Landesrahmenvertrag Pflegestützpunkte Schieswig-Hoistein



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Transkript:

Landesrahmenvertrag Pflegestützpunkte Schieswig-Hoistein Vereinbarung zu der Einrichtung, dem Betrieb und der Finanzierung eines PfIegestützpunktesgem. 92 c 8GB XI (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 01.07.2008) zwischen AOK Schleswig~Holstein BKK-Landesverband NORD IKK Landesverband Nord Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse Schleswig-Holstein und Hamburg und den nachfolgend benannten -=rsatzkassen Banner Ersatzkasse Techniker Krankenkasse Deutsche Angestellten-Krankenkasse KKH-Allianz Gtlmünder Ersatzkasse - GEK HEK - Hanseatische Krankenkasse Hamburg Münchener Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mitabschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek). vertreten durch den Leiterder vdek-landesvertretung Schieswig-Hoistein Knappschaft den Kreisen vertreten durch den Landkreistag Schieswig-Hoistein den kreisfreien Städten vertreten durch den Städtetag Schieswig-Hoistein

Präambel Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten errichten die Pflege-.und Krankenkassen und die Kreise und kreisfreien Städte in gemeinsamer TrägerschaftPflegestützpunkte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des 92 c $GB XI in Schleswig-Holstein. Die Umsetzung erfolgt auf Basis der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig Holstein vom 01.10.2008. Die kommunalen Landesverbände unterstützen die Pflege- und Krankenkassen bei der Umsetzung der AlIgemeinverfQgung vom 01.10.2008 zur Errichtung von Pflegestützpunkten. Pflegestützpunkte bündeln Information, Beratung und Vernetzung unter einem Dach. Die Vorhaltung dieses Beratungsangebotes im direkten AIItagsgeschehen konfrontiert Menschen früher als gewöhnlich mit dem Themenfeld und schafft somit einen niedrigschwelligen Zugang auch mit einer präventiven Wirkung zur Pflegebedürftigkeit. Durch die EInbindung der Pflegestützpunkte in die Kreise und kreisfreien Städte können Angebote vor Ort auf die Bedarfe der Menschen ausgerichtet werden. Unterstützung, Betreuung und Pflege werden verstärkt wohnortnah angeboten und können einen Umzug in die stationäre Versorgung mit uberwiegend professioneller Versorgung verhindern.bzw. weitgehend verzögern. Damit wird der Grundsatz der ambulanten Versorgung vor der stationären Unterbringung unterstützt. Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die Beteiligung an einem PfJegesrutzpunkt obliegt dabei der eigenständigen Entscheidung jedes Kreises und jeder kreisfreien Stadt. Unbeschadet davon behalten sich Kreise und kreisfreie 8tädteeinen Anspruch auf vollständigen Kostenausgleich aufgrund von Konnexität vor. 1 ZWeck, Ziel und Eckpunkte (1) Zweck dervereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb von Pflegestützpunkten durch gemeinsame Wahrnehmung der in 92c Abs. 28GB XI beschriebenen Aufgaben im Land Schleswig-Holstein. (2) Ziel ist die Errichtung je eines bürgerorientierten PfIegestützpunktesin den Kreisen und kreisfreien Städten zur Gewährung einer wohnortnahen Beratung mit verbindlichen Sprechstunden. (3) Grundlage dieser Vereinbarung sind folgende Eckpunkte: 1. Der Pflegestützpunkt soll sich auf die allgemeine Information rund um die Pflege für alle hilfe- und ratsuchenden Menschen und die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote in der Region konzentrieren. 2. Der Pflegestützpunkt soll umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach den Sozialgesetzbüchem und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote geben. 3. In den P~legestützpunktenwerden die Aufgaben der Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote und die Einbindung bürgerschaftlichen Engagements wahrqenommen. 2

(4) Die Pflegeberatung im Sinne des 7 a 8GB XI bleibt von der Errichtung der Pflegestützpunkte unberührt. Sie ist von den Landesverbändender Pflege- und Krankenkassen in diesen Stützpunkten zu integrieren. (5) Die Aufgabenteilung der Beratung im PfJegestützpunkt( 92 c SGB Xl ) und der Pflegeberatung(.7a SGB XI) erfolgt gemäß Anlage 1. (6) DenPfiegeberatem der Pflege- und Krankenkassen werden im Pflegestützpunkt nach Absprache anlassorientiert die Räumlichkeiten zur individuellen Beratung der Versicherten zur Verfügung gestellt. 2 Gegenstand der Vereinbarung (1) Zur Erreichung der in 1 genannten Zwecke, Ziele und Eckpunkte errichten die Pflege- und Krankenkassen und die Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam PfIegestützpunkte. (2) Im Pflegestützpunkt stehen geeignete Fachkräfte im Umfang von grundsätzlich 2 Vollzeitstellen zur Verfügung. Darüber hinaus können grundsätzlich bis zu 0,5 Vollkräfte für administrative und Serviceaufgaben vereinbart werden. Die Mitarbeiteranforderungsprofile ergeben sich aus Anlage 2. Eine davon abweichende Personalausstattung ist in den Stützpunktverträgen zu vereinbaren. (3) Alle Mitarbeiter/innen im Pflegestützpunkt sind verpflichtet. die fachliche Beratung von Pflegebedürftigen und anderen Ratsuchenden nach den aktuell anerkannten fachlichen Standards neutral und trägerunabhängig zu gestalten. (4) Die Einzelheiten über die Organisation, die personelle Ausstattung und Finanzierung der Pflegestützpunkte werden regional zwischen den Trägern der Pflegestützpunkte in Stützpunktverträgen vereinbart. Das Land ist zu beteiligen. DleseVenräge basieren auf den Eckpunkten des Rahmenvertrages und bilden die regionalen Besonderheiten der Beratungsstrukturen ab. Bestandteil des Stützpunktvertrages sind auch das Beratungskonzept und der individuelle Finanzierungsplan. 3 Kooperative Zusammenarbeit Zur Beratung über Grundlagen der kooperativen Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung sowie die Auslegung dieser Vereinbarung treffen sich die Vertragspartnerauf Antrag eines Vertragspartners. 4 Koordinierungsstelle Die Pflege- und Krankenkassen richten eine Koordinierungsstelle im Umfang von 0,5 Vollkräften ein. Diese hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: +) Unterstützung bei der Sicherstellul19 der einheitlichen Aufgabenbearbeitung +:. Unterstützung bei der Umsetzung von Vorgaben zur Qualitätssicherung.:. Information und Unterstützung der Pflegestützpunkte in allen beratungsrelevanten Fragen 3

:,..:. Unterstützung bei der Aufstellung von Beratungsstandards und deren Umsetzung.:. Verteilung der Finanzmittel.:. Prüfung der Kosten-, Personal- und Finanzpläne der Pflegestützpunkte.:. Koordinierung der Zusammenarbeit der Pflegestützpunkte mit dem PflegeNot Telefon.:. Unterstützung bei der Beantragung der Anschubfinanzierungsmittel. Die Vertragspartner beantragen die Finanzierung der Koordinierungsstelle für 2009/2010 im Rahmen der Anschubfinanzierung beim GKV Spitzenverband Bund. Über den Fortbestand, den Aufgabenbereich und die weitere Finanzierung ab 2011 verständigen sich die Vertragspartner bis 30.09.2010. 5 Finanzierung (t) Zum Aufbau der Pflegestützpunkte beantragen die Träger der Pflegestützpunkte gemäß 92 c Abs. 58GB XI die Fördermittel zur Anschubfinanzierung aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Diese Mittel werden den Trägem zur Verfügung gestellt und von diesen' zur Errichtung der Pflegestützpunkte verwendet. (2) Die Aufwendungen für den Betrieb eines Pflegestützpunktes werden als Pauschale festgestellt. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus der Berechnung nach Anlage 3. Mit der vereinbarten Pauschale sind sämtliche Personal- und Saehkostenabqegolten, die milder Wahrnehmung der im Vertrag genannten Aufgaben entstehen. (3) Das Land Schleswig-Hoistein beteiligt sich mit grundsätzlich einem Drittel an den nach Absatz 2 festgestellten Aufwendungen als freiwillige Leistung nach Maßgabe des Haushaltes und nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. (4) Die Pflege- und Krankenkassen tragen grundsätzlich ein Drittel der nach Absatz 2 festgestellten Aufwendungen. (5) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen grundsätzlich ein Drittel der nach Absatz 2 festgestellten Aufwendungen als freiwillige Leistungen nach Maßgabe der kommunalen Haushalte. (6) Auf Antrag eines Vertragspartners sind die Vertragsparteien verpflichtet, in Neuverhandlungen über die Höhe der Gesamtfinanzierung einzutreten. (7) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. (8) Die festgestellten Beträge gemäß Absatz 4 werden in vier gleichen Raten jeweils zum 01.01.,01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres an die Kommunen ausgezahlt. (9) Kommt es zu einer Sonderkündigung des Vertrages, so erhalten die Kommunen anteilige Finanzierungsbeträge. 4

6 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2009 in Kraft und kann frühestens zum 31.12.2014 gekündigt werden. Sie verlängert sich jeweils um 1 Jahr, sofern sie nicht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigtwird. (2) Den Vertragspartnern wird ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monatenzum Quartalsendeeingeräumt, wenn eine anderweitige gesetzliche Regelung zu den Aufgaben, der Aufgabenzuständigkeit und der Finanzierung hinsichtlich der Pflegestützpunkte getroffen wird. Dies gilt auch, wenn eine Finanzierung nach 5 nicht mehr gewährleistet ist. (3) Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist allen Vertragspartnern zuzustellen. 7 Schlussbestimmungen (1) Änderungen desvertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmun.~en dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Ubrigen wirksam. Die Vertragspartnerverpflichten sich, in diesem Fall einzelne unwirksame Regelungen entsprechend anzupassen. Kiel den 30.06.2009 AOK Schleswig-H Istein - Die Gesundheitskasse - ~ctl... -:------ Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-HolstE d<~ kc"7~---- Knappschaft Fachbereich See Krankenversicherung Hamburg - Landesverband Nord Land #AiA~ ta-}<f.tf (~

Anlage 1 Darstellung der jeweiligen AUfgabenbereiche des Pflegestützpunkles nach 92c 5GB XI und der Pflegeberatung nach 7a 5GB XI Der Pflegestützpunktist in seinem Einzugsbereich Anlauf- und Koordinierungsstellefür alle Bürgerinnen und Bürger rund um das Älterwerden, Pflegebedürftigkeit und Krankheit. Er arbeitet eng mit allen Beteiligten im Netzwerk sowie den Pflegeberatem zusammen. Die Pflegeberater übernehmen das umfängliche Einzelfall-Management bei (voraussichtlichem) Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Grundsätzlich kann eine bürgerorientierte Beratung und Unterstützung nur gelingen, Wenn der Pflegestützpunktund der Pflegeberater eng und konstruktiv kommunizieren und kooperieren.die nachstehende Auflistung stellt dar, welche AUfgaben im Pflegestützpunkt oder in der Pflegeberatung wahrgenommen werden. Leistungen, die in beideninstitutionen erfolgen können, sind auch in beiden Spalten aufgeführt. AUfgabenverteilung: (Die nachstehende Reihenfolge sagt nichts über die Wertigkeit der Aufgabe oder den Beratungsablauf aus.) 92c Pflegestützpunkt 7a Pflegeberatung Kommunikation und Kooperation Grundlagenarbeit und Initiativen für das regionalecare-management... Prävention im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge ease-management bei (voraussichtlichem) Anspruch auf 5GB XI-leistungen** Individuelle und vollumfängliche Einzelfallberatung und EinzelfalibegJeitung. Beratung zu allgemeinen Fragen hinsichtlich Alter, Pflege und Unterstützung (Bsp. offene Altenhilfe) HilfeplanersteIlung Hilfeplanevaluierung Hilfeplananpassung (incl. Fallkonferenz) undggf. Allgemeine Situationsklärung in der AIItagsbewältigung Erste Beratung des Klienten zu den Möglichkeiten in seinem speziellen Fall, ggf. ind. - Antragstellungen (LAsO, Blindengeld etc.) Organisieren unterstützender Maßnahmen lncl, Antragstellungen (Bsp. Wohnraumanpassung.) Organisieren ergänzender Hilfen 6

-.Wohnraumberatung. (Erste Beratung erfolgt im Pflegestützpunkt oder durch Hausbesuch) Überleitung Psychosoziale Betreuung Motivation des Klienten I des Umfeldes Förderung der Compliance Beschwerdemanagement Psychosoziale Betreuung Motivation I Förderung der Compliance des Klienten Rückkopplung für Care-Management Beschwerdemanagement Krisenmanagement Krisenmanagement Öffentlichkeitsarbeit Einbindung des Ehrenamtes I Selbsthilfegruppen *Care-Management: **Case-Management: Oberbegriff und Überbau aller Management-Strukturen. CrM erarbeitet neue Strukturen und Angebote, erarbeitet und aktualisiert übergreifende Netzwerke etc. (Schwerpunkt stützpunktaufgabe) Steuert den Einzelfall = Fallmanagement. (Schwerpunkt Pflegeberateraufgabe). "Bei gleichzeitigem Anspruch auf Leistungen nach 8GB XI und 5GB XII kann auf Wunsch des kommunalen Trägers die Verantwortlichkeit für das Gase-Management regional vereinbart werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden." 7

Anlage 2 Anforderungsprofil an die im Pflegestützpunkt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beratung: Die im Pflegestützpunkt tätigen Beraterinnen und Berater müssen über ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit I Sozialpädagogik oder ein vergleichbares Studium und I oder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Pflegefachkraft verfügen. Erfahrungen in der jeweils anderen Profession sind wünschenswert. Daraus ergibt sich eine Vergütung von bis zu Entgeltgruppe 9 TVöD(oder vergleichbare Gruppe}. Verwaltungskraft: Die zur Unterstützung eingesetzte Kraft muss über eine ausreichende Verwaltungserfahrung verfügen. Daraus ergibt sich eine Vergütung von bis zu Entgeltgruppe 6 TVöD (oder vergleichbare Gruppe). 8

Anlage 3 Pauschalfinanzierung der Pflegestützpunkte Als Grundlage für die Ermittlung der Pauschale gemäß 5 Abs. 2 Vertrages dient der jeweils akteeile von der Kommunalen GemeinschaftssteIle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) herausgegebene Bericht.,Kosten eines Arbeitsplatzes" und zwar: I Bezeichnung Aktueller Wert 'Ir Insaesamt Personalkosten: 1. Jahreswert It. Personalkos- 115.200,-- tentabelle (alte Bundesländer) - Fachkraft Sozialpädagogik Entgeltsgruppe 9 (TVöD) 57.600 x 2 Fachkräfte 2. Jahreswert It.Personalkes- 42.900 x 0,5 Kraft 21.450,-- tentabelte (alte Bundesländer) - Allgemeiner Verwaltungsdienst Entgeltsgruppe 6 (TVöD) Zwischensumme 136.650,-- Verwaltungsgemeinkosten (10 % 13.665,-- der Personalkosten) Sachkostenpauschale ie Kraft 15.600 x 2,5 Kräfte 39.000,-- Gesamtkosten 189.315,-- AktueH:.Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2008l2009) - Materialen KGSl 712OOfr' Die genannten Entgeltsgruppen für die Fachkräfte bzw. die Kraft des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind Maximalbewertungen. Sofern die Kommune die Kräfte unterhalb dieser Entgeltsgruppen eingruppiert hat, gelten die Pauschalwerte laut KGSt. tür diese Entgeltsgruppen. Die Verwaltungsgemeinkosten ändern sich entsprechend. 9

Schieswig-Hoisteinischer Landkreistag GeschäftsfOhrendes Vorstandsmitglied Sch!eswig-HDlslekljscher!endkreisiaa 11 Ruvent!oua11ee 6 R24105 Kiel AOK Schleswig-Holstein BKK landesverband NORD Verband der Ersatzkrankenkasen (vdek). Landeserband Schleswig-Holstein Auskunfterteilt: Dr. Johannes Reimann Durchwahl 0431/570050-12 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße4 24143 Kiel Ihr Schreiben vom, Az..: UnserSchreiben vom, Az.: (bitteunbedingtangeben) 430.10 Rei Kiel, 07.08.2009 Landesrahmenvertrag Pflegestützpunkte Sehr geehrte Damen und Herren, vom Abschluss der Verhandlungen über einen neuen Landesrahmenvertrag Pflegestützpunkte SchJeswig-Holstein am 17.06.2009 haben die Landrätin und Landräte der Kreise in Schleswig-Holstein auf ihrer Konferenz am 25.126.06.2009 Kenntnis genommen. Die Landrätin und die Landräte legen Wert auf die Feststellung, dass der Landesrahmenvertrag nur für diejenigen Kreise Geltung beanspruchen kann, die sich unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bereit erklären, Pflegestotzpunkte einzurichten. Sie haben mich gebeten, darauf hinzuwirken, dass der;landesrahmenvertrag keine Verpflichtung begründet, auch in denjenigen Kreisen Pflegestotzpunkte zu errichten, die bisher nicht Ober derartige Einrichtungen verfügen. (eh gehe davon aus, dass der am 17.06.2009 abschließend verhandelte Landesrahmenvertrag diesen Maßgaben insofern genügt, als in der Präambel festgeschrieben ist. dass die Beteiligung an einem PflegestOtzpunkt der eigenständigen Entscheidung jedes Kreises und jeder kreisfreien Stadt obliegt. Vor diesem Hintergrund füge ich die unterzeichneten Exemplare des Landesrahmenvertrages PfIegestützpunlde Schleswig-Holstein bei. itfr:~iiche Jan-Ch Gf. Vo tian E ndsmitgl Anlagen Hausder kommunalen SelbstveTWaltung e Reventlouallee 6 u 24105Kiel u tt 0431/570050-10 u Fax: 0431/570050 20 LandesJahmenvert.dOC email: info@sh-iandkreistag.de u Internet www.sh-iai.ldkreistag.de

Protokollnotiz zu den Anlagen 2 und 3 des Landesrahmenvertrages PfIegestCItzounkte Schleswig=Holstein vom30.6.2009 D~rch den für die Beschäftigten im Sozial~ und ErziehunQsdienst des öffentlichen Dienstes abgeschlossenen gesonderten Tarifvertrag und Anderungen im bisher in Bezug genommenen Bericht der KGSt zu den Kosten eines Arbeitsplatzes wird von den Vertragsparteien übereinstimmend eine Anpassung der Werte für die Pauschalfinanzierung der Pflegestützpunkte für erforderlich gehalten. Vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 werden die Pauschalen gemäß 5 Abs. 2 des Vertrages in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 wie folgt festgeschrieben: 1. Für eine FaChkraft Sozialpädagogik werden unter Berücksichtigung der tariflichen BesitzstandsregehJngen für Personalkosten se.9oo Euro als Jahreswert angesetzt. Bei einer Besetzung mit einerpflegefachkraft wird ein.jahreswert von 46.200 Euro angesetzt. Bei einer Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe S 8'bzw. E 8 gilt der geringere Jahreswert laut der beigefügten KGSt Personalkostentabelle. 2. Für die VerwaJtungskraft (0.5 SteUe) werden für Personalkosten 20.800 Euro als Jahreswert angesetzt. Bei einer Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E 5 gilt der geringerejahreswertlaut der beigefügten KGSt-Personalkostentabelle umgerechnet auf eine halbe Stelle. 3. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen unverändert 10 % der Personalkos- ten. 4. Je Arbeitsplatz wiro eine Sachkostenpauschale von 12.300 Euro festgelegt. Entsprechend der tatsächlich tätigen Personen können bis zu drei Arbeitsplätze angesetztwerden. Ergänzend wird abgestimmt, dass die Kommune dem in ihrem Landkreis oder in ihrer kreisfreien Stadt federführenden Landesverband der Pflegekassen den Nachweis über die Verwendung der Mittel für den jeweiligen Pflegestützpunkt zur Verfügung stellt

-2- Kiel, den 01.09.2011 AOK NordWest Die Gesundheitskasse BKK Landesverband NORDWEST ndkreistag, TÄOTEVEABANO SCHLESW'G-HOLSTEIN,Re.venttouallee 6'24105 Kiel Fon 0431 J 570 050 30 -~~b-~~~...-.=~~-oa.:'31.l570 050 3!5 IKK Nord Regionaldirektion Hamburg iv. l~ Landwirtschaftliche Krankenkasse Hamb rg und Schleswlg-Hoistein Verb CI r rsatzkassen e.v., Der Leiter der vdek-landesvertretung Schieswig-Holstein