KREISLAUF- WIRTSCHAFT BAU

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Transkript:

KREISLAUF- WIRTSCHAFT BAU Ressourceneffizienz steigern Abfälle vermeiden Baustoffe recyceln wirtschaftlich handeln ZENTRALVERBAND DEUTSCHES BAUGEWERBE

Impressum V.i.S.d.P.: Dr. Ilona K. Klein Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Kronenstraße 55-58 10117 Berlin Telefon 030 20314-0 Telefax 030 20314-419 bau@zdb.de www.zdb.de Fotos: Titelfotos: ZDB/Simonis (li.), RFB Kaarst GmbH (mi.), BGRB/Schulz (re.) Fotos: BGRB/Schulz (S. 5, 12 u., 14), Bildarchiv Otto Ehrmann (S. 19 u.), RFB Kaarst GmbH (S. 12 o.), Sandvik GmbH (S. 7, 17), ZDB/Hollube (S. 6, 9, 18), ZDB/Geruschka (S. 8, 19 o.), ZDB/Simonis (S. 15) Druck: Ludwig Austermeier Offsetdruck ohg, Berlin April 2015 2

Bedeutung der Bau- und Abbruchabfälle für die Kreislaufwirtschaft Deutschland verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Schwerpunkt ist die Umsetzung einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft, in der aus Abfällen wieder Rohstoffe werden, die dem Wirtschaftskreislauf erneut zur Verfügung stehen. In Deutschland entstanden 2012 insgesamt ca. 200 Mio. Tonnen Bau- und Abbruchabfälle. Das sind 52,4 % aller anfallenden Abfälle. Daher kommt dem Bausektor beim Erreichen einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft eine entscheidende Bedeutung zu. Abb. 1: Abfallbilanz Deutschland 2012 Gesamt-Abfallmenge in 2012 = 380,6 Mio. t Abfälle aus dem Bergbau 30,3 Mio. t (8,0 %) Sekundärabfälle 47,0 Mio. t (12,3 %) Siedlungsabfälle 49,8 Mio. t (13,0 %) Bau- und Abbruchabfälle (incl. Straßenaufbruch) 199,3 Mio. t (52,4 %) Abfälle aus Produktion und Gewerbe 54,2 Mio. t (14,3 %) Quelle: Statistisches Bundesamt Die Bauwirtschaft stellt sich der Verantwortung für die Kreislaufwirtschaft Mineralische Primärrohstoffe wie Sand, Kies, Kalk oder Ton sind zwar in Deutschland in großen Mengen verfügbar, ihr Abbau ist jedoch mit erheblichen Eingriffen in die Umwelt verbunden. Demgegenüber sind im deutschen Bauwerksbestand ca. 60 Mrd. Tonnen mineralischer Baustoffe gebunden. Dieses Rohstofflager gilt es im Sinne des urban mining durch Recycling zu nutzen. Die letzten ungestörten Landschaftsräume im dicht 3

besiedelten Deutschland werden dadurch geschont und die Inanspruchnahme der immer knapper werdenden Deponiekapazitäten wird auf ein Minimum begrenzt. Schon in 1995 startete die deutsche Bauwirtschaft die Initiative Kreislaufwirtschaft Bau (KWB), die sich für den Schutz natürlicher Ressourcen und die Steigerung der Ressourceneffizienz einsetzt. Die KWB veröffentlicht in regelmäßig erscheinenden Monitoringberichten Daten zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle. Der jüngste Monitoring-Bericht 2012 weist 192 Mio. Tonnen mineralische Bau- und Abbruchabfälle aus, von denen 175,1 Mio. Tonnen verwertet wurden. Somit wurde eine Verwertungsquote von 91,2 % erreicht. Damit wird die von der EG-Abfallrahmenrichtlinie und dem deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz bis zum Jahr 2020 geforderte Recycling- und Verwertungsquote von mindestens 70 % bereits heute deutlich übertroffen. Abb. 2: Verwertungsquoten der in Deutschland in 2012 angefallenen mineralischen Bauabfälle 100 % 90 % 80 % 70 % 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % 10 % 0 % 88,0 % 96,6 Mio. t 95,2 % 49,1 Mio. t 98,7 % 15,2 Mio. t 95,2 % 13,9 Mio. t Boden und Steine Bauschutt Straßenaufbruch Verwertung Beseitigung Baustellenabfälle 52,1 % 0,3 Mio. t Bauabfälle auf Gipsbasis Daten: www.kreislaufwirtschaft-bau.de, Grafik: ZDB 4

Kreislaufwirtschaft Bau fördern statt beschneiden Die bestehenden abfallrechtlichen Regelungen benachteiligen die Kreislaufwirtschaft Bau schon heute. So wird Bodenaushub bei geringer, oftmals natürlicher Schadstoffbelastung zu Abfall und muss zunehmend deponiert werden. Bürokratische Regelungen und Restriktionen bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen führen außerdem zu zunehmenden Akzeptanzverlusten. Der vorliegende Entwurf der sogenannten Mantelverordnung, der die Novellierung von Grundwasserverordnung, Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die neue Ersatzbaustoffverordnung umfasst, orientiert sich jedoch einseitig am Boden- und Grundwasserschutz und würde die Kreislaufwirtschaft Bau weiter beeinträchtigen. Durch unangemessen strenge Grenzwerte und bürokratische Regelungen droht eine weiter zunehmende Deponierung großer Mengen von Böden und eine Halbierung der Bauschutt-Recycling-Quote. Nach vorsichtigen Schätzungen würden jährlich bis 50 Mio. Tonnen Bodenaushub sowie bis zu 25 Mio. Tonnen Bauschutt zusätzlich deponiert werden. Schon jetzt treten Entsorgungsengpässe für mineralische Bau- und Abbruchabfälle auf. Da neue Deponien nicht in dem erforderlichen Umfang entstehen, nehmen die Transportentfernungen und Entsorgungskosten rapide zu. Bereits heute werden mineralische Abfälle in Nachbarländer verbracht, mit transortbedingt entsprechend negativen Auswirkungen auf die Umwelt (Lärm, CO2-Emissionen, Staub). Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sind die Folgen dieses steigenden Schwerlastverkehrs schädlich, denn steigender Schwerlastanteil führt zu stärkerer Beanspruchung und zu mehr Verschleiß von Straßen und Brücken. Eine weitere Einschränkung der Kreislaufwirtschaft Bau, würde nicht zuletzt den zusätzlichen Abbau von Millionen Tonnen mineralischer Rohstoffe bedeuten, der mit Eingriffen in die wenigen noch intakten Landschaftsräume verbunden wäre. Aus all diesen Gründen muss die Mantelverordnung im Sinne der Förderung der Kreislaufwirtschaft korrigiert werden. 5

Unsere Forderung: Zur Ressourcenschonung und Abfallvermeidung muss die Kreislaufwirtschaft Bau gefördert werden. Hierzu müssen ausgewogene Regelungen geschaffen werden, die sowohl den Belangen des Grundwasser- und Bodenschutzen als auch der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen. Bodenaushub muss vorrangig in Abgrabungen und Verfüllungen einer Verwertung zugeführt werden können. Entsprechender Deponie- und Verfüllungsraum muss deutschlandweit flächendeckend zur Verfügung gestellt werden. Auch die Verwendung von Recycling-Baustoffen darf nicht durch übertriebene Schadstoffgrenzwerte, überbordenden Untersuchungsumfang sowie bürokratische Anzeige- und Dokumentationspflichten eingeschränkt werden. Einfache Regelungen sind wichtig für eine sichere Anwendung in der Praxis und einen einfachen Vollzug. Boden und Steine verwerten statt deponieren Von den 109,8 Mio. Tonnen der in Deutschland in 2012 anfallenden Menge an Boden und Steinen wurden 85,9 Mio. Tonnen und somit 78,2 % in übertägigen Abgrabungen verwertet (Abb. 3). Von der verbleibenden Menge in Höhe von 23,9 Mio. Tonnen konnten, nicht zuletzt aufgrund der im Bausektor zum Einsatz kommenden Recyclingtechnologien, 19,7 Mio. Tonnen als Recycling-Baustoff ebenso einer Verwertung zugeführt werden. Diese in den letzten Jahren etablierten Verwertungswege trugen dazu bei, dass die in 2012 in Deutschland deponierte Menge an Böden und Steinen auf 12,0 % begrenzt werden konnte. Es wird zukünftig darauf ankommen, dass neue gesetzliche Regelungen zum Boden- und Grundwasserschutz die zur Verwertung gelangenden Anteile an Boden und Steinen nicht zurückdrängen. 6

Abb. 2: Verbleib der in Deutschland in 2012 angefallenen Fraktion Boden und Steine Beseitigung auf Deponien 13,2 Mio. t (12,0 %) Verwertung in übertägigen Abgrabungen, z.b. Gruben zum Abbau von Steinen und Erden 85,9 Mio. t (78,2 %) Boden und Steine insgesamt 109,8 Mio. t Verwertung als Recycling-Baustoffe 10,7 Mio. t (9,8 %) Daten: www.kreislaufwirtschaft-bau.de, Grafik: ZDB Unsere Forderung: Die Wiederverwendung von Boden und Steinen muss das Ziel sein. Die Grenzwerte für die Schadstoffbelastung dürfen nicht zu einer massenhaften Deponierung von Böden führen. Dafür ist Deponieraum zu kostbar. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die zunehmenden Proleme beim Umgang mit Böden und Steinen. Bodenkreislauf im Verkehrswegebau schaffen Bislang werden von den jährlich ca. 110 Mio. Tonnen im Zuge von Baumaßnahmen anfallenden Böden und Steinen nur 12 % oder ca. 13 Mio. Tonnen deponiert. Häufig bestehen die öffentlichen Auftraggeber bzw. Umweltbehörden auf einem Bodenaustausch, obwohl eine Verwendung des Bodens im Zuge der Baumaßnahme technisch und umweltrechtlich möglich wäre. Es macht keinen Sinn, diese Böden zu entsorgen und gegen vermeintlich unbelastete Natur -Böden auszutauschen. In wenigen Jahren weisen die 7

erneuerten Böden aufgrund von verkehrsbedingten Emissionen wie Abgasen, Reifen- und Bremsbelagabrieb oder Streusalz wieder die gleichen Belastungen wie die ausgetauschten Böden auf. Die im derzeitigen Entwurf der Mantelverordnung vorgesehenen Schadstoffgrenzwerte, würden die Situation weiter verschärfen, so dass ein große Mengen des bei Baumaßnahmen aus Straßenböschungen, Dämmen, Rampen oder Leitungsgräben anfallenden Bodens wegen leichter Verunreinigungen deponiert und durch neues Material ersetzt werden müssten. Dabei erlaubt 12 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung uneingeschränkt den Wiedereinbau von Böden und Steinen im Zuge einer Baumaßnahme. Kosten für Bodenaustausch beim Bau der Verkehrsinfrastruktur laufen aus dem Ruder In einem konkreten Praxisfall wurde bei der Erneuerung einer Straßenbrücke in Rheinland-Pfalz auf Grund einer geringen Kontaminierung der vorhandenen Brückenrampen vom öffentlichen Auftraggeber ein vollständiger Bodenaustausch angeordnet. Der vorhandene Boden musste über 100 km Entfernung zur nächsten Bodendeponie abtransportiert und neues Bodenmaterial aus gleich großer Entfernung antransportiert werden. Die unplanmäßige Erneuerung der Brückenrampen kostete den Steuerzahler mehr Geld als die Erneuerung der Stahlbetonbrücke. Die zunehmende Entsorgung von Böden führt zu Deponieengpässen. Nach einer ZDB-Umfrage haben sich die Entsorgungskosten von belasteten Böden der Klasse >Z2 (gemäß Mitteilung M 20 der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)) innerhalb der letzten fünf Jahre bereits versechsfacht, wobei die Transportentfernungen bis zu 200 km betragen. Bei gering belasteten Böden bis Z2 sind die Entsorgungskosten auf 300 % des Preises von 2008 erhöht. Durch die zusätzlichen Transporte und gestiegenen Deponieentfernungen werden nicht nur die Straßen überstrapaziert sondern jährlich ca. 500.000 Tonnen zusätzlicher CO2-Ausstoß verursacht. Schon heute verursachen der Austausch sowie zunehmende Transport von Böden über große Entfernungen schätzungsweise Mehrkosten in Höhe von über eine Milliarde Euro jährlich. Vor allem die chronisch unterfinanzierten Verkehrsinfrastruktur- 8

haushalte würden hierdurch erheblich belastet. Die Finanzierung selbst der dringendst benötigten Infrastrukturmaßnahmen ist damit auf Jahrzehnte gefährdet. Dies gilt insbesondere für strukturschwache Kommunen. Unsere Forderung: Gering belastete Böden dürfen nicht zu Abfall werden. Die Grenzwerte zum Wiedereinbau der bei Straßen- und Tiefbaumaßnahmen anfallenden Böden sind an den straßentypischen Hintergrundbelastungen zu orientieren. Insbesondere die öffentlichen Auftraggeber stehen in der Verantwortung, Böden wieder zu verwenden, wo immer technisch und umweltrechtlich möglich. Es muss deutschlandweit flächendeckend Deponie- und Verfüllraum zur Verfügung gestellt werden, um kurze Transportwege für nicht verwertbaren Abfälle zu gewährleisten. Böden mit natürlicher Vorbelastung müssen verwertbar sein In großen Teilen Deutschlands weisen Böden naturbedingte (geogene) Belastungen auf. Diese natürlich belasteten Böden müssen unverständlicherweise häufig auf weit entfernten Deponien entsorgt werden, weil ihre Wiederverwertung von den unteren Umweltbehörden untersagt wird. Praxisbeispiel 1: Neubau Einfamilienhaus in der Eifel In der Eifel liegen durch Vulkanismus und hohe Mineralanteile überwiegend Böden mit einer naturbedingten, d. h. geogenen Vorbelastung vor. Nach Bodenuntersuchungen sind die Böden in die Bodenklasse Z 1.1 bis Z 1.2 nach Mitteilung M 20 der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) einzustufen. Ein neu zu errichtendes Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 130 m² soll im Kreis Vulkaneifel mit einem Kellerbauwerk errichtet werden. Für die 2,5 m hohen Kellerräume, die Bodenplattendämmung sowie die Stahlbeton- Bodenplatte ist der vorhandene Boden bis zu einer Tiefe von bis zu 3,0 m unter Geländeniveau auszuheben und nach Vorgaben der Umweltbehörde zu entsorgen. 9

Die Einstufung des Lava-Bodens als Klasse Z 1.2 nach LAGA M20 macht einen Transport auf eine Deponie der Deponieklasse 1 in 100 km Entfernung erforderlich und verbietet die Verwertung in einer 10 km entfernten Bodenverfüllung in einem Lavatagebau mit geogen vergleichbaren Belastungen. Durch die Deponierung entstehen Mehrkosten in Höhe von 22.080 Euro. Tabelle Praxisbeispiel 1: Bau eines Einfamilienhauses bei geogener Bodenvorbelastung durch Lava-Böden Deponie Transportmehraufwand von 90 km für 720 t Lava-Boden 6.480 Deponiegebühr für 720 t Lava-Boden (i.m. 20 /t) 14.400 Bodenuntersuchung, je angefangene 500 m 3 Menge = 600 600 Koordination, Dokumentation und Archivierung 600 Mehrkosten gesamt (netto) 22.080 Unsere Forderung: Die in der Mantelverordnung im Hinblick auf den Grundwasser- und Bodenschutz festgelegten Grenzwerte müssen den natürlichen Gehalt an vermeintlichen Schadstoffen in Böden gemäß der geogenen Hintergrundbelastung berücksichtigen. Geogen belasteter Bodenaushub muss in der Region wieder verwertbar sein. Stadtböden dürfen nicht zu Abfall werden In großen Teilen Deutschlands weisen Böden auch anthropogen (mensch-) bedingte Hintergrundbelastungen auf. Diese sind bei fast allen Siedlungs-, Industrie- oder Verkehrsflächen anzutreffen und sollten bei der Grenzwertsetzung Berücksichtigung finden. Es macht beispielsweise wenig Sinn, den für den Bau einer innerstädtischen Tiefgarage ausgehobenen Boden zu deponieren, nur weil dieser geringfügige Belastungen wie die Böden im gesamten Stadtgebiet aufweist. 10

Praxisbeispiel 2: Bau einer innerstädtischen Tiefgarage Im Rahmen eines innerstädtischen Wohnungsneubaus soll eine Tiefgarage auf 450 m² Grundfläche bei 3,5 m Aushubtiefe errichtet werden. Die dabei anfallende Menge an anthropogen vorbelastetem Bodenaushub (2.520 t) wird als Klasse Z 1.2 nach LAGA M20 eingestuft. Die derzeitigen Regelungen verbieten die Verwertung des Bodens an anderer ähnlich belasteter Stelle und machen einen Transport auf eine Deponie der Deponieklasse 1 in 80 km Entfernung erforderlich. Die Entsorgung und der Transport führen gegenüber einer Verwertung in 20 km Umkreis zu folgenden Mehrkosten: Tabelle Praxisbeispiel 2: Bau einer Tiefgarage im anthropogen belasteten Innenstadtbereich Zur Deponie Transportmehraufwand von 60 km für 2.520 t Boden (11 /t) 27.720 Deponiegebühr für 2.520 t Boden (23 /t) 57.960 Bodenuntersuchung, je angefangene 500 m 3 Menge = 600 (2.520 t = 1.575 m 3 ) 2.400 Koordination, Dokumentation und Archivierung 1.500 Mehrkosten gesamt (netto) 89.580 Unsere Forderung: Der anthropogen belastete Bodenaushub muss örtlich oder in Gebieten mit ähnlicher anthropogener Belastung wiedereingebaut und somit verwertet werden können. Die in der Mantelverordnung festgelegten Schadstoffgrenzwerte für Böden müssen an die überwiegend anzutreffenden Hintergrundbelastungen angepasst werden. 11

Keine Beprobungspflicht für offensichtlich unbelasteten Bodenaushub Ausgehobene Böden gelten unabhängig von ihrer Qualität und Belastung als Abfall. Nur innerhalb einer Baumaßnahme ist die Verwertung des Bodenaushubs ohne Einschränkung gestattet, sofern keine Kontamination festgestellt wird. In jedem anderen Fall ist der Boden, je nach Verwendungszweck, nach unterschiedlichen Verfahren und in unterschiedlicher Intensität zu untersuchen. Problematisch hierbei ist, dass nach dem Änderungsentwurf der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung eine systematische Bodenuntersuchung auch ohne Altlastenverdacht erforderlich wird. Praxisbeispiel 3: Anlage eines Gartenteichs Das entsprechende Beispiel bezieht sich auf ein nicht anthropogen vorbelastetes Grundstück, auf dem für die Anlage eines Gartenteichs 8 m³ Boden ausgehoben werden. Ohne eine aufwändige Untersuchung des Bodenaushubs auf Umweltschadstoffe ist der Boden formal in die Kategorie Z2 nach LAGA M20 einzustufen und über eine Transportentfernung von 120 km zu einer Bodendeponie abzutransportieren. Alternativ kann der Bauherr den Bodenaushub zur nächsten, nur 15 km entfernten Bodenverfüllanlage transportieren lassen, wenn er eine vollumfängliche Schadstoffanalyse des Bodens durchführen lässt, um ihn als unbelasteten Boden zu dokumentieren. Für beide Varianten entstehen Mehrkosten gegenüber der früher üblichen einfachen Bodenentsorgung. Die unnötige Verbringung des Bodens auf eine entsprechend weit entfernte Deponie zeigt sich sogar als wirtschaftlicher, als die umweltfreundlichere Verwertung zur Verfüllung. Dies ist als eklatanter Fehlanreiz anzusehen. 12

Tabelle Praxisbeispiel 3: Aushub von unbelastetem Boden beim Bau eines Gartenteiches Variante A: Entsorgung des Bodens auf einer Deponie für belastete Böden Transport u. Entsorgung von 8 m³ (12,8 t) unbelasteten Bodens als belasteter Boden (da ohne Beprobung) auf der 120 km entfernte Bodendeponie (30 /t) 384 Gesamtkosten für Variante A (netto) 384 Variante B: Beprobung und Verwertung des Bodens in einer Bodenverfüllanlage Transport und Verwertung von 8 m³ (12,8 t) des als unbelastet eingestuften Bodens in der 15 km entfernten Bodenverfüllanlage (15 /t) 192 Beprobung und Umweltanalytik des Bodenaushubs 600 Koordination, Dokumentation, Archivierung 100 Gesamtkosten für Variante B (netto) 892 Unsere Forderung: Es ist eine unbürokratische Kleinmengenregelung erforderlich. Unbelasteter und nicht schadstoffverdächtiger Bodenaushub sollte vor seiner Verwertung (z. B. durch Wiedereinbau in eine Bodenverfüllung) keiner Beprobungs- und Untersuchungspflicht unterliegen. Ansonsten kommt es, wie im Beispiel dargestellt, zu unnötigen Mehrkosten und Fehlanreizen. Ressourcenschonung durch Baustoff-Recycling Mineralische Bau- und Abbruchabfälle werden zu hochwertigen, neutral güteüberwachten Recycling-Baustoffen aufbereitet, die sowohl in technischer als auch im Hinblick auf die Begrenzung von Umweltschadstoffen Primärprodukten absolut ebenbürtig sind. Insbesondere im Straßen- und Tiefbau haben sich güteüberwachte Recycling-Baustoffe seit über dreißig Jahren bewährt. 13

Im Jahr 2012 wurden insgesamt 66,2 Mio. t. Recycling-Baustoffe hergestellt. Damit deckten die Recycling-Baustoffe einen Anteil von 12,0 % des deutschen Bedarfs an Gesteinskörnungen. Der überwiegende Anteil davon entfällt mit 55,2 Mio. t auf Recycling-Baustoffe aus Straßenaufbruch und Bauschutt. Abb. 4: Deckung des Bedarfs an Gesteinskörnungen in Deutschland in 2012 Industrieelle Nebenprodukte 29,5 Mio. t (5,4 %) Recycling-Baustoffe 66,2 Mio. t (12,0 %) insgesamt 551,7 Mio. t Kiese und Sande 245,0 Mio. t (44,4 %) Natursteine 211,0 Mio. t (38,2 %) Grafik: www.kreislaufwirtschaft-bau.de Unsere Forderung: Die kommende Ersatzbaustoffverordnung muss das Baustoff-Recycling fördern. Die bisherigen Schadstoffgrenzwerte dürfen nicht verschärft werden, da in der jahrzehntelangen Praxis keine Umweltrelevanz festgestellt wurde. Güteüberwachte Recycling-Baustoffe müssen als Bauprodukte anerkannt werden. Die Dokumentation- und Anzeigepflichten sind denen für Primärbaustoffe anzupassen. 14

Recycling-Baustoffe bei öffentlichen Ausschreibungen nicht ausschließen, sondern privilegieren Seit über 30 Jahren haben sich Recycling-Baustoffe im Straßen- und Tiefbau bewährt. Jedoch schließen öffentliche Auftraggeber zunehmend die Verwendung von Recycling-Baustoffen in öffentlichen Straßenbaumaßnahmen aus. Grund hierfür sind die komplexen und bürokratischen Regelungen, die Recycling-Baustoffe gegenüber Primärbaustoffen diskriminieren. Im Sinne von Ressourceneffizienz und sparsamer Steuermittelverwendung muss die Mantelverordnung den Einsatz von Recycling-Baustoffen fördern. Hierzu müssen güteüberwachte Recycling-Baustoffe als Bauprodukte anerkannt und wie Bauprodukte behandelt werden. Die Mehrkosten für den Einsatz von Primärbaustoffen sowie für die Entsorgung der mineralischen Bauabfälle hängen von den Transportentfernungen und den Deponiekosten ab. Sie können jedoch auf 36 Euro je Kubikmeter geschätzt werden. Öffentliche Auftraggeber, die Recycling-Baustoffe ausschließen, schaden somit nicht nur der Kreislaufwirtschaft Bau, sondern setzen sich auch dem Vorwurf der nicht sachgerechten Verwendung von Steuermitteln aus. Praxisbeispiel 4: Erneuerung einer kommunalen Straße Die durch überzogene Grenzwerte verursachte Deponierung von Ausbaumaterial ist mit erheblichen Kosten verbunden, wie das Beispiel einer auf 100 m Länge erneuerten kommunalen Straße verdeutlicht. Tabelle Praxisbeispiel 4: Erneuerung von 100 m Straße (Länge 100 m, Breite 5,5 m, Aushubtiefe 0,65 m) Mehraufwand Dicke Menge (m 3 ) Menge (t) Kostenansatz Mehrkosten Deponierung Asphaltaufbruch 0,10 m 55 72 t (1 m 3 = 1,3 t) 20 /t 1.440 Mehrkosten Primärbaustoff Asphalt 0,10 m 55 72 t 18 /t 1.296 Deponierung Tragschichtmaterial 0,20 m 110 198 t (1 m 3 = 1,8 t) 30 /t 5.940 Neue Tragschicht aus Primärbaustoff 0,20 m 110 198 t 12 /t 2.376 Deponierung Bodenaushub 0,35 193 308 t (1 m 3 = 1,6 t) 30 /t 9.270 Mehrkosten gesamt (netto) 20.322 15

Unsere Forderung: Öffentliche Auftraggeber haben eine Vorbildfunktion. Im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen öffentliche Auftraggeber bei Eignung Recycling-Baustoffe bevorzugen. Eine entsprechende Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber ist in der Mantelverordnung aufzunehmen. Sachgerechte Grenzwerte für Umweltschadstoffe Mit der geplanten Änderung der Grundwasserverordnung, würde eine große Zahl von Grenzwerten (Geringfügigkeitsschwellen) für das Eluat aus Baustoffen und Böden die Anforderungen an die Trinkwasserqualität übersteigen. Dies gilt sowohl für Primär- als auch für Recycling-Baustoffe. Der durch den Recycling-Baustoff gesickerte Wassertropfen, müsste demnach sauberer als Trinkwasser sein. Besonders unverständlich hierbei ist, dass die Schadstoffkonzentration ausschließlich im Sickerwassertropfen und nicht im zu schützenden Grundwasser betrachtet wird. Die wissenschaftlich unhaltbare Negierung jeglicher Verdünnung der geringen Sickerwassermengen im Grundwasser stellt das Kernproblem für die Verwendung mineralischer Recycling-Baustoffe und Böden dar. Negative Veränderungen des Grundwassers durch den Einsatz von Recycling-Baustoffen sind jedoch in der nunmehr über 30-jährigen Praxis des Baustoff- Recyclings nirgendwo in Deutschland festgestellt worden. Die restriktiven Grenzwerte, würden in Verbindung mit der Negierung von Verdünnungseffekten zudem seit mehr als 100 Jahren bewährten Bauweise im Grundwasser unmöglich machen. Die Errichtung eines U-Bahntunnels in Betonbauweise wäre zukünftig im Grundwasserbereich ohne aufwendige und teure Zusatzmaßnahmen undenkbar. Die aktuellen und zukünftigen Grenzwert für folgende Schadstoffe sind besonders unverständlich: Sulfat Sulfat ist nicht toxisch. Die derzeitigen Grenzwerte für Sulfat wurden aus Gründen des Korrosionsschutzes von Leitungssystemen festgesetzt. 16

Die großflächig durch die Landwirtschaft in Böden eingebrachten Mengen von Sulfatdünger führen nach einem Forschungsbericht (Öko-Institut 2008) zu Sulfatbilanzüberschüssen (Düngung minus Entzug durch Pflanzen) von durchschnittlich 102.000 Tonnen pro Jahr. Sulfat wird im Boden absorptiv nur in geringem Umfang festgehalten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass in 10 Jahren bis zu 1 Mio. Tonnen Sulfat durch die Landwirtschaft ins Grundwasser gelangen kann. Bei Recycling-Baustoffen ist eine Sulfatauswaschung bei geschlossener Bauweise (z. B. als Tragschicht unterhalb einer Straßendecke) aufgrund fehlendem Kontakt mit Niederschlags- oder Grundwasser nahezu ausgeschlossen. Doch selbst bei offener Einbauweise und Wasserkontakt sind die darin enthaltenen Sulfatbestandteile bereits nach 1-2 Jahren nahezu ausgewaschen. Anders als bei landwirtschaftlichen Flächen, werden Recycling- Baustoffe nur in vergleichsweise kleinen Flächen eingesetzt. Die derzeitigen Regelungen sowie die zukünftige Mantelverordnung tragen all diesen Aspekten sowie der Verdünnung von Stoffeinträgen bei Eintritt von belastetem Sickerwasser ins Grundwasser keinerlei Rechnung. Seit den 1980er Jahren hat die Verwendung von sulfathaltigen Gipsputzen auch wegen der Rauchgasentschwefelung der Kohlekraftwerke und dem damit verbundenen Gipsanfall erheblich zugenommen. Deshalb werden zukünftig vermehrt Gebäude mit hohen Gipsputzanteilen abgebrochen werden, die zu erhöhten Sulfatwerten im Recycling-Eluat führen. Ohne eine Anhebung werden die ausschließlich auf das Sickerwasser bezogenen Grenzwerte für Sulfat zukünftig das Baustoff-Recycling und die Verwertung von Böden drastisch beschneiden. Beispiel PAK Unter die Grenzwertsetzung für PAK fallen sowohl natürlich entstandene Kohlenwasserstoffkonzentrationen, wie sie z. B. nach der Rapsernte im Ackerboden in hoher Konzentration zu finden sind, als auch durch Verbrennungsrückstände etc. hervorgerufene PAK-Gehalte. PAK sind deshalb in fast allen Böden zu finden. Die derzeit geltenden und zukünftigh nochmals verschärften PAK-Grenzwerte überschreiten in vielen Teilen Deutschlands die vorhandene Hintergrundkonzentration. Die in der Mantelverordnung derzeit vorgesehenen PAK-Grenzwerte müssen angepasst werden, um eine massenhafte Deponierung von Böden zu vermeiden. 17

Beispiel TOC Der Total Organic Content (TOC) von Böden führt oftmals zum Ausschluss der Wiederverwertung. Dabei handelt es sich häufig nur um Mutterbodenanteile, die weder die Umweltqualität noch die technischen Eigenschaften der Böden signifikant verschlechtern. Um eine zunehmende Deponierung von Böden zu verhindern, müssen die zulässigen TOC-Gehalte angehoben werden. Außerdem muss der Umgang mit anmoorigen Böden praxisgerecht geregelt werden. Einheitliche Eluat-Prüfverfahren zur Vermeidung von doppeltem Prüfaufwand Zur Laborprüfung von aus Recycling-Baustoffen auswaschbaren Stoffen ist im Entwurf der Mantelverordnung eine Umstellung von dem bisherigen, seit Jahrzehnten praxiserprobten Schüttelverfahren auf das zeit- und kostenintensivere Säulenverfahren vorgesehen. Unverständlicherweise wird aber sowohl bei der Prüfung von Böden als auch im Deponierecht das Schüttelverfahren beibehalten. Wenn eine Teilmenge der bei einer Baumaßnahme anfallenden Recycling- Baustoffe verwertet und die andere Teilmenge davon deponiert werden soll, ist also eine Prüfung nach dem Säulen- und dem Schüttelverfahren erforderlich. Somit entsteht ein doppelter Prüfaufwand. Auch wenn der geplante Verwertungsweg nicht umgesetzt und der Boden verfüllt wird, ist eine Doppelbeprobung erforderlich. Unsere Forderung: Die Mantelverordnung muss eine durchgängige Prüfmethodik für Ersatzbaustoffe und Böden sowohl bei deren Verwertung als auch für deren Deponieren enthalten. Daher sollte einheitlich nur das Schüttelverfahren zur Anwendung vorgesehen werden. Es liefert auch erfahrungsgemäß besser reproduzierbare Ergebnisse als das Säulenverfahren und hat sich in der bisherigen Praxis bewährt. Generell ist die Beprobung zu vereinheitlichen und die Analytik zu vereinfachen. 18

Behördenkompetenz stärken Vielfach werden bei öffentlichen Bauvorhaben Boden und Steine unnötig deponiert oder Primärbaustoffe anstelle von ebenso gut geeigneten Recycling-Baustoffen verwendet. Ursachen hierfür sind Unkenntnis der Rechtslage, bürokratische Regelungen für den Einsatz von Recycling-Baustoffen und unzureichendes Verantwortungsbewusstsein. Unsere Forderung: Die Kompetenz der Behörden ist zu stärken. Für den Vollzug sind unbürokratische und praxisgerechte Regelungen zu schaffen. 19