EUROPÄISCHE KOMMISSION



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EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.05.2015 C(2015) 3472 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe Nr. SA.41381 (2015/N) Deutschland EEG-Umlage-Befreiung von Unternehmen aus den NACE-Sektoren 25.50 und 25.61 Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. März 2015 meldete Deutschland nach Vorabkontakten eine geplante Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen, die in den Sektoren 25.50 (Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen; im Folgenden Schmieden ) und 25.61 (Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung) der NACE Rev. 2 tätig sind, nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Kommission zur Genehmigung an. (2) Am 9. und 14. April 2015 richtete die Kommission informelle Anfragen an Deutschland, die mit den Schreiben vom 9., 14. und 21. April 2015 beantwortet wurden. (3) Die Maßnahme wurde aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet, da Deutschland sie nicht als staatliche Beihilfe erachtet. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. Rechtsgrundlage, Hintergrund und Ziel (4) Am 23. Juli 2014 genehmigte die Kommission das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 1 (im Folgenden EEG 2014 ), mit dem die deutschen Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (im Folgenden erneuerbarer Strom ) und aus Grubengas sowie zur Gewährung von Verringerungen der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen reformiert wurden. (5) Mit Hilfe des EEG 2014 soll der Anteil des erneuerbaren Stroms an der Stromversorgung der deutschen Endkunden bis zum Jahr 2025 auf 40 % bis 45 % und bis zum Jahr 2035 auf 55 % bis 60 % erhöht werden. Gleichzeitig soll damit eine bezahlbare, sichere Stromversorgung für Industrie und Haushalte erreicht werden. (6) Die Regelung zur Förderung von erneuerbarem Strom wird in Abschnitt 2.1.1 des Beschlusses über das EEG 2014 detailliert beschrieben. Die damit einhergehende finanzielle Belastung wird durch die EEG-Umlage auf der Grundlage des Verbrauchs auf alle Stromverbraucher aufgeteilt. Damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen nicht gefährdet wird, sieht das EEG 2014 für stromintensive Unternehmen Verringerungen der EEG-Umlage vor. 2.2. Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen ( privilegierte Unternehmen ) (7) Durch 63 in Verbindung mit 64 EEG 2014 wird die Höhe der Umlage, die von stromintensiven Unternehmen erhoben werden kann, begrenzt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA ) begrenzt auf Antrag die EEG-Umlage, die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen weitergegeben werden kann. (8) Nach 63 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des EEG nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. (9) In 64 EEG 2014 wird die Begrenzung der EEG-Umlage an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Die umlagepflichtige und von dem Unternehmen selbst verbrauchte Strommenge belief sich an der betreffenden Abnahmestelle im letzten Geschäftsjahr mindestens auf 1 GWh. 1 Beschluss C(2014) 5081 final vom 23. Juli 2014 in der Beihilfesache SA.38632 (2014/N) Deutschland EEG 2014 Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (im Folgenden Beschluss über das EEG 2014 ). 2

b) Das betreffende Unternehmen kann an der betreffenden Abnahmestelle einer der in Anlage 4 des EEG 2014 aufgeführten Branchen zugeordnet werden. c) Die Stromkostenintensität des Unternehmens belief sich mindestens auf 16 % im Kalenderjahr 2015 bei Unternehmen aus Branchen nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2014, 17 % ab dem Kalenderjahr 2016 bei Unternehmen aus Branchen nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2014 oder 20 % bei Unternehmen aus Branchen nach Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 ( 64 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EEG 2014). d) Das Unternehmen betreibt ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem. Sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 GWh Strom verbraucht hat, kann es ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nutzen. (10) Die EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen wird wie folgt begrenzt: Verbrauch bis einschließlich 1 GWh: keine Begrenzung vollständige EEG- Umlage für den über 1 GWh liegenden Anteil des jährlichen Verbrauchs: 15 % der vollen EEG-Umlage. (11) Die Höhe der zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung (im Folgenden BWS ) begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: 0,5 % der BWS, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 % betragen hat, oder 4 % der BWS, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 % betragen hat. (12) Im EEG 2014 wird die BWS zu Faktorkosten ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse zugrunde gelegt. (13) Die aus den Begrenzungen resultierende Verringerung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Umlage weniger als 0,1 ct/kwh beträgt. Die aus den Begrenzungen resultierende Verringerung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh darf bei Unternehmen aus der Aluminium-, Zink- oder Kupferindustrie nicht dazu führen, dass die Umlage weniger als 0,05 ct/kwh beträgt. (14) Die Stromkostenintensität ist das Verhältnis zwischen Stromkosten 3

und arithmetischem Mittel der BWS in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens. (15) Die maßgeblichen Stromkosten schließen die Stromkosten für selbst verbrauchte Strommengen ein, die nach 61 EEG 2014 umlagepflichtig sind. Hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten durch Multiplikation des angenommenen Stromverbrauchs des Unternehmens mit dem angenommenen Strompreis berechnet. Der angenommene Stromverbrauch entspricht dem arithmetischen Mittel in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach 94 Nummer 1 EEG 2014 ermittelt wird. Der angenommene Strompreis entspricht dem durchschnittlichen Endkundenstrompreis für Unternehmen mit einem ähnlichen Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach 94 Nummer 2 EEG 2014 ermittelt wird. (16) Für neu gegründete Unternehmen können Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr verwendet werden, sofern am Ende des ersten Geschäftsjahrs eine nachträgliche Überprüfung erfolgt. Im zweiten Geschäftsjahr werden die Daten für das erste Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Im dritten Geschäftsjahr werden die Daten für das erste und das zweite Geschäftsjahr verwendet. (17) Bezüglich der Bestimmung der BWS und der Stromkostenintensität sind für die Jahre 2015 und 2016 Übergangsbestimmungen vorgesehen ( 103 Absätze 1 und 2 EEG 2014). Für Unternehmen, die 2014 aufgrund einer gültigen Entscheidung des BAFA Anspruch auf eine Begrenzung der EEG-Umlage hatten, gelten zusätzliche Begrenzungen, die sich auf die Gesamthöhe der EEG-Umlage bzw. die jährlichen Erhöhungen der Umlage beziehen. Diese Übergangsbestimmungen sind in den Erwägungsgründen (42) bis (44) des Beschlusses über das EEG 2014 ausführlicher beschrieben. (18) Die Entscheidung des BAFA ist für den ÜNB verbindlich. Wenn das BAFA entschieden hat, dass ein stromkostenintensives Unternehmen seinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur eine verringerte EEG-Umlage zahlen muss, wird die Verpflichtung dieses Versorgungsunternehmens zur Zahlung der EEG-Umlage an den ÜNB entsprechend begrenzt. 2.3. Mittelausstattung und Laufzeit (19) Die Begrenzungen wirken frühestens vom Datum dieses Beschlusses oder vom Datum des Inkrafttretens der angemeldeten Änderung des EEG 2014 an (je nachdem, was zuletzt eintritt).. Die Maßnahme soll den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 abdecken. Für 2015 werden Mittel von 4,2 Mio. EUR veranschlagt. 2.4. Unterstützung für die NACE-Sektoren 25.50 und 25.61 (20) Deutschland hat einen Entwurf für eine Änderung des EEG 2014 vorgelegt, um auch die Sektoren 25.50 und 25.61 der NACE Rev. 2 in Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 aufzunehmen. (21) Deutschland hat für jeden Sektor Daten des Statistischen Bundesamtes (StBA) zum Umsatz und zum Handel mit Ländern außerhalb der EU vorgelegt, die nachstehend in Tabelle 1 und Tabelle 2 wiedergegeben sind. 4

Tabelle 1: Daten zu Handel und Umsatz für Sektor 25.50 (Schmieden); in Mio. EUR Einfuhren aus EU- Drittländern nach Deutschland Deutsche Ausfuhren in EU- Drittländer Umsatz 2009 138 439 13 651 2010 250 1 100 17 041 2011 363 1 308 20 180 Quellen: Die Einfuhr- und Ausfuhrdaten sind Berechnungen des StBA. Bei den Umsatzdaten handelt es sich um Daten zum Produktionswert, die der vierteljährlichen Produktionserhebung des StBA entnommen sind. Tabelle 2: Daten zu Handel und Umsatz für Sektor 25.61 (Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung); in Mio. EUR Einfuhren aus EU- Drittländern nach Deutschland Deutsche Ausfuhren in EU- Drittländer Umsatz 2009 93 160 4 571 2010 188 391 5 669 2011 248 599 6 536 Quellen: Siehe Tabelle 1. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer Beihilfe (22) Eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV liegt vor, wenn eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art gewährt wird, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (23) Wie in Erwägungsgrund (4) dargelegt, stützt sich die Maßnahme auf das EEG 2014, das Deutschland nicht als staatliche Beihilfe erachtet. Die Kommission hat jedoch in ihrem Beschluss über das EEG 2014 2 bereits geprüft, ob das EEG 2014 staatliche Beihilfen begründet, und festgestellt, dass die verringerte EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt 3. Folglich stellt die Förderung im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar. 3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (24) Da Deutschland die Regelung vor ihrer Anwendung angemeldet hat, ist es seiner Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 2 3 Beihilfesache SA.38632 (2014/N), C(2014) 5081 final. Siehe Erwägungsgründe 153-160 und 174-229 des Beschlusses. 5

3.3. Vereinbarkeit (25) Nach 64 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EEG 2014 kommen Unternehmen aus Branchen nach Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 für eine Verringerung der EEG-Umlage in Betracht, sofern sie eine Stromkostenintensität von 20 % nachweisen können. Die Kommission hat die Bestimmungen des EEG 2014 über eine Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen (einschließlich 64 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) bereits anhand der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 4 (im Folgenden Leitlinien ) geprüft und hat sie in ihrem Beschluss über das EEG 2014 5 für mit den Leitlinien vereinbar erachtet. (26) Im Beschluss über das EEG 2014 stellte die Kommission fest, dass Verringerungen nach 64 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EEG 2014 mit Randnummer (186) der Leitlinien im Einklang stehen, nach der die Mitgliedstaaten Unternehmen Ermäßigungen gewähren können, wenn deren Stromkostenintensität mindestens 20 % beträgt und sie einem Wirtschaftszweig mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % angehören. 6 Als der Beschluss erlassen wurde, enthielt Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 die Branchen, für die die Kommission bereits eine Handelsintensität von mindestens 4 % festgestellt hatte (siehe Anhang 5 der Leitlinien). (27) Mit der angemeldeten Maßnahme werden lediglich die Sektoren 25.50 und 25.61 der NACE Rev. 2 in Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 aufgenommen. Diese Sektoren waren nicht in Anhang 5 der Leitlinien aufgeführt. Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt muss daher festgestellt werden, ob die Sektoren 25.50 und 25.61 eine Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene im Sinne der Randnummer (186) der Leitlinien aufweisen. (28) Da am EEG 2014 keine weitere Änderung bezüglich der Unterstützung stromintensiver Unternehmen vorgenommen wird, würde eine solche Prüfung als Nachweis für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach den Abschnitten 3.7.2 und 3.7.3 der Leitlinien ausreichen. Die anderen Schlussfolgerungen des Beschlusses über das EEG 2014 hätten weiterhin Bestand. Zusammenfassend ist festzustellen: Die Verringerungen sind auf die Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien begrenzt, da die Begünstigten die volle Umlage auf die erste GWh ihres Verbrauchs sowie die Mindestumlage auf ihren darüber hinausgehenden Verbrauch entrichten werden. 7 Die Beihilfe ist, wie in Randnummer (186) der Leitlinien gefordert, auf Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 % begrenzt, wobei die 4 5 6 7 ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, S. 1. Insbesondere anhand der Abschnitte 3.7.2 und 3.7.3 der Leitlinien (Beihilfen in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energiequellen). Siehe Abschnitt 3.3.4 des Beschlusses. Erwägungsgrund 303 des Beschlusses. Erwägungsgründe 292-297 des Beschlusses. 6

Stromintensität nach Anhang 4 der Leitlinien 8 Randnummer (195) der Leitlinien 9 berechnet wird. bzw. im Einklang mit Es werden keine zusätzlichen Unterscheidungen zwischen Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, vorgenommen. Die Beihilfen sind verhältnismäßig, da sie mit den Randnummern (188) bis (191) und (194) bis (195) der Leitlinien im Einklang stehen. 10 3.3.1. Handelsintensität der NACE-Sektoren 25.50 und 25.61 (29) Bei der Vorbereitung der Anhänge 3 und 5 der Leitlinien wurden die 246 (vierstelligen) NACE-Sektoren geprüft, die den Bereichen Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind. Die Handelsintensität wurde ausgehend von den Durchschnittswerten im Zeitraum 2009-2011 wie folgt berechnet: Die Ausfuhren und Einfuhren wurden durch den Umsatz in der EU und die Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU geteilt. Für die Berechnung der Handelsintensität wurden Eurostat-Daten zugrunde gelegt. Die herangezogenen Daten zeigen die direkte Handelsintensität der aufgenommenen Wirtschaftszweige (im Vergleich zur indirekten Handelsintensität, die beispielsweise anhand der direkten Handelsintensität der Wirtschaftszweige bestimmt wird, in denen die Kunden von Unternehmen aus den aufgenommenen Wirtschaftszweigen tätig sind). (30) Die NACE-Sektoren 25.50 und 25.61 wurden nicht in Anhang 3 oder Anhang 5 der Leitlinien aufgenommen, weil nicht genügend Eurostat-Daten vorlagen, um die Handelsintensität auf Unionsebene auf derselben Grundlage wie bei den in den Anhang 3 oder Anhang 5 der Leitlinien aufgeführten Wirtschaftszweige zu berechnen. Folglich untersuchte die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit von noch nicht in Anhang 3 oder Anhang 5 aufgeführten Wirtschaftszweigen mit Randnummer (186) der Leitlinien, inwieweit die von Deutschland übermittelten Daten zur Handelsintensität ähnlichen Standards entsprechen wie die für Anhang 3 oder Anhang 5 der Leitlinien zugrunde gelegten Daten. (31) Bei der angemeldeten Maßnahme werden zwar keine Eurostat-Daten herangezogen, aber die Daten stammen zumindest von einer unabhängigen Stelle, dem StBA (siehe Erwägungsgrund (21)). Zudem geben die Daten über die direkte Handelsintensität beider Wirtschaftszweige im Zeitraum 2009-2011 Aufschluss und entsprechen der NACE-Klassifizierung. (32) Die vorgelegten Daten spiegeln die Intensität des deutschen Handels mit Ländern außerhalb der EU ( Drittländer ) und nicht die Intensität des Handels der gesamten EU mit Drittländern wieder. Nach Auffassung der Kommission kann die Intensität des deutschen Handels mit Drittländern zwar als Näherungswert zugrunde gelegt werden, jedoch nur so lange, wie es nicht genügend unabhängige Daten für die Berechnung der EU-weiten Handelsintensität gibt. Sollten jedoch 8 9 10 Erwägungsgründe 311-314 des Kommissionsbeschlusses C(2014) 5081 final. Erwägungsgründe 312 und 314 des Kommissionsbeschlusses C(2014) 5081 final. Erwägungsgründe 307-315 des Kommissionsbeschlusses C(2014) 5081 final. 7

für die NACE-Sektoren 25.50 und 25.61 Eurostat-Daten verfügbar werden, die sich von den von Deutschland vorgelegten StBA-Daten unterscheiden und die eine Berechnung der EU-weiten Handelsintensität auf einer ähnlichen Grundlage wie bei den in die Anhänge 3 und 5 der Leitlinien aufgenommenen Wirtschaftszweigen ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die Maßnahme neu anzumelden, sofern die neuen Eurostat-Daten nicht auf eine Handelsintensität von mindestens 4 % schließen lassen. (33) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die übermittelten Daten ähnlichen Standards wie jenen für die Daten entsprechen, die für die Anhänge 3 und 5 der Leitlinien verwendet wurden. Ausgehend von den übermittelten Daten (siehe Tabelle 1 und Tabelle 2) und der in Erwägungsgrund (29) beschriebenen Berechnung beläuft sich die Handelsintensität der NACE-Sektoren 25.50 und 25.61 auf 6,7 % bzw. 9,3 % (Durchschnitt 2009-2011). Folglich können diese Sektoren als Wirtschaftszweige mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene im Sinne der Randnummer (186) der Leitlinien erachtet werden. 3.3.2. Transparenz (34) Die Mitgliedstaaten sind nach Abschnitt 3.2.7 der Leitlinien verpflichtet, ab dem 1. Juli 2016 bestimmte Informationen über die Beihilfeempfänger zu veröffentlichen. (35) Wie im Beschluss über das EEG 2014 dargelegt, hat sich Deutschland verpflichtet, diese Voraussetzung ab dem 1. Juli 2016 zu erfüllen, und erklärt, dass ein Teil dieser Informationen bereits verfügbar sei. Somit sind die Anforderungen des Abschnitts 3.2.7 der Leitlinien erfüllt. 3.3.3. Laufzeit (36) Die Kommission wird Beihilferegelungen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigen; danach kann der Mitgliedstaat die Maßnahme neu anmelden (siehe Randnummer (121) der Leitlinien). Die angemeldete Maßnahme läuft bis zum 31. Juli 2024 (Erwägungsgrund Error! Reference source not found.). Daher wird die Genehmigung der Kommission auch nur bis zu diesem Zeitpunkt gelten. Die in Erwägungsgrund (32) dargelegte Pflicht bezüglich der Neuanmeldung der Maßnahme bleibt davon unberührt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hat aus den vorstehenden Erwägungen entschieden, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zu erheben, da diese nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission über das Berufsgeheimnis fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft 8

werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission auf elektronischem Wege. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 9