AG-HFSt. 545 Karlsruhe, 2.11.2000



Ähnliche Dokumente
Dabei geht es insbesondere um folgende Gruppen unter den behinderten Menschen:

Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Förderung von Integrationsprojekten nach 132 ff.

1. Rechtsgrundlagen und Rechtscharakter der Förderung

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Kommunaler Sozialverband Sachsen. Aufgaben von Integrationsämtern

1. Rechtsgrundlagen und Rechtscharakter der Förderung

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab

Aufbau von Integrationsprojekten von WfbM-Trägern Von der ersten Idee zum erfolgreichen Businessplan

Integrationsamt. Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Bekanntmachung. Richtlinie

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Stand: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des SGB II und deren Unterstützung

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Willkommen zur Themeninsel V. SGB IX Integrationsprojekte in der Region Hannover

Betriebliches Arbeitstraining Job-Coaching

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

Was ist das Budget für Arbeit?

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Bundesprogramm. Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Von der Werkstatt. in ein Integrations-Projekt. Was ist mit der Rente?

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Der Integrationsfachdienst für hörbehinderte Menschen ist am Standort Charlottenburger Straße 140 in Berlin zu erreichen.

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück

Landkreis Biberach. Richtlinien. über die. Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln

1. Förderung des Bezirks Mittelfranken. 1.1Antragsverfahren

Wesentliche Änderungen 19

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen

Kinderbetreuungskosten. ab Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg -Integrationsamt-

Die Post hat eine Umfrage gemacht

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. )

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Bildung und Teilhabe. Allgemeine Informationen

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Impulse Inklusion Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

Zukunft Job-Coaching

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Gründungszuschuss 93 SGB III

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

von monatlich 1)

Gründungszuschuss (GZ) von der Agentur für Arbeit nach 93 SGB III und 94 SGB III

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Wohngeld für Studierende als Mieterin/Mieter oder als Eigentümerin/Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum in Düsseldorf

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Der Integrationsfachdienst. Aufgaben und Angebote

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware

R I C H T L I N I E N

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Nicht über uns ohne uns

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU) Marketing Chancen und Herausforderungen für die BA

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

Eine Initiative der Agenturen für Arbeit und Jobcenter. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Erstausbildung junger Erwachsener

Personalamt Beihilfestelle im Januar 2015

Durch Vorlage dieses Konzepts übernimmt der ASB Verantwortung für die Ausbildung der operativen Kräfte in der PSNV.

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Transkript:

AG-HFSt. 545 Karlsruhe, 2.11.2000 Vorläufige Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen zur Förderung von Integrationsprojekten nach 53 a ff SchwbG 1. Rechtsgrundlagen und Rechtscharakter der Förderung 1.1 Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) enthält in 53 a ff spezielle Regelungen über Integrationsprojekte ( Integrationsunternehmen, Integrationsbetriebe, Integrationsabteilungen). Nach 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbG kann die Hauptfürsorgestelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen an Integrationsunternehmen erbringen. Rechtsgrundlage für die Förderung von Integrationsbetrieben und - abteilungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist 41 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV. 1.2 Bei der Förderung von Integrationsunternehmen handelt es sich um eine Projektförderung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem SchwbG, bei der Förderung von unternehmensinternen Integrationsbetrieben und -abteilungen um eine Projektförderung aus dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Erbringung individueller Leistungen an Arbeitgeber und Schwerbehinderte nach 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SchwbG bleibt unberührt. Wegen der Besonderheiten der Kombination von Projektförderung und individueller Förderung und des Vorrang-/ Nachrangverhältnisses einzelner Fördertatbestände vgl. unten Ziff. 5. 1.3 Die Förderung von Integrationsunternehmen dem Grunde nach, sowie Art und Umfang der Förderung und ihre regionale Verteilung stehen im Ermessen der Hauptfürsorgestelle. 2. Begriffsbestimmungen, Zielgruppe, Aufgaben 2.1 Begriff des Integrationsprojekts: Integrationsprojekte dienen der Beschäftigung von Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeit stößt. Die Integrationsprojekte rechnen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und können damit unbeschadet der besonderen Förderung nach 53 a ff als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert werden. Nach 53 a Abs. 1 SchwbG sind drei Formen von Integrationsprojekten zu unterscheiden:

- 2-2.1.1 Integrationsunternehmen sind auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung. Sie müssen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften betrieben werden. Unternehmen sind nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig und haben ihre Gewinne und Verluste auszuweisen. Ein gemeinnütziger Status schränkt die erwerbswirtschaftliche Unternehmensfunktion nicht ein. 2.1.2 Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen sind rechtlich unselbständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von Unternehmen, die selbst nicht Integrationsunternehmen sind, mit den unter 2.1.1. genannten Merkmalen. 2.2 Zielgruppe: Die Integrationsprojekte nehmen sich bei der unter Ziff. 2.1 genannten besonderen Zielgruppe unter den Schwerbehinderten insbesondere folgenden Gruppen unter den Behinderten an: - Schwerbehinderte mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert, - Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für Behinderte oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen sowie - schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden. 2.3 Aufgaben: Die Integrationsprojekte bieten nach 53 b SchwbG den Schwerbehinderten Beschäftigung auf Arbeitsplätzen i. S. v. 7 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 3 SchwbG und arbeitsbegleitende Betreuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Vordergrund steht dabei der Aufgabenbereich Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung. Für die Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirkt die Hauptfürsorgestelle darauf hin, dass vorrangig die Integrationsfachdienste nach 37 a ff SchwbG tätig werden.

- 3-3. Leistungsrechtliche Grundvoraussetzungen 3.1 Die Förderung von Integrationsprojekten setzt voraus, dass diese wegen ihrer Zuordnung zum allgemeinen Arbeitsmarkt eine Konzeption vorlegen können, die erwarten lässt, dass die Integrationsprojekte sich in einem wirtschaftlich erfolgsversprechenden Marktsegment betätigen und dadurch dauerhaft existenzfähig sein können. Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebs durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. Diesem Zweck dient auch die Vorlage von Erklärungen möglicher Auftraggeber über ihre Absicht, dem Integrationsprojekt Lieferaufträge zu erteilen. Die Konzeption des Integrationsprojekts soll die als Anlage1 beigefügten betriebswirtschaftlichen Leitfragen beantworten. Die Hauptfürsorgestelle kann die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangen oder sich eine prognostische Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts durch Einschaltung anderer geeigneter sachverständiger Stellen ( z.b. IHK) erteilen lassen. 3.2 Integrationsunternehmen müssen mindestens 25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von 53 a Abs. 1 SchwbG beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehinderten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht übersteigen. Insbesondere bei Integrationsunternehmen, bei denen sich in der Vergangenheit erwiesen hat, dass sie auch mit einem höheren Anteil beschäftigter Schwerbehinderter ein wirtschaftlich ausgeglichenes Betriebsergebnis erreichen können, kann von der Einhaltung dieser Höchstgrenze abgesehen werden. 4. Art und Umfang der Förderung Nach 53 c können Integrationsprojekte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten. 4.1 Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung Die Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Integrationsprojekte umfasst Aufwendungen, die investiv notwendig sind, um Arbeitsplätze für die unter Ziff. 2.1, 2.2 genannte Zielgruppe zu schaffen und zu erhalten. Dazu gehören die Kosten für den Bau, Umbau und die Instandsetzung von Gebäuden, für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, insbesondere für Maschinen und Geräte zur Arbeitsplatzausstattung. Grundstückskosten und Personalkosten sind nicht förderfähig. Bauinvestitionen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum geplanten Umfang des Betriebes und den sonstigen Förderleistungen stehen. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Anteil der auf Arbeitsplätzen nach 7 Abs. 1, 31 Abs.2 Satz 3 SchwbG beschäftigten Schwerbehinderten. Der Eigenanteil des Antragstellers soll aber in der Regel 20 vom Hundert der gesamten Aufwendungen nicht unterschreiten. Die Förderung von Modernisierungsinvestitionen ist möglich, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen gedeckt werden können.

- 4-4.2 Betriebswirtschaftliche Beratung 4.2.1 Gründungsberatung In der Gründungsphase von Integrationsprojekten kann die Existenzgründungsberatung, betriebswirtschaftliche Projekterarbeitung, Durchführung von Marktrecherchen durch Dritte mit 80 vom Hundert der entstehenden Kosten, höchstens aber mit 10.000 DM bezuschusst werden. Dieser Zuschuss deckt auch die wegen Ziff. 3.1.letzter Satz ggf. entstehenden Gutachtenkosten ab. Die Förderung der Gründungsberatung ist erst nach Vorlage eines vorläufigen und aussagekräftigen Exposés möglich. 4.2.2 Laufende betriebswirtschaftliche Beratung Die notwendigen Aufwendungen für eine laufende betriebswirtschaftliche Beratung durch Dritte, insbesondere zur Unterstützung der weiteren strategischen Unternehmensplanung, bei Investitionsentscheidungen, Projekt- und Produktkalkulationen, Erweiterungsund Verlagerungsvorhaben, Kapazitätsberechnungen, dem Aufbau von Liquiditätsplanungen und -kontrollen können mit höchstens 5000 DM pro Jahr bezuschusst werden. 4.2.3 Beratung in Krisenphasen Über Beratungen in Krisen- und Konsolidierungsphasen wird nach den Notwendigkeiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Situation am Markt und des beschäftigten Personenkreises entschieden. 4.2.4 Institutionalisiertes Beratungsangebot An Stelle einer Förderung nach Ziff. 4.2.1. bis 4.2.3. kann die Förderung auch durch Einrichtung einer festen Stelle bei Dritten zur betriebswirtschaftlichen Beratung erfolgen. 4.3 Besonderer Aufwand Bei dem besonderen Aufwand im Sinne von 53 c SchwbG handelt es sich um einen über die typischen Kosten branchen- und größengleicher Unternehmen hinausgehenden laufenden Aufwand, der auf die Beschäftigung einer das übliche Maß deutlich übersteigenden Anzahl beruflich besonders betroffener Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen i.s.v. 7 Abs. 1, 31 Abs.2 Satz 3 SchwbG, sowie der Verfolgung auch qualifizierender und rehabilitativer Ziele zurückzuführen ist. Unter einen besonderen Aufwand, der die Wettbewerbsfähigkeit der Integrationsprojekte mit anderen Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes beeinträchtigt, fällt insbesondere eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Unterstützung der Schwerbehinderten einschließlich der Notwendigkeit zeitweiser oder dauerhafter psychosozialer Betreuung am Arbeitsplatz sowie die Notwendigkeit, in einem überdurchschnittlich hohen Maße flexible und an die Fähigkeiten der Mitarbeiter angepasste Betriebsstrukturen und prozesse vorzuhalten. Der besondere Aufwand kann dem Integrationsprojekt pauschaliert mit einem monatlichen Betrag von bis zu 400 DM pro beschäftigten Schwerbehinderten ausgeglichen werden. Die Abgeltung des besonderen Aufwandes ist auch bei Arbeitsunfähigkeit des schwerbehinderten Mitarbeiters oder bei seiner Abwesenheit aus sonstigen Gründen bis zu einer Dauer von 6 Wochen möglich. Sie kann auch neben laufenden Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zur Eingliederung Schwerbehinderter nach dem SGB III erbracht werden.

- 5-5. Besonderheiten durch die Kombination von Projektförderung nach 53 c SchwbG und individueller Förderung nach 31 Abs. 3 Nr. 1, 2 und Abs. 3a SchwbG, 15 SchwbAV 5.1 Anstelle der Leistungen nach 15 SchwbAV wird wegen der vorrangigen und in ihren Voraussetzungen weiteren Vorschrift des 53 c SchwbG, die auch Ersatzbeschaffungen im Rahmen von Modernisierungen zulässt, eine Förderung nach dieser Vorschrift erbracht. 5.2 Die Förderung der behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen nach 26 SchwbAV wird regelmäßig beim Aufbau der Integrationsprojekte in den Leistungen nach 53 c SchwbG enthalten sein, kann aber insbesondere bei nachträgliche Anpassungen und Einzelmaßnahmen in Betracht kommen. 5.3 Leistungen an das Integrationsprojekt als Arbeitgeber auf Ausgleich seiner außergewöhnlichen Belastungen nach 27 SchwbAV sind möglich, soweit diese nicht bereits durch die Abgeltung des besonderen Aufwands nach 53 c SchwbG ausgeglichen werden. Diese Leistungen können kombiniert erbracht werden. Für die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach gelten die Richtlinien der einzelnen Bundesländer zu 27 SchwbAV. Die Leistungen sollen bei Integrationsprojekten pauschaliert erbracht werden. Die Pauschale kann nach Stabilisierung der Leistung des schwerbehinderten Mitarbeiters und längerer Beschäftigungszeit auch degressiv gestaffelt werden. Die Leistungen nach 27 SchwbAV und 53 c SchwbG, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Eingliederung nach dem SGB III und entsprechende Leistungen anderer Träger der beruflichen Rehabilitation sollen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum Bruttojahreseinkommen (ohne Lohnnebenkosten des Arbeitgebers) des Schwerbehinderten stehen. Erforderlichenfalls ist die Höhe der gewährten Leistung anzupassen. 5.4 Individuelle Leistungen an Schwerbehinderte 31 Abs. 3 Nr. 1 können unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben uneingeschränkt erbracht werden. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsassistenz nach 31 Abs. 3 Nr. 3a SchwbG ist zu berücksichtigen, dass Integrationsprojekte aufgrund ihrer besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung zu erbringen haben, für die sie entsprechende vorrangige Leistungen nach 53 c SchwbG, 27 SchwbAV erhalten können. 6. Verfahren 6.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Für die Projektförderung und die individuelle Förderung einzelner Arbeitsverhältnisse in Integrationsunternehmen ist nach 31 Abs. 3 Nr.2 und 3a und SchwbG die Hauptfürsorgestelle zuständig. Die Projektförderung für Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gemäß 41 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV, die individuelle Förderung durch die Hauptfürsorgestelle nach 31 Abs. 3 Nr. 2 SchwbG. Bei der individuellen Förderung ist der Vorrang der Leistungen der Träger der beruflichen Rehabilitation nach 31 Abs. 4 und 5 SchwbG zu beachten. Örtlich zuständig ist die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebs oder Nebenbetriebs des Integrationsprojekts liegt.

- 6-6.2 Antragstellung, Auszahlung Leistungen werden frühestens vom Monat der Antragstellung an erbracht. Laufende Leistungen werden in der Regel vierteljährlich gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise ausbezahlt. 6.3 Besonderes Verfahren bei Integrationsbetrieben und -abteilungen Die Anträge von Integrationsbetrieben und -abteilungen auf Förderung aus dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach 41 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV werden von der Hauptfürsorgestelle nach diesen Empfehlungen vorgeprüft und mit einem befürwortenden oder ablehnenden Fördervorschlag an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weitergeleitet. 6.4 Nachweis von Kosten Integrationsprojekte haben der Hauptfürsorgestelle die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen nachzuweisen. Bei der Erbringung von laufenden Pauschalbeträgen sind in vierteljährlichem Abstand ein Verzeichnis der beschäftigten Schwerbehinderten und Gehaltsnachweise vorzulegen. 6.5 Stellung von Sicherheiten Zur Einhaltung der mit der Förderung investiver Aufwendungen im Förderbescheid ausgesprochenen Arbeitsplatzbindungen sind von den Integrationsprojekten geeignete Sicherheiten zu stellen. Über Art und Umfang der Sicherheit ist im Einzelfall zu entscheiden. 6.6 Statistische Erfassung Leistungsfälle und finanzieller Aufwand bei der Förderung von Integrationsprojekten (auch hinsichtlich der individuellen Förderung) sind von der Hauptfürsorgestelle statistisch gesondert zu erfassen.