BEZIRK '11.. SCHWABEN"' Richtlinien. des Bezirks Schwaben. für das Betreute Wohnen in Familien (BWF) für Menschen mit Behinderung

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Transkript:

BEZIRK '11.. SCHWABEN"' Richtlinien des Bezirks Schwaben für das Betreute Wohnen in Familien (BWF) für Menschen mit Behinderung ab 01.01.2017

1. Zuständigkeit Der Bezirk Schwaben als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist gern. 97 Abs. 2 SGB XII i.v.m. Art. 82 Abs. 1 AGSG und 98 SGB XII sachlich zuständig für die Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.v.m. 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Hierunter fallen auch die Leistungen im Rahmen des betreuten Wohnens für erwachsene behinderte Menschen in Familien. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie die Sozialhilferichtlinien Bayern (SHR). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Regelungen für die Zuständigkeit im ambulant betreuten Wohnen. 98 Abs. 5 SGB XII findet Anwendung. Auf Grund des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) erlässt der Bezirk Schwaben die nachfolgenden Richtlinien für das Betreute Wohnen in Familien. 2. Definition Unter dem Begriff des Betreuten Wohnens in Familien versteht man die Aufnahme eines Menschen mit Behinderung in einer Gastfamilie (Ziff. 5.1) gegen angemessene Vergütung. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist in aller Regel ausgeschlossen, sofern der Gast in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu der Gastfamilie steht der/die Lebenspartner/in des Gastes die Betreuung übernimmt. 3. Aufgabe und Ziel des Betreuten Wohnens in Familien Das Betreute Wohnen in Familien soll erwachsenen behinderten Menschen eine ihren Bedürfnissen entsprechende, familienbezogene individuelle Betreuung gewährleisten. Ziel ist die Förderung der sozialen Integration/Inklusion und der Verselbstständigung entsprechend den Möglichkeiten des behinderten Menschen im Einzelfall. Sie bietet denjenigen Menschen mit Behinderung eine Perspektive, die nicht nur vorübergehender Hilfestellungen bedürfen, sondern in der besonderen sozialen Eingebundenheit in der Familie zumindest mittelfristig eine stabilisierende Lebensperspektive erhalten können. Die Begleitung des Gastes in der Gastfamilie wird durch ein Fachteam unterstützt. - 2 -

4. Personenkreis Es muss sich um erwachsene Menschen mit Behinderung oder solche, die von einer Behinderung bedroht sind (Leistungsberechtigte nach 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII) handeln und daher Maßnahmen der Eingliederungshilfe bedürfen. Behinderte Menschen, die bislang keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und die Regelaltersgrenze erreicht haben, können keine Leistungen nach diesen Richtlinien erhalten. Leistungen anderer Leistungsträger, wie z. B. der Jugendhilfe nach dem SGB VIII, der Pflege- und Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit oder dem Integrationsamt etc gehen den Leistungen nach dem SGB XII vor. Die Aufgaben der rechtlichen Betreuung( 1896 ff BGB) bleiben unberührt. 6. Anforderungen an die Gastfamilie 5.1 Gastfamilien benötigen keine fachliche Ausbildung. Sie sollten die Bereitschaft mitbringen, sich langfristig um einen Menschen mit Behinderung zu kümmern und eine tragfähige Beziehung zu ihm aufzubauen. Es kommen Familien mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende oder allein stehende Personen in Betracht. Die gastgebenden Familien müssen für die Aufgabe des Betreuten Wohnens in Familien für Menschen mit Behinderung geeignet und bereit sein, die begleitende Beratung des Fachteams anzunehmen. 5.2 Die Gastfamilie muss in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, um zu gewährleisten, dass die Existenz der Familie nicht von dem behinderten Menschen abhängig ist 5.3 In einer Gastfamilie können höchstens 2 Personen aufgenommen werden. Hiervon unberührt bleibt die vorübergehende Aufnahme von einem weiteren behinderten Menschen, um der Gastfamilie die Möglichkeit zu geben, auch Urlaubsgastfamilie zu sein. 5.4 Die Geeignetheit der Gastfamilie wird durch das Fachteam überprüft. Der Sozialhilfeträger behält sich vor, die Geeignetheit der Gastfamilie in Absprache mit dem Träger des Fachteams zu prüfen und zu beurteilen. 5.5 Die Gastfamilie stellt dem Gast einen eigenen Wohnraum zur Verfügung und wirkt darauf hin, den Gast in das familiäre Leben einzubeziehen unterstützt den Gast bei der alltäglichen Lebensführung und bei der Tagesstrukturierung verpflichtet sich, mit dem Fachteam des Betreuten Wohnens in Familien zusammen zu arbeiten und berät sich mit diesem in Problem- und Krisensituationen erteilt dem Fachteam Auskünfte und lässt Hausbesuche zu kooperiert nach schriftlicher Zustimmung des Gastes/gesetzlichen Vertreters mit Institutionen wie z. B. Kliniken, Ärzten, Sozialverwaltung, Arbeits- und tagesstrukturierenden Angeboten - 3 -

5.6 Abgesehen von der sinnvollen Betätigung des Gastes im Haushalt der Gastfamilie soll dieser kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit mit ihr eingehen. 5.7 Vor der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit Dritten bzw. von Angeboten der Tagestruktur außerhalb der Gastfamilie sind das Fachteam, der Leistungsträger und ggf. die Betreuerin oder der Betreuer zu verständigen. 6. Fachteam Die leistungsberechtigte Person (Gast) und die Gastfamilien werden von einem Fachteam (Dienst) eines Trägers des betreuten Wohnens in Familien begleitet, der durch den Bezirk Schwaben anerkannt und dessen Leistungen entsprechend der bestehenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung vergütet werden. Aufgaben: Auswahl geeigneter Gastfamilien bzw. der Personen nach Ziffer 4, Anbahnung der Kontakte, Begleitung bei der Entscheidungsfindung Mitwirkung bei der individuellen Hilfebedarfserhebung und Hilfeplanung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ( 58 SGB XI 1) Regelmäßige psychosoziale und pädagogische Betreuung und Beratung des Gastes und der Gastfamilie Kooperative Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Stellen Ansprechpartner in Krisen und Notfallsituationen 7. Träger des Fachteams Grundlage und Bestandteil dieser Richtlinie ist eine bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Bezirk Schwaben. Der Träger des Fachteams mit Betreuung psychisch kranker Menschen muss Gewähr dafür leisten, dass er als Anbieter mit den regionalen Angeboten durch die Mitwirkung im gemeindepsychiatrischen Verbund vernetzt ist. 8. Finanzierung 8.1. Leistungen an die Gastfamilie Die Gastfamilie erhält für die Betreuung des Gastes ein Betreuungsgeld einschließlich Urlaubsabgeltung in Höhe von monatlich 565 (täglich 1/30 = 18,80 ). Dieses wird ab 2018 in gleichem prozentualen Umfang angepasst wie die Bezugsgröße nach 18 SGB IV für die alten Bundesländer. Der errechnete Betrag wird kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet. Befindet sich der Gast regelmäßig an drei oder mehr Werktagen der Woche tagsüber für jeweils mindestens 7 Stunden nicht bei der Gastfamilie (z.b. Besuch einer Tagesstätte oder Werkstatt für behinderte Menschen), wird das Betreuungsgeld um 25% gekürzt. - 4 -

Das Betreuungsgeld (gegebenenfalls auf der Basis des täglichen Satzes) wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Gastfamilie gewährt. Leistungen nach SGB V und SGB XI werden auf das Betreuungsgeld nicht angerechnet. Der Gast muss sich an dieser Leistung aus seinem Einkommen und Vermögen entsprechend 85ff SGB XII, 90 ff SGB XII beteiligen. vorübergehende Abwesenhejt Bei vorübergehender Abwesenheit des Gastes von kürzerer Dauer (z.b. Wochenenden, Feiertage, Besuch von Angehörigen) wird das Betreuungsgeld weitergewährt. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt des Gastes bis zu 3 Monaten wird das Betreuungsgeld in voller Höhe weitergewährt, sofern eine Rückkehr in die Gastfamilie zu erwarten ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Betreuungsgeld in Höhe von 50 % auch über drei Monate hinaus verlängert werden. 8.2. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und sonstige Leistungen der Sozialhilfe für den Gast Auf Antrag können im Rahmen des Betreuten Wohnens in Familien nach Vorliegen der sozialhilferechtlichen Vorrausetzungen für den Gast Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Dritten bzw. Vierten Kapitels des SGB XII erbracht werden. Abweichend von 35 SGB XII wird zur Ermittlung der Unterkunftskosten 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung herangezogen (2016 = 223,00 )zzgl. einer 30 % Erhöhung (= 66,90 ), so dass sich ein Gesamtbetrag von 289,90 ergibt. Inwieweit hieraus Erstattungen an die Gastfamilie zu leisten sind, regelt der Familienbegleitvertrag. Hinsichtlich des Einkommenseinsatzes gilt 82 SGB XII. Für den Vermögenseinsatz gelten die 90 ff SGB XII. - 5 -

8.3. Leistungen an das Fachteam Im Verwaltungsverfahren wird der Hilfebedarf des Gastes mit Hilfe der Manuale des Gesamtplanverfahrens ermittelt. Der Umfang des Bedarfs wird in Betreuungsmonatsstunden a 60 Minuten (Fachleistungsstunden) festgelegt. Die Entscheidung über den Umfang trifft der Kostenträger im Rahmen des SGB XII-Verfahrens. Für jeden neuen Gast wird eine Anfangspauschale in Höhe von 20 Fachleistungsstunden gewährt. Die Höhe des Stundensatzes entspricht dem des Stundensatzes für das ambulant betreute Wohnen. 9. Zugang und Verfahren im Einzelfall 9.1. Vor Aufnahme in die Gastfamilie ist durch den Gast oder seinen gesetzlichen Betreuer ein Sozialhilfeantrag incl. aller Nachweise, sowie die notwendigen Unterlagen nach Gesamtplanverfahren beim Leistungsträger einzureichen. 9.2. Das Fachteam hat ergänzend zum Sozialhilfeantrag folgende Unterlagen einzureichen: Nachvollziehbare Begründung, dass die Betreuungsform in der Familie erforderlich und geeignet ist, sowie eine Aussage, wie lange die fachlich begleitete Betreuung in einer Familie voraussichtlich erforderlich sein wird (Aufnahmeantrag), Angaben zur vorgesehenen Familie (Anschrift, persönliche und räumliche Verhältnisse) 9.3. Die tatsächliche Aufnahme des Gastes in die Gastfamilie darf erst dann erfolgen, nachdem die Sozialverwaltung die Zustimmung zur Aufnahme erteilt hat. 9.4. Zwischen dem Fachteam, der Gastfamilie und dem Gast und ggf. Betreuer/Betreuerin wird ein Vertrag (Familienbegleitvertrag) abgeschlossen, in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind auf der Grundlage dieser Richtlinien mindestens folgende Inhalte zu regeln: Rechte und Pflichten des Gastes Aufgaben der Gastfamilie Leistungen des Fachteams Kündigungsvoraussetzungen Datenschutz Der Sozialhilfeträger erhält eine Mehrfertigung des jeweiligen Vertrages. - 6 -

9.5. Spätestens drei Monate nach Hilfebeginn ist der Sozialverwaltung ein vorläufiges Hilfeplanungsergebnis (HEB-A-Bogen) vorzulegen. Ein weiterer HEB-B-Bogen (Entwicklungsbericht) ist jeweils nach den Vorgaben im Kostenübernahmebescheid zu erstellen. Bei Abschluss der Maßnahme ist ein HEB-C-Bogen vorzulegen. 10. Heranziehung Unterhaltspflichtiger Für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger gilt 94 SGB XII. 11. Dokumentation Über die direkten Betreuungsstunden des Fachteams ist ein Leistungsnachweis zu führen, der in aller Regel vom Gast abzuzeichnen ist. Der Leistungsnachweis ist bei Rechnungsstellung mit vorzulegen. 12. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle Leistungsberechtigten, die in einer Gastfamilie im Bereich des Bezirks Schwaben betreut werden und für die der Bezirk Schwaben zuständiger Kostenträger ist. 13. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 21.12.2009. Augsburg, den - ~ ürgen Reichert Bezirkstagspräsident - 7 -