Zulassungsvoraussetzungen bzw. Prüfungen/Ausbildungen die die Grundausbildung ersetzen Die Zulassungsvoraussetzungen für die Grundausbildungslehrgänge sind für die einzelnen Verwendungsgruppen wie folgt festgelegt: Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst): Die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für diese Verwendungsgruppe setzt eine einschlägige Verwendung des Bewerbers/der Bewerberin in der öffentlichen Verwaltung voraus. Als einschlägig gilt eine Verwendung, die jener der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) oder zumindest B (Gehobener Dienst) entspricht. Weiteres Zulassungserfordernis ist das abgeschlossene Studium des Bewerbers/der Bewerberin im jeweiligen Dienstzweig (siehe Anlage II. Teil A zum L-BG), indem die Grundausbildung angestrebt wird und in dem der Bewerber/die Bewerberin verwendet wird. Amtsärztlicher Dienst: Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873, RGBl Nr 37, betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 294/1986; Fürsorgeärztlicher Dienst, Höherer sozialmedizinischer Dienst, Dienst der Ärzte an den Landeskrankenanstalten: Abschluss der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; Amtstierärztlicher Dienst: Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl Nr 215/1949, in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 56/1952; Höherer forsttechnischer Dienst: Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß 106 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002; Höherer Archivdienst: Staatsprüfung des Österreichischen Institutes für Geschichtsforschung; Dienst der akademischen Restauratoren: Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet; Dienst der Apotheker: Praktische Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit. 1
Die Grundausbildung gilt auch als abgeschlossen, wenn die oder der Bedienstete den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung erbringt, die für den Höheren Dienst oder eine gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe nach Vorschriften Bei LehrerInnen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L1 erfüllen, gilt die Grundausbildung auch als abgeschlossen, wenn sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z 1, 2 und 3 der Grundausbildungs-Verordnung Höherer Dienst, LGBl Nr 121/1993 idgf, erbringen. Diese Dienstprüfung kann frühestens nach einer fünfjährigen einschlägigen Verwendung im öffentlichen Dienst abgelegt werden. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich. Bei Psychologen, die gemäß 16 des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001, in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen eingetragen sind, gilt die Grundausbildung auch als abgeschlossen, wenn sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z 1 bis 3 der Grundausbildungs-Verordnung Höherer Dienst, LGBl Nr 121/1993 idgf erbringen. Mit Ausnahme des Dienstzweiges Höherer Verwaltungsdienst hat die Dienstbehörde bei Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Beginn des Ausbildungslehrgangs eine andere Grundausbildung des Landes erfolgreich abgeschlossen haben, zu bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die bereits in vergleichbarem Umfang in der abgeschlossenen Grundausbildung geprüft worden sind. Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst): Die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für diese Verwendungsgruppe setzt eine einschlägige Verwendung des Bewerbers/der Bewerberin in der öffentlichen Verwaltung voraus. Als einschlägig gilt eine Verwendung, die jener der Verwendungsgruppe B oder zumindest C (Fachdienst) entspricht. Weiteres Zulassungserfordernis ist eine abgeschlossene Reifeprüfung, bzw. B-Matura oder Berufsreifeprüfung. Gehobener Forstaufsichtsdienst und Gehobener Dienst in der landschaftlichen Forstverwaltung: Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß 107 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002. Bedienstete, die nach dem 1. Jänner 2003 in den Landes-, Magistrats- oder Gemeindedienst eintreten, haben bei Verwendungen, die auch Tätigkeiten des Gehobenen Verwaltungsdienstes in erheblichem Ausmaß umfassen, zusätzlich eine Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z 1, 2 und 3 der Grundausbildungs-Verordnung Gehobener Dienst, LGBl Nr 122/1993 idgf, abzulegen; 2
Gehobener medizinisch-technischer Dienst: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit nach dem MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002; Gehobener veterinär-medizinisch-technischer Dienst: zweisemestriger Lehrgang an der Tierärztlichen Hochschule, an der veterinärmedizinischen Universität oder einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder wie Gehobener medizinisch-technischer Dienst; Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane: Ausbildung gemäß 35 Abs 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001; Gehobener Dienst der Bibliothekare: Dienstprüfung für Volksbibliothekare. Die Grundausbildung gilt auch als abgeschlossen, wenn die oder der Bedienstete den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung erbringt, die für den Gehobenen Dienst oder eine gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe nach Vorschriften Die Grundausbildung für Bedienstete des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes gilt auch als abgeschlossen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 16. September 1981 begründet worden ist. Die Grundausbildung für Bedienstete des Gehobenen Dienstes der Lebensmittelkontrollorgane gilt als abgeschlossen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1983 begründet worden ist. Bei LehrerInnen, die eine Lehramtsprüfung abgelegt haben, gilt die Grundausbildung auch als abgeschlossen, wenn sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z 1, 2 und 3 der Grundausbildungs- Verordnung Gehobener Dienst, LGBl Nr 122/1993 idgf, erbringen. Diese Dienstprüfung kann frühestens nach einer fünfjährigen einschlägigen Verwendung in der öffentlichen Verwaltung abgelegt werden. Die vorherige Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich. Die Dienstbehörde hat bei Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Beginn des Ausbildungslehrgangs die Grundausbildung des Landes für den Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, zu bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die bereits in vergleichbarem Umfang in der abgeschlossenen Grundausbildung geprüft worden sind. 3
Verwendungsgruppe C (Fachdienst): Die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für diese Verwendungsgruppe setzt eine erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe D oder eine bereits gegebene Verwendung in der Verwendungsgruppe C vor dem 16. Juli 1993 voraus. Eine Lehrabschlussprüfung nach einer bei einer Gebietskörperschaft verbrachten Lehrzeit. Bedienstete die eine Meisterprüfung oder Reifeprüfung abgeschlossen haben. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und medizinisch-technischer Fachdienst: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit nach dem GuKG ( 130 Z 23 L- BG) oder nach dem MTF-SHD-G ( 130 Z 13 L-BG); Hebammen: Berechtigung zur Berufsausübung und vierjährige einschlägige Praxis; Bibliothekare: Dienstprüfung für Volksbibliothekare; Bedienstete der Berufsfeuerwehr: einschlägige Prüfung gemäß den für Magistratsbeamte geltenden Bestimmungen. Die Grundausbildung gilt auch als abgeschlossen, wenn die oder der Bedienstete den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung erbringt, die für den Fachdienst oder eine gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe nach Vorschriften 4
Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst): Die Zulassung zum Einführungslehrgang soll ehestmöglich nach Dienstantritt erfolgen. Kraftwagenlenker (Landes- und Gemeindebedienstete): die Erlernung eines für den Dienst einschlägigen metallverarbeitenden Lehrberufes oder eine mindestens einjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig und die erfolgreiche Ablegung der für die Dienstverwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung; Dienst der Pflegehilfe und Sanitätshilfsdienst: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit nach dem GuKG ( 130 Z 23 L-BG) oder nach dem MTF-SHD-G ( 130 Z 13 L- BG); Magistrats- und Gemeindebedienstete, die die Standesbeamtenprüfung abgelegt haben. Die Grundausbildung gilt auch als abgeschlossen, wenn die oder der Bedienstete den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung erbringt, die für den Mittleren Dienst oder eine gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe nach Vorschriften 5