Unter dem Namen stressnostress.ch besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.



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Transkript:

Statuten I. NAME, SITZ Art. 1 Art. 2 Art. 3 Unter dem Namen stressnostress.ch besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. II. ZWECK UND AUFGABEN Art. 4 1 Der Verein bezweckt eine qualitativ hoch stehende Information und Sensibilisierung von Arbeitgebern und Mitarbeitenden in allen Fragen, die Stress am Arbeitsplatz und seine möglichen Folgen für Gesundheit, Wohlbefinden und Produktivität betreffen. 2 stressnostress.ch fördert dazu wissenschaftlich fundierte und praxiserprobte Informations- und Sensibilisierungsangebote mit dem Ziel, potentiell schädlichen Stress am Arbeitsplatz zu vermeiden oder abzubauen und Gesundheits- und Produktivitäts-Ressourcen zu fördern. Art. 5 1 stressnostress.ch strebt zu diesem Zweck insbesondere an: a) die niederschwellige Information von Arbeitgebern, Personalverantwortlichen und Mitarbeitenden über alle Fragen, die Stress am Arbeitsplatz betreffen, via Internetplattform; b) die koordinierte Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, Arbeitnehmenden, privaten und öffentlichen Institutionen in allen Fragen, die krankmachenden Stress betreffen; c) die Evaluation und Empfehlung von wissenschaftlich fundierten Tests und Informationsmaterialien, die geeignet sind, verlässliche Hinweise zur betrieblichen Stresssituation zu geben; d) die wissenschaftliche Erarbeitung, Aufbereitung und Auswertung von stressrelevanten Umfragen; e) die wissenschaftliche Begleitung (Evaluation) der Vereinsleistungen. 2 stressnostress.ch führt im Auftrag der Eigentümer (Trägerschaft) treuhänderisch die Website www.stressnostress.ch. Gemeinsame Eigentümer der Website www.stressnostress.ch sind die Institutionen, welche die Website finanzieren. 3 Der Vorstand stressnostress.ch sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der finanziellen Träger bestellen für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.

III. MITGLIEDSCHAFT Art. 6 1 Der Verein stressnostress.ch besteht aus: a) Kollektivmitgliedern b) Vertreterinnen oder Vertretern der Trägerschaft der Website www.stressnostress.ch c) Einzelmitgliedern d) juristischen Personen mit Beobachterstatus e) Beraterinnen und Berater 2 Beraterinnen und Berater und juristische Personen mit Beobachterstatus haben kein Stimmrecht. 3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. 4 Über die Höhe der Berater-Beiträge entscheidet der Vorstand. IV. VERLUST DER VEREINSMITGLIEDSCHAFT Art. 7 1 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt jeweils auf Ende des Kalenderjahres; b) bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen; c) bei schweren Verstössen gegen die Vereinsstatuten und Richtlinien oder gegen die Interessen von stressnostress.ch; d) durch Auflösung oder Konkurs. 2 Über Ausschlüsse von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzen. Den so Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu Handen der Mitgliederversammlung zu richten. 3 Mitglieder, die ihren Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, ohne dass ihnen ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zusteht. 4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber stressnostress.ch. Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. V. MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND ORGANE Art. 8 Die Mitgliederversammlung 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder und juristischen Personen mit Beobachterstatus unter Angabe der Traktanden einberufen.

2 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Art. 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung: 1 Die Mitgliederversammlung: a) wählt den Vorstand, den Präsidenten bzw. die Präsidentin sowie die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten; b) ist Rekursinstanz in allen Fragen, für die explizit kein anderes Organ zuständig ist; c) kann in letzter Instanz und ohne Angabe von Gründen Mitglieder ausschliessen; d) entscheidet über Statutenänderungen; e) genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und erteilt Decharge; f) genehmigt das Budget und die Rechnung; g) legt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederbeiträge fest; h) wählt die Kontrollstelle für Finanzielles; i) genehmigt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Reglemente; j) erteilt zu Handen des Vorstands Aufträge und Weisungen. 2 Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. Für alle anderen Entscheide genügt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Mit zwei Dritteln der anwesenden Mitgliederstimmen kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt werden. 3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern innert zweier Monate schriftlich mitgeteilt werden. 4 Stimmrecht und Mehrheit a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; b) Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; c) Den Kollektivmitgliedern kann von der Mitgliederversammlung ein gewichtetes Stimm- und Wahlrecht zugesprochen werden. Weiteres regelt ein von der Mitgliederversammlung zu erlassendes Reglement. 5 Alle Mitglieder sind von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder einen Rechtsstreit zwischen ihnen, ihren Ehegatten oder einer mit ihnen in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits. 6 Antragsberechtigt sind: a) der Vorstand; b) die Mitglieder. 7 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin bzw. der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident.

Art. 10 Der Vorstand 1 Der Vorstand ist das strategische Organ von stressnostress.ch. Er setzt sich zusammen aus a) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten b) der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und c) 1 bis maximal 7 weiteren Vorstandsmitgliedern 2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 3 Der Vorstand: a) vertritt den Verein in der Öffentlichkeit; b) vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c) wahrt die Interessen von stressnostress.ch; d) behandelt alle Geschäfte, für die explizit kein anderes Organ zuständig ist; e) bereitet die Mitgliederversammlung vor; f) entscheidet in erster Instanz über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und juristischen Personen mit Beobachterstatus; g) bestimmt eine Kassierin bzw. einen Kassier aus seiner Mitte; h) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid; i) trifft sich nach Bedarf auf Einberufung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten; im Verhinderungsgrund der Ersteren / des Ersteren durch Einberufung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 4 Der Vorstand kann Entscheide auf elektronischem oder schriftlichem Weg fällen. Elektronische oder Zirkularentscheide sind gültig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid. 5 Der Vorstand führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle. Er definiert die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstell in einem Pflichtenheft. Art. 11 Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus 2 natürlichen oder einer juristischen Person. Sie wird alle zwei Jahre (wieder-) gewählt. Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zu Handen der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. VI. FINANZEN Art. 12 1 Die Finanzierung von stressnostress.ch erfolgt durch die Trägerschaft der Website, aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen Dritter) und den Einnahmen aus Dienstleistungen von stressnostress.ch an andere. 2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

3 Die Rechnung von stressnostress.ch wird durch die Kassierin bzw. den Kassier bzw. die Geschäftsstelle geführt. Die Jahresabrechnung wird von der Kontrollstelle geprüft und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Sämtliche Rechnungen stehen Mitgliedern jeweils 20 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsicht offen. 4 Budget und Mitgliederbeiträge von stressnostress.ch werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen VII. WEITERE BESTIMMUNGEN Art. 13 Die Organe von stressnostress.ch sind befugt, einzelne Bereiche ihrer Zuständigkeit in Reglementen zu ordnen. Solche Reglemente sind, soweit sie die Rechte und Pflichten Dritter oder die Kompetenzen anderer Organe betreffen, dem nächst höheren Organ zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 14 1 Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt. 2 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Art. 15 Ein allfälliger Liquidationserlös bei der Auflösung von stressnostress.ch geht an die Eigentümer der Website www.stressnostress.ch. Art. 16 Im Zweifelsfalle ist der deutsche Originaltext der Statuten gültig. Zürich, 9. März 2010 28.06.04 Angenommen an der Gründerversammlung 30.03.09 Aktualisiert an der Mitgliederversammlung in Zürich 09.03.10 Überarbeitet an der Mitgliederversammlung in Zürich