Mai Der BREF-Prozess. Dipl. Ing. Benjamin Wiechmann / Verena A. Wolf, VCI

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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

V O R B E M E R K U N G E N

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Transkript:

Mai 2016 Der BREF-Prozess Dipl. Ing. Benjamin Wiechmann / Verena A. Wolf, VCI

Alles BREF? Best Available Techniques (BAT) Reference documents (BREF) Bildquelle: http://www.henkel-adhesives.de/de/content_images/012012_bref_produktrange_251151_print_1772h_1772w.jpg Und http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/images/eippcb11.png 2

Standardgliederung eines BVT-Merkblattes unter der IED BVT: die wirksamsten Techniken, deren Anwendung in dem betreffenden industriellen Sektor unter wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen möglich und diesem auch zugänglich sind

EU-Arbeitsprogramm 2014 und Ausblick 2015-2018 (Stand Oktober 2015) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 CAK CWW WGC REF LVOC LCP WT WI STS LVIC-AAF LVIC-S ICS ENE SIC STM CER EFS POL OFC ECM ROM 4

Hintergrund EU-Recht Industrieemissions-Richtlinie IVU war nett, jetzt wird s ernst: IED Artikel 15 Abs. 3: Die zuständige Behörde legt Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den BVT assoziierten Emissionswerten (BAT-AEL), wie sie in den Entscheidungen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 festgelegt sind, nicht überschreiten. 5

Rechtsverbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen Art. 21 Abs. 3 Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5 zur Haupttätigkeit einer Anlage stellt die zuständige Behörde sicher, dass alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um die Einhaltung dieser Richtlinie und gegebenenfalls insbesondere des Artikels 15 Absätze 3 und 4 zu gewährleisten; die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. 6

Rechtsverbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen Überführt ins deutsche Recht: 48 (1a) BImSchG (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie beider Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen. 7

Rechtsverbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen Überführt ins deutsche Recht: 7 (1a) BImSchG (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und 2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten. 8

Rechtsverbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen Überführt ins deutsche Recht: 7 (1a) BImSchG (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und 2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten. 9

Wie sieht eine BVT-Schlussfolgerung aus? Ziel/Umweltnutzen BVT 3: Zur Reduzierung der Quecksilberemissionen in das Wasser während der Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen bestehen die BVT in der Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Techniken a b c Randbedingungen Technikvorschläge Die mit den BVT verbundene Umweltleistungsstufe für Quecksilberemissionen in das Wasser, ausgedruckt als Hg, am Abfluss der Quecksilberbehandlungseinheit wahrend der Stilllegung oder Umrüstung betragt 3-15 µg/l in täglich entnommenen 24-h-durchflussproportionalen Mischproben. Die Überwachung erfolgt gemäß BVT 7. Bezugszeit raum Mit BVT verbundener Umweltentlastungseffekt Angaben zum Monitoring 10

Nationale Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen BVT-Schlussfolgerungen sind anspruchsvoller als nationale Anforderungen Nationale Anforderungen müssen an BVT- Schlussfolgerungen angepasst werden haben gleiches oder niedrigeres Anspruchsniveau als nationale Anforderungen Bisherige nationale Anforderungen bleiben bestehen sind bisher nicht in nationalen Anforderungen enthalten Nationale Anforderungen müssen entsprechend den BVT- Schlussfolgerungen festgelegt werden 11

Umsetzung nach Art. 15 (3) und (4) der IED und BImSchG 48 (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist zu gewährleisten, dass für Anlagen [ ] bei der Festlegung von Emissionswerten [ ] die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Art. 15 (4) a < 65 50 BREF Art. 15 (3) a < 50 Art. 15 (3) b < 60 20 BAT-AEL Ex post Prüfung, ob Annahme zutreffend Begründungsbedürftige Ausnahme Art. 18 < 20 12

Die Chemie-BREFs BREF Seiten Anzahl BAT Conclusion CAK 180 23 19 CWW 470 29 95 LVOC 480 158 146 OFC 460 68 49 LVIC-AAF 450 61 52 LVIC-S 710 213 243 SIC 350 92 31 POL 320 62 138 Summe 3420 706 773 BAT-Wert (BAT-AEL) 13

Allgemeines zum LVOC Die Revision des LVOC-BREFs wurde 2009 noch unter der IVU- Richtlinie begonnen und wird beendet unter der IED. Der BREF beinhaltet neben allgemeinen Angaben zu den LVOC- Anlagen auch eine Vielzahl von Informationen zu den Substanzen und Verfahren. Strukturelle Probleme (z.b. Autor hat drei Mal gewechselt) 750 Seite und 140 BAT-Conclusion 14

Gleiche Gefahren wie beim CAK-BREF? BAT 64: BAT 121: system BAT is to recover and purify the solvent via adsorption BAT is to use or retrofit a heterogeneous catalyst BAT 129:... BAT is to use an adsorber... BAT 131: BAT is to use a wet stage scrubber BAT 130:... it is not BAT to use a calciner... (Im Kapitel 16.4.5.1.2 Selection of fluidised bed process approach selber findet sich folgender Kommentar: EIPPCB is considering eliminating this technique ) 15

Das CWW-BREF Das CWW-BREF kennt im Bereich der Einleitkonzentrationen nur langzeitwerte in Form von Jahresmittelwerten. Das bedeutet konkret, dass dieser JMW als Ergänzung der geltenden Kurzzeitwerte im einem gesonderten Teil des Anhang 22 übernommen werden könnte. 16

Der Sevilla Prozess Durchführungsbeschluss der KOM zu BVT- Schlussfolgerungen Abstimmung nach Komitologie-Verfahren (Art. 75-Ausschuss) Umsetzung in deutsches Recht Neuer oder bestehender BREF Beteiligungsmöglichkeiten der Industrie Initial Position Kick-Off Meeting Datensammlung Stellungnahme des Art. 13- Forums Final Draft Final Meeting 1. Draft und Kommentierung 17

Welcher BREF gilt für mich? Unter http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/ finden Sie alle BREFs und können anhand des Scope feststellen, welcher BREF für Sie relevant ist. Die Industrieverbände koordinieren die Arbeiten auf nationaler Ebene und wirken auf europäischer Ebene mit. Vorsicht bei der Datenerhebung 18

Fazit Wer schreibt der bleibt und Not providing information is not a winning strategy! Die Stärkung der BVT-Merkblätter führt zu einer Teilverlagerung der Bestimmung was Stand der Technik ist auf die europäische Ebene. Mitarbeit über langen Zeitraum ohne sofortigen sichtbaren Erfolg. Sonst bestimmen andere Akteure im EU-Raum die verbindlichen Ergebnisse dieses Prozesses mit negativen Folgen für Vollzugsbehörden und die betroffenen Wirtschaftsunternehmen. Datensammlung elementar für den Erfolg! 19

Problemzone Technical working group Zeitdruck (Vernachlässigung von) Randbedingungen Einzelbetrachtung der Parameter Unterschiedliche Datenqualität (Vergleichbarkeit) Analytische Messmethoden Vermischung technischer Aspekte mit politischen Fragestellungen Vertraulichkeit eingereichter Daten und Hintergrundinformationen Qualifikation der Mitarbeiter im EIPPCB und der TWG-Mitglieder Gegenläufige Anforderungen der EU-Kommission (Detailtiefe Ressourcen) 20