Informationen des Kreissozialamts - Recht und soziale Dienstleistungen - Fachtag Wohnungslosenhilfe 05.03.2009 in Karlsruhe Stand: März 2009
Konzeption im für Leistungen für Unterkunft in SGB II/XII Erhalt der Unterkunft Realistische Angemessenheitsgrenzen Einzelfallentscheidung und Härteregelungen Selbsthilfemöglichkeiten der Hilfebedürftigen Bei (drohendem) Verlust der Unterkunft Mietschuldenübernahme nach 34 SGB XII bzw. 22 Abs. 5 SGB II Hilfen zur Wohnungsbeschaffung und bei Umzug Angebot der Wohnungslosenhilfe für Personen mit sozialen Schwierigkeiten
Chronologische Übersicht Zuständigkeit für Mietschuldenübernahme im ES bis 31.12.2004 ca. 20 Sachbearbeiter beim Kreissozialamt und Sozialämter bei 6 großen Städten ab 01.01.2005 - Einrichtung der zentralen Fachstelle Mietschuldenübernahme für und 5 große Städte ab 01.04.2006 Gesetzesänderung 22 Abs. 5 SGB II Juli 2006 Änderung des ARGE-Vertrags weiterhin zentrale Bearbeitung Mietschulden SGB II und XII beim Kreissozialamt 01.01.2007 Rücknahme der Delegation von Stadt Zentrale Fachstelle ist für gesamten zuständig
Kooperation Mietschuldenübernahme Kreisangehörige Gemeinden Sozialstelle/Ordnungsamt Amtsgerichte Große Kreisstädte Sozialer Dienst/Ordnungsamt ARGE / Sozialhilfe Kreissozialamt Sozialer Dienst Haushalte mit Kindern und Einzelfälle Wohnbaugesellschaften Schuldnerberatung?
Drohende Wohnungslosigkeit durch Mietschulden Räumungsklage wegen Mietrückständen Mietschulden kann/soll Wohnraum erhalten werden? Eine Übernahme der Mietschulden kommt in Betracht wenn: der Verlust der Unterkunft droht und der Wohnraum erhaltenswert ist, d.h. für Mieter entsprechend seiner wirtschaftlichen Verhältnissen bezahlbar ist und zu erwarten ist, dass die laufende Mietzahlung gesichert ist und durch Übernahme der Mietrückstände der Wohnraum längerfristig erhalten werden kann (Ziel der Mietschuldenübernahme)
Verfahren bei Räumungsklagen in kreisangehörigen Gemeinden Amtsgericht Kreissozialamt sendet Mitteilung über eingegangene Räumungsklage nach erfolgter Kündigung wegen Zahlungsrückständen nach 34 Abs. 2 SGB XII / 22 Abs. 6 SGB II (sog. MiZi) an den 1. Anschreiben an den/die Beklagten mit Hinweis auf Möglichkeit der Antragstellung mit Mehrfertigung an den Sozialen Dienst, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben und mit Mehrfertigung an das BMA per E-Mail Rückmeldung BMA dass keine Reaktion Aufnahme des Antrags auf Mietschuldenübernahme auf BMA (eigenes Antragsformular) 2. Anschreiben mit konkretem Terminvorschlag auf BMA Rückmeldung BMA, dass keine Reaktion
Verfahren bei Mietschulden Wann liegen Mietschulden vor? - fristlose Kündigung des Vermieters - Mahnung des Vermieters mit Androhung der Kündigung Antragstellung - Eigener Antrag für Mietschuldenübernahme nach SGB II/XII (orangefarben) - Antragsaufnahme in Großen Kreisstädten durch Sozialen Dienst der Stadt in anderen Kreisgemeinden durch Sozialstelle der BMAs
Wann ist die Übernahme von Mietschulden nicht notwendig? Wohnungslosigkeit droht nicht Wohnungslosigkeit kann nicht vermieden werden weil keine wirksame Kündigung vorliegt Formfehler (keine Angabe von Zeitraum oder Höhe der Mietschulden) Höhe der Mietschulden betragen nicht mehr als 1 Monatsmiete bei 2 aufeinanderfolgenden Terminen oder erreichen keine 2 Monatsmieten bei längerem Zeitraum Insolvenz (Kündigungssperre für alte Mietschulden) wenn andere Wohnung gefunden wurde Einsatz von Selbsthilfepotential zur Abwendung der Wohnungslosigkeit durch Tilgungsarrangement Vermieter Einsatz von Vermögen bis auf 500 /750 reicht für Mietschulden Unterstützung durch Verwandte, wenn keine Heilung nach 569 BGB möglich, weil innerhalb der letzten 2 Jahre bereits Räumungsklage wegen Mietrückständen erhoben wurde oder deshalb bereits fristlos gekündigt wurde fristlose Kündigung wegen Mietschulden bei gleichzeitig ordentlicher Kündigung 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Leistungsberechtigung nach SGB II oder SGB XII vorliegt
Wann ist die Übernahme von Mietschulden nicht gerechtfertigt? Mit einer Übernahme der Mietschulden kann Wohnungslosigkeit vermieden werden, aber sie ist nicht gerechtfertigt Beispiele: bei außergewöhnlich hohen Mietschulden, da über Jahre aufgelaufen sind oder weil Unterkunft extrem teuer die künftige laufende Mietzahlung ist nicht gesichert, z.b. wenn die Miete die angemessene Höchstmiete übersteigt und der Unterschiedsbetrag nicht aus eigenen Mitteln (Mehrbedarf, Elterngeld, Freibetrag Arbeit) finanziert werden kann Mietschulden wurden bereits übernommen und es ist keine Besserung zu erwarten Mieter hat Notlage provoziert (Missbrauch)
Fristen beim sozialen Mieterschutz Zustellung der Räumungsklageschrift durch das Amtsgericht 2-Wochen-Frist für Verteidigungsanzeige 275 ZPO keine Verteidigungs -anzeige Räumungsurteil Verteidigungsanzeige (Zeitgewinn) max. 2 Monate Schonfrist - zur Begleichung aller Mietrückstände oder - Abgabe einer Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle (ARGE, Sozialamt). keine Klageerwiderung innerhalb weiterer 2 Wochen i.d.r. mündliche Verhandlung Heilung 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (es gibt Ausnahmen)
Übernahme von Energieschulden als andere vergleichbare Notlage i.s. 34 SGB XII Worum handelt es sich bei den Energieschulden? Allgemeinstrom ist ein von den Regelleistungen/Regelsätzen umfasster Bedarf Vorrang hat das ergänzende Darlehen nach 23 Abs. 1 SBG II für ALG II - Empfänger/-innen und Anspruchsberechtigte Verweis an ARGE Job Center nach 37 Abs. 1 SGB XII für Leistungsbezieher/-innen SGB XII formlos an Sachbearbeiter/-in der lfd. Hilfegewährung beim Kreissozialamt Heizungskosten ist ein notwendiger Bedarf zum Lebensunterhalt nach 22 SGB II von ARGE ist die Übernahme zu prüfen, ggf. als einmalige Brennstoffbeihilfe nach 29 SGB XII formlos an Sachbearbeiter/-in der lfd. Hilfegewährung beim Kreissozialamt
Statistik Fallzahlen 2005-2008 2005 2006 2007* 2008 Kenntnisnahmen von Notlagen Räumungsklagen (MiZi) 182 227 297 300 + weitere Anträge auf 83 92 131 172 Mietschuldenübernahme = Summe 265 319 428 472 - Fälle ohne Reaktion des Schuldners 66 95 128 130 (bei Mizi) = zu bearbeitende Anträge 199 224 300 342 * ab 01.01.2007 mit Stadt
Statistik Fallzahlen 2005 2008 (2) 2005 2006 2007* 2008 Erledigungen Bewilligungen 36 54 81 107 Ablehnungen 52 76 98 92 Sonstiges (persönliche Hilfe, Antragsrück- 68 86 125 97 nahme, neuen Wohnraum selbst gefunden) Erledigte Fälle 156 216 304 296 *) ab 01.01.2007 mit Stadt