FEA-Leitlinien zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung ( CSR-Bericht ) durch den Aufsichtsrat

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Transkript:

FEA-Leitlinien zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung ( CSR-Bericht ) durch den Aufsichtsrat Financial Experts Association e.v. (FEA) 1 Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 19. April 2017 erweitert für mindestens 550 betroffene Unternehmen die Berichterstattungspflicht um sogenannte CSR-Aspekte (Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung) rückwirkend für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2017 begonnen haben. Die erweiterten Berichtspflichten können als nichtfinanzielle Erklärung als vollintegrierter oder besonderer Teil des Lageberichts oder als gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts veröffentlicht werden. Im Gegensatz zur finanziellen Berichterstattung liegt die gesetzliche Pflicht zur inhaltlichen Prüfung allein in der Verantwortung des Aufsichtsrats. Die Financial Expert Association e.v. (FEA) hat als Ergebnis einer internen Arbeitsgruppe und eines hochkarätig besetzten Workshops einen ersten praxisnahen Leitfaden entwickelt, der die Prüfungsaufgabe des Aufsichtsrats spezifiziert und konkrete Hilfestellung anbietet. I. Einleitende Bemerkungen 1 Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 19. April 2017 erweitert für die betroffenen Unternehmen 2 die Be- 1 Für den Vorstand: Prof. Dr. Thorsten Grenz, Doreen Nowotne, Prof. Dr. Peter Ruhwedel, Tobias M. Weitzel. 2 Folgende Rechtsformen sind sowohl in Deutschland (gemäß des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 19. April 2017) als auch in Österreich betroffen (in Österreich wurde das NaDiVeG im Dezember 2016 vom Nationalrat beschlossen und am 17. Januar 2017 offiziell kundgemacht): Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften wie AGs, KGaAs, SEs unabhängig von der Branche. Kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften wie bspw. bestimmte GmbH & Co. KGs unabhängig von der Branche. Kreditinstitute unabhängig von der Rechtsform, da sie zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse zählen. Versicherungsunternehmen unabhängig von der Rechtsform, da sie zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse zählen. Es sind nur Unternehmen der oben genannten Unternehmens- und Rechtsformen betroffen, die an jeweils zwei hintereinanderliegenden Abschlussstichtagen: im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro oder einen Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro ausweisen. In Deutschland wird von circa 550 direkt betroffenen Unternehmen ausgegangen, in Österreich von circa 120. richterstattungspflicht um sogenannte CSR-Aspekte (Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung) rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 begonnen haben. Die erweiterten Berichtspflichten können als nichtfinanzielle Erklärung als vollintegrierter oder besonderer Teil des (Konzern-) Lageberichts oder als gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des (Konzern-) Lageberichts veröffentlicht werden. Für die Aufstellung und Veröffentlichung des CSR-Berichts ist die Unternehmensleitung verantwortlich. Parallel zur Vorgehensweise bei der finanziellen Berichterstattung trägt der Aufsichtsrat lt. 171 Abs. 1 AktG die Verantwortung, die nichtfinanzielle Erklärung inhaltlich zu prüfen. Im Gegensatz zur finanziellen Berichterstattung prüft der Abschlussprüfer lediglich, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde (formale Prüfung). Inhalt I. Einleitende Bemerkungen II. Leitlinien zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat Damit liegt die gesetzliche Pflicht zur inhaltlichen Prüfung allein in der Verantwortung des Aufsichtsrats. Es ist jedoch möglich, dass sich der Aufsichtsrat durch externe Sachverständige unterstützen lässt. Über die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung muss der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung informieren. Die betroffenen Aufsichtsräte stehen in dreifacher Hinsicht vor besonderen Herausforderungen: 1. Bei der CSR-Berichterstattung handelt es sich im Gegensatz zur finanziellen Berichterstattung um breit gefächerte, häufig nicht oder nur eingeschränkt quantitativ abbildbare Informationen, denen in der Regel keine stan- 18 BOARD 1/2018

dardisierten und harmonisierten Berichtsprozesse und -systeme zu Grunde liegen. Sie betrifft dabei stark technisch geprägte Sachverhalte, wie etwa den CO 2 -Austoß, und reicht bis zu Maßnahmen zur Antikorruption. 2. Der Aufsichtsrat muss bei der nichtfinanziellen Berichterstattung zusätzliche Prüfungsaufgaben wahrnehmen, die spezifische Kenntnisse und Ressourcen erfordern. Im Fall der finanziellen Berichterstattung werden diese Prüfungsaufgaben durch den Abschlussprüfer abgedeckt. 3. Die Pflicht zur Berichterstattung und damit auch die Prüfungspflicht betrifft bereits die am 1. Januar 2017 begonnenen Geschäftsjahre, so dass oftmals weder eine Berichtshistorie vorliegt, noch entsprechende Verfahren entwickelt und getestet werden können. Aufgrund der späten Verabschiedung des Gesetzes und seiner rückwirkenden Geltung für das Jahr 2017 sind viele Unternehmen wie auch Aufsichtsräte bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung verunsichert. Eine sogenannte Best Practice hat sich, wenn überhaupt, nur bei den großen börsennotierten Unternehmen (insbesondere im DAX30) etabliert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bandbreite sowohl der Qualität der Berichterstattung durch die Unternehmen als auch der Intensität bzw. des Umfangs der Prüfung durch die jeweiligen Aufsichtsräte sehr groß sein wird und es noch einiger Jahre bedarf, bis sich ein einheitlicher Standard entwickelt hat. Die vorliegenden Leitlinien sollen die betroffenen Aufsichtsräte daher bei der (erstmaligen) Anwendung unterstützen und helfen, bestehende Unklarheiten zu bewältigen. Sie basieren im Wesentlichen auf einem am 23. Oktober 2017 durchgeführten Expertenpanel, an dem insgesamt zwölf Vertreter aus der Aufsichtsrats- und CSR-Praxis teilgenommen haben. 3 Darüber hinaus wurden bilaterale Expertengespräche mit Vertretern aus betroffenen Unternehmen geführt. II. Leitlinien zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat 1. Als Grundlage seiner Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung sollte sich der Aufsichtsrat intensiv mit der Bedeutung von CSR für das Unternehmen auseinandersetzen. Der Aufsichtsrat sollte sich bereits unterjährig intensiv mit dem Thema CSR auseinandersetzen, um einen ganzheitlichen Überblick über die unternehmensweite CSR-Strategie, die verfolgten Konzepte sowie interne Prozesse und Kontrollen zu gewinnen. Auch deren Plausibilität und Zweckmäßigkeit sind zu hinterfragen. Dies sollte vor dem Hintergrund wichtiger Einflussfaktoren auf die Bedeutung von CSR für das Unternehmen erfolgen, d.h. insbesondere der Größe des Unternehmens, der Branche, der regionalen Erstreckung sowie der Komplexität und dem CSR-spezifischen Risikogehalt des Geschäftsmodells. Der Umfang und das Ausmaß der 3 An dem Expertenpanel haben teilgenommen: Sabine Dietrich, Mitglied des Aufsichtsrats Commerzbank, ehemaliges Mitglied des Vorstands BP Europa SE; Prof. Dr. Edgar Ernst, Präsident der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.v., Aufsichtsratsmitglied in diversen Unternehmen; Prof. Dr. Thorsten Grenz, Präsident FEA, Mitglied des Aufsichtsrats Drägerwerk AG & Co. KGaA; Christian Knake, Warth & Klein Grant Thornton AG; Ursula Mathar, Leiterin Nachhaltigkeit und Umweltschutz BMW Group; Daniela Mattheus, Regionalvorstand FEA, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Claus-Peter Schmid, Bundesministerium der Finanzen; Doreen Nowotne, Vorstand FEA, Aufsichtsrat Brenntag AG und Jenoptik AG; Prof. Dr. Peter Ruhwedel, Vorstand FEA, FOM-Hochschule, Deutsches Institut für Effizienzprüfung GmbH; Dr. Matthias Schmidt, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW); Ingo Speich, Leiter Nachhaltigkeit und Engagement Union Investment; Tobias M. Weitzel, Vorstand FEA, BSK Becker+Schreiner Kommunikation GmbH. Es ist zu berücksichtigen, dass die Leitlinie nicht in jedem Fall die Einzelmeinungen der Teilnehmer am Expertenpanel wiedergibt. Berücksichtigung von CSR-Aspekten im Unternehmen werden dabei in der Praxis teilweise erheblich voneinander abweichen. Die eigentliche Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat setzt auf dieser intensiven Auseinandersetzung und dem dabei gewonnenen Grundverständnis der Bedeutung und der Umsetzung der CSR-Aspekte im Unternehmen auf. Sie umfasst die Prüfung der Rechtmäßigkeit, der Ordnungsmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Berichterstattung. Dazu gehört insbesondere eine kritische Plausibilitätsprüfung der Berichterstattung auf Grundlage eigener Erfahrungen sowie der Kenntnisse über das Unternehmen. Auch wenn das Gesetz die Unternehmen nicht verpflichtet, bei der Berichterstattung ein bestimmtes Rahmenwerk oder einen bestimmten Standard anzuwenden, ist es hilfreich, die CSR-Berichterstattung anhand anerkannter Rahmenwerke zu erstellen. 4 Wendet das Unternehmen keinen Standard an, muss dies nach dem sogenannten comply or explain - Prinzip explizit angeführt werden. Die Einhaltung der CSR-Leitlinien bzw. -Rahmenwerke, die der CSR-Berichterstattung zugrunde liegen, bzw. die Begründung für eine eventuelle Abweichung hat der Aufsichtsrat zu überwachen. Bei erkennbaren Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten muss der Aufsichtsrat diesen nachgehen, indem er zum Beispiel die Berichterstattung kritisch hinterfragt und notwendige Korrekturen einfordert. Um sich selbst zu enthaften, empfiehlt es sich, die vorgenommene Prüfung in ausreichender Form zu dokumentieren. In jedem Fall sollte die Prüfung des Aufsichtsrats dazu beitragen, dass alle wesentlichen nichtfinanziellen Risiken des Unternehmens betrachtet wurden. 4 Anerkannte Rahmenwerke sind derzeit besonders: Global Reporting Initiative (GRI); Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK). BOARD 1/2018 19

Wurde das Thema CSR ausreichend intensiv durch die Geschäftsleitung betrachtet? Welche CSR-Risiken folgen aus dem Geschäftsmodell? Welche CSR-Risiken ergeben sich aus der Branche des Unternehmens? Wie erfolgte die Definition der Wesentlichkeit? In welchem Umfang wurden externe Stakeholder hierbei einbezogen? Welche Risiken wurden als nicht wesentlich beurteilt und warum? Wie werden CSR-Ziele in der Unternehmensstrategie verankert? Welche relevanten KPIs leiten sich daraus ab? Wie werden diese gesteuert und überwacht? Werden bzw. sollten nichtfinanzielle Aspekte verstärkt in der Vergütung des Vorstands berücksichtigt Wie sind die Verantwortlichkeiten für CSR-Aspekte in der Organisation abgebildet? Welche Systeme und Prozesse sind implementiert, um eine korrektes Reporting zu gewährleisten? Wie sind die CSR-Themen im internen Kontrollsystem erfasst? Welche CSR-Leitlinien bzw. -Rahmenwerke liegen dem CSR- Reporting zugrunde und wie wird deren Einhaltung gewährleistet? 2. Der Aufsichtsrat als Gesamtgremium muss sich intensiv mit der Prüfung des CSR- Berichts befassen vorbereitende Aktivitäten können auf den Prüfungsausschuss delegiert werden. Die Verantwortung für die Prüfung der CSR-Berichterstattung liegt beim Gesamtaufsichtsrat. Eine Vorbereitung im Prüfungsausschuss bietet sich insbesondere dann an, wenn es inhaltlich um die in diesem Gremium angesiedelten Prozess- und Kontrollthemen, eine vorbereitende Prüfung der Berichterstattung oder die Ausschreibung an einen externen Prüfer geht. Der Prüfungsausschuss sollte dann ein Mandat durch den Gesamtaufsichtsrat erhalten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass das Plenum frühzeitig und umfassend über die Diskussionen im Prüfungsausschuss informiert wird und jedes Aufsichtsratsmitglied eine hinreichende Grundlage für seine eigenverantwortliche Prüfung erhält. Welche Aufgaben zur Vorprüfung des CSR-Berichts können bzw. sollen auf den Prüfungsausschuss übertragen Verfügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in CSR-relevanten Themenfeldern? 3. Um seiner Prüfungspflicht gerecht zu werden, sollte der Aufsichtsrat auf interne bzw. externe Ressourcen zurückgreifen. Der notwendige Umfang und die Intensität der Prüfung durch den Aufsichtsrat hängen stark von den unternehmensspezifischen Gegebenheiten ab (insbesondere Geschäftsmodell, Reifegrad der CSR-Berichterstattung, Komplexität und Relevanz der CSR- Themen für das Unternehmen). Vor dem Hintergrund seiner in der Regel begrenzten eigenen Ressourcen hat der Aufsichtsrat zu beurteilen, inwieweit er zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht auf die Unterstützung unternehmensinterner (z.b. Interne Revision) oder externer Ressourcen bei der Prüfung des CSR-Berichts zurückgreift. Es empfiehlt sich, diese Entscheidung nachvollziehbar zu dokumentieren. Gesprächspartner des Aufsichtsrats sollten nicht nur die Vorstände, sondern auch ausgewählte, mit CSR befasste Mitarbeiter des Unternehmens sein. Zu beachten ist dabei, dass die Unterstützung durch die Interne Revision bzw. Internal Audit eine direkte Berichtslinie an den Aufsichtsrat voraussetzt. Welchen Reifegrad hat das CSR- Berichtswesen des Unternehmens? Als wie verlässlich können die hieraus generierten Informationen und Kennzahlen eingeschätzt Welche Kenntnisse und Erfahrungen zu CSR-relevanten Themen sind im Aufsichtsrat vorhanden? Sind entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen zu CSRrelevanten Themen sowie die erforderlichen Ressourcen in der Internen Revision/Internal Audit vorhanden? Ist die notwendige Unabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet? 4. Zur Erhöhung der externen Glaubwürdigkeit des CSR- Berichts sowie zur Qualitätssicherung im Unternehmen kann der Aufsichtsrat eine externe Prüfung beauftragen. Die Prüfung des CSR-Reports durch den Aufsichtsrat ohne externe Unterstützung ist die im Gesetz vorgesehene Grundform; die externe Unterstützung ist lediglich eine ergänzende Kann-Bestimmung. Der Aufsichtsrat wird bei seiner Entscheidung die Kosten für eine externe Unterstützung gegen den Mehrwert aus der Prüfung oder prüferischen Durchsicht für seine eigene Tätigkeit und das überwachte Unternehmen individuell abwägen. Dabei sind zwei Aspekte zu berücksichtigen: CSR-Kriterien gewinnen zunehmend an Bedeutung bei Investoren. Eine umfassende und verlässliche CSR-Berichterstattung ist daher häufig eine wesentliche Grundlage 20 BOARD 1/2018

ihrer Anlageentscheidung. Eine externe Prüfung der CSR-Berichterstattung kann nach außen eine höhere Sicherheit bezüglich der Zuverlässigkeit der CSR-Berichterstattung vermitteln und erhöht damit die wahrgenommene Glaubwürdigkeit bei Investoren und Stakeholdern. Dies gilt insbesondere für kleinere Unternehmen, die oftmals über weniger gut etablierte CSR-Systeme und -prozesse verfügen. Darüber hinaus kann eine externe Prüfung aufgrund der Offenlegung möglicher Schwachstellen und der reinen Revisionswirkung auch im Unternehmen eine Erhöhung der Qualität bewirken. Obwohl die externe inhaltliche Prüfung freiwillig ist, ist daher zu erwarten, dass sie sich bei dem Großteil der betroffenen Unternehmen schrittweise als Best Practice durchsetzt. Für die Durchführung einer externen Prüfung kommen grundsätzlich unterschiedliche Dienstleister in Betracht. Diese sollten den international etablierten Prüfungsstandard ISAE 3000 in Verbindung mit dem jeweiligen Rahmenkonzept nutzen. Diesen Standard erfüllen aufgrund der spezifischen Anforderungen (u.a. an Unabhängigkeit und Qualitätssicherungssysteme) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Auch wenn der Abschlussprüfer aufgrund seiner Kenntnisse vom Unternehmen am ehesten für die externe Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung in Frage kommt, kann der Aufsichtsrat, z.b. aufgrund rein wirtschaftlicher Aspekte, einen anderen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung beauftragen. Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch der Umstand, dass diese Prüfungsleistung zu den sogenannten Nichtprüfungsleistungen zählt und damit Bestandteil des Fee-Caps (in Höhe von maximal 70 % des Abschlussprüferhonorars) ist. Auch wenn der Vorstand die externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung beauftragen kann, empfiehlt sich, dass der Aufsichtsrat selbst die Auswahl und Beauftragung vornimmt ähnlich wie bei der Prüfung der finanziellen Berichterstattung. Andernfalls müsste sich der Aufsichtsrat intensiv damit auseinandersetzen, wie der Vorstand die Auswahl getroffen hat. Welche Bedeutung hat eine Erhöhung der Glaubwürdigkeit der CSR-Berichterstattung im Rahmen der Investoren- und Stakeholder-Kommunikation? Gab es in der Vergangenheit kritische Hinweise und Nachfragen zu CSR-Themen seitens Investoren und/oder Stakeholdern? Welche Dienstleister für die Prüfung kommen für das Unternehmen grundsätzlich in Frage? Welche Entscheidungskriterien sollen einer Vergabe des Prüfungsauftrags zugrunde gelegt Erlaubt der sogenannte Fee-Cap bezüglich der Nichtprüfungsleistungen eine Vergabe an den Abschlussprüfer? Wie sollen Auswahl und Beauftragung erfolgen? Durch den Prüfungsausschuss oder das gesamte Gremium? Soll in jedem Jahr eine externe Prüfung erfolgen, oder wird ein Wechsel von interner und externer Prüfung angestrebt? Insbesondere in den Fällen, in denen der Aufsichtsrat auf die Unterstützung durch Externe verzichtet, sollte seine Fragenliste zusätzlich umfassen: Welches Rahmenwerk wurde gewählt? In welcher Ausprägung soll es ggf. erfüllt Wurde kein Rahmenwerk gewählt: Überzeugt die Begründung? Wie erfolgte die Aufzeichnung, Erfassung und Einordnung der in das CSR eingeflossenen Informationen? Sind die Angaben zu Geschäftsmodell und Risiken in sich und im Vergleich zum Lagebericht konsistent? Sind die wesentlichen Aussagen enthalten und plausibel? 5. Bei einer externen Prüfung überwiegt die prüferische Durchsicht/ limited assurance Bezüglich der Prüfungsintensität der externen Prüfung überwiegt momentan die prüferische Durchsicht ( limited assurance ). Bei der prüferischen Durchsicht, die weitaus weniger umfangreich ist als die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ( reasonable assurance ), steht die Plausibilität des Berichts im Vordergrund. Die Intensität einer prüferischen Durchsicht und die dadurch erreichbare zusätzliche Sicherheit ist begrenzt; sie ist keine, auch nicht in ihrem Umfang reduzierte, Prüfung. Ihr Ergebnis ist kein positiv formuliertes Gesamturteil, sondern lediglich die Erklärung, dass die Durchsicht keine wesentlichen Fehler ergeben hat. Prüfungstechnisch ist einschränkend zu berücksichtigen, dass eine Durchsicht regelmäßig nicht Systemprüfungen umfasst und damit auch keine Anregungen zur Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Systeme geben kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine prüferische Durchsicht keinesfalls zu niedrigeren qualitativen Anforderungen an die CSR-Berichterstattung führt. Für Unternehmen mit einem hohen CSR-Risikogehalt könnte es perspektivisch sinnvoll sein, eine Prüfung mit reasonable assurance anzustreben. Die Prüfung ist dabei darauf ausgerichtet, die zur Verfügung gestellten Informationen hinreichend auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren. Das Ergebnis der Prüfung soll demnach hinreichend sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Berichts- BOARD 1/2018 21

kriterien aufgestellt wurden. Aktuell stellt eine reasonable assurance - Prüfung der CSR-Berichterstattung jedoch noch die Ausnahme dar. Bei einer integrierten Berichterstattung der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht empfiehlt sich eine klare (grafische) Kenntlichmachung, was extern geprüft worden ist, was nicht bzw. was lediglich einer externen prüferischen Durchsicht ( limited assurance ) unterlag. Eine Begrenzung des Prüfungsumfangs (Scope) ist eher kritisch zu sehen. Es erscheint jedoch durchaus sinnvoll, bei einer externen Prüfung inhaltliche Prüfungsschwerpunkte zu setzen ähnlich wie bei der Jahresabschlussprüfung. Welchen Informationsnutzen hat eine reasonable assurance für den Aufsichtsrat sowie für externe Adressaten? Erfordern der Risikogehalt und die Komplexität des Geschäftsmodells zukünftig möglicherweise eine externe Prüfung mit reasonable assurance? Welche Prüfungsschwerpunkte sollten (zunächst) gesetzt werden, und wie sollte eine langfristige Prüfungsplanung ausgestaltet 6. Die Berücksichtigung von CSR-Themen sowie die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung sollte im Aufsichtsrat nachhaltig implementiert werden. Da nur bei wenigen Unternehmen bereits ein vollständiges und umfassendes CSR-Berichtswesen vorhanden sein dürfte, wird es bei einer Vielzahl der betroffenen Unternehmen zunächst darum gehen, ein CSR- Rahmenwerk und ein entsprechendes Reporting zu entwickeln und zu implementieren bzw. etwaige Berichtslücken zu schließen. Dabei sollte der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand beraten, inwieweit die bisher veröffentlichen CSR-Informationen ergänzt werden sollten. Dies umfasst auch die Frage, ob eine integrierte Berichterstattung im Rahmen des Lageberichts erfolgt (Empfehlung: maximal 10 bis 20 Seiten). Ziel sollte es sein, CSR und entsprechende nichtfinanzielle KPIs in die Strategie- und Risikodiskussion, die Planungsprozesse, das Management- Reporting sowie das Interne Kontroll- und Compliance-Management- System angemessen zu integrieren. Der Aufsichtsrat sollte sich dabei nicht erst zum Zeitpunkt der Vorlage der nichtfinanziellen Erklärung mit dem Thema CSR beschäftigen, sondern regelmäßig unterjährig. Bei Unternehmen mit einem geringen CSR-Reifegrad sollte der Aufsichtsrat die Weiterentwicklung des CSR-Rahmenkonzepts und des Berichtswesens aktiv begleiten bzw. überwachen. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Prozess einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren beanspruchen kann. Auch wenn die Berücksichtigung von CSR-Fragen und die Prüfung des CSR- Berichts in der Verantwortung des Gesamtaufsichtsrats liegen, kann es in der Anfangsphase beim Aufbau und der Weiterentwicklung des CSR-Systems sinnvoll sein, einen CSR-Verantwortlichen im Aufsichtsrat zu benennen, der als primärer Ansprechpartner und Koordinator fungiert. Darüber hinaus sollte der Aufsichtsrat im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung seines Kompetenzprofils sicherstellen, dass hinreichende CSR-Kompetenzen im Aufsichtsrat vorhanden sind. Auch ist zu gewährleisten, dass im Fall von Investorengesprächen die Prüfung der CSR-Berichterstattung durch den Aufsichtsrat adäquat abgedeckt wird. Über das Vorgehen und das Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat an die Hauptversammlung zu berichten. Dabei sollten den Berichtsadressaten ein hinreichend klares Bild über das Vorgehen sowie wesentliche Ergebnisse und Maßnahmen gegeben werden. Wie kann sichergestellt werden, dass alle relevanten CSR-Aspekte in der Aufsichtsratsarbeit berücksichtigt Ist das CSR-Konzept über geeignete Instrumente in die Unternehmenssteuerung implementiert? Wie kann der Aufsichtsrat die (Weiter-) Entwicklung des CSR- Systems begleiten? Verfügt der Aufsichtsrat über die erforderlichen CSR-Kompetenzen? In welcher Form und Tiefe berichtet der Aufsichtsrat an die Hauptversammlung? Fachinformationen bequem online bestellen! www.bundesanzeiger-verlag.de Recht vielseitig! 22 BOARD 1/2018