INHALTSVERZEICHNIS. I. Erläuterungen Seite 2. II. Änderungsvorschläge Seite 7. III. Antrag der Regierung Seite 7



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Transkript:

1 INHALTSVERZEICHNIS I. Erläuterungen Seite 2 II. Änderungsvorschläge Seite 7 III. Antrag der Regierung Seite 7 IV. Regierungsvorlage Seite 8

2 Vaduz, 20. November 2001 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1970 Nr. 21, aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten. I. ERLÄUTERUNGEN In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2001 hat der Landtag die Regierungsvorlage zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes, LGBl. 1970 Nr. 21, in erster Lesung beraten (siehe den Bericht und Antrag der Regierung vom 25. September 2001, Nr. 52/2001). Bei dieser ersten Lesung sind verschiedene Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet. Die Eintretensdebatte anlässlich der Behandlung in der Oktobersitzung hat gezeigt, dass Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten war. Der Hohe Landtag hat die Notwendigkeit der EWR-bedingten Rechtsanpassung gewürdigt.

3 Zu Art. 7 Abs. 1 Die Regierung nimmt in Abs. 1 in Analogie zu den Formulierungen in anderen Gesetzen eine sprachliche Anpassung vor. Zu Art. 7 Abs. 3 Art. 7 Abs. 3 räumt der Regierung die Möglichkeit ein, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses gemäss Abs. 2 abzusehen. Währenddem einzelne Abgeordnete diese Bestimmung begrüssten und damit der Regierung eine gewisse Flexibilität in der Beurteilung von Sonderfällen zugestehen, wurde im Umkehrschluss auch argumentiert, dass insbesondere die Begriffsbezeichnung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu vage sei, da für eine konkrete Beurteilung im Einzelfall keine nachvollziehbaren Kriterien vorhanden seien. Es wurde auch indirekt in Frage gestellt, ob mit dem vorgeschlagenen Art. 7 Abs. 3 der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet werden könne, wenn für den einen das Gesetz gelte und für den anderen nicht. Die Regierung hat bereits anlässlich der Debatte im Landtag dargelegt, dass eine restriktive Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung zum Tragen kommen muss. Die Regierung wird die Ausnahmebestimmung nur anwenden, wenn dies im wirtschaftlichen, staatspolitischen oder sozialen Interesse des Staates (oder eines Antragstellers) liegt. Bereits im Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung des Gewerbegesetzes vom 25. September 2001 (Nr. 52/2001) wurden mögliche Fälle aufgezeigt, welche über eine solche Sonderregelung behandelt werden könnten. Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Auslegung einer Gesetzesbestimmung immer auch die Erläuterungen und Begleitberichte herbeigezogen werden müssen. Nach Ansicht der Regierung ist es ausreichend, wenn in den Erläuterungen mögliche Beispiele aufgezeigt werden. Ein solcher Katalog an Beispielen ermöglicht, die Intention des Gesetzgebers nachzuverfolgen. Es liegt im

4 pflichtgemässen Ermessen der Regierung, im Einzelfall und nach Abwägung aller Kriterien über einen Ausnahmefall zu entscheiden. Diese Konstellation ist im Übrigen nicht nur auf die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung von Art. 7 Abs. 3 übertragbar, sondern praktisch auf jedes Gesetz, weil es in der Natur eines Gesetzes liegt, dass einzelne Bestimmungen nicht bis ins Detail geregelt sind und somit Freiraum für Interpretationen bieten. In diesen Fällen ist deshalb eine exakte Dokumentation in den Gesetzesmaterialien umso hilfreicher. In diesem Sinne soll ein weiteres Beispiel Hilfestellung bieten: Ein in Liechtenstein etabliertes Unternehmen, welches in einem sehr speziellen Wirtschaftssektor tätig ist, ist auf das Spezialwissen eines Fachexperten angewiesen. Bei der Nachfolgeregelung eines ausscheidenden Geschäftsführers zeichnet sich unternehmensintern eine für das Unternehmen optimale und wirtschaftlich sinnvolle Lösung ab. Nun besitzt aber die Nachfolgeperson beispielsweise die schweizerische Staatsbürgerschaft und wohnt im Ausland oder besitzt keine Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein. In einem solchen Sonderfall sollte nach Ansicht der Regierung das Gesetz die notwendige Flexibilität einräumen, um den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens entsprechen zu können. In Erwägung aller Umstände, wenn das Unternehmen beispielsweise plausibel nachweist, dass kein Geschäftsführer rekrutiert werden kann, welcher die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 erfüllt, kann man mittels der Bestimmung von Abs. 3 den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens entgegenkommen. Es wird eine restriktive und im Einzelfall alle Umstände abwägende Auslegung der Ausnahmeregelung zu erfolgen haben, wobei die Entscheidungskompetenz bei der Regierung liegt und somit ein formeller Beschluss der Kollegialregierung Grundlage für eine Ausnahme ist. Währenddem der Vollzug des Gewerbegesetzes dem Amt für Volkswirtschaft per Delegationsnorm übertragen wurde, behält sich

5 die Regierung für diesen Sonderfall die Entscheidungskompetenz vor. Eine konsequent restriktive Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Einzelfall gewährleistet letztendlich die Gleichbehandlung der Antragsteller. Die Regierung hat eine im Gewerbegesetz bereits verwendete Formulierung in Abs. 3 übernommen und schafft somit kein Präjudiz für die Zukunft. Art. 30 des Gewerbegesetzes regelt die Gewerberechtsfolgen im Todesfall. Die Witwe oder der Witwer kann während der Dauer des Witwen- oder Witwerstandes ein Gewerbe aufgrund der Gewerbeberechtigung des verstorbenen Ehepartners weiterführen (Abs. 2). Sofern es sich jedoch um ein bewilligungspflichtiges Gewerbe handelt (alle in der Form einer juristischen Person betriebenen Gewerbe, Einzelfirmen mit Geschäftsinhalten, welche spezifische Fachkenntnisse erfordern), ist ein geeigneter Stellvertreter (Geschäftsführer) zu bestellen (Abs.3). Die Regierung kann hingegen ( ) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, die Erfüllung dieser Bedingung nachsehen. Zu Art. 8 Abs. 2 Als Konsequenz zur sprachlichen Anpassung in Art. 7 wird die Formulierung auch in Art. 8 Abs. 2 vollzogen. Zu Art. 17 Abs. 1 Zur Klarstellung, dass juristische Personen alle Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a) bis d) kumulativ zu erfüllen haben, wird - wie von einem Abgeordneten vorgeschlagen - am Ende von Bst. c) das Wort und eingefügt. Zu Art. 17 Abs. 3 Hierzu wurde in Frage gestellt, ob es grundsätzlich eine Zweigniederlassung einer natürlichen Person geben könne.

6 Im Kontext des Gewerbegesetzes ist die natürliche Person als Unternehmen bzw. Firma zu verstehen. Eine auf den Namen Peter Muster ausgestellte Gewerbebewilligung statuiert eine Einzelfirma bzw. ein Einzelunternehmen. Gemäss Gabler Wirtschaftslexikon, 14. Auflage, S. 1093, handelt es sich beim Einzelhandelskaufmann (beziehungsweise bei der Einzelfirma oder der Einzelunternehmung) um eine Unternehmungsform der Erwerbswirtschaft. Zweigniederlassungen sind möglich. Zum besseren Verständnis von Art. 17 Abs. 3 wird dieser im Sinne der Definition entsprechend ergänzt.

7 II. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE Die Änderungsvorschläge finden sich in der in der Beilage enthaltenen überarbeiteten Regierungsvorlage und sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht worden. Davon abgesehen hat die Regierung einzelne wenige formelle bzw. legistische Änderungen angebracht. III. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle die beiliegende Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FUERSTENTUMS LIECHTENSTEIN

8 VI. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom... über die Abänderung des Gewerbegesetzes Zustimmung: Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine I. Das Gewerbegesetz vom 10. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21 in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 6 Persönliche Voraussetzungen 1) Zum selbständigen Betrieb eines jeden Gewerbes ist erforderlich, dass der Unternehmer bzw. der Geschäftsführer: a) handlungsfähig ist; b) die der Art des Gewerbes entsprechende persönliche Eignung besitzt und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung des Gewerbebetriebes bietet; und c) zuverlässig ist. 2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Unternehmer bzw. der Geschäftsführer Bestimmungen anderer Gesetze nicht nach-

9 kommt und damit im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung Missbrauch zu befürchten ist. 3) Soll ein Gewerbe für Rechnung von Personen, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten können, betrieben werden, so bedarf es hiezu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Vormundschaftsbehörde. Derjenige, der das Gewerbe für Rechnung einer solchen Person betreibt, hat die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des betreffenden Gewerbes zu erfüllen. Art. 7 Staatsangehörigkeit und Wohnsitz 1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sind liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Diese Personen benötigen zur Ausübung eines Gewerbes nach diesem Gesetz keinen inländischen Wohnsitz. 2) Vorbehaltlich abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen wird ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten, welche nicht Vertragspartei des EWRA sind (Drittstaaten), die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes oder zur Übernahme der Geschäftsführerfunktion nur erteilt, wenn: a) sie einen mindestens zwölfjährigen ununterbrochenen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen und b) der Gesuchsteller dauernd im Lande wohnt. 3) Die Regierung kann im Einzelfall von der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses gemäss Abs. 2 absehen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

10 Art. 7a Betriebsstätte 1) Für die Ausübung des Gewerbes ist der Nachweis einer im Inland belegenen Betriebsstätte und der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen. 2) Die Betriebsstätte hat insbesondere folgende Merkmale aufzuweisen: a) geeignete Räumlichkeiten und physische Einrichtungen zur Verrichtung der mit dem Gewerbe notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten; b) geeignete Arbeitsplätze für das sowohl zahlenmässig als auch fachlich notwendige Personal zur einwandfreien Ausübung des Gewerbes. 3) Das Vorliegen einer Betriebsstätte und die zweckmässige personelle Ausstattung sind vom Gesuchsteller mit geeigneten Nachweisen zu erbringen. Art. 8 Ausschliessungsgründe 1) Personen, die wegen eines Verbrechens, Vergehens oder wegen einer Ü- bertretung verurteilt worden sind, sowie Personen, die den Konkurs erklärt haben, über die in einem Exekutionsverfahren der Konkurs verhängt wurde oder die fruchtlos gepfändet wurden, können vom Antritt eines Gewerbes dauernd oder auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer oder Geschäftsführer keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung bietet. 2) Als Nachweis dafür, dass kein Ausschliessungsgrund im Sinne von Abs. 1 vorliegt, ist bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWRA ein Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte gleichwertige Urkunde anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen erfüllt sind.

11 3) Wird die Urkunde gemäss Abs. 2 im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar des Heimat- oder Herkunftsstaates, die eine Bescheinigung über diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung ausstellen, abgegeben hat. Art. 17 Juristische Personen 1) Juristischen Personen können Gewerbebewilligungen erteilt werden, wenn: a) sie die Geschäftsführung gemäss Art. 17a bestellen; b) sie die übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen; c) gegen die Erteilung der Bewilligung aus volkswirtschaftlichen Gründen (Arbeitsmarktlage, inländisch-ausländisches kapitalmässiges Beteiligungsverhältnis, und dergleichen) kein Einwand zu erheben ist. In kapitalmässiger Hinsicht sind Personen aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und schweizerische Staatsangehörige den liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt; und d) bei juristischen Personen aus Drittstaaten die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen in Liechtenstein Wohnsitz hat und die Voraussetzungen gemäss Art. 7 erfüllt. 2) Den juristischen Personen sind gewerberechtlich die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft gleichgestellt, welche im Öffentlichkeitsregister einzutragen sind.

12 3) Zweigniederlassungen von im Ausland domizilierten natürlichen Personen (Einzelunternehmung) oder juristischen Personen oder Gesellschaften unterstehen ebenfalls den Bestimmungen dieses Artikels. Art. 17a Geschäftsführung 1) Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person (Geschäftsführer). Der Geschäftsführer muss a) die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen; b) tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein; c) mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis; d) entweder Unternehmer oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; e) sich mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der inländischen Betriebsstätte betätigen; und f) gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben im Gewerbebetrieb einwandfrei zu erfüllen. 2) Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist insbesondere das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort zu berücksichtigen. 3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen. 4) Sofern mehrere natürliche Personen die Geschäftsführung ausüben, haben alle die Voraussetzungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

13 5) Der Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflicht gemäss Art. 32a, verantwortlich. Art. 32a Meldepflicht 1) Der Gewerberechtsinhaber und jeder Geschäftsführer haben dem Amt für Volkswirtschaft Mitteilung zu machen, falls Voraussetzungen, die zur Erteilung einer Gewerbebewilligung geführt haben, nachträglich wegfallen oder sich Angaben, die der Gesuchssteller gemacht hat, nachträglich ändern oder als unrichtig erweisen. 2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Art. 32b Zustellung von Mitteilungen 1) Der Gewerberechtsinhaber oder der Geschäftsführer hat eine inländische Zustelladresse zu bezeichnen, sofern er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Die Zustelladresse ist im Öffentlichkeitsregister einzutragen. 2) Insbesondere kann die inländische Betriebsstätte oder ein nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts bestellter Repräsentant als Zustelladresse dienen. 3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Schriftstücke von Behörden, Gerichten und Privaten, welche sich an das Unternehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Abs. 1 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden.

14 4) Der Gewerberechtsinhaber oder der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Änderung der Zustelladresse sowohl dem Amt für Volkswirtschaft als auch dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gemäss Art. 32a zu melden. Art. 34 Abs. 1 Bst. c c) bei Nichtbeachtung der Meldepflicht gemäss Art. 32a. Art. 39 Abs. 2 2) Verstösse gegen Art. 32a werden im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von mindestens 2500 Franken bestraft. Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. c und d. II. Übergangsbestimmungen 1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gewerbeberechtigungen bleiben aufrecht. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.