Rückfragen zur Bankverbindung oder anderen Kraftfahrzeugsteuerbelangen sind direkt an das zuständige Hauptzollamt zu richten.

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Transkript:

Wichtige Hinweise für die Kraftfahrzeugzulassung mit Vollmacht: In Bayern ist seit dem 01.08.2005 für die Zulassung eines Fahrzeugs die Abgabe einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlich. Dies änderte sich weder durch die Einführung des SEPA-Verfahrens noch durch die Übernahme der Verwaltung der Kfz-Steuer durch den Zoll. Die Zulassung eines Kfz erfolgt erst dann, wenn Sie die Vollmacht und das sogenannte SEPA- Mandat vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben. Dieses Verfahren bietet Ihnen folgende Vorteile: Sie brauchen keine Überweisungsformulare mehr ausfüllen. Sie sparen sich den Weg zur Bank oder Sparkasse. Sie können die rechtzeitige Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer nicht versäumen. Sie tragen dazu bei, Verwaltungsaufgaben kostensparend zu erfüllen. Bitte beachten Sie: 1. Bitte füllen Sie die Vollmacht und das SEPA-Mandat sorgfältig aus, unterschreiben Sie beides und händigen Sie dem bevollmächtigten Dritten bitte die beiden vollständig ausgefüllten Dokumente aus. Sie erhalten vor der Abbuchung wie gewohnt einen Steuerbescheid, aus dem sich die Höhe und die Fälligkeit der Steuer ergeben. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen hierüber keine Auskünfte erteilen. 2. Wenn Sie ihr Fahrzeug abmelden oder umschreiben, erlischt automatisch das erteilte SEPA- Mandat. Bei Anmeldung eines neuen Fahrzeugs oder Wiederzulassung müssen Sie deshalb erneut ein SEPA-Mandat erteilen. 3. Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Stellen außerhalb der Finanzverwaltung erfolgt nur an Geldinstitute im Rahmen des Einzugsverfahrens und bei etwaigen Erstattungen. Kraftfahrzeugzulassungen werden zudem nur durchgeführt, wenn der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z.b. Säumniszuschläge) hat. Bei der Zulassung mit Vollmacht bedeutet dies, dass Sie ihr Einverständnis erteilen müssen, das dem bevollmächtigten Dritten ihre kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse (für alle Fahrzeuge) bekannt gegeben werden dürfen (Offenlegung des Kraftfahrzeug-Steuergeheimnisses). Rückfragen zur Bankverbindung oder anderen Kraftfahrzeugsteuerbelangen sind direkt an das zuständige Hauptzollamt zu richten. Die Vollmacht und das SEPA-Mandat sind vollständig und leserlich (Druckbuchstaben) auszufüllen. Die Vollmacht und das SEPA-Mandat sind vom Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin und ggf. vom Kontoinhaber/von der Kontoinhaberin eigenhändig zu unterschreiben. Der Vollmacht ist der Personalausweis oder Reisepass des Kfz-Halters mit aktueller Anschrift im Original beizufügen. Im Handelsregister eingetragene Firmen sowie eingetragene Vereine müssen einen vollständigen Registerauszug beifügen. Gewerbebetriebe haben die Gewerbeanmeldung vorzulegen. Der Bevollmächtigte hat sich ebenfalls auszuweisen.

Formblatt Zulassungsvollmacht, LRA-FFB 07/2018 Vollmacht Ich / Wir (Personalien des Kfz-Halters): Name/Firma Vorname Geburtsdatum Geburtsort Straße/Hs.Nr. PLZ/Ort Ausweis-Nr. Beruf/Gewerbe bevollmächtige/n hiermit: Herr/Frau/Firma Straße/Hs.-Nr. PLZ/Ort in meinem/unserem Namen, das Fahrzeug Hersteller Art/Typ Fahrzeug-Ident.-Nr. (Fahrgestellnummer) amtliches Kennzeichen (ggf. Wunschkennzeichen) evb-referenznummer: (Versicherung) zuzulassen oder folgende Anträge zu stellen: sowie die Kfz-Dokumente und sonstigen Unterlagen in Empfang zu nehmen. Ich/wir bestätige/n, dass ich/wir das Hinweisblatt zum Datenschutz gemäß Art. 13 Datenschutz- Grundverordnung erhalten habe/n. Ich/wir erklären zudem, dass dem/den bevollmächtigten Dritten meine/unsere Kraftfahrzeug- Steuerverhältnisse mitgeteilt werden dürfen. Dies umfasst ggf. auch die Entgegennahme einer Aufstellung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände. (Erklärung zwingend erforderlich) Ort, Datum Unterschrift des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin

Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren Bundeskasse Halle/Saale -Dienstsitz Weiden/Oberpfalz Moosbürger Str. 20 92637 Weiden/Oberpfalz Einzugsermächtigung Ich ermächtige den unten genannten Zahlungsempfänger bis auf Widerruf, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen. SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige den unten genannten Zahlungsempfänger, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von dem unten genannten Zahlungsempfänger auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Ich bin damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs, die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung auf einen Tag vor Belastung verkürzt wird. Zudem gelten folgende Regelungen: Die Vorabinformation über den Einzug einer fälligen Zahlung erfolgt durch den an die/den Steuerpflichtige/n gerichteten Steuerbescheid. Hierbei werden Zahlungsbetrag, Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung sowie die u.g. Gläubiger-Identifikationsnummer mitgeteilt. Die Mandatsreferenznummer wird im Steuerbescheid oder in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. In dem Falle, dass die/der Girokontoinhaber/in nicht identisch mit der/dem Halter/in ist, obliegt es der/dem Steuerpflichtigen die/den Girokontoinhaber/in über die mitgeteilte Information in Kenntnis zu setzen. Zahlungsempfänger S07 Bundeskasse Gläubiger-Identifikationsnummer: DE09ZZZ00000000001 Zahler/in S01 Vorname und Nachname S02 Straße und Hausnummer S03 Postleitzahl Ort S04 Land Kontoverbindung S05 D E Zahlerin IBAN (International Bank Account Number S06 BIC (Business Identifier Code) Name der Bank Tag Monat Jahr S 13 Ort der Unterschrift Datum der Unterschrift Unterschrift Zahler/in Name der Halterin S 24 des Halters Vorname und Nachname Zulassungsdaten S25 S26 Amtliches Kennzeichen Tag Monat Jahr Datum der Zulassung Erklärung der Halterin/ des Halters Ich werde die/den o. g. Girokonteninhaber/-in nach Eingang des Steuerbescheides über die für den Einzug mitgeteilten Informationen in Kenntnis setzen. Ich erkläre mich einverstanden, dass die o. g. Bankverbindung auch im Falle einer Steuererstattung verwendet werden kann. (Hinweis: Sofern Sie mit der vorstehenden Erklärung zur Steuererstattung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte nach Erteilung des Steuerbescheides an Ihr zuständiges Hauptzollamt.) Ich/wir bestätige/n zudem, dass ich/wir das Hinweisblatt zum Datenschutz gemäß Art. 13 Datenschutz- Grundverordnung erhalten habe/n. Unterschrift der Halterin/ des Halters (bei Firmen unterschriftsberechtigte Person/-en lt. z. B. Handelsregister)

Hinweisblatt zum Datenschutz Gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung Folgende Informationen sind Ihnen gem. Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU 2016/679) bei Erhebung der personenbezogenen Daten mitzuteilen: 1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit Erteilung von Einzelgenehmigungen für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger im Straßenverkehr Überwachung der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge und deren Anhänger 2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen Landratsamt Fürstenfeldbruck vertreten durch Herrn Landrat Thomas Karmasin Münchener Straße 32 82256 Fürstenfeldbruck E-Mail: Poststelle@lra-ffb.de Tel.: 08141-5190 3. Kontaktdaten des örtlichen Datenschutzbeauftragten Landratsamt Fürstenfeldruck Behördlicher Datenschutzbeauftragter Münchner Straße 32 82256 Fürstenfeldbruck E-Mail: Datenschutz@lra-ffb.de Tel.: 08141-5195757 4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt - für die Erteilung von Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen - für die Zulassung und Kennzeichenzuteilung von Fahrzeugen im Straßenverkehr - zur Überwachung der gesetzlichen Pflichten von Haltern von Fahrzeugen - zur Erfüllung der gesetzlichen Übermittlungspflicht an das Kraftfahrbundesamt, Finanzbehörden, Versicherungen und den Zulassungsstellen untereinander - zur Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber den genannten Einrichtungen, der Polizei, sonstigen Ordnungsbehörden, sowie berechtigten Dritten. Rechtsgrundlagen: Straßenverkehrsgesetz (StVG insbesondere 1, 34 ff.), Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV insbesondere 6, 13, 15, 16, 19, 30 ff.), Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO), EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), Kraftfahrzeugsteuer- Durchführungsverordnung (KraftStDV), Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), Verordnung über technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV), Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG), Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Infrastrukturabgabengesetz InfrAG), 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Personenbeförderungsgesetz(PBefG) Bayerisches Kostengesetz (BayKG), Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 6), Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG). Bitte wenden

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten - Kraftfahrt-Bundesamt, 33 FZV - Versicherungen, 35 FZV - Für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung jeweils zuständige Behörde 36 FZV - Finanzämter, 36 FZV - Andere Zulassungsstellen, 35 StVG - Gerichte, 35 StVG, 99 VwGO - Finanzverwaltung, 6a Abs. 8 StVG i.v.m. Art. 14 Abs. 4 BayKG - Für Zwecke des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes sowie des Katastrophenschutzes, 37 FZV - Örtliches Melderegister/Bayerisches Behördeninformationssystem, 14 MeldDV - Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 37-37 c StVG - An Personen oder Stellen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen, 39 StVG - Hochschulen und andere Einrichtungen für die wissenschaftliche Forschung, 38 StVG - Zu statistischen Zwecken und planerische Zwecke, 38a, 38 b StVG - Den sonstigen in den 35 bis 39 StVG genannten Stellen und Personen 6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten Ihre Daten werden nach Erhebung beim Landratsamt Fürstenfeldbruck so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Löschfristen nach 44 StVG und 45 FZV für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben zulässig ist. 7. Betroffenenrechte Sie haben gegenüber dem Landratsamt Fürstenfeldbruck ein Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls auf Berichtigung. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen. Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft das Landratsamt Fürstenfeldbruck, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. 8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten Sie sind nach 34 StVG, 6, 13, 15, 16, 19 FZV, 3 KraftStDV verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Aus den besonderen Mitwirkungspflichten, insbesondere aus den 5, 13, 14,15 FZV sowie 31a StVZO, haben Sie Angaben zu Ihrer Person und Ihres Fahrzeugs zu machen. Im Übrigen sind Sie im Rahmen der im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Mitwirkungspflicht ebenfalls gehalten, Angaben zu Ihrer Person und Ihres Fahrzeugs zu machen. Sollten Sie erforderliche Daten nicht angeben, so kann es ggf. zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs kommen.