Klausur Viel Spreu, wenig Weizen

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Transkript:

Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil I A. Strafbarkeit des A I. Versuchte Anstiftung zur Brandstiftung, 306 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 StGB 1. Keine Vollendung Da F keine Haupttat begangen hat, liegt keine vollendete Anstiftung vor 1. 2. Gesetzliche Strafdrohung Da Brandstiftung ein Verbrechen ist ( 12 Abs. 1 StGB), ist der Versuch der Anstiftung zur Brandstiftung mit Strafe bedroht. 3. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Haupttat und Bestimmung 1 Bei 30 Abs. 1 StGB kommt es auf die Nichtvollendung der Anstiftung, nicht auf die Nichtvollendung der Haupttat an. Auch die Anstiftung zu einer versuchten also unvollendeten Haupotat ist eine vollendet Anstiftung, wenn der Versuch der Hauottat mit Strafe bedroht ist. 1

Die Tat, die F begehen sollte, wäre aus der Sicht des F eine objektiv-tatbestandsmäßige Brandstiftung. Insbesondere wäre für den F das Gebäude (Haus des A) ein fremdes Gebäude, weil es im Eigentum des A steht. Dennoch bezog sich der Vorsatz des A nicht auf eine taugliche Haupttat des F. Dafür gibt es zwei Gründe : (1) Für den A handelt es sich nicht um ein fremdes Gebäude, da das Haus in seinem Eigentum steht. Maßgeblich für die Prüfung der Strafbarkeitsvoraussetzungen bzgl. der (Haupt-)Tat des F ist, ob das Tatobjekt dem A gegenüber strafrechtlich geschützt ist. Das ist nicht der Fall, da A Eigentümer des Hauses und dieses für ihn daher nicht fremd ist. (2) A hatte außerdem nicht den Vorsatz, dass F eine rechtswidrige Tat begeht. Denn die Tat des F wäre durch Einwilligung des A gerechtfertigt. Die Einwilligung ist wirksam. Der Eigentümer kann straflos selbst sein Gebäude in Brand setzen, also kann er auch wirksam in die Inbrandsetzung eines Dritten einwilligen (näher dazu unten...) 4. Ergebnis A ist nicht aus 306 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 StGB strafbar. II. Versuchte Anstiftung zur schweren Brandstiftung, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 StGB 1. Keine Vollendung Da F keine Haupttat begangen hat, liegt keine vollendete Anstiftung vor. 2. Gesetzliche Strafdrohung Da schwere Brandstiftung ein Verbrechen ist ( 12 Abs. 1 StGB), ist der Versuch der Anstiftung zur Brandstiftung mit Strafe bedroht. 3. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Haupttat und Bestimmung A müsste den Vorsatz gehabt haben, dass F eine Tat begeht, die den objektiven Tatbestand des 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, vorsätzlich und rechtswidrig begangen wird. 2

(1) Die Tat des F würde den objektiven Tatbestand des 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen. Im Zeitpunkt der Tat wäre das Haus des A nämlich kein Gebäude mehr, das der Wohnung von Menschen dient. A bewohnte das Haus nach dem Auszug seiner Ehefrau allein. Indem er den Auftrag erteilte, das Haus in Brand zu setzen, entwidmete er das Gebäude. Er hob dadurch die Wohnungseigenschaft auf. (2) Da F annahm, die E wohne noch mit in dem Haus, ging F davon aus, dass das Haus dem A und der E als Wohnung dient. Unter diesen Umständen hätte die Wohnungseigenschaft nur durch eine Entwidmung seitens A und E aufgehoben werden können. Da F glaubte, die E sei gar nicht zu Hause, nahm er an, dass die E das Haus nicht entwidmet habe, es ihr also noch als Wohnung diene. F selbst hatte also den Vorsatz bezüglich einer Wohnung. Daraus folgt, dass F einen (untauglichen) Versuch der schweren Brandstiftung gem. 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22 StGB begehen würde, wenn er das Haus in Brand setzt. Darauf richtete sich der Vorsatz des A. Man könnte also annehmen, dass A sehr wohl den Vorsatz hatte, den F zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen, nämlich zur Begehung einer versuchten schweren Brandstiftung. Auch der Versuch der schweren Brandstiftung ist ein Verbrechen. Jedoch reicht dieser bloße Haupttatversuchs-Vorsatz für eine strafbare vollendete ( 26 StGB) oder versuchte ( 30 Abs. 1 StGB) Anstiftung nicht aus. Der Anstiftervorsatz muss sich immer auf eine vollendete Haupttat beziehen, auch im Fall des 30 Abs. 1 StGB. Der Vorsatz, bloß eine versuchte Haupttat herbeizuführen, ist die subjektive Einstellung eines straflosen agent provocateur. A hat also ohne den erforderlichen Anstiftervorsatz gehandelt. 4. Ergebnis A ist nicht aus 306 a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 StGB strafbar. III. Versuchte Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 30 Abs. 1 StGB 1. Keine Vollendung Da F keine Haupttat begangen hat, liegt keine vollendete Anstiftung vor. 2. Gesetzliche Strafdrohung Da besonders schwere Brandstiftung ein Verbrechen ist ( 12 Abs. 1 StGB), ist der Versuch der Anstiftung zur Brandstiftung mit Strafe bedroht. 3. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Haupttat und Bestimmung 3

(1) Es fehlt schon an dem Vorsatz des A, den F zur Begehung einer vollendeten schweren Brandstiftung gem. 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestimmen (s. o.). Da 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf 306 a StGB aufbaut ( in den Fällen des 306 a ), fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz, wenn der Anstifter nicht einmal den Vorsatz in Bezug auf eine vollendete schwere Brandstiftung gem. 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat. (2) Hinzu kommt noch, dass A nicht in de Absicht handelte, eine andere Straftat zu verdecken. Die zum Tod des Einbrechers führende straftatbestandsmäßige Handlung des A (Körperverletzung mit Todesfolge, 227 StGB) war nämlich durch Notwehr ( 32 StGB) gerechtfertigt und daher keine Straftat. 4. Ergebnis A ist nicht aus 306 b Abs. 2 Nr. 2, 30 Abs. 1 StGB strafbar. B. Strafbarkeit des F I. Bereiterklärung zur Begehung einer Brandstiftung, 306 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB 1. Bereiterklärung F hat gegenüber A die Erklärung abgegeben, dass er bereit sei, das Haus des A in Brand zu setzen. A war als Auftraggeber tauglicher Erklärungsadressat. 2. Brandstiftung Brandstiftung ( 306 StGB) ist ein Verbrechen, 12 Abs. 1 StGB. a) Objektiver Tatbestand Die Erklärung des F beinhaltete die Begehung einer vollendeten objektiv tatbestandsmäßigen Brandstiftung : aa) Das Haus ist ein Gebäude. bb) Das Haus ist für F fremd, weil es - genauer gesagt : das Grundstück, auf dem das Haus steht und dessen wesentlicher Bestandteil das Haus ist - im Eigentum des A steht. Dass A das Haus niederbrennen lassen will, ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts. 4

bb) Die zugesagte Handlung des F ist eine Inbrandsetzung. Sonstige Voraussetzungen z. B. Gefährdung eines Menschen stellt der objektive Tatbestand des 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht auf. b) Subjektiver Tatbestand Die Tat des F wäre eine vorsätzliche ( 15 StGB) Brandstiftung. c) Rechtswidrigkeit aa) Nach h. M. wäre die Tat des F jedoch nicht rechtswidrig, sondern auf Grund Einwilligung des A gerechtfertigt. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung liegen vor. Insbesondere ist das betroffene Rechtsgut (Eigentum) einwilligungsfähig. Nach h. M. ist 306 StGB eine qualifizierte Sachbeschädigung. Betroffen ist nur das Rechtsgut Eigentum, über das A verfügen kann. Nach h. M. erklärte sich F also bereit, eine gerechtfertigte Tat zu begehen. Diese Bereiterklärung ist nicht strafbar. bb) Eine Mindermeinung sieht in 306 StGB ein atypisches Sachbeschädigungsdelikt, das Elemente einer gemeingefährlichen Straftat hat. Daher soll eine Einwilligung nicht rechtfertigend wirken. Wer dieser Meinung folgt, muß die Prüfung fortsetzen. 2. Subjektiver Tatbestand F handelte vorsätzlich. Sein Vorsatz bezog sich insbesondere auf die Begehung einer vollendeten Brandstiftung. 3. Rechtswidrigkeit Die Bereiterklärung war rechtswidrig. 4. Schuld F handelte schuldhaft. 5. Rücktritt Da F die Brandstiftung nicht begangen hat, könnte er von der Bereiterklärung gemäß 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein. 5

a) F müßte sein Vorhaben aufgegeben haben. F hat den Tatentschluss fallen gelassen. Damit hat er das Vorhaben aufgegeben. Einer Widerrufserklärung bzgl. der Bereiterklärung bedarf es nicht. Auch eine andere Art der Kundbarmachung der Sinnesänderung ist nach dem Wortlaut des 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erforderlich 2. b) Die Aufgabe des Tatentschlusses geschah freiwillig. 6. Ergebnis F hat sich nicht aus 306 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB strarfbar gemacht. Nach h. M. folgt dies bereits daraus, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt wurde. Nach der Mindermeinung ergibt sich die Straflosigkeit aus dem Rücktritt des F. II. Bereiterklärung zur Begehung einer schweren Brandstiftung, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB 1. Bereiterklärung F hat gegenüber A die Erklärung abgegeben, das er bereit sei, das Haus des A in Brand zu setzen. A war als Auftraggeber tauglicher Erklärungsadressat. 2. Schwere Brandstiftung Schwere Brandstiftung ( 306 a StGB) ist ein Verbrechen, 12 Abs. 1 StGB. a) Objektiver Tatbestand aa) Das Haus ist ein Gebäude. bb) Das Haus müßte der Wohnung von Menschen dienen. Ursprünglich war das der Fall, weil A in dem Haus wohnte. Maßgeblich ist jedoch, dass das Haus im Zeitpunkt der Tat (Inbrandsetzung) noch eine Wohnung ist. Das ist hier nicht der Fall, da A das Haus entwidmet und damit den Wohnungszweck aufgehoben hat. Diese Entwidmung liegt in der Erteilung des Brandstiftungsauftrags an F. Zu einer solchen Entwidmung war A auch allein befugt, weil ihm das Haus allein gehörte und er es nach dem Auszug der E allein bewohnte. 2 Schönke/Schröder/Cramer/Heine 31 Rn 8; MK-Joecks 31 Rn 17. 6

cc) Dass F irrig annahm, die E wohne immer noch mit in dem Haus, ist unerheblich. Der Irrtum bewirkt zwar, dass der objektive Inhalt der Bereiterklärung eine Tat umfaßt, die nach der Vorstellung des F den objektiven Tatbestand einer schweren Brandstiftung erfüllt. Das bedeutet nichts anderes als dass F sich objektiv bereit erklärt, einen untauglichen Versuch einer schweren Brandstiftung zu begehen. Zwar ist auch der Versuch der schweren Brandstiftung ein Verbrechen. Jedoch reicht dies für eine Strafbarkeit aus 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB nicht aus. Nur die Erklärung der Bereitschaft zur Begehung eines vollendeten Verbrechens ist strafbar. dd) Die Fehlvorstellung des F hat des weiteren zur Folge, dass er annahm, gegenüber A die Bereitschaft zur Begehung einer vollendeten schweren Brandstiftung zu erklären. Da seine Erklärung objektiv diesen Inhalt aber nicht hat, kann seine Vorstellung allenfalls einen untauglichen Versuch der Bereiterklärung zur Begehung einer vollendeten schweren Brandstiftung begründen. Dieser ist aber nicht mit Strafe bedroht. 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB stellt nur die vollendete Bereiterklärung zur Begehung eines Verbrechens unter Strafdrohung. b) Zwischenergebnis Die Bereitschaftserklärung des F beinhaltet nicht die Begehung einer vollendeten objektivtatbestandsmäßigen schweren Brandstiftung. F hat sich nicht aus 306 a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. III. Bereiterklärung zur Begehung einer besonders schweren Brandstiftung, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB a) Bereiterklärung F hat gegenüber A die Erklärung abgegeben, das er bereit sei, das Haus des A in Brand zu setzen. A war als Auftraggeber tauglicher Erklärungsadressat. b) Besonders schwere Brandstiftung Besonders schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen, 12 Abs. 1 StGB. 7

Die Tat, zu deren Begehung F sich bereit erklärt hat, erfüllt bereits nicht den objektiven Tatbestand des 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (s. o.). Da 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf 306 a StGB aufbaut, beinhaltet die Bereiterklärung des F eine Tat, die den objektiven Tatbestand des 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGBb nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Tat des A, zu deren Verdeckung die Brandstiftung begangen werden soll (Körperverletzung mit Todesfolge, 227 StGB), keine Straftat ist. Denn sie ist durch Notwehr gerechtfertigt. F hat sich nicht aus 306 b Abs. 2 Nr. 2, 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. C. Gesamtergebnis Weder A noch F hat sich strafbar gemacht. Teil II Strafbarkeit des R I. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr Der Zusammenstoß des R mit T ist ein Unfall im Straßenverkehr. b) Unfallbeteiligter R hat den Unfall mitverursacht und ist daher Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB. c) Entfernen vom Unfallort aa) Der Abtransport des R durch X ist auf den ersten 4 Fahrtkilometern kein Sich-Entfernen des R, weil R als Bewußtloser gar nicht gehandelt hat. Auch ein Sich-Entfernen-Lassen entfällt aus diesem Grund. 8

bb) Nachdem R aus seiner Bewußtlosigkeit erwacht war, konnte er zwar wieder handeln. Er hätte daher auch verhindern könne, dass X die berteits bestehen de Distanz zum Unfallort noch weiter vergrößert. Jedoch befabnd sich R zu diesme Zeitpunkt gar nicht mehr am Unfallort. Daher kann die Weiterfahrt auch keine Entfernung vom Unfallort sein. R hat sich nicht aus 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. II. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB Der objektive Tatbetsand setzt voraus, dass sich R zuvor in objektiv tatbetsandsmäßiger Weise vom Unfallort entfernt hat. Das ist wie soeben festgestellt nicht der Fall. R hat sich nicht aus 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. III. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB Als R zu dem Ort der Kollision mit T zurückkehrte, war dieser Ort kein Unfallort mehr. Die tatbetsandsmäßige Ausgangssituatuion einer Unfallflucht war in dem Moment aufgehoben, als R von X so weit vom Ort des Unfallgeschehens weggebracht worden war, dass R sich nicht mehr am Unfallort befand. Seine Rückkehr kann diese Situation nicht wieder aufleben lassen. R hat sich nicht aus 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. E N D E 9