gesellschaften

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1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

gestützt auf 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009, 2

Mein Recht vor Gericht

Transkript:

FAQs KLAGEVERFAHREN VOR DEM FINANZGERICHT A. FAQ für Privatpersonen, Unternehmer oder Gesellschaften B. FAQ für Berufskollegen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) FAQ für Privatpersonen, Unternehmer oder Gesellschaften Wie entscheide ich ob ich klagen soll? o Auch wenn man sich ungerecht behandelt fühlt, sollten Sie dennoch eine kaufmännische, d.h. wirtschaftliche Entscheidung treffen, ob sich ein Streit mit dem Finanzamt wirklich lohnt. Sie erhalten Sie von uns vorab eine Ersteinschätzung und eine kostenlose Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Klageverfahren, damit Sie das Risiko in Ihrer Entscheidung abwiegen können. Ist die Ersteinschätzung kostenlos? o Fast. Wir berechnen für eine Ersteinschätzung eine Pauschale in Höhe von 332 zzgl. USt. Damit ist ein Zeitaufwand von 4 Stunden (1/2 Arbeitstag) abgedeckt. Es gilt: Dieser Betrag wird sollte ein Vertragsverhältnis entstehen - auf das Gesamthonorar zu 100% angerechnet. o Bei komplexen Sachverhalten, bei denen die Ersteinschätzung wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt treffen wir eine individuelle Vereinbarung. Was kostet mich der Rechtsstreit? o Gerichtskosten: Diese bemessen sich nach der Höhe des Streitwertes. Das ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der von Ihnen als Klägerin oder als Kläger für zutreffend gehaltenen Steuer. Bei Klageeinreichung wird ein einheitlicher Gerichtskostenvorschuss von 284 zzgl. USt. von der Gerichtskasse angefordert. Außerdem fallen eventuelle Auslagen des Gerichts, - z.b. Zustellgebühren, Entschädigungen für Zeugen oder Sachverständige oder Kosten für Dolmetscher an. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Finanzgericht beträgt beispielsweise bei einem Streitwert von 10.000 einen Betrag von 964, bei einem Streitwert von 50.000 einen Betrag von 2.184 und bei einem Streitwert

von 100.000 einen Betrag von 4.104. Bei Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ermäßigt sich diese Verfahrensgebühr auf die Hälfte. o Unser Honorar: Dieses bemisst sich grds. ebenfalls nach der Höhe des Streitwerts. In einigen Fällen in denen der Streitwert sehr niedrig ist, aufgrund der Komplexität des Einzelfalles jedoch mit hohem Zeitaufwand zu rechnen ist, vereinbaren wir mit Ihnen ein Stundenhonorar oder eine individuelle Pauschale. o Wenn Sie Recht bekommen: Am Ende des Rechtsstreits trägt grundsätzlich der die Kosten, der den Prozess verliert. Im Falle des Obsiegens können Sie als Kläger auch eine Erstattung der Ihnen während des Einspruchsverfahrens entstandenen Kosten beantragen (z. B. Kosten für den zuvor tätigen Steuerberater). o Prozesskostenhilfe: Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu zahlen, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist weitere Voraussetzung, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. o Rechtschutzversicherung: Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, stellen wir für Sie einen Antrag auf Kostenübernahme. Trägt die Rechtschutzversicherung das Kostenrisiko, so müssen Sie in der Regel nur die Selbstbeteiligung von normalerweise 150 oder 300 tragen. Auch hier gilt, dass wir gegebenenfalls ein individuelles Honorar nach Komplexität des Einzelfalles vereinbaren der von der Rechtsschutzversicherung erhaltene Betrag wird damit jedoch dann verrechnet. Wie lange dauert das Verfahren von Beauftragung bis zum Abschluss? o Ein Finanzgericht sollte ein durchschnittlich anspruchsvolles Gerichtsverfahren in gut zwei Jahren entschieden haben. Diese Leitlinie hat der BFH in einem Verfahren herausgearbeitet. Dies deckt sich in etwa mit dem was Sie maximal erwarten sollten. In Einzelfällen kann die Verfahrensdauer kürzer oder auch länger sein. Dies ist zum Teil von Finanzgericht zu Finanzgericht unterschiedlich. Kann das Finanzgericht die streitige Steuer heraufsetzen? o Eine Verschlechterung kann sich durch das gerichtliche Verfahren im Ergebnis nicht ergeben, d.h. die streitige Steuer kann nicht erhöht werden. (sog. Verböserungsverbot ).

Wie sehen die einzelnen Schritte konkret aus? o Zunächst schildern Sie uns Ihren Fall. Wir teilen Ihnen dann konkret mit, welche Unterlagen wir für eine Ersteinschätzung benötigen. Gleichzeitig prüfen wir, ob bereits vor der Ersteinschätzung aufgrund der Klagefrist fristwahrend Klage einzureichen ist. Nach der Ersteinschätzung und der Berechnung des Kostenrisikos entscheiden Sie, ob Sie den Klageweg beschreiten möchten. Sie versorgen uns mit den notwendigen Unterlagen und Sachverhaltsangaben um die Klagebegründung verfassen zu können. Den Rest übernehmen wir für Sie. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. In regelmäßigen Abständen informieren wir Sie über den Verlauf des Klageverfahrens. Muss ich vor Gericht erscheinen? o Nicht unbedingt. Das Verfahren kann auch ohne Ihr persönliches Erscheinen durchgeführt werden. In einigen Fällen kann das Gericht jedoch persönliches Erscheinen anordnen um etwa den Sachverhalt besser aufklären zu können. Gibt es eine 100%ige Erfolgschance? o Nein. In keinem Gerichtsverfahren gibt es keine 100%ige Erfolgschance. Sie müssen immer damit rechnen, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt. Was passiert, wenn ich die Klage vor dem Finanzgericht verliere? o Nach dem finanzgerichtlichen Verfahren (erste Instanz) können Sie das Urteil des Finanzgerichts noch beim Bundesfinanzhof überprüfen lassen (Revisionsverfahren). Voraussetzung ist, dass das Finanzgericht selbst oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen hat. Was muss ich noch beachten? o Erst das Einspruchsverfahren: Vor einem Verfahren vor dem Finanzgericht müssen Sie zunächst ein Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt durchführen. Hierbei ist die einmonatige Einspruchsfrist zu beachten. Hält das Finanzamt den Einspruch für unbegründet, erlässt es eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Gegen diese Einspruchsentscheidung können Sie Klage bei dem zuständigen Finanzgericht einreichen. o Dann das Klageverfahren: Sie müssen beachten, dass Sie nach der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nur einen Monat Zeit haben, fristgerecht Klage beim Finanzgericht einzureichen. Ihre Frist läuft heute ab? Kein Problem!

Wir reichen noch heute fristwahrend für Sie Klage ein. Die Klagebegründung kann nachgereicht werden. Ist es zu empfehlen, in dieser Sache einen Anwalt vor Ort zu beauftragen? o Das ist nicht notwendig. Wir können Sie ortsunabhängig vor jedem Finanzgericht bundesweit vertreten, egal ob es zu einer mündlichen Verhandlung kommt oder nicht. Muss ich vor Ort in Ihrer Kanzlei erscheinen? o Nein. Wir kommunizieren mit Ihnen unter Nutzung aller zur Verfügung stehender Medien. Gerne auch per Skype, Facetime, Zoom oder anderen Plattformen zur Bildtelefonie. Selbstverständlich können Sie uns aber auch gerne persönlich in unseren Kanzleiräumen besuchen oder fernmündlich kontaktieren. Warum soll ich gerade Sie beauftragen? o In einem Finanzrechtsstreit ist es neben den Kenntnissen im Steuerrecht wichtig, den Prozess selbst formal richtig zu führen. Dies erfordert Erfahrung in der Prozessführung und der juristisch geprägten Begründung Ihrer Rechtsauffassung. Außerdem kann es sinnvoll sein, eine Zweitmeinung einzuholen bzw. jemand von außen auf den Fall einen Blick werfen zu lassen um frische Ideen zu entwickeln. Dies wahrt die notwendige Distanz für eine optimale Interessenwahrung. o Wir ein Team aus erfahrenen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Wirtschaftsjuristen und einem Anwalt haben uns darauf spezialisiert Ihr Recht einzufordern und in agemessener Weise durchzusetzen. o Unsere Stärke liegt in der interdisziplinären Ausrichtung. Wir vereinen die Berufsgruppen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsjuristen und Rechtsanwälte in einem Team. Dadurch sind wir in der Lage selbst komplexe Sachverhalte innerhalb kurzer Zeit zu erfassen. o Wir haben jahrelange Erfahrung in der Führung von Rechtsstreitigkeiten und können Sie daher zielgerichtet vertreten.

FAQ für Berufskollegen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) Wie kann eine Unterstützung aussehen? o Insbesondere bieten wir folgende Möglichkeiten: Wir können mit Ihrem Mandanten direkt in Kontakt treten und das Klageverfahren in eigener Verantwortung abwickeln. Sie möchten das Klageverfahren selbst betreiben und benötigen nur die Begründung der vertretenen Rechtsauffassung. Entweder erarbeiten wir die Begründung in Zusammenarbeit mit Ihrem Mandanten oder wir unterstützen Sie ohne nach außen hin in Erscheinung zu treten. Sie benötigen eine qualifizierte Zweitmeinung zu dem strittigen Sachverhalt. Wie sieht es mit Mandantenschutz aus? o Gerne sind wir bereit einen Mandantenschutz mit Ihnen zu vereinbaren. Wie sehen die einzelnen Schritte konkret aus? o Wir stimmen mit Ihnen zunächst ab in welchem Rahmen wir für Sie tätig werden sollen. Danach brauchen Sie sich im Falle der Beauftragung für das Klageverfahren um nichts mehr zu kümmern. Ab hier übernehmen wir die Verantwortung. Sollten Sie nur Unterstützung benötigen, erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen die Klagestrategie und unterstützen Sie an der von Ihnen benötigten Stelle. Mit welchen Kosten muss ich rechnen? o Werden wir für das komplette Klageverfahren beauftragt, muss Ihr Mandant mit den üblichen Kosten wie Gerichtskosten, Honorar für unsere Prozessvertretung und Auslagen für das Klageverfahren rechnen (siehe entsprechende Ausführungen im Abschnitt Unterstützung für Privatpersonen, Unternehmer oder Gesellschaften). Für die Ersteinschätzung bieten wir eine Pauschale von 332 zzgl. USt an. Damit ist ein Zeitaufwand von 4 Stunden (1/2 Arbeitstag) abgedeckt. Dieser Betrag wird sollte ein Vertragsverhältnis entstehen - auf das Gesamthonorar zu 100% angerechnet. o Bei komplexen Sachverhalten, bei denen die Ersteinschätzung wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, treffen wir eine individuelle Vereinbarung. o Bei anderen Unterstützungsleistungen treffen wir gemeinsam mit Ihnen eine angemessene individuelle Honorarvereinbarung. Sprechen Sie uns einfach an.