Stand: 17.04.2018 Vorblatt Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (6. KiföG M-V ÄndG) Gesetzentwurf der Landesregierung A Problem und Ziel Der Zugang zu frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung für alle Kinder leistet einen wichtigen Beitrag für mehr Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit von Anfang an. Zugleich ermöglicht eine gute Kindertagesförderung eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Elternbeiträge spielen eine erhebliche Rolle bei der Inanspruchnahme der frühkindlichen Bildung sowie Erziehung und Betreuung von Kindern. Gerade für Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen stellen die Elternbeiträge eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Dies gilt insbesondere für Familien mit mehreren Kindern, die gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege gefördert werden. Entsprechend Nummer 309 der Koalitionsvereinbarung 2016 2021 von SPD und CDU für die 7. Wahlperiode des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern wurde deshalb in einem ersten Schritt mit Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 die Elternentlastung für Kinder in der Kindertagesförderung zum 1. Januar 2018 monatlich um (weitere) 50 Euro in der Ganztagsförderung - mit Ausnahme des bereits gesenkten Vorschuljahres und des Hortes - erhöht. Die entsprechende Teilzeitförderung beziehungsweise Halbtagsförderung wurde anteilig reduziert. In einem zweiten Schritt soll nun mit der Übernahme von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder durch das Land eine weitere deutliche Entlastung der Familien bewirkt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. B Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird zum 1. Januar 2019 eine weitere Entlastung für Geschwisterkinder eingeführt. Für Eltern mit mehr als einem Kind in der Kindertagesförderung wird für das zweite und für jedes weitere Kind in der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern nach Abzug vorgreiflicher Entlastungen und Kostenübernahmen die Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Anspruch auf vollständige Entlastung von den Elternbeiträgen bleibt ab dem Inkrafttreten des Gesetzesentwurfes für das jeweilige Kind in der Kindertagesförderung bestehen, auch wenn das älteste Kind aus der Kindertagesförderung ausscheidet. Damit wird den besonderen Belastungen von Familien mit mehreren Kindern im Sinne eines sozialverträglichen Ausgleichs Rechnung getragen. Zugleich findet ein fließender Übergang in die beitragsfreie Kindertagesförderung statt. Die Auskunftsrechte zur weiteren Umsetzung dieses Ziels werden zum Zwecke der Haushalts- und Finanzplanung präzisiert.
2 C Alternativen Keine. Mit dem Verzicht auf eine Gesetzesänderung gäbe es keine rechtliche Grundlage auf deren Basis die weitere Elternentlastung zum 1. Januar 2019 gewährt werden könnte. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Für eine Übernahme von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder durch das Land ist eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften durch ein Änderungsgesetz notwendig. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die zusätzliche Entlastung der Eltern von den Elternbeiträgen für mehrere Kinder in der Kindertagesförderung entstehen im Landeshaushalt Mehrausgaben ( 18 Absatz 13 Satz 1 - neu -) von geschätzt rund 30 Millionen Euro im Jahr 2019. Dieser Betrag ist jährlich in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschwisterkinder in Kindertagesförderung anzupassen. Die Finanzierung der zusätzlichen Entlastung erfolgt im Wege der durch die vorgesehenen Schuldentilgungen eintretenden Zinsersparnisse. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage aus dem Einzelplan 11 (Allgemeine Finanzverwaltung) Kapitel 1111 Titel 351.01 im Einzelplan 10 (Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung) dem Kapitel 1027 Titel 633.09 (Zuweisungen des Landes zur Entlastung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege) zur Verfügung gestellt. 2 Vollzugsaufwand Für das Land entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Die vorgesehene Elternentlastung ( 21 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 - neu -, 21 Absatz 5a - neu -) hat Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auch die Geschwisterkindentlastung umsetzen. Damit wird ihnen eine neue Aufgabe zugeordnet. Darüber hinaus wird der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert. Die Höhe des Ausgleichsbetrages nach 18 Absatz 16 des Kindertagesförderungsgesetzes ist dementsprechend anzupassen. Der zusätzliche Ausgleichsbetrag für die Entlastung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder beträgt 430 252,79 Euro. Die Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichsbetrages steht unter dem Vorbehalt der Konnexitätsverhandlungen mit den kommunalen Landesverbänden. Sie ist angelehnt an
3 das Ergebnis der Konnexitätsverhandlungen zur Elternentlastung zum 1. Januar 2018 durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 355, 357). Die Finanzierung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 430 252,79 Euro erfolgt durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage aus dem Einzelplan 11 (Allgemeine Finanzverwaltung) Kapitel 1111 Titel 351.01 und wird im Einzelplan 11 Kapitel 1102 Titel 613.02 (Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben) zur Verfügung gestellt. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt oder geändert.
4 Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (6. KiföG M-V ÄndG) Vom 2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 355, 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Es gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem Jahr 2019 eine Zuweisung für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz in Höhe von 1 445,04 Euro. Ab dem Jahr 2020 steigt diese Zuweisung um 2 Prozent jährlich. b) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (13) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährliche Zuweisungen zur Finanzierung der Elternentlastung nach 21 Absatz 5 und 5a in der tatsächlich benötigten Höhe nach Maßgabe der Absätze 14 und 15. c) Absatz 14 wird wie folgt gefasst: (14) Bis zum 15. November des Vorjahres beantragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Abschlagzahlungen auf die jährliche Zuweisung nach Absatz 13. Die Abschlagzahlungen werden am 15. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober ausgezahlt. Abweichend hiervon beantragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Abschlagzahlung nach Satz 1 für das Jahr 2019 bis zum 1. Dezember 2018. d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: (16) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach 21 Absatz 5 in Verbindung mit 18 Absatz 13 bis 15 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 129 586,93 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wird wie folgt verteilt:
5 1. Landkreis Ludwigslust-Parchim 147 924,97 Euro, 2. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 178 818,81 Euro, 3. Landkreis Nordwestmecklenburg 112 663,77 Euro, 4. Landkreis Rostock 163 644,27 Euro, 5. Landkreis Vorpommern-Greifswald 161 645,45 Euro, 6. Landkreis Vorpommern-Rügen 150 034,51 Euro, 7. Hansestadt Rostock 149 424,35 Euro, 8. Landeshauptstadt Schwerin 65 430,80 Euro. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats. 2. 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Eltern haben einen Anspruch auf Entlastung von den Elternbeiträgen nach 21 Absatz 1 Satz 1 durch das Land. Die Höhe der Elternentlastung beträgt für Eltern 1. pro Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, das in einer Kindertageseinrichtung gefördert wird, monatlich bis zu 150 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 90 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 60 Euro bei einer Halbtagsförderung, 2. pro Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, das in Kindertagespflege gefördert wird, monatlich bis zu 90 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 54 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 36 Euro bei einer Halbtagsförderung, 3. pro Kind im Alter zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn des letzten Jahres vor seinem voraussichtlichen Eintritt in die Schule, das in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege gefördert wird, monatlich bis zu 50 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 30 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 20 Euro bei einer Halbtagsförderung, und 4. pro Kind im letzten Jahr vor seinem voraussichtlichen Eintritt in die Schule monatlich bis zu 80 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 48 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 32 Euro bei einer Halbtagsförderung. Eltern mit mehr als einem Kind in der Kindertagesförderung haben für das zweite und für jedes weitere Kind in der Kindertagesförderung einen Anspruch auf vollständige Entlastung von diesen Elternbeiträgen. Der Anspruch nach Satz 3 bleibt für das jeweilige Kind in der Kindertagesförderung bestehen, auch wenn das älteste Kind aus der Kindertagesförderung ausscheidet. Die Regelungen in 21 Absatz 3 und Absatz 4, 22 bleiben davon unberührt.
6 b) Absatz 5a wird wie folgt gefasst: Der Anspruch auf Elternentlastung nach Absatz 5 besteht nur für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und in Mecklenburg-Vorpommern in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege gefördert werden. 90 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Leistungen des Landes lassen den Umfang der Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 unberührt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach den 27 und 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, soweit dieser die Übernahme der Elternbeiträge nach 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfasst. Zuständig für die Durchführung der Aufgaben ist die Behörde des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die nach Satz 1 anspruchsberechtigten Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3. 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 23 Einholung von Auskünften (1) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, bei den Gemeinden sowie bei den Einrichtungsträgern und den Tagespflegepersonen zum Zweck der Haushaltsund Finanzplanung, der Planung des Bedarfes an Ausbildungsplätzen für Erzieherinnen und Erzieher in Mecklenburg-Vorpommern sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung Auskünfte einholen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung übermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 1. dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zum 30. Juni des Folgejahres die Anzahl der Fälle, die Ausgaben und die Einnahmen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur anteiligen oder vollständigen Übernahme der Elternbeiträge sowie der Verpflegungskosten nach 21 Absatz 6 in Verbindung mit 90 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Förderart und Förderumfang des vergangenen Jahres und
7 2. dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung zum 15. Mai die Höhe der nach 16 vereinbarten Entgelte mit den jeweiligen Anteilen der Kostenträger sowie der Verpflegungskosten und die Anzahl der belegten Plätze für jede Kindertageseinrichtung und jede Tagespflegeperson zu dem in 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag. 4. In 4 Absatz 2 Satz 1, 5 Absatz 3 Satz 2, 13 Absatz 1 Nummer 4, 14 Absatz 1 Satz 1, 19 Absatz 1 Satz 1 und 21 Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe Abs. durch das Wort Absatz ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden. Schwerin, den 2018 Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung Manuela Schwesig Stefanie Drese
8 Begründung: A. Allgemeiner Teil Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege leisten einen wichtigen Beitrag für mehr Chancengerechtigkeit und Bildungsgerechtigkeit für alle Kinder von Anfang an. Zugleich ermöglicht eine gute Kindertagesförderung eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Finanzierungsbedarf wird, soweit er nicht vom Land, dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gedeckt wird, von den Eltern getragen. Nummer 309 der Koalitionsvereinbarung 2016 bis 2021 von SPD und CDU für die 7. Wahlperiode des Landtags Mecklenburg-Vorpommern sieht vor, die Eltern von den Elternbeiträgen weiter zu entlasten. Langfristig wird das Ziel der beitragsfreien Kindertagesförderung verfolgt. Die Entlastung von Elternbeiträgen ist wesentlich, um Anreize für die Inanspruchnahme der frühkindlichen Bildung zu schaffen, Hürden abzubauen und Familien finanziell zu entlasten. Bereits nach 21 Absatz 4a des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf Entlastung von Eltern von Beiträgen für die Förderung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule ausgestaltet. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (4. ÄndG KiföG M-V) vom 16. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 452) wurden die Entlastungsbeträge für die Förderung der unter dreijährigen Kinder, die ebenfalls zuvor in der Förderrichtlinie Elternentlastung Kindertagesförderung (AmtsBl. M-V S. 579) geregelt waren, im Sinne eines gesetzlichen Anspruchs in 21 Absatz 5a KiföG M-V festgeschrieben. Eine weitere Entlastung der Eltern folgte mit Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 355, 357). Mit diesem wurde zum 1. Januar 2018 die Elternentlastung für unter dreijährige Kinder pro Kind in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege monatlich um weitere 50 Euro in der Ganztagsförderung erhöht. In demselben Umfang wurde für über dreijährige Kinder in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege mit Ausnahme des bereits gesenkten Vorschuljahres und des Hortes die Elternentlastung neu eingeführt. Die entsprechende Teilzeitförderung beziehungsweise Halbtagsförderung wurde anteilig reduziert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird zum 1. Januar 2019 eine weitere Elternentlastung für Geschwisterkinder entsprechend der oben genannten Koalitionsvereinbarung eingeführt. Für Eltern mit mehr als einem Kind in der Kindertagesförderung wird ab dem Inkrafttreten des Gesetzes für das zweite und für jedes weitere Kind in der Kindertagesförderung nach Abzug vorgreiflicher Entlastungen und Kostenübernahmen die Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Dabei zählt das älteste Kind in der Kindertagesförderung immer als das erste Kind. Der Anspruch auf vollständige Entlastung von den Elternbeiträgen bleibt für das jeweilige Kind in der Kindertagesförderung bestehen, auch wenn das älteste Kind aus der Kindertagesförderung ausscheidet. Damit wird den besonderen Belastungen von Familien mit mehreren Kindern im Sinne
9 eines sozialverträglichen Ausgleichs Rechnung getragen. Zugleich findet ein fließender Übergang in die beitragsfreie Kindertagesförderung statt. Daneben bleibt die Regelung im 21 Absatz 2 Satz 3, nach der die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge nach 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch Satzung sozialverträglich staffeln müssen, aufrechterhalten. Mit dieser gesetzlichen Änderung wird zugleich der Ausgleichsbetrag nach 18 Absatz 16 angehoben. Die mit der zusätzlichen Entlastung von Elternbeiträgen durch das Land einhergehende Aufgabenübertragung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe begründet einen konnexen Sachverhalt im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, für die ein Kostenausgleich vorgesehen ist. Das Auskunftsrecht nach 23 Absatz 1 wird zur weiteren Umsetzung des langfristig verfolgten Ziels der elternbeitragsfreien Kindertagesförderung präzisiert. Auskunftsverpflichtungen zum Zwecke der Haushalts- und Finanzplanung werden in 23 Absatz 1 Satz 2 aufgenommen, um eine regelmäßige und vergleichbare Datenlage über die bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorhandenen Daten zu erhalten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Durch Artikel 1 wird eine weitere Entlastung der Eltern von den Beiträgen zur Finanzierung der Kindertagesförderung eingeführt. Mit den Regelungen über die Entlastung von Geschwisterkindern im 21 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 - neu - wird für das zweite Kind und für jedes weitere Kind die Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Anspruch auf vollständige Entlastung von den Elternbeiträgen bleibt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für das jeweilige Kind in der Kindertagesförderung bestehen, auch wenn das älteste Kind aus der Kindertagesförderung ausscheidet. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Elternbeitragsentlastung bleibt wie bisher bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Des Weiteren werden die Auskunftsberechtigten und der Umfang der jährlichen Auskunftsverpflichtungen im 23 präzisiert. Zu Nummer 1 ( 18) Zu Buchstabe a und b Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Zu Buchstabe c Das Datum der ersten Abschlagszahlung wird auf den 15. Januar verlagert. Dies entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis. Die Abschlagzahlung für das Jahr 2019 ist mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. Dezember 2018 verlegt worden.
10 Zu Buchstabe d Der Ausgleichsbetrag, der den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Durchführung der erweiterten Elternentlastung nach 21 Absatz 5 zu gewähren ist, beträgt 430 252,79 Euro. Der Ausgleichsbetrag in 18 Absatz 16 ist folglich von 699 334,14 Euro auf 1 129 586,93 Euro zu erhöhen. Zu Nummer 2 ( 21) 21 Absatz 5 und 5a werden im Zuge der Einführung der Entlastung der Eltern für Geschwisterkinder neu gefasst. Die Regelungen über die Elternentlastungen werden im Absatz 5 zusammengefasst. Absatz 5a regelt den anspruchsberechtigten Personenkreis und die Zuständigkeit zur Umsetzung der Elternentlastungen in Fortsetzung des bisherigen Beitragsabzuges durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe näher. Außerdem werden die vorgreiflichen bundesrechtlichen Regelungen der Kostenübernahme durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betont. Die Erweiterung der Elternentlastung um die Regelungen zu Geschwisterkindern ( 21 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 - neu -) ist konnexitätsrelevant. Dem ist nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit 4 Absatz 2 und 3 und 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung durch die Neufassung der Absätze 13 und 16 Rechnung zu tragen. Ergänzend folgen redaktionelle Änderungen. Zu Buchstabe a Mit der Regelung in Buchstabe a wird die zuletzt mit Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 355, 357) aufgestockte Elternentlastung in 21 Absatz 5 Satz 2 übernommen. Darüber hinaus wird durch Satz 3 künftig für alle Eltern mit mehreren Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege im Sinne des 2, also von deren Eintritt in die Krippe bis zum Austritt aus dem Hort, eine Beitragsentlastung gewährt. Voraussetzung für die Festlegung, ob es sich um das erste, das zweite oder ein weiteres Kind handelt, sind das Alter des Kindes und die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesförderung. Für die Entlastung nach 21 Absatz 5 Satz 3 (neu) zählt das älteste Kind in der Kindertagesförderung immer als das erste Kind. Der Anspruch auf vollständige Entlastung von den Elternbeiträgen bleibt nach 21 Absatz 5 Satz 4 (neu) für das zweite Kind und für weitere Kinder in der Kindertagesförderung bestehen, auch wenn das älteste Kind aus der Kindertagesförderung ausscheidet. Damit wird ausgeschlossen, dass ein einmal von den Elternbeiträgen befreites Kind mit einer Änderung der Betreuungssituation des älteren Geschwisterkindes wieder beitragspflichtig wird. Während bisher feste Entlastungsbeträge vom Land übernommen wurden, wird nunmehr für das zweite und für jedes weitere Kind, das in der Kindertagesförderung gefördert wird, die Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Dabei werden ausschließlich die
11 Elternbeiträge nach 21 Absatz 1 berücksichtigt. Die Regelung zur Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach 21 Absatz 3 und Absatz 4 sowie 22 bleibt davon unberührt. Die Eltern haben die gegebenenfalls höheren Entgeltanteile wie bisher zu tragen. Anspruchsberechtigt sind nach 21 Absatz 5 Satz 1 die Eltern für ihre Kinder. Entlastet werden damit die Eltern von Kindern in der Kindertagesförderung, nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Leistungsberechtigt sind wie bisher die Eltern im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, 1 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII und 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII, also Mutter und Vater beziehungsweise sonstige Personensorgeberechtigte im Sinne des 7 Absatz 1 Nummer 5 SGB VIII. Im Übrigen wird auch für den Begriff der Geschwister auf die Definitionen im Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen. Ein gesonderter Antrag der Eltern ist, wie bisher, nicht erforderlich. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzen die Beitragsentlastungen ohne Weiteres gegenüber den Trägern der Kindertageseinrichtung und den Tagespflegepersonen nach 21 Absatz 6 Satz 3 um. Die Beitragsentlastung ist nach 18 Absatz 13 in der Rechnungslegung gegenüber den Eltern durch die Träger der Kindertageseinrichtungen und durch die Tagespflegepersonen gesondert auszuweisen. Nach 21 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 (neu) haben Eltern für das zweite und für jedes weitere Kind in der Kindertagesförderung einen Anspruch auf vollständige Entlastung von den Elternbeiträgen. Soweit bundesgesetzliche Kostenübernahmen oder Beitragsübernahmen durch Satzungsregelungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, zum Beispiel im Rahmen der sozialverträglichen Staffelung, oder gegebenenfalls der Kommunen geregelt sind, sind diese weiterhin vorgreiflich. Ein Abzug der Pauschalbeträge nach Absatz 5 Satz 2 kommt im Falle einer vollständigen Entlastung von den Elternbeiträgen nicht zum Tragen. Zu Buchstabe b Wie bereits bisher nach 21 Absatz 5 Satz 2 wird die Elternentlastung nur für Kinder gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und in Mecklenburg-Vorpommern eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege besuchen. Die Entlastung von den Elternbeiträgen für Geschwisterkinder wird und ist auch künftig nur einmal für jedes Kind vorzunehmen. Dies ist im Regelfall aufgrund der Ausgestaltung der Fachverfahren unproblematisch, kann aber bei besonderen Familienkonstellationen Zweifel bei den Anspruchsberechtigten mit sich bringen. Um
12 eine Doppelfinanzierung auszuschließen wird durch 21 Absatz 5a Satz 2 auf 90 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII verwiesen. Lebt danach ein Kind bei einem Elternteil, wird dieses Elternteil von der Zahlung des Elternbeitrages entlastet. Auch insoweit ist dem Vorrang der gesetzlichen Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten weiterhin Rechnung zu tragen. Maßgeblich für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sind die Regelungen in 86 SGB VIII. Mit den Regelungen in 21 Absatz 5a Satz 3 und 4 wird betont, dass die Leistungen des Landes gegenüber den Leistungsverpflichtungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch satzungsrechtliche sozialverträgliche Staffelung aufgrund des 90 SGB VIII vorrangig sind. Gleiches gilt für Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach 39 SGB VIII, soweit im Rahmen dieser vorrangigen Leistungen von Hilfen zur Erziehung Elternbeiträge übernommen werden. Zu Nummer 3 ( 23) Zu Buchstabe a Die Neufassung der Überschrift ist redaktioneller Art. Zu Buchstabe b Die Regelung im 23 Absatz 1 wird mit dem hier zugrundeliegenden Gesetz angepasst. Oberste Landesjugendbehörde ist das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung. Die Aufgaben des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung als oberste Landesjugendbehörde im Sinne des 14 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes (KJHG-Org M-V) vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M- V S. 158), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert worden ist, werden teilweise durch den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern ( 8 KJHG-Org M-V) und durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ( 9 KJHG-Org M-V) wahrgenommen. Auch nach dem Aufgabenübergang der Angelegenheiten der frühkindlichen Bildung auf das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bleibt für die Ausbildungsplatzplanung für Erzieherinnen und Erzieher in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständig. Bereits jetzt ist das Auskunftsrecht nach 23 Absatz 2 umfassend vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kindertagesförderung. Es umfasst insbesondere alle Aufgaben der Gemeinden, der Einrichtungsträger und der Kindertagespflegepersonen in der Kindertagesförderung. Zur weiteren Umsetzung des langfristig verfolgten Ziels der elternbeitragsfreien Kindertagesförderung werden die Auskunftspflichten zum Zwecke der Haushalts- und Finanzplanung in 23 Absatz 1 Satz 2 gesetzlich präzisiert, um eine regelmäßige und vergleichbare Datenlage zu den bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorhandenen Daten zu erhalten. Zusätzliche Aufgaben sind mit der Konkretisierung nicht verbunden.
13 Zu Nummer 4 Die Regelung dient der Vereinheitlichung der Schreibweise im Gesetz. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Absatz 1 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 2019. Nach Absatz 2 ist für den Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Abschlagzahlung nach 18 Absatz 14 Satz 1 (neu) das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorgesehen, um die rechtzeitige Auszahlung der ersten Abschlagzahlung zum 15. Januar 2019 sicherzustellen.