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Transkript:

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 3.4.2018 GEMEINDE RHUMSPRINGE BEBAUUNGSPLAN NR. 17 GRUNDSCHULE BÜRO KELLER LOTHRINGER STRAẞE 15 30559 HANNOVER

- 2 - Bebauungsplan Nr. 17 Grundschule, M 1 : 1.000 Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3.4.2012 (Nds. GVBl. Seite 46) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2017 (Nds. GVBl. S. 338) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 2.3.2017 (Nds. GVBl. Nr. 4/2017 S. 48) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 Seite 58) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4.5.2017 (BGBl. I S. 1057)

- 3 -

- 4 - Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) und des 58 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Rhumspringe diesen Bebauungsplan Nr. 17 Grundschule, bestehend aus der Planzeichnung, als Satzung beschlossen. Aufstellungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Rhumspringe hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Kartengrundlage: Planunterlage Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1000 Gemeinde Rhumspringe Gemarkung: Rhumspringe Flur: 2 Flurstück: 107/7, 107/10, 230/4 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, 2017 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Northeim Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand 7.12.2017). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Göttingen, den (Unterschrift) Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 wurde ausgearbeitet vom Hannover im Dezember 2017 Öffentliche Auslegung mit Einschränkung Der Rat/Verwaltungsausschuss der Gemeinde Rhumspringe hat in seiner Sitzung am dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 mit Begründung zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung mit Einschränkungen gemäß 4a Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB und mit einer verkürzten Auslegungszeit gemäß 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung wurden am bekanntgemacht. ortsüblich Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 mit Begründung hat vom bis gemäß 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Gelegen- Den von der Planänderung Betroffenen wurde mit Schreiben vom heit zur Stellungnahme bis zum gegeben. Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Rhumspringe hat den Bebauungsplan Nr. 17 nach Prüfung der Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 17 ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am rechtsverbindlich geworden. Frist für Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften 1. Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes Nr. 17 und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 17 schriftlich gegenüber der Gemeinde Rhumspringe unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ( 215 BauGB). Öffentliche Auslegung Der Rat/Verwaltungsausschuss der Gemeinde Rhumspringe hat dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 mit Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB am beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am bekanntgemacht. ortsüblich Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 mit Begründung hat vom bis gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

BEGRÜNDUNG 1. Aufstellung des Bebauungsplanes 1.1 Aufstellungsbeschluss Die Gemeinde Rhumspringe hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 Grundschule beschlossen. 1.2 Planbereich Der Planbereich befindet sich im Osten Rhumspringes nördlich der Schulstraße. Er wird auf dem Deckblatt dieser Begründung im Maßstab 1:5.000 dargestellt. 2. Planungsvorgaben 2.1 Landesplanung und Raumordnung Für den Planbereich sind keine besonderen zeichnerischen Darstellungen im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Göttingen in der Fassung 2010 getroffen worden. Ziele und Grundsätze der Regionalplanung sind nicht betroffen. 2.2 Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Rhumspringe stellt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes eine Gemeindebedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule dar. Weiterhin sind zwei Spielplatzsymbole in der Planung enthalten, die aber derzeit innerhalb der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgehoben werden sollen. Ein entsprechender Ausschnitt aus der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes wird im Folgenden im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Aufgrund der zusätzlichen Festsetzung einer Kindertagestätte wird eine entsprechende Berichtigung des Flächennutzungsplanes gemäß 13a (2) Nr. 2 BauGB durch die Samtgemeinde Gieboldehausen erforderlich. 2.3 Natur und Landschaft (Gebietsbeschreibung) Der Planbereich ist bereits mit einem Schulgebäude mit entsprechenden Außenanlagen einschließlich eines großen Schulhofs bebaut. Die Freifläche ist mit Rasen angelegt und mit einzelnen Gehölzen bestanden.

- 6 - Ausschnitt Arbeitsplan des Flächennutzungsplanes mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen und dem Berichtigungsbereich, M 1:5.000

- 7 - Berichtigung Flächennutzungsplanes, M 1 : 5.000

- 8-3. Verbindliche Bauleitplanung 3.1 Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht) Innerhalb des Schulgrundstücks einschließlich des bisherigen Buswendeplatzes soll der Anbau einer Kindertagesstätte an die vorhandene Grundschule ermöglicht werden. Der vorliegende Bebauungsplan dient der Innenentwicklung im Sinne des 13a (1) BauGB, ohne dass eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach 13a (1) Nr. 1 BauGB überschreiten würde, festgesetzt wird. Eine Beeinträchtigung von besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten ist durch die Planung nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan kann somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Von einer Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht wird gemäß 13 (3) BauGB abgesehen. 3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung Entsprechend der Flächennutzungsplanung wird eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt, die neben der Grundschule auch einer neu zu errichtenden Kindertagesstätte dienen soll. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht dem Bestand einschließlich Schulhof, der als Teil der Hauptnutzung gesehen wird, sowie der zu errichtenden Kindertagesstätte. 3.3 Bauweise, Baugrenzen Es wird keine bestimmte Bauweise festgesetzt, weil hierfür keine städtebauliche Notwendigkeit besteht. Die Baugrenzen werden einerseits großzügig gefasst, andererseits soll aber nach Osten zum benachbarten Wohngebiet auch ein Mindestabstand eingehalten werden, damit bauliche Anlagen nicht näher zu deren Gartenbereichen entstehen können als es als unbedingt erforderlich beurteilt wird. 3.4 Verkehr Die verkehrliche Erschließung des Planbereichs erfolgt von der Schulstraße her. Zusätzliche Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich. Der bislang hier vorhandene Wendeplatz für Schulbusse wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 16 Südlich der Schulstraße direkt gegenüber auf die Südseite dieser Straße verlegt. 3.5 Immissionsschutz Laut Leitsatz des Oberverwaltungsgerichts Thüringen (13.04.2011 Aktenzeichen 1 EO 560/10) ist der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm ist als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens von den Bewohnern von Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen. Diese Hinnahmepflicht bestehe erst recht, wenn das Vorhaben in einer Umgebung mit Elementen eines auf ein höheres Maß an Unruhe angelegten Baugebietstyps entstehen solle. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht allein deshalb verletzt, weil eine Kindertagesstätte die Orientierungswerte der TA Lärm nicht einhalte. Bei Lärmbelästigungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, könne nicht auf die in technischen Regelwerken wie der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte abgestellt werden, da diese keine brauchbare Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Kindern ausgehenden Geräusche bieten. Erforderlich sei vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung

- 9 - des konkreten Einzelfalls. Diese Bewertung erfolge unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, ihrer wechselseitigen Interessen und der Intensität auftretender Nachteile. Ein höheres Maß an Unruhe ist in diesem Bereich bereits gegeben, da hier schon eine Grundschule besteht. Allerdings ist diese Unruhe auf verhältnismäßig kurze Zeiträume beschränkt, da sowohl die Grundschule als auch zukünftig die Kindertagestätte weder frühmorgens als auch nachmittags und abends genutzt werden. Inwieweit immissionsschützende Maßnahmen getroffen werden, kann innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden. Von einer städtebaulich grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Kindertagesstätte an dieser Stelle ist nicht auszugehen. 4. Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes zu treffende Maßnahmen 4.1 Altablagerungen, Bodenkontaminationen Altlasten oder Bodenkontaminationen sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht bekannt. 4.2 Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. 4.3 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Planbereichs ist bereits sichergestellt. 4.4 Städtebauliche Werte Der Planbereich hat eine Größe von 0,8545 ha. Diese Begründung gemäß 9 (8) BauGB hat mit dem Bebauungsplan Nr. 17 vom Grundschule bis einschließlich gemäß 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen und wurde vom Rat der Gemeinde Rhumspringe beschlossen.