DGUV Lernen und Gesundheit Arbeitsschutz im Betrieb

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Transkript:

DGUV Lernen und Gesundheit Arbeitsschutz im Betrieb Hintergrundinformationen für die Lehrkraft Schwerpunkt Prävention Um Arbeitsplätze so sicher und gesund wie möglich zu gestalten, sind vielerlei Anstrengungen nötig, unter anderem eine gezielte Aufklärung der Mitar - beiter im Betrieb. Nur wer seine persönlichen Risiken kennt, wird sich am Arbeitsplatz entsprechend umsichtig ver halten. Foto: Fotolia/XL_Endostock Daher liegt in unserem System des betrieblichen Arbeitsschutzes der Maßnahmenschwerpunkt eindeutig auf der Prävention: Unfälle und Berufskrankheiten von vornherein zu vermeiden und damit in die Gesundheit der Arbeitnehmer zu investieren, ist sinnvoller und effizienter als der beste Rehabilitationsservice. Kein Zufall, sondern gutes Recht Aus diesem Präventionsgedanken heraus ergeben sich Vorschriften, die die Mindestbedingungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zwingend vorschreiben. Zum Beispiel die 1998 in nationales Recht umgesetzte EU-Richtlinie 89/391/EWG, besser bekannt als Arbeitsschutzgesetz. Dessen Einhaltung wird von den staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz beziehungsweise den Gewerbeaufsichtsämtern und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen überwacht. Letztere haben laut Sozialgesetzbuch (SGB VII) den Auftrag, gemeinsam mit dem Unternehmer arbeitsbedingte Gesundheits- und Unfallgefahren zu verhüten. Umgesetzt wird dieser Auftrag durch die Unfallverhütungsvorschriften, deren Einhaltung für die Betriebe verbindlich ist. Der Begriff Arbeitsschutz steht aber nicht nur für die reine Verhütung von Unfällen. Er beinhaltet darüber hinaus den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im weiteren Sinne, die Überwachung von Arbeitsbedingungen und den Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen wie Schwangere, Jugendliche und Arbeitnehmer mit einer Behinderung. Wichtige Vorschriften in diesem Zusammenhang sind das Arbeitszeit-, das Jugendschutz- und das Mutterschutzgesetz sowie die Arbeitsstättenverordnung. Arbeitsschutz im Betrieb 8/2011 Lehrertext www.dguv.de/lug 01

Wer macht was? Damit der betriebliche Arbeitsschutz wirksam ist, müssen einige Akteure und Gremien mit genau umrissenen Aufgaben gewissenhaft zusammenarbeiten und an einem Strang ziehen. Folie 2 Der Unternehmer Die eigentliche Verantwortung für alle Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb ist vom Gesetzgeber klar dem Unternehmer übertragen worden. Das steht beispielsweise im Arbeitsschutzgesetz. Kern dieses Gesetzes ist die Verpflichtung des Unternehmers, die jeweiligen Arbeitsbedingungen durch eine Gefährdungsbeurteilung zu analysieren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Arbeitsplätze allen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes genügen. Das bedeutet unter anderem: In Unternehmen ab einer bestimmten Größe müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Die mit dieser Funktion beauftragten Personen müssen in der Lage sein beziehungsweise durch Ausbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben qualifiziert auszuführen. Außer dem Unternehmer tragen auch die betrieblichen Vorgesetzten, also die Meister oder Abteilungsleiter, die Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitnehmer. Sie haben nämlich als Vorgesetzte das Recht, den Beschäftigten im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse Anweisungen zu erteilen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer so genannten weisungsbefugten Linienfunktion. Umgekehrt müssen sie sich unter Umständen selbst verantworten, wenn in ihrem Bereich ein Arbeitsunfall passiert. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und die Sicherheitsbeauftragten sind die fachlichen Helfer des Unternehmers beziehungsweise der Vorgesetzten bei allen Fragen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. Folie 3 Folie 4 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sie beraten den Unternehmer zum Beispiel in sicherheitstechnischen Fragen, decken Gefahrenquellen auf, überprüfen Anlagen und Verfahren und organisieren die Unterweisung der Mitarbeiter. Um das zu können, müssen sie eine besondere Ausbildung absolvieren. Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist der Unternehmer verpflichtet, eigene Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beschäftigen. Kleine Betriebe brauchen das nicht, müssen dann aber die Beratung externer Experten in Anspruch nehmen. Wichtig zu wissen: Die Fachkraft für Arbeits - sicherheit ist nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern. Sie übt ihre Tätigkeit in enger Kooperation mit dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat aus. Betriebsärzte Sie sind examinierte Mediziner und haben eine zusätz - liche arbeitsmedizinische Ausbildung. Sie unterstützen und beraten den Unternehmer bei der Sicherstellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Unternehmer und brauchen eine besondere Ausbildung Foto: Imgram Publishing Arbeitsschutz im Betrieb 8/2011 Lehrertext www.dguv.de/lug 02

Folie 5 Gesundheit seiner Mitarbeiter. Betriebsärzte arbeiten mit den Fachkräften für Arbeitssicher - heit zusammen, organisieren die Erste Hilfe im Betrieb und wirken beispielsweise bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer mit. Außerdem betreuen sie die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch. Betriebsärzte behandeln selbst keine erkrankten oder verletzten Per - sonen, sie arbeiten ausschließlich präventiv, sollen also der Entstehung von Unfällen und Erkrankungen vorbeugen. Sicherheitsbeauftragte Betriebsärzte führen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch Sie nehmen eine ganz besondere Stellung im betrieblichen Netzwerk Arbeitsschutz ein. Sie sind als Kollegen unter Kollegen mit der Aufgabe betraut, ein Auge auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu haben und gegebenenfalls positiv auf ihre Kollegen einzuwirken. Das heißt, sie kontrollieren beispielsweise, ob die notwendigen Persönlichen Schutzausrüstungen getragen werden, ob die technischen Schutzeinrichtungen in Ordnung sind und benutzt werden und ob die innerbetrieblichen Verkehrswege frei gehalten werden. Natürlich sollen gerade die Sicherheitsbeauftragten durch ihr eigenes Verhalten ein gutes Vorbild sein. Foto: Günther Hogen Ausbildung und Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte, der Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten unterscheiden sich in vielem, in einem aber sind sie gleichgestellt: Sie haben keine Weisungsbefugnis, dürfen Mitarbeitern also keine Weisungen erteilen. Der Grund dafür liegt in ihrer Stellung im Betrieb: Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind keine Vorgesetzten, sondern nehmen eine so genannte Stabsstelle ein und sind damit so etwas wie Berater. Sie tragen letztendlich keine Verantwortung für die Sicherheit der Mit - arbeiter und können bei einem Unfall auch nicht haftbar gemacht werden. Über die genannten Personen hinaus sind im Betrieb zwei Gremien mit den Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes befasst: der Arbeitsschutzausschuss und der Betriebs- beziehungsweise im öffentlichen Dienst der Personalrat. Folie 6 Der Arbeitsschutzausschuss Dieser Ausschuss muss in allen Unternehmen regelmäßig zusammentreten, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind. Er besteht aus dem Arbeit - geber oder einer von ihm beauftragten Person, zwei Mitgliedern des Betriebsrats, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Sicherheitsbeauftragten und unter Umständen der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Der Ausschuss analysiert etwaige Unfallvorkommnisse und Berufskrankheitsfälle im Betrieb und bringt entsprechende Sicherheitsmaßnahmen auf den Weg. Der Betriebsrat Er wahrt im Wesentlichen die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte, auch im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Er kann darauf hinwirken, dass in diesem Bereich Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Der Betriebsrat muss bei allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb beteiligt werden. Arbeitsschutz im Betrieb 8/2011 Lehrertext www.dguv.de/lug 03

Folie 7 Last but not least: Die Mitarbeiter Entscheidend für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz ist das Engagement aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie müssen die Entscheidungen von oben in ihrem täg - lichen Verhalten umsetzen und machen so eine erfolgreiche Prävention erst möglich. Das geschieht aber nicht rein freiwillig. Die DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) nennt eine ganze Reihe von Verpflichtungen der Beschäftigten. Unter anderem heißt es in 15: Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. Folie 8 Viele Unternehmen beschränken sich jedoch nicht mehr nur darauf, von ihren Mitarbeitern die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu verlangen. Sie gehen dazu über, das aktive Engagement ihrer Beschäftigten für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu fördern. Dabei geht es darum, das Wissen und die Erfahrungen zu nutzen, die die Mitarbeiter während ihrer täglichen Arbeit erworben haben. Zu diesem Zweck werden zum Beispiel Sicherheits- und Gesundheitszirkel ins Leben gerufen. Diese Teams treffen sich regelmäßig und versuchen gemeinsam, für die Sicherheitsprobleme und Gesundheitsrisiken ihres Arbeitsbereiches Lösungen zu finden. Die Mitarbeiter auch alle Auszubildenden sind per Gesetz dazu ver- Wenn doch mal was passiert... Leider lassen sich auch mit dem besten Präventionskonzept nicht alle Unfall- und Gesundheits- Anweisungen ihres Vorgesetzten pflichtet, den sicherheitstechnischen gefahren am Arbeitsplatz restlos ausschalten. Folge zu leisten Die Zahl der Vorfälle nimmt zwar erfreulicherweise immer mehr ab, dennoch ist es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gut zu wissen, dass sie im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeits- beziehungsweise Wegeunfalls versichert sind, ohne selbst etwas bezahlen zu müssen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine der fünf Säulen des deutschen Sozialsystems und mit Sicherheit die am wenigsten bekannte. Dass viele Menschen noch nie von ihr gehört haben, mag auch daran liegen, dass man als normaler Arbeitnehmer keinen Cent für diesen Versicherungsschutz bezahlen muss er wird ausschließlich über die Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Foto: Fotolia/Gina Sanders Arbeitsschutz im Betrieb 8/2011 Lehrertext www.dguv.de/lug 04

Versichert ist jeder Beschäftigte, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht und zwar ab seinem ersten Arbeitstag. Doch auch die Unternehmer bekommen etwas für ihre Beiträge: Das System der gesetz - lichen Unfallversicherung schützt sie vor möglicherweise ruinösen Schadenersatzforderungen von Beschäftigten, die in ihrem Betrieb einen Arbeitsunfall erlitten haben. Darüber hinaus ist es schließlich auch im Sinne der Arbeit - geber, wenn ihre Mitarbeiter im Krank - heits- oder Verletzungsfall bestmöglich betreut werden und rasch ins Arbeitsleben zurückkehren können. Wer einen Arbeitsunfall hat, ist über die gesetz - liche Unfallversicherung abgesichert und zahlt dafür selbst keinen Cent Foto: Fotolia/L_pix4U Impressum DGUV Lernen und Gesundheit, Arbeitsschutz im Betrieb, August 2011 Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Mittelstraße 51, 10117 Berlin Redaktion: Andreas Baader, Sankt Augustin (verantwortlich); Gabriele Albert, Wiesbaden Text: Benno Kirschenhofer, Holzkirchen Verlag: Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden, Telefon: 0611/9030-0, www.universum.de Internethinweis Arbeitsblätter Arbeitsauftrag Folien/ Schaubilder Video! Didaktischmethodischer Hinweis Tafelbild/ Whiteboard Lehrmaterialien Arbeitsschutz im Betrieb 8/2011 Lehrertext www.dguv.de/lug 05