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Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1884/08 Verkündet am 29.04.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte/r - Prozessbevollmächtigte/r: hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2009 durch die Richterin am Arbeitsgericht als Vorsitzende und Frau und Frau für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.633,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 382,26 seit dem 16.01.2008, aus 382,26, seit dem 16.02.2008, aus 382,26 seit dem 16.03.2008, aus 382,26 seit dem 16.04.2008, aus 382,26 seit dem 16.05.2008, aus 382,26 seit dem 16.06.2008, aus 382,26 seit dem 16.07.2008, aus 391,57 seit dem 16.08.2008, aus 391,57 seit dem 16.09.2008, aus 391,57 seit dem 16.10.2008, aus 391,57 seit dem 16.11.2008, aus 391,57 seit dem 16.12.2008 zu zahlen.

2 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1. Dezember 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe K 2 nach dem 7. Berufsjahr des Tarifvertrags Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu beanspruchen hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 18.730,19. Tatbestand Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag des Einzelhandels. Die Klägerin ist seit dem XX. XX. 1992 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Zuletzt arbeitete die Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Modebekleidungsfiliale in Axxx. In dem von dem Rechtsvorgänger der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen vorformulierten Arbeitsvertrag vom XX. XX. 1992 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien zum Gehalt Folgendes: Der Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto DM 1742,- + 200,- brutto übertarifliche Zulage, da stellvertretende Filialleiterin unter Vereinbarung der Tarifgruppe K2 5. Bj. Der das Tarifgehalt etwa übersteigende Teil des Gehaltes ist keine Leistungszulage und wird ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der Anrechnung bei Gehaltstarif Erhöhungen gewährt. Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. Im übrigen richtet sich das Anstellungsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte....

3 Die Beklagte trat im Jahre 1997 aus dem Arbeitgeberverband Einzelhandel aus. Seit dieser Zeit zahlte die Beklagte als laufendes Gehalt lediglich Tarifgehalt nach dem zum Zeitpunkt des Austritts geltenden Tarifvertrag. Außerdem zahlte die Beklagte Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Vorschriften. Derzeit zahlt die Beklagte der Klägerin ein Gehalt in Höhe von 1.747,- Euro brutto. In der Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 zahlte die Beklagte ein Gehalt in Höhe von 1.697,- Euro brutto. Im Jahre 2006 erreichte die Klägerin das 7. Berufsjahr. Mit ihrem Schreiben vom 3. März 2008 bat die Klägerin um Zahlung meines Gehaltes nach dem geltenden Tarifrecht des Landes Brandenburg. Laut meinem Arbeitsvertrag haben wir die K2 und den jeweils geltenden Tarifvertrag vereinbart. Mit Schreiben vom 17. April 2008 lehnte die Beklagte die Zahlung nach dem Gehaltstarifvertrag für Einzelhandel des Landes Brandenburg ab und verwies die Klägerin darauf, dass sie Entgelt nach dem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Landes Brandenburg zahle. Dies entspreche ihrer jetzigen Gehaltszahlung. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2008 stellte die Klägerin ihre Rechtsauffassung erneut dar. Die Beklagte lehnte erneut mit Schreiben vom 15. Mai 2008 ab und verwies darauf, dass sie nicht Mitglied im Einzelhandelsverband sei. Sie müsse deshalb auch keine Erhöhungen zahlen. Nach erneuter außergerichtlicher Geltendmachung vom 16. September 2008 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 Klage beim Arbeitsgericht Cottbus. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 das Gehalt des geltenden Tarifvertrages Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg der Vergütungsgruppe K2 nach dem 7. Berufsjahr zu. Die Anwendung dieses Tarifvertrages sei arbeitsvertraglich vereinbart worden. Die Klägerin habe mit ihrer Geltendmachung rückwirkend das tarifvertraglich nicht durch Ausschlussfrist verfallene Gehalt ab 1. Dezember 2007 geltend gemacht.

4 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2005 4 AZR 536 /04 sei hinsichtlich des Vertrauensschutzes für Altverträge nicht anzuwenden. Im Übrigen habe die Beklagte tariflich Dynamisierungen des Gehaltes vorgenommen, in dem sie tarifliche Sonderzahlungen an die Klägerin entsprechend dem geltenden Tarifvertrag gezahlt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, eine Gleichstellungsabrede getroffen zu haben. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.633,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 382,26 seit dem 16.01.2008, aus 382,26, seit dem 16.02.2008, aus 382,26 seit dem 16.03.2008, aus 382,26 seit dem 16.04.2008, aus 382,26 seit dem 16.05.2008, aus 382,26 seit dem 16.06.2008, aus 382,26 seit dem 16.07.2008, aus 391,57 seit dem 16.08.2008, aus 391,57 seit dem 16.09.2008, aus 391,57 seit dem 16.10.2008, aus 391,57 seit dem 16.11.2008, aus 391,57 seit dem 16.12.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1. Dezember 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe K 2 nach dem 7. Berufsjahr des Tarifvertrags Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu beanspruchen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe mit ihrem Geltendmachungsschreiben vom 3. März 2008 lediglich Entgeltansprüche für die Zeit ab März 2008 geltend gemacht. Das Schreiben könne nicht als rückwirkende Geltendmachung für tariflich nicht ausgeschlossene Ansprüche angesehen werden. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Gleichstellungsabrede zu verstehen. Es handele sich um einen Altvertrag. Mit dieser Klausel wollte der Arbeitgeber lediglich die tarifgebundenen Arbeitgeber mit den tarifungebundenen Arbeitnehmern gleichstellen.

5 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf rückständige Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K2 nach dem 7. Berufsjahr des Tarifvertrages Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg nach 611 BGB im Verbindung mit 3 des Arbeitsvertrages. Die Klägerin hat die Ansprüche auch innerhalb der Verfallfrist geltend gemacht und kann die begehrten Zinsen beanspruchen. Außerdem ist der Feststellungsantrag zur Feststellung des Gehalts nach dem aktuellen Tarifvertrag und der Vergütungsgruppe K2 Altersstufe 7 zulässig und begründet. A. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 4.633,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg Anwendung. Denn nach 3 der arbeitsvertraglichen Vereinbarung handelt es sich um eine dynamische Verweisungsklausel. Im letzten Satz des 3 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass sich das Anstellungsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte richtet. Die Beklagte ist nach 613a BGB in die Rechte und Pflichten eingetreten. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. 1. Die Klausel ist von der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin unabhängig. Denn die Klausel kann nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtssprechung des BAG (BAG vom 4.9.1996 4 AZR 135/95 und 16.10.2002 4 AZR 467/01- NZA 2003, S. 390) verstanden werden. Nach der neuerlichen Rechtsprechung des BAG (BAG vom 14.12.2005 4 AZR 536/04) sind Klauseln wie die von der Beklagten verwendete Klausel nach ihrem Wortlaut her zu verstehen. Bei einer arbeitsvertraglichen dynamischen Inbezugnahme eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Form ist der Wortlaut eindeutig und es bedarf keiner Auslegung. Lediglich, wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärung in einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben, besteht Anlass, die Wortlautauslegung

6 in Frage zu stellen, vergleiche BAG vom 18.4.2007 4 AZR 652/05, Juris. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. 2. Die Klausel, nach der sich das Anstellungsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte richtet, kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als Gleichstellungsabrede verstanden werden. Hier weicht die Kammer von der Rechtssprechung des BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2005 4 AZR 536 aus 04) ab und schließt sich der Entscheidung des LAG Hessen vom 4. Dezember 2008 2 Sa 738/08 an. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus hat dies ebenfalls bereits mit seiner Entscheidung vom 11. September 2008 6 Ca 540/08, n.v. getan. Die Kammer ist der Auffassung, dass Vertrauensschutz im Hinblick auf die Auslegung arbeitsvertraglicher dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden auch bei fehlender Erkennbarkeit des Gleichstellungszwecks für Altverträge, also vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge, jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Dies widerspricht nämlich der gesetzlichen Wertung des Art. 229 5 EGBGB. Der Rechtsgedanke des Art. 229 5 EGBGB, nämlich die Gewährung eines Zeitraums von einem Jahr zur Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an die geänderte Rechtslage muss vielmehr zu einer zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes für Altverträge führen, vergleiche dazu umfassend LAG Hessen vom 4. Dezember 2008 20 Sa 638/08, Juris. Die Frage einer Übergangsregelung hinsichtlich solcher Regelungen in Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsvertrag, die nach der vor der Schuldrechtsreform geltenden Rechtslage wirksam waren, durch die Einführung der 305 ff BGB aber unwirksam geworden sind, hat der Gesetzgeber mit Art. 229 5 EGBGB dahingehend gelöst, dass er den Arbeitsvertragsparteien eine zeitliche Frist von einem Jahr zur Vertragsanpassung eingeräumt hat. Dies stellt eine gesetzliche Regelung des Vertrauensschutzes für Altverträge dar, vergleiche LAG Hessen, a.a.o. Nach der Auffassung des LAG Hessen, a. a. O., der sich die Kammer anschließt, stellt es einen Wertungswiderspruch dar, wenn einerseits vom Arbeitgeber verlangt wird, binnen eines Jahres eine Arbeitsvertragsänderung zu bewirken um eine Klausel abzuändern, die erst durch die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage unwirksam geworden ist, andererseits aber zeitlich völlig unbegrenzten Vertrauensschutz für eine bloße höchstrichterliche Auslegungsregel zu gewähren, die bereits seit langem gewichtiger Kritik in Rechtsprechung und Literatur ausgesetzt war und für deren Änderung sich die höchstrichterliche Rechtsprechung neben allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung auf die im Rahmen der Schuldrechtsreform

7 geänderte Rechtslage stützt, vergleiche LAG Hessen vom 4. Dezember 2008 20 Sa 638/08, Juris. Der Gesetzgeber hat sich in Art. 229 5 EGBGB eben gerade für Dauerschuldverhältnisse wie das Arbeitsverhältnis für eine solche Art der Übergangsregelung entschieden, was durch die Gerichte grundsätzlich zu respektieren ist und nicht im Rahmen reiner Zweckmäßigkeitserwägungen verworfen werden darf. II. Die Klägerin hat den Anspruch auf die Differenz zwischen der gezahlten und der geschuldeten Vergütung nach dem aktuellen Tarifvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis Dezember 2008 gegenüber der Beklagten auch innerhalb der Verfallfrist gemäß 18 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Brandenburg geltend gemacht. Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 3. März 2008 allgemein Ansprüche auf Zahlung nach dem Tarifvertrag geltend gemacht. Damit hat sie - nach Überzeugung der Kammer sämtliche möglichen noch nicht verfallenen Ansprüche nach der Vergütungsgruppe K2 Altersstufe 7 eingefordert. Mit diesem Geltendmachungsschreiben möchte sie automatisch die noch möglichen Ansprüche, also die nicht verfallenen Ansprüche, geltend machen. Eine andere Auslegung wäre nicht folgerichtig. Denn die Klägerin hat das Schreiben nicht begrenzt auf die Zukunft. III. Die Klägerin hat auch die Höhe des eingeklagten Betrages richtig ermittelt. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. IV. Der Zinsanspruch folgt aus 286 Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 1 Satz 1 BGB. Zinsen waren nach Fälligkeit zu zahlen. B. Der Feststellungsantrag ist gemäß 256 ZPO zulässig und begründet.

8 I. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, vergleiche BAG vom 29.8.2007 4 AZR 765/06, Juris. Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht, wenn die Klage geeignet ist, den Streit der Parteien über den Umfang künftiger gegenseitiger Leistungspflichten zu bereinigen. Mit der erstrebten Feststellung begehrt die Klägerin die Klärung der zwischen den Parteien geltenden Vergütungshöhe. Die Feststellungsklage ist geeignet, den Streit der Parteien über den Umfang künftiger Leistungspflichten zu bereinigen. Es ist seitens der Beklagten zu erwarten, dass sie ein rechtskräftiges Urteil entsprechend umsetzen wird. II. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Hierzu kann auf die Ausführungen unter A. verwiesen werden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 Absatz 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 Satz 2 GKG. Für den Antrag zu 2. wurde der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung angesetzt. Der Antrag zu 1. ist in der geltend gemachten Höhe in die Wertberechnung eingeflossen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder

9 d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither