3 Allgemeine Regeln des Betreibungsverfahrens

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Transkript:

Recht Schuldbetreibung & Konkurs Zusammenfassung 1 Einführung SchKG: zwangsweise Eintreibung von Geldforderungen mit Hilfe des Staates (öff. Recht) Zwangsvollstreckung nur gegen das Vermögen des Schuldners (nicht gegen Person) Bundesgesetz, Kantone führen aus zwingendes Recht, nicht dispositiv Betreibungskreis: Gemeinde Betreibungsamt SchKG 2 Konkurskreis: Bezirk/Amt Konkursamt SchKG 2 Aufsichtsbehörde: Amtsgerichtspräsident als Einzelrichter Schuldbetreibungs- & Konkurskammer des Bundesgerichts = höchste Beschwerdeinstanz in Sachen SchKG Beschwerde: gegen alle Betreibungshandlungen Beschwerde möglich SchKG 17 2 Betreibungsarten Betreibung auf: Pfändung: gewöhnliche Schuldner nur so viel gepfändet & verwertet wie die Gläubiger fordern nur die Gläubiger, die sich an Betreibung beteiligen nur einzelne Vermögenswerte, nicht gesamtes Vermögen Reihenfolge: zeitlich (Klassen innerhalb der Gruppen) Konkurs: Schuldner im Handelsregister eingetragen Wirtschaftliche Vernichtung des Schuldners Gesamtes Vermögen = Konkursmasse wird verwertet Löschung des Handelsregistereintrags Reihenfolge: nach Forderungsart Einteilung in 3 Klassen Im Handelsregister eingetragene natürliche Personen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschafter): auch private Schulden = Konkurs Pfandverwertung: Pfand bereits hinterlegt (Grundpfand, Faustpfand) Jetzt soll Pfand nur noch verwertet werden 3 Allgemeine Regeln des Betreibungsverfahrens 3.1 Betreibungsort SchKG 46 ff. Natürliche Person: Wohnsitz ohne Wohnsitz: Aufenthaltsort Ausländer: s. SchKG 50 Juristische Person: Hauptsitz Grundpfand: Ort des Grundpfandes Faustpfand: Wohnsitz des Schuldners ODER Ort des Faustpfandes Wohnsitzwechsel: ab Pfändungsankündigung wechselt Ort nicht mehr SchKG 53

3.2 Fristen Frist läuft ab Tag nach Übergabe/Empfang der Betreibungsurkunde SchKG 31 Läuft am letzten Tag um Mitternacht ab. Poststempel okay. SchKG 32 Letzter Tag Sonntag/Samstag/Feiertag => darauf folgender Werktag SchKG 31 3.3 Schonzeiten SchKG 56 ff. Geschlossene Zeit: 20.00 bis 7.00 Uhr, Sonntag, Feiertag Betreibungsferien: 7 Tage vor und nach Ostern 7 Tage vor und nach Weihnachten 15. bis 31. Juli Rechtsstillstand: Militär-/Zivilschutzdienst Todesfall in Familie Tod des Schuldners Haft Schwere Krankheit Allgemeiner Notzustand auf Antrag einer Kantonsregierung Samstag ist aber okay! Verschnaufpausen für Schuldner Falls doch betrieben wird => nichtig, Schuldner muss aber mittels Beschwerde anfechten Schonzeiten haben keinen Einfluss auf Fristenlauf, ausser das Ende fällt rein SchKG 63 3.4 Kosten / Gebühren SchKG 68 Grundsätzlich zu Lasten des Schuldners Gläubiger muss Kosten vorschiessen = Risiko. Vorher Einsicht in Betreibungsregister! Vor Gericht kann Gläubiger eine Parteientschädigung (für Rechtsanwalt) verlangen 4 Einleitungsverfahren Für alle 3 Betreibungsarten dasselbe. Zweck: Schuldet X dem Gläubiger Y wirklich Geld? Schuldner muss Rechtsvorschlag erheben um Schuld zu bestreiten Betreibungsbegehren SchKG 67 Spätestens 1 Tag danach Zahlungsbefehl SchKG 71 4.1 Verfahrensablauf Betreibungsbegehren => Zahlungsbefehl a) zahlen innert 20 Tagen inkl. Kosten => Ende b) Beschwerde wenn Verfahren bezweifelt (kostenlos) siehe SchKG 17 c) Rechtsvorschlag binnen 10 Tagen wenn Schuld bezweifelt => Verfahren gestoppt SchKG 74 => Rechtsöffnungsbegehren a) definitiv SchKG 80 b) provisorisch SchKG 82 c) Anerkennungsklage => Fortsetzungsbegehren SchKG 88 d) Schuldner macht nix => Fortsetzungsbegehren SchKG 88

4.2 Einzelfragen Zahlungsbefehl: Zahlungsaufforderung innert 20 Tagen unterbricht gleichzeitig Verjährung oder Rechtsvorschlag innert 10 Tagen = Stillstand der Betreibung Zustellung: persönlich, per Betreibungsbeamter, [Post], Polizei Wenn Schuldner unauffindbar: Veröffentlichung Amtsblatt Rechtsvorschlag: Schuldner bestreitet Forderung, innert 10 Tagen Rechtsöffnung: gerichtliche Beseitigung des Rechtsvorschlags Gläubiger muss beweisen, dass Forderung berechtigt ist Kostenvorschuss durch Gläubiger Summarisches Verfahren (Beschränkung der Beweismittel) Provisorisch: Schuldanerkennung liegt vor Gläubiger muss seinen Teil des Vertrags erfüllt haben Wird definitiv, ausser Aberkennungsklage durch Schuldner (20 Tage) Wenn RÖ nicht erteilt: normaler Prozessweg (Anerkennungsklage) Definitiv: Vollstreckbarer Titel liegt vor (gerichtl. Urteile+Schuldanerk.,Verwaltungsakt) Forderung ist damit nicht mehr bestreitbar Fortsetzungsbegehren: Frühestens 20 Tage nach Zahlungsbefehl Spätestens 1 Jahr nach Zahlungsbefehl Betreibungsbeamter entscheidet welche Betreibungsart 5 Betreibung auf Pfändung nur so viel gepfändet & verwertet wie die Gläubiger fordern nur die Gläubiger, die sich an Betreibung beteiligen gepfändete Gegenstände werden zu Geld gemacht Schuldner ist nicht im Handelsregister Forderungen aus Steuern, Bussen, staatlichen Abgaben (auch wenn im Handelsregister) 5.1 Verfahren Fortsetzungsbegehren => unverzüglich Pfändung nach Ankündigung Schuldner muss beiwohnen oder sich vertreten lassen Betreibungsbeamter persönlich, forscht nach was da ist Zuerst bewegliches Vermögen, v.a. Lohn Dann Unbewegliches (Grundstück) Nicht mehr pfänden als was notwendig ist: durch Schätzung Geld, Wertschriften, verwahrt das Betreibungsamt, Anderes bleibt da SchKG 98 Pfändungsurkunde. Wenn nichts zu pfänden gilt diese als Verlustschein. SchKG 115 Gepfändetes darf vom Schuldner nicht veräussert werden SchKG 96 Prinzip der Versilberung: (Gepfändetes wird zu Geld gemacht) nach Verwertungsbegehren i.d.r. Öffentliche Versteigerung SchKG 125 Freihandverkauf, wenn alle einverstanden sind, Marktpreis, schnelle Wertminderung Schuldner hat Möglichkeit, die Verwertung 12 Monate aufzuschieben, wenn er glaubhaft macht, dass er Schuld tilgen kann SchKG 123 Erst Deckung der Verfahrenskosten, dann der Forderung, evtl. Restbetrag Schuldner

5.2 Einzelfragen Unpfändbares: Kompetenzstücke SchKG 92 Lebensnotwendiges, Unentbehrliches Werkzeuge zur Berufsausübung AHV-Renten Sachen Dritter, z.b. auch unter Eigentumsvorbehalt Beschränkt Pfändbares SchKG 93 Lohnpfändung Renten & Pensionen soweit keine Kompetenzstücke Existenzminimum: von kantonalen SchKG- Aufsichtsbehörden festgelegt Bei jedem Schuldner verschieden Pfändungsverlustschein SchKG 149 ungleich Konkursverlustschein SchKG 265 = Schuldanerkennung = prov. Rechtsöffnungstitel Innert 6 Monaten kann direkt Fortsetzungsbegehren gestartet werden Verjährt nach 20 Jahren so lange kann ständig leicht betrieben werden! Verjährt gegenüber Schuldner-Erben nach 1 Jahr Ehrenfolgen (Unwählbarkeit, Nichtzulassung zu gewissen Berufen, ) Arrestgrund Berechtigt zu Anfechtungsklagen Kollokationsplan bei Pfändung Bei Pfändung kommt es auf Schnelligkeit an 1. Pfändungsgruppe der ersten 30 Tage 2. Pfändungsgruppe 30-60 Tage usw. Innerhalb der Pfändungsgruppen gibt es einen Kollokationsplan nach Klassen 6 Betreibung auf Pfandverwertung Pfand bereits hinterlegt (Grundpfand, Faustpfand) Jetzt soll Pfand nur noch verwertet werden Schon beim Betreibungsbegehren den Pfandgegenstand angeben Längere Zahlungsfristen: 1 Monat bei beweglichen Pfandgegenständen 6 Monate bei Grundpfänden Erst nach Ablauf Verwertungsbegehren: bei beweglichen spätestens nach 1 Jahr Bei Grundpfand spätestens nach 2 Jahren Wenn Pfand nicht ausreicht, bekommt Gläubiger Pfandausfallschein Gläubiger kann damit neu betreiben auf Pfändung oder Konkurs Wenn innert 1 Monat ohne Zahlungsbefehl (direkt Fortsetzungsbegehren) Pfandausfallschein = Schuldanerkennung, berechtigt zu prov. Rechtsöffnung 7 Betreibung auf Konkurs Schuldner im Handelsregister eingetragen Im Handelsregister eingetragene natürliche Personen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschafter): auch private Schulden = Konkurs Wirtschaftliche Vernichtung des Schuldners Gesamtes Vermögen = Konkursmasse wird verwertet unabhängig wie viele Gläubiger Alle Forderungen werden fällig, auch die, die nicht betrieben haben Löschung des Handelsregistereintrags Zuständig: Konkursgericht, Konkursamt

7.1 Konkurseröffnung Gerichtsentscheid => Konkurseröffnung 7.1.1 Mit Einleitungsverfahren 1 Ordentliche Betreibung auf Konkurs: Fortsetzungsbegehren => Konkursandrohung a) innert 20 Tagen zahlen b) nach 20 Tagen kann Gläubiger Konkursbegehren stellen c) Schuldner kann Nachlassvertrag vorschlagen Um zu verhindern, dass beiseite geschafft wird, kann Inventar aufgenommen werden: Konkursgericht veranlasst Betreibungsamt SchKG 162 ff. Vermögenswerte müssen erhalten werden wirkt vier Monate Konkursbegehren: bis zu 15 Monate, Kostenvorschuss! Konkurserkenntnis SchKG 175 Rechtsmittel => Weiterziehung SchKG 174 2 Wechselbetreibung SchKG 177 rasches & strenges Verfahren auf ausdrückliches Verlangen Schuldner muss in Handelsregister sein, Forderung aus Wechsel oder Check Rechtsvorschlag innert 5 Tagen, muss begründet sein Bezahlung allenfalls innert 5 Tagen 7.1.2 Ohne Einleitungsverfahren 3 auf Verlangen des Schuldners SchKG 191 Privatkonkurs Konkursverlustschein ist weniger heftig als Pfändungsverlustschein Zwar ganzes Vermögen verwertet, aber danach kann man neue Existenz aufbauen Schuldner: Insolvenzerklärung Schuldner: Kostenvorschuss (2000-5000.-) Konkurs wenn keine Aussicht auf Schuldenbereinigung SchKG 333 Neue Betreibung mit Verlustschein nur wenn Nachweis neuen Vermögens SchKG 265 Alle Betreibungen fallen dahin, Lohnpfändungen gestoppt Ab Konkurseröffnung keine neuen Zinsen mehr (nicht noch mehr Schulden) Wirtschaftliche Erholung des Schuldners (kein neues Vermögen) Schulden bleiben bestehen (Gläubiger erhalten Verlustschein, Verjährung 20 Jahre) Kann berufliches Fortkommen beeinträchtigen 4 infolge Überschuldung SchKG 192 AG, GmbH, Genossenschaft Forderungen > Aktiven = Überschuldung => Bilanz abgeben 5 auf Antrag eines Gläubigers SchKG 190 Schuldner unbekannten Aufenthaltes oder flüchtig um sich zu entziehen 6 bei ausgeschlagenen Erbschaften SchKG 193 Von allen Erben ausgeschlagen & überschuldet => von Amts wegen Konkurs eröffnet 7.2 Konkursverfahren Konkursamt führt Konkurs durch oder Treuhandfirma Inventar wird aufgenommen & Vermögen geschätzt SchKG 221 1 Einstellung mangels Aktiven SchKG 230 Keine / zu wenig Aktiven => kein Verfahren Vorherige Betreibungen leben wieder auf

2 Summarisches Verfahren SchKG 231 Kosten ordentliches Verfahren nicht gedeckt ODER einfache Verhältnisse Öffentliche Aufforderung, Forderungen innert 20 Tagen einzugeben Verwertung der Aktiven, Aufteilung unter Gläubigern ohne Förmlichkeiten 3 Ordentliches Verfahren SchKG 232 ff. Genug Aktiven vorhanden => Verfahren unter Beteiligung der Gläubiger Schuldenruf Gläubigerversammlung Konkursverwaltung 7.3 Einzelfragen 7.3.1 Nachlassvertrag Ganzer oder teilweiser Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen Gerichtlicher oder privater Nachlassvertrag => Konkurs widerrufen SchKG 195 1 Gerichtlicher Nachlassvertrag SchKG 293 ff. Richterlich genehmigte Abmachung Stundung oder Verzicht der Forderungen Grundgesicherte Forderungen + alle privilegierten Forderungen müssen gedeckt sein => nur Gläubiger der 3. Klasse Rechtsfolgen: Verzicht auf Forderungen ist endgültig Alle hängigen Betreibungen fallen dahin Hängiger Konkurs wird widerrufen Forderungen, die nicht im Nachlassvertrag sind, sind wieder voll betreibungsfähig Nachlassvertrag gilt auch für Gläubiger, die ihn nicht angenommen haben Wenn Schuldner N. nicht einhält => Widerruf, Konkurs 2 Privater / aussergerichtlicher Nachlassvertrag Rein privatrechtliche Abmachung nach OR 7.3.2 Kollokationsplan Zuerst pfandgesicherte Forderungen aus Erlös des Pfandgegenstands Ein offener Restbetrag kommt danach in 3. Klasse 3 Klassen siehe SchKG 219 7.3.3 Konkursverlustschein SchKG 265 Schwächere Wirkungen als Pfandverlustschein SchKG 149 Nur dann als Schuldanerkennung, wenn Forderung im Konkurs ausdrücklich anerkannt Neue Betreibung nur wenn zu neuem Vermögen gekommen mit Einleitungsverfahren Arrestgrund Verjährt nach 20 Jahren

8 Sicherungsmittel im SchKG Mittel, damit Schuldner keine Vermögenswerte beiseite schafft, um sie vor Pfändung/Konkurs zu retten 8.1 Arrest SchKG 271ff. Amtliche überfallartige Beschlagnahme Noch bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet ist Pfändungsgegenstand dadurch bereits gesichert Voraussetzungen: fällige, eintreibbare Forderung in CH, genauer Ort (z.b. LUKB Luzern) Schuldner kein fester Wohnsitz, möchte flüchten, wohnt nicht in CH, Durchreise Arrestbegehren an Arrestrichter, prüft nur summarisch und sofort/jederzeit Schuldner bekommt das erst mit nach Arrestierung Gläubiger muss innert 10 Tagen Betreibung einleiten 8.2 Retentionsrecht bei Miete von Geschäftsräumen SchKG 283ff. Bewegliche Gegenstände in vermieteten Geschäftsräumen, z.b. Büroeinrichtung, Maschinen mit Retentionsrecht belegen => Betreibung auf Pfandverwertung = vor Betreibung bereits gesichert Beim Betreibungsamt Retentionsurkunde verlangen innert 10 Tagen Betreibung auf Pfandverwertung einleiten auch möglich: normale Betreibung 8.3 Anfechtungsklagen SchKG 285 ff. Beiseiteschaffen / Schenkungen sind strafbar Gläubiger kann diese anfechten, wenn Schuldner fruchtlos ausgepfändet oder in Konkurs gefallen ist, Gläubiger muss Verlustschein haben. Während Zwangsvollstreckungsverfahren kann Konkursverwalter anfechten 8.3.1 Schenkungsanfechtung Vollzogene Schenkungen (ausser Gelegenheitsgeschenke) im Jahr vor Pfändung + unentgeltliche Verfügungen & Geschäfte: Leistung Gegenleistung in Missverhältnis 8.3.2 Überschuldungsanfechtung Im Jahr vor Pfändung/Konkurs/Nachlassstundung getätigt: Tilgung einer Geldschuld auf ungewohnte Art und Weise Bezahlung einer nicht fälligen Schuld Begründung eines Pfandrechts ohne rechtliche Verpflichtung dazu 8.3.3 Delikts- oder Absichtsanfechtung Fünf Jahre zurück anfechtbar: Alle Geschäfte, mit denen Schuldner erkennbar seine Gläubiger benachteiligen wollte.