FAẞBERG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN B - AUSFERTIGUNG BEGRÜNDUNG MIT PLANZEICHNUNGEN 9. ÄNDERUNG. gemäß 3 (1) BauGB gemäß 4 (1) BauGB

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1 FAẞBERG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 9. ÄNDERUNG B - AUSFERTIGUNG BEGRÜNDUNG MIT PLANZEICHNUNGEN Stand der Planung gemäß 3 (1) BauGB gemäß 4 (1) BauGB BÜRO KELLER LOTHRINGER STRAẞE HANNOVER

2 Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes 1.1 Aufstellungsbeschluss Die Gemeinde Faßberg hat die Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 1.2 Planbereich Der Planbereich befindet sich im Osten des Gemeindegebietes in der Ortschaft Schmarbeck südlich des Oberoher Sees (Heidesee) unmittelbar nördlich der Landesstraße 280 Faßberg - Unterlüß. 2. Planungsvorgaben 2.1 Raumordnung und Landesplanung Nach den zeichnerischen Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreis Celle aus dem Jahr 2005 wird Faßberg innerhalb des Systems der zentralen Orte als Grundzentrum bezeichnet, das die besondere Entwicklungsaufgabe Erholung zugewiesen bekommen hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass mit dieser Festlegung nicht nur die Ortsmitte Faßbergs gemeint sein kann. Es würde keinen Sinn ergeben, ein Feriendorf oder auch andere Erholungseinrichtungen nur dort anzusiedeln. Der Planbereich stellt eine Insel ohne flächenhafte Darstellungen inmitten kleinerer Vorsorgegebiete für die Forstwirtschaft, Vorsorge- und Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie eines Vorranggebietes für die ruhige Erholung in Natur und Landschaft dar. Ein regional bedeutsamer Radwanderweg quert bzw. berührt den Planbereich. Die südlich vorbeiführende Landesstraße Faßberg Unterlüß Bundesstraße 3 wird als Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung bezeichnet. Nach der Landesraumordnungsplanung ist der Fremdenverkehr in seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung zu halten und in den Teilräumen zu stärken, die besondere Voraussetzungen für eine umwelt- und sozialverträgliche Intensivierung des Fremdenverkehrs bieten. Textlich ist im RROP ausgeführt, dass der Fremdenverkehr für das nördliche Kreisgebiet eine der Haupteinnahmequellen ist und unter Berücksichtigung der Ziele von Naturund Landschaftsschutz durch eine Ausweitung des Angebotes noch attraktiver gestaltet werden sollte. Touristische Großprojekte, wie insbesondere Feriendörfer und Ferienwohnanlagen ab Betten, bedürfen einer raumordnerischen Beurteilung bzw. eines Raumordnungsverfahrens. Dies entspricht der Bundes-Raumordnungsverordnung, die für Feriendörfer ein Raumordnungsverfahren nach 15 Bundes-Raumordnungsgesetz (ROG) fordert, wenn Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung vorliegen. Es kann nach 15 (1) Satz4 ROG aber davon abgesehen werden, wenn die Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Zu den raumordnerischen Vorgaben, Rahmenbedingungen und Auswirkungen der Planung wurde im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für den nördlich angrenzenden Ferienpark Heidesee ein Fachbeitrag Tourismus & Erholung für die F.-Planänderung Ferienpark Heidesee durch die BTE Tourismus- und Regionalberatung, Hannover, mit Stand vom März 2016 erstellt. Danach ist bei einer Realisierung der Planung nicht mit negativen Auswirkungen auf die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu rechnen.

3 - 3 - Ausschnitt aus den zeichnerischen Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2005 für den Landkreis Celle, M 1 :

4 Flächennutzungsplan, bisherige Fassung Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Faßberg sieht bislang eine Fläche für die Landwirtschaft vor, die unter Berücksichtigung der hier vorhandenen Hofanlage insgesamt und darüber hinaus dem Denkmalschutz unterliegt. Nachrichtlich wird ein Rohstoffvorkommen dargestellt. Der Flächennutzungsplan mit eingearbeiteter 6. Änderung wird im Folgenden jeweils im Maßstab 1:5.000 dargestellt. 3. Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht) 3.1 Art der baulichen Nutzung Durch diese Planung soll die Weiterentwicklung des Ferienparks Heidesee vorbereitend ermöglicht werden. Hier sollen verschiedene Einrichtungen für Spiel, Sport und Freizeit angeboten werden können. Zusätzliche Gästebetten sind nicht vorgesehen und werden im Bebauungsplan nicht zugelassen. Wie bei vielen Ferienanlagen dieser Art liegt der Standort des bestehenden Campingplatzes und geplanten Ferienparks außerhalb direkter Ortslagen, umgeben von einem attraktiven Erholungsgebiet. Der Standort liegt zwischen den Grundzentren Faßberg und Unterlüß. Durch die geplante touristische Ausrichtung und Nutzung des Ferienparks sind laut einem entsprechenden raumplanerischen Gutachten keine relevanten Beeinträchtigungen auf die Siedlungs- und Versorgungsstrukturen der umliegenden Orte zu erwarten. Durch die Planung wird der Regionalen Raumordnungsplanung entsprochen, die dem Kernort der Gemeinde Faßberg die besondere Entwicklungsaufgabe Erholung zuweist. Die geforderte gute Ausstattung mit baulicher Freizeitinfrastruktur sowie die Sicherung und Entwicklung der Fremdenverkehrsfunktion des Standortes wird durch die Ergänzung des geplanten Ferienparks ebenso unterstützt wie die Entwicklung von Erholung, Fremdenverkehr und Wirtschaft im Nordkreis und in den angrenzenden Regionen allgemein. 3.2 Verkehr Der Änderungsbereich liegt an der Landesstraße 280, die von Faßberg über Unterlüß zur Bundesstraße 191 Celle Uelzen und weiter zur Bundesstraße 4 Braunschweig Uelzen Lüneburg führt. Die Erschließung des Gebietes erfolgt von Süden über neue Zufahrtsstraße, die durch den Planbereich hindurch nach Norden zum dortigen Ferienparkgelände führt. Die bisherige zufahrt entlang der Ostgrenze des vorliegenden Planbereiches kann damit für den Ferienparkverkehr aufgegeben werden. Dies wird von dem Verkehrsplanungsbüro Zacharias, Hannover, mit Datum vom wie folgt beurteilt: Der Ferienpark Oberohe wird aktuell durch einen relativ schmalen, umwegigen Straßenzug erschlossen. Begegnungsfälle zwischen Pkw sind i.d.r. punktuell möglich, für Fußgänger sind jedoch keine separaten Seitenanlagen vorhanden. Aus verkehrsplanerischer Sicht sollte der Straßenzug dementsprechend grundsätzlich überplant werden.

5 - 5 - Ausschnitt Flächennutzungsplan, M 1:5.000

6 - 6 - Flächennutzungsplan, 6. Änderung, M 1:5.000

7 - 7 - Mit dem Erwerb des Hofes Oberohe könnte die Erschließung des rückwärtig gelegenen Ferienparks optimiert werden. Gegenüber der heutigen Anbindung ergeben sich dabei die folgenden verkehrlichen Vorteile: - Bündelung der Verkehre an einer gemeinsamen Anbindung an die Landesstraße L 280 mit Straßenzug Oberohe im Süden und Erschließung Ferienpark über Hof Oberohe im Norden (heutige, separate Anbindung des Ferienparks würde entfallen). - Sicherheitsgewinn für alle Verkehrsarten durch gute Erkennbarkeit der Anbindung im Bereich der vorhandenen Infrastruktur entlang der L 280. Der Planungsraum liegt außerorts und ist nahezu anbaufrei, weist jedoch durch die Bebauung einen Charakter analog von Straßenzügen im Vorfeld bebauter Gebiete auf. Der Hof Oberohe kann dabei als Entrée zum Ferienpark Oberohe genutzt werden, ggf. verbunden mit weiterer Gastronomie. - Bessere bauliche Möglichkeiten im Seitenraum der L 280 für ggf. notwendigen Knotenpunktausbau. Um die Verkehrsqualität der Anbindung zu steigern und die Sicherheit ein- und abbiegender Fahrzeuge zu erhöhen, kann es sich als sinnvoll erweisen, einen Linksabbiegestreifen entlang der Hauptachse vorzusehen (u.a. Fahrbahnverbreiterung L 280 notwendig). - Direkterer Verlauf der Erschließungsstraße zum Ferienpark aus Faßberg kommend, bessere Einbeziehung der vorhandenen Bushaltestelle Oberohe. Über die Landesstraße nach Unterlüß besteht eine Busverbindung mit Anschluss an den dortigen Bahnhof. Dort verkehrt der so genannte Metronom-Zug stündlich nach Hannover und in Richtung Hamburg. Die Anbindung rückwärtiger landwirtschaftlicher Flächen wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. 3.3 Immissionsschutz Unzulässige Immissionen auf benachbarte Bereiche sind nicht zu erwarten. Der Landkreis Uelzen hat im Rahmen der Bauleitplanung für den Ferienpark Heidesee darauf hingewiesen, dass sowohl der Landkreis Celle als auch der Landkreis Uelzen den Schießplatz der Fa. Rheinmetall als Sperrgebiet dargestellt haben und dass vom Schießplatz Lärmbelästigungen ausgehen und auf das Plangebiet einwirken. Das genannte Sperrgebiet wird im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Celle zeichnerisch dargestellt, aber nicht weiter beschrieben oder erläutert. Einschränkungen der Erholungsfunktion des bisherigen Campingplatzes Oberohe durch das Sperrgebiet bzw. die dortigen Aktivitäten sind nicht bekannt. 3.4 Altablagerungen, Bodenkontaminationen Informationen über Altablagerungen und Bodenkontaminationen im Änderungsbereich, die die geplante Nutzung grundsätzlich in Frage stellen würden, liegen nicht vor. 3.5 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Planbereichs ist gesichert und kann erforderlichenfalls ergänzt werden.

8 - 8 - Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den einschlägigen Richtlinien sicherzustellen. Das Oberflächenwasser kann vor Ort versickert werden. Schmutzwasser kann in die Druck-Transportleitung, die parallel zur Landesstraße zur Kläranlage Faßberg verläuft, eingeleitet werden. Der Abwasserverband Matheide, Celle, hat im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für den Ferienpark Heidesee mitgeteilt, dass die Kläranlage Faßberg auf eine Ausbaugröße von EW bemessen sei. Die mittlere Belastung liege bei rund EW. Unter Berücksichtigung weiterer geplanter Gewerbegebiete in Faßberg werde die Auslastung weiter steigen, so dass mit dem geplanten Anschluss des Ferienparks Heidesee keine weitere Ausbaureserve zur Verfügung stehen werde. Demnach muss die Kläranlage gegebenenfalls ausgebaut werden. Der Landkreis Celle hat darauf hingewiesen, dass Erweiterungsmaßnahmen einen erheblichen Zeitvorlauf erfordern, insbesondere wenn noch Fördergelder beantragt werden können. Gerade innerhalb einer Umbauphase wäre es mehr als ungünstig, wenn die Kläranlage bereits dann mit einer Überbelastung betrieben werden müsste. 3.6 Städtebauliche Werte Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 2,90 ha. 4. Umweltbericht Der Bereich für die Erweiterung wird derzeit als Hoffläche mit Waldbestand. Der Zustand von Natur und Landschaft wird in einem Umweltbericht, der durch den Landschaftsarchitekten Dr. Kaiser, Beedenbostel, erarbeitet wird und der als gesonderter Teil dieser Begründung zu verstehen ist, ausführlich dargestellt. Durch die bauliche Inanspruchnahme von Flächen, die in der bisherigen Fassung des Flächennutzungsplanes bzw. darauf aufbauend im Bebauungsplan Maßnahmen zur Eingriffskompensation beinhalteten, müssen neue Kompensationsmaßnahmen getroffen werden, die innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abschließend festzulegen sind. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf den derzeit in Aufstellung befindlichen Umweltbericht verwiesen, der einen gesonderten Teil dieser Begründung darstellt.

9 - 9 - Flächennutzungsplan, 9. Änderung, M 1:5.000 Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 226) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 Seite 58) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)

10 - 10 -

11 Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) i. V. m. 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Faßberg die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, beschlossen. die Auf- Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am stellung der Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 3) Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß 2 Abs. 1 BauGB am bekanntgemacht. ortsüblich Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ausgearbeitet von: Hannover im Juli 2017 Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung hat vom bis zum gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Der Rat/VA der Gemeinde hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung mit der Einschränkung gemäß 4a Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB und mit einer verkürzten Auslegungszeit gemäß 4a Abs. 3 Satz 3 beschlossen. 4) Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung hat vom bis zum erneut gem. 4a Abs. 3 BauGB öffentlich ausgelegen. Der Rat/VA der Gemeinde hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung zugestimmt und die eingeschränkte Beteiligung gem. 4a Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB beschlossen. 4) Den Beteiligten im Sinne von 13 Nr. 2 BauGB wurde vom bis zum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rat der Gemeinde hat nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung in seiner Sitzung am beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Verfügung / Az: vom heutigen Tage unter Auflagen/mit Maßgaben 2) gemäß 6 BauGB teilweise genehmigt 2). Die kenntlich gemachten Teile sind gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB von der Gemeinde aus der Änderung des Flächennutzungsplanes ausgenommen. 2) Celle, den Landkreis Celle Im Auftrage Der Rat der Gemeinde ist den in der Genehmigungsverfügung vom / Az.: ) aufgeführten Auflagen/Maßgaben 2) in seiner Sitzung am beigetreten. 4) Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat zuvor wegen der Auflagen/Maßgaben2) vom bis öffentlich ausgelegen. 4) Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. 4) Wegen der Auflagen/Maßgaben 2) hat die Gemeinde zuvor eine eingeschränkte Beteiligung gemäß 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB durchgeführt. Den Beteiligten wurde vom bis zum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4) Faßberg,den Die Erteilung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß 6 Abs. 5 BauGB am ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit am wirksam geworden. 1. Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, Sind nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ( 215 BauGB). Anmerkung 1) Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung sind Präambel und Verfahrensvermerke sinngemäß zu fassen. 2) Nichtzutreffendes streichen 3) Nur wenn ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde 4) Nur soweit erforderlich

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