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Transkript:

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 23.04.2012 Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152

Nachtrag: Der Fremdgeschäftsführungswille Wird vermutet bei objektiv fremden (oder auch fremden ) Geschäften. Muss bei objektiv neutralen Geschäften bewiesen werden. Wille, (auch) für den Geschäftsherrn tätig zu werden, muss nach Außen hinreichend hervorgetreten sein. Vgl. BSG NJW-RR 2001, 1282: Arzt zahlt der Auszubildenden eine Vergütung; später wird rückwirkend eine Unterhaltsbeihilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz gewährt. Der Arzt verlangt von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit Erstattung der Vergütung. Irrtum über die Person des Geschäftsherrn ist unschädlich! Vgl. 686 BGB. Prof. Dr. Th. Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse 2

Fall: BGH, Urteil vom 13.1.2012, V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Vor dem Hausgrundstück der E steht auf städtischem Grund ein Baum. Die Wurzeln des Baumes sind in den bereits viele Jahre alten Hausanschlusskanal der E eingewachsen. E lässt die Wurzeln beseitigen und den Kanal erneuern. Die Kosten von 5.000,- stellt sie der Stadt S in Rechnung. S meint, im Hinblick auf das Alter der von den Wurzeln beschädigten Kanalrohre könne E nicht den vollen Betrag fordern. Prof. Dr. Th. Rüfner Sommer 2012 3

Lösung (1) Führung eines nicht allein dem Geschäftsführer zugeordneten Geschäfts. Reparatur des Kanals ist prinzipiell Sache der E. Aber: E hat gegen S aus 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung der Störung. Dieser Anspruch macht die Störungsbeseitigung auch zum Geschäft der S. Fremdgeschäftsführungswille. Wird nach der Rspr. vermutet. Prof. Dr. Th. Rüfner Sommer 2012 4

Lösung (II) Handlung im Interesse der S? Kann angenommen werden, sofern Beseitigung durch E kostengünstig für S. Rechtsfolge: Aufwendungsersatzanspruch nach 683, 670 BGB. Wenn keine Übereinstimmung mit dem Interesse der S: Bereicherungsanspruch nach 684 (nach h.m. Rechtsfolgenverweisung). Problem: Ist ein Abzug Neu für Alt in Analogie zum Schadensrecht möglich? Die Frage wird vom BGH bejaht. Prof. Dr. Th. Rüfner Sommer 2012 5

Kritik: Die Rechtsprechung zum Kostenersatz bei Selbstvornahme der Beseitigung einer Störung hebelt 887 ZPO aus. Die Beseitigung der Störung durch E ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Eigentum der S. Prof. Dr. Th. Rüfner Sommer 2012 6

Fall 2: Unberechtigte Inanspruchnahme BGH, NJW 2007, 1458 K und B sind miteinander bekannt. Eines Tages erhält B einen Brief von einem von K beauftragten Anwalt, in dem sie zur Zahlung von 100.000,- bis Jahresende fordert. B beauftragt ihrerseits einen Anwalt. Die Forderung des K stellt sich als völlig haltlos heraus. Kann B von K Ersatz ihrer Anwaltskosten verlangen? Prof. Dr. Th. Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse 7

Lösung Anspruch nach 91 ZPO? Es wurde kein Prozess geführt. Anspruch aus 280 Abs.1 ivm 311 Abs. 2 oder 3 BGB? Keine Sonderverbindung. Anspruch aus 683, 670 BGB? Anders als in den Fällen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen nach Ansicht des BGH kein Eigeninteresse des K an der Klärung ohne Prozess. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB? Keine Rechtsgutsverletzung. Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB? Keine Verletzung eines Schutzgesetzes, insbesondere nicht von 263 StGB. Anspruch aus 826 BGB? Vorsatz nicht erwiesen. Prof. Dr. Th. Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse 8

Fall 3: Eigenmächtige Mängelbeseitigung durch den Mieter, BGH NJW 2008, 1216 Mieter M stellt fest, dass die Heizung in seiner Wohnung defekt ist. Daraufhin beauftragt er den Installateur X mit der Reparatur und verlangt die Kosten von 5.000,- von Vermieterin V ersetzt. Prof. Dr. Th. Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse 9

Lösung Anspruch aus 536a Abs. 2 BGB? Kein Verzug der Vermieterin und kein Notfall. Anspruch aus 539 Abs. 1 BGB (Rechtsgrundverweisung, str.) ivm 683, 670 BGB? Die Spezialregelung in 536a Abs. 2 BGB hat Vorrang. Anspruch aus 536a Abs. 1 BGB wird ggflls. Ebenfalls durch 536a Abs. 2 BGB verdrängt. Entsprechendes gilt auch für die Selbstvornahme des Werkbestellers und des Käufers! Prof. Dr. Th. Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse 10

Fall 4: Vornahme nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen, BGH, NJW 2009, 2590 M hat von V eine Wohnung gemietet. Laut Mietvertrag ist er verpflichtet, im Abstand von 5 Jahren bestimmte Renovierungsarbeiten durchzuführen (u.a. Streichen und Tapezieren der Wände) und die Wohnung bei Ende des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zu übergeben. Aufgrund dieser Bestimmungen in dem formularmäßigen Mietvertrag renoviert M die Wohnung vor seinem Auszug. Später verlangt er von V Ersatz der getätigten Aufwendungen, weil die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam sei. Prof. Dr. Th. Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse 11

Lösung Vorüberlegung: Klauseln, die den Mieter mit der Vornahme von sog. Schönheitsreparaturen belasten, sind nach 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil es Sache des Vermieters ist, die Mietsache instand zu halten, 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Anspruch aus 280 Abs. 1 ivm 241 Abs. 2 BGB? Verwendung unwirksamer Klauseln ist grundsätzlich Pflichtverletzung. Aber: Vor Änderung der Rechtsprechung des BGH kein Verschulden. Anspruch aus 539, 683 BGB? Geschäft ist objektiv eigenes Geschäft des Mieters, weil er seine Verpflichtung aus dem Mietvertrag erfüllen will. Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB? Ja: Wertersatz ist nicht nach der Wertsteigerung der Wohnung, sondern nach dem Marktwert der erbrachten Renovierungsleistung zu berechnen. Prof. Dr. Th. Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse 12

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 24.04.2012 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152