Anerkennung von Bremsenprüfungen mit Prüfprotokoll von schweren Motorfahrzeugen und ihren Anhängern



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12 Aide-mémoire de la commission Merkblatt der Kommission Promemoria de la commissione KT asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Anerkennung von Bremsenprüfungen mit Prüfprotokoll von schweren Motorfahrzeugen und ihren Anhängern Merkblatt vom 15.06.2010; Version 001 vom 15.06.2010 Ersetzt das MB 2/2004 vom 01.10.2004 1. Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltsverzeichnis...1 2. Ausgangslage / Ziel...1 3. Rechtsgrundlagen und mitgeltende Unterlagen...1 4. Geltungsbereich...2 5. Begriffsdefinitionen / Abkürzungen...2 6. Allgemeine oder technische Erläuterungen...3 7. Arbeitsanweisung...4 8. Inkraftsetzung...7 Anhang I Beispiel einer Hochrechnung zu Merkblatt 12...8 Anhang II Vorlage für die Hochrechnung zu Merkblatt 12...9 2. Ausgangslage / Ziel Auf Grund der bilateralen Verträge mit der EU und dem daraus ab dem 1. Juni 2004 resultierenden jährlichen Prüfungsintervall für Transportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t wurden Vereinfachungsmöglichkeiten bei den entsprechenden Fahrzeugprüfungen gesucht. Im vorliegenden Merkblatt wird der Umgang mit Bremsenprüfungen mit Prüfprotokoll für schwere Motorwagen und ihre Anhänger geregelt mit dem Ziel, eine einheitliche Prüfpraxis in der Schweiz festzulegen. 3. Rechtsgrundlagen und mitgeltende Unterlagen CH Art. 33 VTS Anhang 7 VTS resp. Anhang 1 BAV EG Richtlinie 2009/40/EG asa asa-richtlinien Nr. 6 asa, Vereinigung der Strassenverkehrsämter, Thunstrasse 9, Postfach, 3000 Bern 6

2 4. Geltungsbereich 4.1 Dieses Merkblatt findet Anwendung für die Bremsenprüfung von gebrauchten in der Schweiz immatrikulierten schweren Fahrzeugen. 4.2 Fahrzeuge der Klassen N und O sind grundsätzlich beladen auf das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis zu prüfen. Sie können unbeladen beim StVA bzw. bei der MFK geprüft werden, wenn ein durch einen ermächtigten Fachbetrieb erstelltes Prüfprotokoll gemäss Ziffer 7 dieses Merkblattes vorliegt. 4.3 Fahrzeuge der Klasse M über 3,5 t können mit dem jeweiligen Betriebsgewicht geprüft werden. 4.4 Der Standortkanton ist für die Ermächtigung und Überwachung der Fachbetriebe zuständig. Die asa-geschäftsstelle publiziert regelmässig eine entsprechende Liste mit Namen und Adressen der Fachbetriebe. Die Prüfprotokolle werden unter den Kantonen anerkannt. 4.5 Keine Anwendung findet dieses Merkblatt für schwere Fahrzeuge, die erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für diese Fahrzeuge gilt: - Neufahrzeuge für die eine Teilgenehmigung gemäss Richtlinie 71/320/EWG bzw. ECE Reglement 13 in der erforderlichen Fassung vorliegt können leer vorgeführt werden. - Neufahrzeuge ohne Teilgenehmigung und gebrauchte Fahrzeuge werden beladen geprüft. 5. Begriffsdefinitionen / Abkürzungen ALB = Automatisch lastabhängige regelung asa-richtlinien Nr. 6 = Eintrag von Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis und in der Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte BAV = Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (aufgehoben durch VTS) BAV-Fahrzeug = Typenschein/-genehmigung enthält keinen oder maximal einen Buchstaben, ohne Typenschein/-genehmigung (-X-) ist keine Ziffer 247 im Fahrzeugausweis eingetragen EBS = Elektronisch geregelte Bremssystem EG = Europäische Gemeinschaft Hochrechnung = Errechnung der bei maximaler Achslast gemäss Angaben der Bremsenplakette (Rechenbeispiel in Anhang 1 dieses Merkblattes) Niederspannkraft = Massgebend ist das Achsgewicht (mindestens 90 %) gemäss Bremsenplakette und bei BAV-Fahrzeuge gemäss Fahrzeugausweis pm = Druck am Kupplungskopf Bremse (Bremssteuerung) p41 = Steuerdruck am Anschluss 4 des automatisch lastabhängigen reglers (ALB) Prüfgewicht = Betriebsgewicht anlässlich der Bremsenprüfung am beladenen Fahrzeug muss mindestens 75 % des Gesamtgewichtes gemäss Fahrzeugausweis betragen VTS = Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

3 VTS-Fahrzeug Zielbremskraft = Typengenehmigung enthält zwei Buchstaben, ohne Typengenehmigung (-X-) ist die Ziffer 247 (e-/e-bremse ) im Fahrzeugausweis vermerkt = Hochgerechnete, die sich durch Erhöhung des Radzylinderdruckes auf den ergibt. = - Radzylinderdruck bei pm 6,5 bar und maximaler Achslast gemäss Bremsenplakette; - bei VTS-Motorwagen die keine Anhänger ziehen dürfen, sowie bei BAV-Motorwagen gilt der Druck p41. Dieser darf nicht grösser sein als der Einschaltdruck des Druckreglers. - Hinweis: Bei Fahrzeugen, z.b. mit EBS-Bremsanlagen, die über keinen Anschluss p41 verfügen (nicht vorgeschrieben), gilt der Referenzdruck des Fahrzeugherstellers. Falls dieser nicht bekannt ist, Radzylinderdruck bei Einschaltdruck des Druckreglers ermitteln (Betriebsbremsventil voll betätigen) und anwenden. 6. Allgemeine oder technische Erläuterungen 6.1. Anforderungen an ermächtigte Fachbetriebe Um eine Ermächtigung als "Fachbetrieb zur Erstellung von Prüfprotokollen" zu erlangen, sind mindestens folgende Bedingungen zu erfüllen: ausgewiesenes Fachpersonal Bremsprüfstand gemäss Ziffer 6.2 dieses Merkblattes vorschriftskonforme Durchführung von Bremsenprüfungen und Einhaltung der Vereinbarung mit der Zulassungsbehörde 6.2. Anforderungen an Bremsprüfstände 6.2.1 Für die Bremsenprüfung muss ein Rollenprüfstand benützt werden, der über folgende Einrichtungen und Eigenschaften verfügt: Integrierte Waage Manometer Drucker Automatische Protokollierung der gemessenen Werte. Daten müssen unveränderbar gespeichert werden 6.2.2 Der Bremsprüfstand ist nach den Herstellerangaben zu unterhalten und zu kalibrieren, jedoch mindestens einmal im Jahr (Art. 29 Abs. 4 VTS). 6.3 Anforderungen an die schriftlichen Vereinbarungen 6.3.1 Allgemeine Anforderungen 6.3.1.1 Die Zulassungsbehörde überprüft vor Ort die Einhaltung der Anforderungen gemäss dem vorliegenden Merkblatt. Sie lässt sich eine vorschriftskonforme Bremsenprüfung demonstrieren und stellt dabei fest, welche Personen "prüfberechtigt" sind. Das dabei entstandene Prüfprotokoll dient der Zulassungsstelle als Muster. 6.3.1.2 Das Ermächtigungsverfahren kann zweistufig (provisorische/definitive Anerkennung) und/oder befristet erfolgen. 6.3.1.3 Der Aufwand für die erstmalige Kontrolle des Fachbetriebs, die Erstellung der entsprechenden Vereinbarung resp. für allfällige Nachkontrollen richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Gebührentarifen.

4 6.3.1.4 Die Vereinbarung kann eine Rücktrittsklausel beinhalten. 6.3.2 Mindestinhalt der Vereinbarung 6.3.2.1 Die Vereinbarung beinhaltet mindestens die Ziffern 4 bis 7 dieses Merkblattes. Das Merkblatt kann auch als integrierter Bestandteil der Vereinbarung deklariert werden. 6.3.2.2 Angaben über den benutzten Bremsprüfstand (Marke, Typ, Serie-/Fabrikationsnummer) und die Namen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift) aller prüfberechtigten Personen. 6.3.2.3 Die Verpflichtung zur umgehenden Meldung an die Zulassungsstelle von sämtlichen Änderungen im Fachbetrieb, welche die Vereinbarung betreffen wie z.b.: Ein- oder Austritt von prüfberechtigten Personen. Änderungen der Prüfinfrastruktur für die Bremsenprüfung. 6.3.2.4 Die Auflage zur Wartung und Kalibrierung des Bremsprüfstands nach Herstellerangaben sowie die Pflicht, die entsprechenden Kalibrierungsnachweise jährlich unaufgefordert der Zulassungsbehörde einzureichen. 6.3.2.5 Die jederzeitige Zutrittsberechtigung der Zulassungsbehörde zur Überwachung der Bremsenprüfung. 6.3.2.6 Die Instruktion des Prüfpersonals, welche der Zulassungsbehörde vorbehalten bleibt. 6.3.2.7 Das Vorgehen bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des Prüfprotokolls (z.b. dass die Zulassungsbehörde (StVA/MFK) in Einzelfällen die Bremsenprüfung mit dem auf das zulässige Gesamtgewicht beladenen Fahrzeug verlangen kann). 6.3.2.8 Die Haftung des Fachbetriebs für die Durchführung von Bremsenprüfungen, welche dem Haftungsumfang der Zulassungsbehörde entspricht. 6.3.2.9 Die Gründe, die zur Aberkennung der Prüfermächtigung führen können wie z.b.: wiederholt unsorgfältig durchgeführte Bremsenprüfungen. mehrfache Vorlage von mangelhaft ausgefüllten Prüfprotokollen. Bremsenprüfungen ausgeführt durch nicht prüfberechtigte Personen. 6.3.3 Überprüfung der anerkannten Fachbetriebe durch die Zulassungsbehörde Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Zulassungsbehörde erfolgt jeweils auch vor Ort. 7. Arbeitsanweisung 7.1. Anforderungen und Auflagen an den ermächtigten Fachbetrieb, dessen Mitarbeitende und die Prüfprotokolle 7.1.1 Allgemeine Anforderungen 7.1.1.1 Zustands- und Funktionsprüfungen sowie eine allfällig notwendige Instandsetzung der Bremsanlage sind vor der protokollierten Bremsenprüfung vorzunehmen. 7.1.1.2 Die Bremsenprüfung kann auf einem Bremsprüfstand wie folgt durchgeführt werden: a) mit Niederzugvorrichtung gemäss Ziffer 7.1.3 dieses Merkblattes; b) ohne Niederzugvorrichtung, sofern der Bremsprüfstand über eine integrierte Achslastwaage verfügt und das Fahrzeug auf das Prüfgewicht (siehe Ziffer 5) beladen ist.

5 7.1.1.3 Die Bremsprüfung muss zusammenhängend mit dem Prüfgewicht/Niederspannkraft durchgeführt werden. Für die Plausibilitätsprüfung anlässlich der Fahrzeugprüfung durch den Verkehrsexperten sind Messwerte des unbeladenen Fahrzeuges nötig. 7.1.1.4 Bei BAV-Anhängern mit manuellen Reglern sind zusätzlich die Bremskräfte und Radzylinderdrücke in den einzelnen Reglerstufen zu prüfen und handschriftlich in Tabellenform festzuhalten oder auszudrucken. Das Fahrzeug darf dabei mit der maximalen Achslast niedergespannt bzw. beladen bleiben. Für die Prüfung in unbeladenem Zustand muss der Regler auf der Stufe leer stehen. Die Richtigkeit ist mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. 7.1.2 Bremswirkung 7.1.2.1 Die Bremswirkung richtet sich nach: Anhang 7 VTS für VTS-Fahrzeuge Anhang 1 BAV für BAV-Fahrzeuge 7.1.2.2 Die Betriebsbremse muss gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken. Eine Toleranz der Bremskräfte innerhalb der Achse ist bis 30 % des höheren Wertes für die Betriebs- und Hilfsbremse zulässig, sofern das Bremsverhalten auf der Strasse einwandfrei ist (seitlicher Versatz max. 50 cm auf 10 m Bremsweg bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h). 7.1.2.3 Die geforderte Bremswirkung muss mit nachfolgend definiertem maximal zulässigem Bremssteuerdruck (pm/p41) erreicht werden: pm 6,5 bar bei VTS-Motorwagen die Anhänger ziehen dürfen, sowie bei VTS-Anhängern. p41 bei VTS-Motorwagen die keine Anhänger ziehen dürfen, sowie bei BAV-Motorwagen gilt der Druck p41. Dieser darf nicht grösser sein als der Einschaltdruck des Druckreglers. Hinweis: Bei Fahrzeugen mit EBS-Bremsanlagen, die über keinen Anschluss p41 verfügen (nicht vorgeschrieben), gilt der Referenzdruck des Fahrzeugherstellers. Falls dieser nicht bekannt ist, Radzylinderdruck bei Einschaltdruck des Druckreglers ermitteln (Betriebsbremsventil voll betätigen) und anwenden. 7.1.2.4 Keine Hochrechnung ist erforderlich: Wenn die ermittelte Bremswirkung für das effektive Gesamtgewicht ausreicht, obwohl die Räder vor erreichen des es blockiert haben. 7.1.2.5 Eine Hochrechnung ist erforderlich: Wenn die ermittelte Bremswirkung für das zulässige Gesamtgewicht nicht ausreicht und der an der/den Achse/n unter Einhaltung des zulässigen Steuerdruck (pm 6.5 bar / p41) noch nicht erreicht ist. Das heisst, die Räder einer oder mehrerer Achsen blockieren vor erreichen des s. Als gelten dabei die Angaben auf der ALB-Plakette. Ist keine ALB-Plakette vorhanden, z.b. bei EBS- Bremsanlagen mit Schlupfregelung, gelten die Angaben des Fahrzeugherstellers. Falls diese fehlen, ist der Radzylinderdruck bei voll betätigter Betriebsbremse bei Einschaltdruck des Druckreglers zu ermitteln. Die Hochrechnung kann durch den Bremsprüfstand ausgedruckt oder separat von Hand berechnet und ausgewiesen werden. 7.1.2.6 Achsen, die vor dem blockieren, sind auf dem Prüfprotokoll zu markieren.

6 7.1.3 Bremsenprüfung mit Niederzugvorrichtung 7.1.3.1 Bei Bremsenprüfungen mit Niederzugvorrichtung sind die Fahrzeuge grundsätzlich am Chassis resp. am Aufbau auf die maximale Achslast gemäss ABL-Plakette niederzuspannen. Bei Fahrzeugen, für die keine ALB-Plakette vorgeschrieben ist (BAV-Fahrzeuge und EBS-Bremsanlagen mit Schlupfregelung), ist auf die Achslast gemäss Fahrzeugausweis niederzuspannen. 7.1.3.2 Bei Fahrzeugen, die nur an den Achsen niedergespannt werden, hat der Prüfer schriftlich zu bestätigen, dass der ALB nach ALB-Plakette bzw. EBS-Bremsanlagen nach Angaben des Fahrzeugherstellers eingestellt und funktionstüchtig sind. 7.1.3.3 Auch bei Fahrzeugen mit reduziertem (abgelastetem) Gesamtgewicht muss die Bremsenprüfung mit den Achslasten gemäss ALB-Plakette und falls diese nicht vorgeschrieben ist (BAV-Fahrzeuge und EBS-Bremsanlagen mit Schlupfregelung) gemäss Fahrzeugausweis durchgeführt und die entsprechende Bremswirkung ausgewiesen werden. 7.1.4 Anforderungen an Prüfprotokolle und deren Handhabung 7.1.4.1 Gültigkeit der Prüfprotokolle: Die Bremsenprüfung und somit die Prüfprotokollausstellung dürfen nicht mehr als 30 Tage (Datum des Prüfprotokolls) vor der amtlichen Fahrzeugprüfung erfolgt sein. 7.1.4.2 Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen: Fahrzeugidentifikation: Marke, Typ, Stamm- oder Fahrgestellnummer Kilometerstand Datum der Bremsenprüfung Einzelne Achsgewichte der gemessenen Achsen Bremskräfte der einzelnen Räder (inkl. Drücke in die Radbremszylinder) Bremssteuerdruck (pm / p41) Abbremsung der einzelnen Achsen in % Gesamtresultat (Fahrzeugprüfgewicht/Abbremsung in %) von Betriebs- bzw. Feststellbremse Allfällige Hochrechnung auf das Gesamtgewicht Stempel des Fachbetriebs / Name und Unterschrift des berechtigten Prüfers Zusätzlich sind Fahrzeuge mit EBS-Bremsanlagen, die mit Zündung aus geprüft werden müssen, auf dem Protokoll zu deklarieren. 7.1.4.3 Handhabung der Prüfprotokolle Das Prüfprotokoll ist anlässlich der Fahrzeugprüfung im Original der Zulassungsbehörde vorzulegen. Eine Kopie des Prüfprotokolls ist durch den ausstellenden Fachbetrieb bis zur nächsten Fahrzeugprüfung, mindestens aber 13 Monate, aufzubewahren.

7 7.2. Tätigkeiten des Verkehrsexperten anlässlich der amtlichen Fahrzeugprüfung 7.2.1 Anlässlich der Nachprüfung eines schweren Fahrzeuges prüft der Verkehrsexperte den Zustand und die Funktion der Bremsanlage. 7.2.2 Der Verkehrsexperte prüft mit dem unbeladenen Fahrzeug die Wirkung auf dem Bremsprüfstand und vergleicht allenfalls die Plausibilität mit dem vorgelegten Protokoll. 7.2.3 Entspricht das Prüfprotokoll nicht den definierten Anforderungen dieses Merkblattes oder werden bei der Plausibilitätsprüfung erhebliche Abweichungen festgestellt, wird eine erneute Bremsprüfung angeordnet. 7.2.4 Fahrzeuge, die Mängel im Zustand und an der Funktion der Bremsanlage aufweisen, müssen beanstandet werden. 8. Inkraftsetzung Dieses Merkblatt tritt am 01.11.2010 in Kraft. Von der Kommission Technik am 15.06.2010 verabschiedet

8 Anhang I Beispiel einer Hochrechnung zu Merkblatt 12 Bremsdruck bei Bremsbeginn 1. Achse links 1. Achse rechts bei Bremsbeginn Bremsdruck vor Blockierung 2. Achse links 2. Achse rechts vor Blockierung Druckzunahme p2 p1 Kraftzunahme F2 F1 Kraftzunahme pro bar Δ F / Δ p Differenzdruck p3 - p2 Zielbremskraft F2 + (m x Δ p') p1 F1 li F1 re Σ F1 p2 F2 li F2 re Σ F2 Δ p Δ F m p3 Δ p' F3 PZiel 1,9 600 610 1210 5,0 2290 2310 4600 3,1 3390 1093 6,8 1,8 6567 6,8 messung Hochrechnung Zielbremskraft 1. In den Spalten F1 li und F1 re werden die bei Beginn vom anstieg erreichten Bremskräfte eingetragen. 2. In den Spalten F2 li und F2 re werden die vor der Blockiergrenze erreichten Bremskräfte mit dem dafür verantwortlichen Zylinderdruck p2 eingetragen. Die vorgegebenen (ALB-Plakette/Hersteller) bzw. ermittelten Zieldrücke sind in der letzten Spalte einzutragen. Es ist zu beachten, dass die Zieldrücke an den einzelnen Achsen unterschiedlich sein können. Hochrechnung 1. Druckzunahme Δ p = p2 p1 = 5,0 bar 1,9 bar = 3,1 bar 2. Kraftzunahme Δ F = F2 F1 = 4600 dan 1210 dan = 3390 dan 3. Kraftzunahme pro bar m = Δ F : Δ p = 3390 dan : 3,1 bar = 1093 dan/bar 4. p3 = (Bremszylinderdruck beim maximal zulässigen Steuerdruck) = 6,8 bar 5. Differenzdruck Δ p' = p3 p2 = 6,8 bar 5,0 bar = 1,8 bar 6. Zielbremskraft F3 = F2 + (m x Δ p') = 4600 dan + (1093 dan/bar x 1,8 bar) = 6567 dan Die Zielbremskraft F3 ist die hochgerechnete die sich durch Erhöhung des Radzylinderdruckes auf den ergibt.

Anhang II Vorlage für die Hochrechnung zu Merkblatt 12 Achsen Bremsdruck bei Bremsbeginn 1. Achse links 1. Achse rechts bei Bremsbeginn Bremsdruck vor Blockierung 2. Achse links 2. Achse rechts vor Blockierung Druckzunahme p2 p1 Kraftzunahme F2 F1 Kraftzunahme pro bar Δ F / Δ p Differenzdruck p3 - p2 Zielbremskraft F2 + (m x Δ p') p 1 F 1 li F 1 re Σ F 1 p 2 F 2 li F 2 re Σ F 2 Δ p Δ F m p 3 Δ p' F 3 p Ziel messung Hochrechnung Zielbremskraft In den Spalten F1 li und F1 re werden die bei Beginn vom anstieg erreichten Bremskräfte eingetragen. In den Spalten F2 li und F2 re werden die vor der Blockiergrenze erreichten Bremskräfte mit dem dafür verantwortlichen Zylinderdruck p2 eingetragen. Die vorgegebenen (ALB-Plakette/Hersteller) bzw. ermittelten Zieldrücke sind in der letzten Spalte einzutragen. Rechenbeispiel Hochrechnung p1 F1 li F 1 re Σ F 1 p 2 F2 li F 2 re Σ F 2 Δ p Δ F m p 3 Δ p' F 3 pziel 1,9 600 610 1210 5,0 2290 2310 4600 3,1 3390 1093 6,8 1,8 6567 6,8 Druckzunahme Δ p = p 2 p 1 = 5,0 bar 1,9 bar = 3,1 bar Kraftzunahme Δ F = F 2 F 1 = 4600 dan 1210 dan = 3390 dan Kraftzunahme pro bar m = Δ F : Δ p = 3390 dan : 3,1 bar = 1093 dan/bar p 3 = (Bremszylinderdruck beim max. zulässigen Steuerdruck) = 6,8 bar Differenzdruck Δ p' = p 3 p 2 = 6,8 bar 5,0 bar = 1,8 bar Zielbremskraft F 3 = F 2 + (m x Δ p') = 4600 dan + (1093 dan/bar x 1,8 bar) = 6567 dan Die Zielbremskraft F 3 ist die hochgerechnete die sich durch Erhöhung des Radzylinderdruckes auf den ergibt. a