Gegenwart der Gefahrenzonenplanung in der Bundeswasserbauverwaltung

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Transkript:

Gegenwart der Gefahrenzonenplanung in der Bundeswasserbauverwaltung >> Analyse, Erkenntnisse und Entwicklung DI Norbert Sereinig, AKL - Abteilung 18 Wasserwirtschaft, INTERPRAEVENT

Inhaltlicher Rahmen Einleitung Grundsätze der Zonenausweisung Stand der Umsetzung Gefahrenzonenplan und Raumplanung Erkenntnisse Künftige Entwicklung (Richtlinien neu) Defizite und Forderungen

Leitlinien der Schutzwasserwirtschaft... klare Abgrenzung der Abfluss- und Gefährdungsräume der Gewässer von den Intensivzonen der Besiedelung, der Wirtschaft, und des Verkehrs, sowie die Berücksichtigung dieser Abgrenzung bei allen raumbeanspruchenden Planungen. 1980 vorläufige Technische Richtlinien 1983 Erlass Technische Richtlinien 1994 Adaptierung 2005? Neuerlassung

Meteorologie Hydrologische Risiken Überschwemmungsrisiken Einzugsgebiet Rückhalt im Einzugsgebiet GZPL Gewässer Bauliche Massnahmen Empfindlichkeit Angepasste Raumnutzung Schadenrisiken Krisenmanagement Notfallplanung Schäden Quelle: BWG

Ziele der Gefahrenzonenplanung Bereits in Richtlinie 1980 definiert: 2. 1. Gefahrenzonenpläne sind Fachgrundlagen für Planung, Projektierung und Beurteilung schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen ( ). 2. 2. Gefahrenzonenpläne verfolgen den Zweck, allen mit Widmungen und Nutzungen und (.) befassten Stellen die erforderliche Hilfestellung zu bieten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen auf dem Gebiet der Raumordnung.

Grundsätze der Zonenausweisung dzt. gültige Richtlinie! Gefahrenzonenpläne (GZPL) stellen fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdete Gebiete dar.! Ausmaß der Gefahren bei Hochwasserabflüssen einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit darzustellen (RIWA-T Pkt. 8.2). Darüber hinaus ist das HQ 30 auszuweisen.! Anlagen werden konsensgemäß instandgehalten! Keine Verpflichtung, solche Gefahrenzonenpläne zu erstellen. Die Kriterien für die Zonenausweisung sind in den Förderrichtlinien der Schutzwasserwirtschaft (RIWA-T) verankert.

Hochwasserereignisse 21. bis 25. 8. 2005

Kriterien der Zonenausweisung Rote Zone jene Flächen, die zur ständigen Benutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht t (m) geeignet sind. 1,5 drei Aspekte: 1,0 0,5 Gelbe Zone! Gefährdung (Beschädigung, Zerstörung) 0,0! Abflussbeeinträchtigung! wesentliche Flächen für den Hochwasserrückhalt 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 v (m/s) Gelbe Zone jene Bereiche zwischen der Roten Zone und dem HQ 100. Gefahren geringeren Ausmaßes treten auf. Rote Zone

Gefahrenzonenpläne und HW-Anschlaglinien in Kärnten Stand der Umsetzung in Kärnten!Erste Gefahrenzonenpläne 1982 Obere Drau, Loiblbach!mittlerweile 500 km Fließgewässer 8100 ha, 2550 ha Gelbe Zone, 5600 ha Rote Zone 63 Gemeinden (+27 Gemeinden HQ-Ausweisung)!Erstellung auf Antrag der Gemeinde für größere Gewässer vorwiegend im Siedlungsbereich

Gefahrenzonenplan der BWV und Raumplanung! Gefahrenzonenpläne der WLV starker Bezug zu örtlicher Raumordnung! Gefahrenzonenpläne der BWV starker Bezug zu überörtlicher Raumordnung In Österreich: übergeordnete Raumordnung regional sehr unterschiedlich ausgeprägt!

Berücksichtigung in der Flächenwidmung z. B. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, 1995 Ersichtlichmachung direkte Verknüpfung (1) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu machen: 1. Baulandeignung (...) indirekte Verknüpfung 2. Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Aufschließungsgebiete Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete, Hochwasserabflussgebiete, Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz 1975, ( ) (2) Andere Flächen als solche nach Abs. 1 Z 2, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie Bann- und Schutzwälder, Gefahrenzonen nach den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung, (3) Ersichtlichmachungen von Flächen nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Flächenwidmungsplan kommt keine verbindliche Wirkung zu.

Berücksichtigung in der Flächenwidmung z. B. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, 1995 Ersichtlichmachung Baulandeignung direkte Verknüpfung indirekte Verknüpfung Aufschließungsgebiete Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete, a) deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hanglage, Kleinklima, Immissionsbelastung u. ä.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden können; b) die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind;

Erkenntnisse aus fachlicher Sicht! Erstellung von GZPL und die Berücksichtigung in der Flächenwidmung hat sich bewährt.! z. T. mangelndes Wissen über Inhalte und Aussagekraft von Gefahrenzonenplänen (örtlichen Raumplanung).! unzureichende Plangrundlagen (analog digital) erschweren oft die korrekte Überführung in die Raumplanung (Digitalisierung)! Spannungsfeld Naturbestand Rechtsbestand! fehlende Planzeichenfestlegung ergibt Fehlinterpretation des GZPL

aus normativ administrativer Sicht! fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Ausarbeitung eines GZPL in der BWV! mangelnde zeitliche Harmonisierung der Planungsinstrumente Flächenwidmungsplan Gefahrenzonenplan! ungenügende rechtliche Verflechtung des GZPL mit dem Raumordnungsrecht (GZPL stellt ein Fachgutachten dar)! fehlende Implementierung des GZPL in die überörtliche Raumplanung mit bindender Wirkung für die örtliche Raumplanung! Interkommunaler Interessensausgleich notwendig

Schwerpunkte der neuen Richtlinie Harmonisierung mit WLV! Ausweisung des Gefahrenbereiches bis HQ 300 (Hinweisbereich) bei dadurch bedingtem Versagen der Anlagen ist darzustellen! Besondere Ausweisung der für den Hochwasserabfluss wesentlichen Flächen (Retentions-, Abfluss- und wasserwirtschaftliche Vorrangzone)! Ausweisung von Flächen, die für wasserwirtschaftliche Maßnahmen benötigt werden und einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen (wasserwirtschaftliche Bedarfszone)! Aufforderung zur Stellungnahme durch wasserwirtschaftliche Planung und Raumordnungsstellen der Länder

Ausweisung Gefahrenbereich bis HQ 300

Überflutungsfläche Fläche Km! 0,5 0,45 0,4 0,35 0,3 0,25 0,2 0,15 0,1 0,05 0 HQ10 HQ30 HQ100 Restrisiko bis HQ300 HQ - Werte HQ10 HQ30 HQ100 Restrisiko bis HQ300

Fläche (m!) Überflutungsflächen nach Nutzungen 200000 180000 160000 140000 120000 100000 80000 60000 40000 20000 0 HQ10 HQ30 HQ100 Restrisiko bis HQ300 Wohngebiet Infrastruktur Gewerbe Waldflächen Ackerflächen Sonderstandorte Nutzung

Defizite Forderungen I! Weiterführung der Gefahrenzonenplanung unbedingt und beschleunigt notwendig! Die Marke Gefahrenzonenplan ist in Österreich gut eingeführt. Zur Qualitätssicherung Standardisierung notwendig! Planzeichenfestlegung erforderlich! Diskussion von Konsequenzen der Zonierung insbesondere der Restrisikobereiche, Bedarfszonen und Rücknahme von Gefahrenzonen nach Baumaßnahmen! Verbesserung der rechtlichen Verschränkung GZPL - Raumordnung

Defizite Forderungen II! Rechtlich verbindliche Umsetzung der Gefahrenzonenpläne (BWV)! Berücksichtigung der Gefahrenzonenpläne bereits in regionalen Raumordnungsprogrammen! Schaffung von Instrumenten zum Interessensausgleich zwischen den Gemeinden! Verbesserung der Kommunikation zwischen Wasserwirtschaft Raumordnung Bürger - RISIKODIALOG

Kärnten Atlas wasser.ktn.gv.at

>> Vielen Dank!