Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Vorbereitung auf die Wiederholungsklausur Prof. Dr. D. Klesczewski
Hinweise Wiederholungsklausur Termin: 4. 10. 18, 9-12 Uhr (2 Zeitstunden Bearbeitungszeit) Ort: Audimax Anmeldung zur Klausur: s. Folien vom 25. 6. 2018 Wer nicht angemeldet ist, dessen Klausur wird nicht korrigiert. Wer die Abschlussklausur bestanden hat, der darf nicht mitschreiben. Die Klausur wird nicht korrigiert. Von den bisher eingegangenen Remonstrationen war nur die des Studierenden mit der Matr.-Nr. 3711252 erfolgreich. Nachkorrigierte Arbeiten können ab Do., 27. 9. 2018, im Sekretariat zu den Öffnungszeiten abgeholt werden. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 2
Fall 8.1 I. Strafbarkeit des J wegen der Kollision mit K, 222 StGB A. Tatbestand (Tb.) 1. Obj. Tb. a) K ist tot. b) Handlung: Fahren mit dem Rad (ohne Licht) c) Kausalität: Das Fahren in der Fahrbahnmitte (ohne Licht) war gesetzmäßige Bedingung für den Tod des K. d) Sorgfaltspflichtverstoß 17 I 1 StVO: Während der Dunkelheit sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. J fuhr hier ohne das nötige Licht e) Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang: Das Fahren mit Licht soll Unfällen, damit Schäden an Leib o. Leben vorbeugen. Mangels Licht konnte weder der J den K sehen noch von K erkannt werden. f) Objektive Voraussehbarkeit Es liegt nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass zwei Radfahrer mit unbeleuchteten Fahrrädern kollidieren. 3
Fall 8.1 I. B. 2. Subj. Tatbestand a) Bewusste Fahrlässigkeit: -Bewusst fahrlässig handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut dass der Erfolg ausbleibt (RGSt. 56, 343) -Hier wusste der J, dass er ohne Licht fuhr. Ihm wird auch bewusst gewesen sein, dass er damit das Risiko eines Unfalles erhöht. Er hat sich jedoch keine Gedanken zu einem tödlichen Unfallausgang gemacht. -Er handelte nicht bewusst fahrlässig. b) Unbewusste Fahrlässigkeit aa) -Unbewusste fahrlässig verhält sich, wer die Sorgfalt, zu deren Einhaltung er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist und imstande war, außer acht gelassen hat und infolgedessen die Verwirklichung des Tatbestandes nicht vorausgesehen hat. -J wusste, dass er ohne Licht fuhr und ein erhöhtes Unfallrisiko schuf. Er hätte auch erkennen können, dass dies zu einem Sturz mit einer lebensgefährlichen Kopfverletzung führen könnte. -Er handelte unbewusst fahrlässig. bb) Meinungsstreit zur unbewussten Fahrlässigkeit 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 4
Fall 8.1 Pro Strafwürdigkeit Unbewusster Fahrlässigkeit Wortlaut von 222 StGB ist offen. Umkehrschluss aus 16 I StGB Gesetzgeberwille (BT IV/650, S. 131 f.) Contra Strafwürdigkeit Unbewusster Fahrlässigkeit Wortlaut lässt Einschränkung zu. 16 I StGB dient nicht dem Zweck Fahrlässigkeit auf unbewusste Fahrlässigkeit zu beschränken. Gesetzgeberwille ist nicht Gesetz geworden. Zweck des Strafrechts ist der Rechtsgüterschutz: Durch die Strafdrohung wird jeder aufgefordert, vorausschauend zu handeln. Durch Strafe können diejenigen die unbewusst andere schädigen aus dem Verkehr gezogen und gebessert werden. Strafrecht wird durch Schuldprinzip (Art. 1 I, 2 I GG) begrenzt. Wer unwissend agiert, verletzt unwillentlich. Er ordnet seinen Willen daher nicht dem des Opfers über. Er weiß zudem nicht, dass er Unrecht tut. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 5
Fall 8.1 I. B.Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründer ersichtlich. J handelte rechtswidrig. I. C. Schuld Es sind keine Entschuldigungsgründe ersichtlich. J handelte auch schuldhaft. I. D. Ergebnis: J ist strafbar gem. 222 StGB. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 6
Fall 8.1 II. Strafbarkeit des P wegen der Kollision des J mit dem K, 222 StGB A. Tatbestand (Tb.) 1. K ist tot. 2. Handlung: Fahren mit dem Rad (ohne Licht) 3. Kausalität: Das Fahren neben dem J ohne Licht war gesetzmäßige Bedingung dafür, dass J und K sich nicht erkannten und miteinander kollidierten, sodass der K verstarb. 4. Sorgfaltspflichtverstoß - 17 I 1 StVO 5. Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang: Im Schutzzweck der Beleuchtungspflicht liegt es nicht, dafür zu sorgen, dass andere Verkehrsteilnehmer einander im Dunkeln erkennen. 6. Obj. Tb. nicht erfüllt. B. P hat sich nicht gem. 222 StGB strafbar gemacht. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 7
Fall 8.1 III. Gesamtergebnis A. J ist strafbar gem. 222 StGB. B. P ist nicht strafbar. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 8
Fall 8.2 I. Strafbarkeit des D wegen der Anweisung an den I, Erdarbeiten im Graben vorzunehmen, 222 StGB A. Tatbestand (Tb.) 1. Obj. Tb. a) I ist tot. b) Handlung: Anweisung an den I, in den ungesicherten Graben zu steigen. c) Kausalität: Ohne Anweisung wäre der I nicht in den Graben geklettert und nicht vom Stein erdrückt worden. d) Sorgfaltspflichtverstoß 28 I 1 DGUV i. V. m. DIN 4124 (online unter: www.bgw-online.de) e) Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang: 28 DGUV dient dazu, Gesundheitsgefahren für Bauarbeiter zu vermeiden. Zwar Selbstgefährdung; aber keine bewusste Selbstgefährdung. f) Objektive Voraussehbarkeit Es liegt nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Stein aus der Abböschung rollt. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 9
Fall 8.2 I.A.2. Subj. Tb.: Unbewusste Fahrlässigkeit B. Rechtswidrigkeit C. Schuld II. Strafbarkeit des B wegen Auswahl und Beauftragung des D, 222 StGB A. Tb. 1. Obj. Tb. a) I ist tot. b) Handlung: Erteilung des Auftrages an den D c) Kausalität Ohne Auftragerteilung hätte der D dem I nicht die Anweisung gegeben in den ungesicherten Graben zu steigen, in dem er vom Stein zu Tode gequetscht wurde. d) Sorgfaltspflichtverstoß aa) Kein Auswahlverschulden bb) Keine Überwachungspflicht vor Ort. 2. Obj. Tb. nicht erfüllt. B. Nicht strafbar gem. 222 StGB. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 10
Fall 8.3 I. Strafbarkeit des C wegen des Verkaufs der Dose, 229 StGB A. Tatbestand (Tb.) 1. Obj. Tb. a) Gesundheitsbeschädigung K erlitt Lungenödem. b) Handlung: Verkauf des Sprays c) Kausalität: Die Übergabe des Sprays war gesetzmäßige Bedingung dafür, dass K es in geschlossenen Räumen nutzte, die Dämpfe einatmete und an einem Lungenödem erkrankte d) Sorgfaltspflichtverstoß 30 Nr. 2 LFBG: Es ist verboten Mittel, die bei bestimmungsgemäßem... Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen Hier verkaufte der C dem K ein Spray, das geeignet war, dessen Gesundheit zu schädigen. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 11
Fall 8.3 I. A. 1. e) Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang -Schutzzweck von 30 Nr. 2 LFBG ist Gesundheitsschäden durch Nutzung von Bedarfsgegenständen zu verhindern. -Hier gefährdete der K zwar durch Nutzung des Sprays in geschlossenen Räumen seine Gesundheit selbst. Dies geschajh jedoch unbewusst. -Der Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang liegt vor. f) Objektive Voraussehbarkeit 2. Bewusste Fahrlässigkeit C wusste, dass das Einatmen der Spraydämpfe zu Übelkeit führen könnte. Er hielt das Spray aber insgesamt für unbedenklich. B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. C hat sich gem. 229 StGB strafbar gemacht. Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 12
Fall 8.3 I. Strafbarkeit des A wegen Zustimmung zum Verkauf der Dose, 229 StGB A. Tatbestand (Tb.) 1. Obj. Tb. a) Gesundheitsbeschädigung K erlitt Lungenödem. b) Handlung: Zustimmung (Vgl. BGHSt. 37, 106) c) Kausalität: Die Zustimmung führte zur Übergabe des Sprays und war gesetzmäßige Bedingung dafür, dass K es in geschlossenen Räumen nutzte, die Dämpfe einatmete und an einem Lungenödem erkrankte d) Sorgfaltspflichtverstoß 30 Nr. 1 LFBG: Es ist verboten Mittel, die bei bestimmungsgemäßem... Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung zu schädigen, herzustellen Hier stimmte der A der Produktion und dem Verkauf zu. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 13
Fall 8.3 I. A. 1. e) Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang -Schutzzweck von 30 Nr. 1 LFBG ist Gesundheitsschäden durch Nutzung von Bedarfsgegenständen zu verhindern. -Hier gefährdete der K zwar durch Nutzung des Sprays in geschlossenen Räumen seine Gesundheit selbst. Dies geschah jedoch unbewusst. - Ferner trat der C mit seinem bewusst fahrlässigen Verhalten dazwischen. 30 Nr. 1 LFBG untersagt aber bereits die Produktion. -Der Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang liegt vor. f) Objektive Voraussehbarkeit 2. Bewusste Fahrlässigkeit C wusste, dass das Einatmen der Spraydämpfe zu Übelkeit führen könnte. Er hielt das Spray aber insgesamt für unbedenklich. B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. C hat sich gem. 229 StGB strafbar gemacht. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 14
Fall 8.3 III. Strafbarkeit des B wegen Zustimmung zum Verkauf der Dose, 229 StGB Wie bei A: s. o. II. IV. Gesamtergebnis A, B und C sind gem. 229 StGB strafbar. Es bedarf eines Strafantrages gem. 230 I StGB. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 15
Fall 8.4 I. A. 2. Rechtswidrigkeit: (+) 3. Schuld a) Schuldfähigkeit Zwar krankhafte Störung der Geistestätigkeit (Wahnvorstellungen; Tötungsfantasien) Aber: Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben. b) 3 JGG: Strafmündigkeit T ist Jugendlicher, da er noch nicht 18 Jahre alt. Da Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gegeben sind, ist er auch strafmündig. c) Da andere Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, handelte der T schuldhaft. 4. Ergebnis: T ist strafbar gem. 212 I StGB B. Die 223, 224 I Nr. 2 StGB treten wegen Subsidiarität zurück. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 16
Fall 2.14 Strafrecht II AT 2 Fall 8.4 II. Strafbarkeit von V wegen des Ablegens von Pistole und Munition in der Wohnung A. Beihilfe zum Totschlag, 212 I, 27 I StGB 1. Tb. a) Obj. Tb. aa) vors., rw. Totschlag des B: s. o. I. A. bb) Hilfe leisten (1) Ursächlicher Beitrag zum Totschlag Das Ablegen von Waffe und Munition war gesetzmäßige Bedingung dafür, dass T beides an sich nahm und damit M erschoss. (2) Sozialadäquanz? - 36 I WaffG: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen. -Das unverschlossene Ablegen war nicht sozialadäquat. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 17
Fall 2.14 Strafrecht II AT 2 Fall 8.4 II. A. 1. b) Doppelvorsatz / Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit aa) Möglichkeitstheorie: -Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung konkret für möglich hält. -Hier kannte der V die Tötungsfantasien von T. -Ihm war auch bewusst, dass sich dessen Zustand nach der Therapie wieder verschlechtert hatte -Ihm war auch bekannt, dass er Pistole und Munition nicht verschlossen verwahrt hatte. -Er hatte die Pistole jedoch im Schlafzimmerschrank versteckt. -Die Wahnvorstellungen gegenüber dem M kannte der V nicht. -Wegen der Therapie vertraute er darauf, dass der T nicht auf andere schieße werde. -Kein bedingter Vorsatz bb) Wahrscheinlichkeitstheorie: (-) cc) Billigungstheorie: (-) 2. V ist nicht strafbar gem. 212 I, 27 I StGB 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 18
Fall 8.4 II. B. Strafbarkeit des V wegen unverschlossenen Verwahrung von Pistole und Munition, 222 StGB 1. Tatbestand (Tb.) a) Obj. Tb. aa) M ist tot. bb) Handlung: V hat Pistole und Munition unverschlossen in der Wohnung abgelegt. Abgrenzung zum Unterlassen (1)Richtung des Energieaufwandes (Engisch, Gallas-FS, 1973, S. 170): Ablegen von Waffe und Munition schafft Gelegenheit für T: aktives Tun. (2) Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (BGHSt. 6, 45) -Einerseits hat V keine Vorkehrungen gegen Wegnahme getroffen Das spricht für Unterlassen -Andererseits ist es schon das Ablegen von Waffe u. Munition, was die Gelegenheit schafft. Daher: aktives Tun cc) Kausalität: Das Ablegen von Waffe und Munition in der Wohnung setzt gesetzmäßige Bedingung dafür, dass T diese an sich nach und den M erschoss. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 19
Fall 8.4 II. B. 1. a) dd) Sorgfaltspflichtverstoß - 36 I WaffG: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen. -V besitzt eine Pistole und Munition und legt sie unverschlossen in der Wohnung ab. -Er verstößt damit gegen 36 I WaffG und handelt sorgfaltspflichtwidrig. ee) Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang (1) -Grds. wird der Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang unterbrochen, soweit ein anderer vorsätzlich und rechtswidrig dazwischenhandelt. - Hier hat der T Pistole und Munition genutzt um einen Totschlag zu begehen (s. o. I.). (2) -Ausnahme: Sorgfaltspflicht dient gerade (auch) dazu, missbräuchliches Verhalten Dritter zu unterbinden. -Zweck von 36 I WaffG besteht gerade darin, jedweden Missbrauch von Waffen durch Dritte auszuschließen. Keine Einschränkung auf Schuldunfähige gegeben. ff) Obj. Voraussehbarkeit Aufgrund psychiatrischer Diagnose waren krankkafte Tötungsfantasien bei T bekannt. Es war voraussehbar, dass er eine Gelegenheit zur Tötung anderer nutzen könnte. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 20
Fall 8.4 II. B. 1. b) Subj. Tatbestand Bewusste Fahrlässigkeit: -Bewusst fahrlässig handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut dass der Erfolg ausbleibt (RGSt. 56, 343) -Hier kannte der V die Tötungsfantasien von T. -Ihm war auch bewusst, dass sich dessen Zustand nach der Therapie wieder verschlechtert hatte -Ihm war auch bekannt, dass er Pistole und Munition nicht verschlossen verwahrt hatte. -Er hatte die Pistole jedoch im Schlafzimmerschrank versteckt. -Die Wahnvorstellungen gegenüber dem M waren V nicht bekannt. -Wegen der Therapie vertraute er darauf, dass der T nicht auf andere schieße werde. II. B. 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. V hat sich gem. 222 StGB strafbar gemacht. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 21
Fall 8.4 III. Gesamtergebnis A. T ist strafbar gem. 212 I StGB. B. V ist strafbar gem. 222 StGB. 25.09.2018 Klausurvorbereitung - Prof. Dr. Klesczewski 22