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Transkript:

AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 14 NUMMER : 07 DATUM : 03.04.2018 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 14 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - XXXII. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Krankentransport- und Rettungswagen der Stadt Ratingen - 15 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße - 16 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - öffentliche Zustellung - Amtsblatt der Stadt Ratingen. Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Postfach 10 17 40, 40837 Ratingen. Tel. (02102) 550-0. V.i.S.d.P.: Robert Kuck. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen. Der Versand erfolgt kostenlos als PDF-Datei per E-Mail. Das Amtsblatt ist auch beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform kostenlos erhältlich sowie unter www.stadt-ratingen.de einzusehen. Die Papierausgabe wird als die authentische im Sinne von 15 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) angesehen. Druck: Eigendruck.

03.04.2018 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 07 / 2018 Seite 54 14 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen XXXII. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Krankentransport- und Rettungswagen der Stadt Ratingen vom 21.03.2018 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Ratingen am 20.03.2018 folgenden XXXII. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Krankentransport- und Rettungswagen der Stadt Ratingen beschlossen: 2 Abs. 1, 2 und 5 erhält folgende Fassung: (1) Transport von Notfallpatienten (Rettungstransport) von den Standorten im Stadtgebiet Ratingen/ Heiligenhaus I. 2 1.1 Beförderung einer Person im Stadtgebiet Ratingen/ Heiligenhaus 1.2 Beförderung einer Person über das Stadtgebiet Ratingen/ Heiligenhaus hinaus außerhalb ab Stadtgrenze je km (Hin- und Rückfahrt) 589,00 Euro 589,00 Euro 3,00 Euro (2) Krankentransport (Nichtnotfallpatienten) von den Standorten im Stadtgebiet Ratingen/ Heiligenhaus 2.1 Beförderung einer Person im Stadtgebiet 118,00 Euro 2.2 Beförderung einer Person über das Stadtgebiet hinaus 118,00 Euro außerhalb ab Stadtgrenze je km (Hin- und Rückfahrt) 2.3 Bei ambulanter Behandlung einschließlich Wartezeit für Hin- und Rückfahrt je 2.4 Wartegebühren Die ersten 15 Minuten sind gebührenfrei. Von der 16. bis 30. Minute und für jede weitere angefangene halbe Stunde 3,00 Euro 118,00 Euro 3,00 Euro

03.04.2018 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 07 / 2018 Seite 55 (5) Ist der Krankentransport- oder Rettungstransportwagen auf Anforderung ausgefahren aber nicht benutzt bzw. in Anspruch genommen worden, so werden 90% der Gebühren nach Absatz 2, Ziffer 2.1, erhoben. Das sind 106,00 Euro II. Dieser Nachtrag tritt rückwirkend ab 1. Januar 2018 in Kraft. BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Der vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 20.03.2018 beschlossene XXXII. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Krankentransport- und Rettungswagen der Stadt Ratingen (ORS-Nr. 767) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen ( 7 Abs. 6 GO NRW), dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung (Öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ratingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. ORS-Nr. 767 Ratingen, den 21.03.2018 In Vertretung: Rolf Steuwe Erster Beigeordneter

03.04.2018 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 07 / 2018 Seite 56 15 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwinghstraße Bebauungsplan tritt in Kraft Der Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwinghstraße ist zusammen mit der Entscheidungsbegründung vom 01.12.2017 vom Rat der Stadt Ratingen gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie den 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) am 20.03.2018 als Satzung beschlossen worden. Der Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes ist dieser Bekanntmachung beigefügt. Der oben genannte Bebauungsplan liegt mit seiner Entscheidungsbegründung ab sofort während der Dienststunden im Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung der Stadt Ratingen, Verwaltungsgebäude Stadionring 17, 40878 Ratingen, 2. Obergeschoss, Raum 2.02, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die DIN-Vorschrift DIN 4109 kann ab sofort während der Dienststunden im Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung der Stadt Ratingen, Verwaltungsgebäude Stadionring 17, 40878 Ratingen, 2. Obergeschoss, Raum 2.02 eingesehen werden. Dienststunden: Montag bis Mittwoch von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Die Unterlagen zum Bebauungsplan M 225, 5. Änderung (Planentwurf, Entwurfsbegründung, Gutachten etc.) können auch im Internet unter http://www.o-sp.de/ratingen/start.php#sfertig eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

03.04.2018 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 07 / 2018 Seite 57 BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Der vorstehende vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 20.03.2018 beschlossene Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: I. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ratingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. II. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung (Öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ratingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. III. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind ( 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Ratingen, den 22.03.2018 In Vertretung: Rolf Steuwe Erster Beigeordneter

03.04.2018 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 07 / 2018 Seite 58

03.04.2018 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 07 / 2018 Seite 59 16 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen Zustellung für die Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister, durch öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung -(öffentliche Zustellung)- an Firma Wohnen am Ostpark GbR Letzte bekannte Anschrift: Calor-Emag-Str. 5, 40878 Ratingen Folgende Dokumente können nicht zugestellt werden, da der Aufenthalt der vorgenannten Firma nicht bekannt ist: Abgaben-Jahresbescheid 2018 vom 12.01.2018 über die Grundsteuer B Objekt-Nr.: GA044784 Kassenkonto: 1046644 Abgaben-Jahresbescheid 2018 vom 14.03.2018 über die Grundsteuer B Objekt-Nr.: GA044814 Kassenkonto: 1046644 Die Bescheide werden nunmehr im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß 1,10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), zugestellt. Die Dokumente können bei der Stadt Ratingen, Verwaltungsgebäude Sohlstättenstraße 33, 40880 Ratingen, Zimmer 0.17 eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Veröffentlichung als erfolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der erfolgten Zustellung die Rechtsbehelfsfrist nach 355 Abgabenordung und 74 Verwaltungsgerichtsordnung in Gang gesetzt wird, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Ratingen, den 26.03.2018 Martin Gentzsch Stadtkämmerer

03.04.2018 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 07 / 2018 Seite 60 - letzte Seite nicht bedruckt -