Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 21.05.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz soll im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG) neben dem Bundesfreiwilligendienst ein zweites, niedrigschwelligeres Format verankert werden, das im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten nicht sozialversicherungspflichtig ist und keinen Anspruch auf Taschengeld auslöst. Die Zahlen aus der Evaluation der generationsübergreifenden Freiwilligendienste und der Freiwilligendienste aller Generationen belegen, dass das Format vor allem den Erwartungen älterer Menschen, die sich in einem Freiwilligendienst engagieren möchten, entgegenkommt. 64 Prozent der Engagierten im Freiwilligendienst aller Generationen sind älter als 50 Jahre. Im Zuge der demographischen Entwicklung ist mit einer wachsenden Zahl älterer Menschen zu rechnen, die sich gerne in einem Freiwilligendienst engagieren möchten, der im Zeitaufwand unter 20 Stunden in der Woche liegt, aber vergleichbar anderen Freiwilligendiensten Anerkennung durch Qualifizierung bietet. B. Lösung Der Freiwilligendienst aller Generationen wird als zweite Säule im Bundesfreiwilligendienstgesetz verankert, um die Dienstform nachhaltig bundesweit zu etablieren. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Bei einer Finanzierung pro Platz in Höhe von bis zu 100 Euro monatlich entstehen bei 5 000 Plätzen bis zu 6 Mio. Euro Kosten jährlich, bei 10 000 Plätzen bis zu 12 Mio. Euro Kosten jährlich im Bundeshaushalt. E. Sonstige Kosten Verwaltungskosten bei Bund und Ländern.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/1472 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 21. Mai 2014 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 921. Sitzung am 11. April 2014 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/1472 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst Das Bundesfreiwilligendienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2. Dem 1 wird die folgende Angabe vorangestellt: Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst und den Freiwilligendienst aller Generationen. 3. Dem 17 wird folgender Abschnitt 2 angefügt: Abschnitt 1 Bundesfreiwilligendienst. Abschnitt 2 Freiwilligendienst aller Generationen 18 Ziel des Freiwilligendienstes aller Generationen (1) Der Freiwilligendienst aller Generationen soll Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten und Wege zu verbindlich organisiertem bürgerschaftlichem Engagement eröffnen. Er wird als überwiegend praktische Tätigkeit geleistet und ist arbeitsmarktneutral auszugestalten. Die 1 und 3 Absatz 1 gelten entsprechend. (2) Der Freiwilligendienst aller Generationen wird in einem Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden für die Dauer von mindestens sechs und maximal 24 Monaten geleistet. 19 Freiwillige des Freiwilligendienstes aller Generationen (1) Freiwillige im Sinne des Freiwilligendienstes aller Generationen sind Personen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im zeitlichen Umfang nach 18 als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generati-

Drucksache 18/1472 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode onen unentgeltlich leisten. Die Ausgestaltung des Freiwilligendienstes aller Generationen soll sich an den individuellen Lebenslagen der Freiwilligen orientieren. Den Freiwilligen sollen durch die Ableistung eines Freiwilligendienstes aller Generationen keine Nachteile entstehen. Der Dienst kann wegen der Veränderung der Lebenssituation des Freiwilligen, wie zum Beispiel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jederzeit beendet werden. Näheres ist in der Vereinbarung zwischen Freiwilligem und Träger zu regeln. (2) Die Freiwilligen eines Freiwilligendienstes aller Generationen haben Anspruch auf a) die Sicherstellung einer kontinuierlichen Betreuung und Qualifizierung durch Bildungs- und Weiterbildungsangebote der jeweiligen Träger. Freiwillige haben einen Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 60 Stunden pro Jahr und fünf Stunden pro Monat. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen sich an den Bedürfnissen der Freiwilligen und an den jeweiligen Einsatzfeldern orientieren. Die Freiwilligen sollen Möglichkeiten zur Neuorientierung und zu individueller Erprobung erhalten; b) die Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung, die durch den Träger erfolgt. (3) Die Erstattung der Aufwendungen der Freiwilligen erfolgt in der Regel durch die Einsatzstellen. Es besteht kein Anspruch auf ein Taschengeld gemäß 2 Nummer 4. (4) Auf eine Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. 20 Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen (1) Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ( 51 bis 68 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden pro Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen über die bei ihnen tätigen Freiwilligen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständigen Landesbehörden leiten die Anträge der Träger auf Anerkennung der Zuwendungsberechtigung mit einer Stellungnahme versehen an die zuständige Bundesbehörde weiter, die auf dieser Grundlage die beantragenden Träger als zuwendungsberechtigt anerkennt. Die Anträge auf eine Förderung pro Platz für den Einsatz von Freiwilligen werden dann bei der zuständigen Bundesbehörde gestellt. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, kann die zuständige Bundesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Anerkennung als zuwendungsberechtigter Träger widerrufen. (2) Der Freiwilligendienst aller Generationen wird im Wege einer Finanzierung je Freiwilligem und Monat finanziert. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan des Bundes vorgesehenen Mittel. Der Förderbetrag kann für Qualifizierung, Begleitung, Beratung und Koordinierung der Freiwilligen, in Ausnahmefällen auch für die Erstattung der Aufwendungen der Freiwilligen verwendet werden. 21 Beirat (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Freiwilligendienst aller Generationen gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Freiwilligendienstes aller Generationen. (2) Dem Beirat gehören an: 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter von Freiwilligen im Freiwilligendienst aller Generationen, 2. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Liga der Wohlfahrtsverbände, die jeweils einen Träger vertreten, der einen Freiwilligendienst aller Generationen eingerichtet hat,

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/1472 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, 4. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände. Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Drucksache 18/1472 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil Der Freiwilligendienst aller Generationen, wie er infolge des generationsübergreifenden Freiwilligendienstes etabliertundgefördertwurdeundinzwischenauchinderunfallversicherungin 2desSiebtenBuchesSozialgesetzbuch (SGB VII) als Format gesetzlich verankert ist, hat in der Vergangenheit bemerkenswert viele Menschen erreicht, die noch keinen Zugang zu bürgerschaftlichem Engagement gefunden hatten. Das Profil des Dienstes ist besonders für ältere Menschen attraktiv, die einen Dienst mit einem festen Rahmen, allerdings ohne eine Ganztags- oder Halbtagsverpflichtung, wie es der Bundesfreiwilligendienst vorsieht, übernehmen möchten. Die letzte Untersuchung im Auftrag der Bundesregierung zum bürgerlichen Engagement (Freiwilligensurvey von 2009) hat gezeigt, dass ein Drittel der älteren Menschen zum Engagement bereit ist. Die demographische Entwicklung macht es notwendig, Anstrengungen vielfältiger Art zu unternehmen, damit diese Engagementbereitschaft auch zu ausgeübtem Engagement werden kann. Das Format des Freiwilligendienstes aller Genrationen hat sich auch für Menschen in Umbruch- und Übergangsituationen bewährt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst) Zu Nummer 1 Es wird klargestellt, dass das Gesetz zwei verschiedene Freiwilligendienste in zwei Abschnitten regelt: den Bundesfreiwilligendienst in Abschnitt 1 und den Freiwilligendienst aller Generationen in Abschnitt 2. Zu Nummer 2 Siehe Begründung zu Buchstabe a. Zu Nummer 3 Hiermit wird deutlich gemacht, dass nach 17 die Regelungen zum Freiwilligendienst aller Generationen in einem neuen Abschnitt beginnen. Zu 18 Für den Einsatz der Freiwilligen sind selbstverständlich alle Bereiche denkbar, in denen auch Freiwilligendienste anderer Formate geleistet werden. Darüber hinaus eignet sich dieser flexible Dienst als ein Experimentierfeld für neue Aufgabenstellungen. Die Freiwilligendienste aller Generationen sollen sich auch übergreifenden Zielen wie der Integration von Migrantinnen und Migranten widmen und eine generationen- und milieuübergreifende Solidarität befördern. Die Vorgabe einer Mindestdauer von sechs Monaten und eines wöchentlichen Umfangs von mindestens acht Stunden stellt sicher, dass Freiwillige aller Altersgruppen insbesondere auch ältere Menschen den Dienst wahrnehmen können. Die Einführung einer Förderungshöchstdauer entspricht dem Anspruch von Freiwilligendiensten, eine Übergangspassage im Leben der Freiwilligen oder des Freiwilligen sinnstiftend zu begleiten oder zu initiieren, und ist zur Abgrenzung vom traditionellen Ehrenamt und von sonstigem bürgerschaftlichem Engagement unverzichtbar. Zu 19 19 umfasst die Definition des Freiwilligendienstes aller Generationen; er definiert den Personenkreis, der einen solchen Dienst ableisten kann, macht eine schriftliche Vereinbarung zur Bedingung und schreibt fest, dass der Dienst unentgeltlich geleistet wird. Darüber hinaus regelt er den Anspruch der Freiwilligen oder des Freiwilligen auf Qualifizierung und Begleitung und auf Haftpflichtversicherung. Er betont die Flexibilität des Dienstes im Unterschied zu anderen Dienstformaten und stellt klar, dass den Freiwilligen durch ihren Dienst keine Nachteile entstehen dürfen. Der Freiwilligendienst aller Generationen ist als spezieller Freiwilligendienst in Aufgabenbereichen, die eine hohe Verlässlichkeit und eine gute Qualifizierung zur Voraussetzung haben, als zeitlich begrenzter Einsatz zu verstehen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/1472 Die Schriftlichkeit der Vereinbarung entspricht den Planungsanforderungen von Trägern und Einsatzstellen und schützt zugleich die Freiwillige oder den Freiwilligen vor einer unvorhergesehenen Vereinnahmung. Der Dienst erhält dadurch den Charakter einer Möglichkeit des Ausprobierens von Engagement, ohne die erwartete oder vorausgesetzte langfristige Bindung an eine bestimmte Institution. Zu 20 Bei der Formulierung der Anforderungen an die Träger wurden die bereits in der Unfallversicherung in 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch normierten Anforderungen übernommen. Der Freiwilligendienst aller Generationen hat wie auch die Jugendfreiwilligendienste die Zusammenarbeit von Trägern, Einsatzstellen und Freiwilligen als konstitutives Element. Mit dieser Konstruktion sind insbesondere die zivilgesellschaftlichen Träger in die Verantwortung genommen, den Freiwilligendienst aller Generationen in sinnvoller Weise weiterzuentwickeln und mit ihrem Angebot sowohl Menschen in Übergangssituationen ein Angebot zum Engagement zu machen als auch gesellschaftliche Fragestellungen, die das Engagement Freiwilliger brauchen, kreativ zu lösen. Nur anerkannte Träger sind dazu berechtigt, eine Förderung zu erhalten. Die Anerkennung der Zuwendungsberechtigung sowie auch deren Aberkennung aufgrund fehlender Voraussetzungen müssen im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden erfolgen. Die Qualifizierung, Anerkennung, Begleitung, Versicherung von Freiwilligen zählen zu den Pflichten der Träger. Die Anerkennung der Zuwendungsberechtigung von bereits in den Ländern anerkannten Trägern bürgt für die Einhaltung von Qualitätsstandards und reduziert den Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Freiwilligendienstes. Die Förderung von Plätzen im Freiwilligendienst aller Generationen sollte in der Verteilung auf die Länder analog dem Königsteiner Schlüssel erfolgen. Die Erstattung der Aufwendungen für die Freiwilligen soll in der Regel durch die Träger beziehungsweise die Einsatzstellen erfolgen. Nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei kleinen finanzschwachen Trägern oder Einsatzstellen) kann dies aus den Fördermitteln erfolgen. Zu 21 Die Weiterentwicklung des Freiwilligendienstes aller Generationen soll von einem Beirat fachkundig begleitet werden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.

Drucksache 18/1472 10 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Der von den Ländern vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen sieht vor, das Format der Freiwilligendienste aller Generationen, das auf Anerkennung durch Qualifizierung setzt und kein Taschengeld vorsieht, im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst zu verankern. Die Zielsetzung des vorgelegten Gesetzentwurfes Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wird von der Bundesregierung zwar grundsätzlich begrüßt. Gleichwohl lehnt die Bundesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf ab, da die Länder mit dem von ihnen vorgelegten Gesetzentwurf die Finanzierungsverantwortung für den neu im Gesetz zu verankernden Dienst alleine dem Bund zuweisen und hierfür weder eigene Haushaltsmittel vorsehen noch für die aus seiner Umsetzung resultierenden zusätzlichen Ausgaben des Bundes eine Gegenfinanzierung oder finanzielle Kompensation anbieten. Zusätzliche Haushaltsmittel für die von den Ländern geforderte Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstes um einen Freiwilligendienst aller Generationen (FDaG) stehen im Bundeshaushalt auch mit Blick auf die weiteren Konsolidierungserfordernisse zur dauerhaften und verlässlichen Einhaltung der im Grundgesetz verankerten Schuldenregel jedoch nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung von einer detaillierten Prüfung des Gesetzentwurfes ab. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird auf der Grundlage des Koalitionsvertrages unter Beachtung der dort festgelegten haushaltspolitischen Grundsätze erneut prüfen, inwiefern der Zielgruppe des FDaG Rechnung getragen werden kann.

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