1. Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes



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Transkript:

1-100 Tage im Amt - hier: Kabinettvorlagen des MdJ 1. Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes Das in seinen Grundzügen in Brandenburg und Berlin gleichlautende Juristenausbildungsrecht hat sich bewährt, so dass die Änderungen daher im Wesentlichen redaktionelle Fragen betreffen. Hervorzuheben ist eine Regelung, die es den Universitäten ermöglichen soll, in ihren Studien- und Prüfungsordnungen eine mündliche Verteidigung der in der Schwerpunktbereichsprüfung geschriebenen Hausarbeit vorzusehen. Ihnen wird so ein Instrument gegen den Einsatz von Ghostwritern in die Hand gegeben. Zukunftsweisend ist zudem die Streichung von 10 Abs. 3 Satz 3 JAG, der bisher einer Referendarausbildung in Teilzeit entgegenstand eine unzeitgemäße Regelung, die insbesondere jungen Eltern die Aufnahme einer Referendarausbildung deutlich erschwerte oder sogar unmöglich machte. Jetzt ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen, auch im Deutschen Richtergesetz die Voraussetzungen für eine flexible, familienfreundliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, für einen Teilzeitvorbereitungsdienst in der Juristenausbildung für junge Eltern zu. 2. Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg- Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung, Entwurf eines Zustimmungsgesetzes sowie Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung beider Länder zur Ausführung des Staatsvertrags Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrags sowie der Verwaltungsvereinbarung: Durch dieses Vertragswerk wird es ermöglicht, die Einrichtungen zur Unterbringung Sicherungsverwahrter in Brandenburg an der Havel und Bützow länderübergreifend zu nutzen. Jede Einrichtung wird sich auf bestimmte Behandlungsschwerpunkte konzentrieren. Eine gemeinsame Fachkommission der Länder wird darüber befinden, welcher Einrichtung ein Sicherungsverwahrter nach seinem Betreuungs- und Behandlungsbedarf zuzuweisen ist, unabhängig davon, aus welchem Land er stammt.

2 Hintergrund: Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen hoch gefährliche Straftäter verhängt wird und es ermöglicht, diese auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe weiterhin geschlossen unterzubringen. Dies muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vom Justizvollzug getrennten Einrichtungen geschehen, in denen eine freiheitsorientierte und therapiegerichtete Betreuung der Sicherungsverwahrten erfolgt. Mecklenburg- Vorpommern hat hierfür auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bützow bereits zum 1. Juni 2013 einen Neubau fertiggestellt und in Betrieb genommen. Die Einrichtung verfügt über 20 Unterbringungsplätze. Die Einrichtung des Landes Brandenburg auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel befindet sich noch im Bau, gegenwärtig wird ein Provisorium auf dem Gelände der Anstalt genutzt. Nach der Fertigstellung, mit der gegen Ende dieses Jahres gerechnet wird, wird die Einrichtung über 18 Unterbringungsplätze verfügen. Gegenwärtig sind in Bützow 11, in Brandenburg 8 Sicherungsverwahrte untergebracht. Unter Berücksichtigung der bereits gegenwärtig in Strafhaft einsitzenden Gefangenen mit nachträglicher Sicherungsverwahrung einerseits und prognostizierter Entlassungen aus der Sicherungsverwahrung andererseits wird mit einem Anstieg der Zahl der Unterzubringenden und der Vollauslastung bis zum Jahr 2019 gerechnet. Die Kosten der Unterbringung eines Sicherungsverwahrten im jeweils anderen Land sind nach dem Staatsvertrag vom abgebenden Land zu erstatten. Da nach gegenwärtigem Stand der Berechnungen die Kosten eines Unterbringungsplatzes in beiden Ländern etwa gleich sind und sich die Anzahl der wechselseitigen Verlegungen nach gegenwärtiger Prognose nahezu die Waage halten wird, sollte der Behandlungsverbund für die Länder kostenneutral sein. Der Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung, d. h. die Parlamente beider Länder müssen diesem Vertrag durch Gesetz ihre Zustimmung erteilen. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages und der Verwaltungsvereinbarung ist im Sommer dieses Jahres zu rechnen. 3. Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetzes Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes hat Brandenburg als erstes Bundesland die gesamte Materie des Justizvollzugs umfassend gesetzlich geregelt.

3 Der Gesetzentwurf trägt den Anforderungen an einen rechtsstaatlichen und am Gedanken der Förderung der Arrestierten ausgerichteten Vollzug Rechnung und setzt die bereits praktizierte sozialpädagogische Ausgestaltung des Jugendarrestes konsequent fort. Das Gesetz legt daher den Schwerpunkt auf die Feststellung der aktuellen Probleme und Defizite der Arrestanten. Ziel ist es, den arrestierten Jugendlichen das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen durch fallabhängige Nachsorgemaßnahmen Hilfen für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln. Hintergrund: Die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug des Jugendarrestes und den Justizvollzug liegt seit dem 1. September 2006 bei den Ländern. Der Vollzug des Jugendarrestes war bisher nicht eigenständig gesetzlich geregelt, sondern basierte auf nur wenigen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafvollzugsgesetz (StVollzG) enthaltenen Einzelbestimmungen. Die nähere Ausgestaltung des Jugendarrestvollzugs erfolgt bislang durch die Jugendarrestvollzugsordnung (JA-VollzO), einer zuletzt 1976 bekannt gemachten Rechtsverordnung des Bundes. Mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf eines in sich geschlossenem Jugendarrestvollzugsgesetzes werden nicht nur die bislang geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen ersetzt, sondern eindeutige rechtliche Grundlagen auch für die inhaltliche Ausgestaltung für den Jugendarrest geschaffen. Der Jugendarrest dauert maximal vier Wochen und wird als kurzzeitpädagogische Maßnahme in Hilfesysteme des Landes, insbesondere der staatlichen und freien Jugendhilfe und der Sozialen Dienste der Justiz, eingebunden. Mit Blick auf die regelmäßig nur kurze Arrestdauer legt der Regierungsentwurf den Schwerpunkt der Beschäftigung mit den Arrestierten: auf die Feststellung ihrer aktuellen Probleme und Defizite auf ihre Motivierung zu einer Veränderung der Einstellung und des Verhaltens auf die Vermittlung der Arrestierten in weitergehende Hilfen Die Verbände hatten im Rahmen des Anhörungsverfahrens positiv hervorgehoben, dass Brandenburg den Vollzug des Jugendarrestes gesetzlich regelt und

4 dessen sozialpädagogische Ausgestaltung als wesentliches Element des Gesetzentwurfs vorsieht. 4. Bundesratsinitiative Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht Schutzlücke im Bürgerlichen Gesetzbuch soll geschlossen werden Schutzlücke nach geltender Rechtslage: Fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs können aus der Welt geräumt werden, wenn der Mietrückstand innerhalb einer bestimmten Frist (2 Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage) beglichen wird. Schutzbestimmung gilt nur bei fristlosen Kündigungen, nicht bei ordentlichen Kündigungen. Sie wird häufig dadurch unterlaufen, dass Vermieter säumigen Mietern bewusst anstelle oder neben einer fristlosen eine ordentliche Kündigung erklären. Damit hängt es allein vom Willen des Vermieters ab, ob die gesetzliche Kündigungsschutzbestimmung Anwendung findet dies genügt nicht dem Anspruch an ein ausgewogenes soziales Mietrecht. Schließen der Schutzlücke: Die Möglichkeit, die Kündigung durch Zahlung der ausstehenden Miete abzuwenden, soll auf die ordentliche Kündigung ausgedehnt werden. Säumige Mieterinnen und Mieter können sich in Zukunft auch gegen eine ordentliche Kündigung wehren, indem sie den Mietrückstand noch nachträglich begleichen. Um Missbrauch auszuschließen, beschränkt sich das Nachholrecht des Mieters auf eine einmalige Inanspruchnahme innerhalb von zwei Jahren. außerdem besserer Kündigungsschutz bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen: Mieter sollen künftig keine Kündigungen mehr befürchten müssen, wenn sie nur die bisherige Miete weiterzahlen und die Berechtigung der Mieterhöhung gerichtlich klären lassen.

5 5. Gesetzentwurf zur Anpassung des Justizkostenrechts Am 1. August 2013 ist das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Durch die Neuordnung des Bundesrechts sind zahlreiche kostenrechtliche Verweise im brandenburgischen Landesrecht, insbesondere im Brandenburgischen Justizkostengesetz, unrichtig geworden. Das von dem geänderten Bundesrecht betroffene Landesrecht, insbesondere das Brandenburgische Justizkostengesetz, das Brandenburgische Hinterlegungsgesetz und das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind an die geänderten bundesrechtlichen Regelungen anzupassen. 6. Gesetzentwurf zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel in Prozesskostenhilfeverfahren in der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit Mit dem Gesetzentwurf soll in Verfahren der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit die Möglichkeit eingeräumt worden, die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von den durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe und Beratungshilferechts übertragenen Aufgaben im Verfahren über die Prozesskostenhilfe wieder zu befreien. Von dieser Möglichkeit soll befristet auf zwei Jahre im Land Brandenburg Gebrauch gemacht werden. In diesem Zeitraum können dann die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Aufgabenumverteilung entlastet und auf die neuen Aufgaben vorbereitet werden. 7. Bundesratsinitiative Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (Datschen) Die Überleitung der zu DDR-Zeiten begründeten Nutzungsverträge in das Miet- und Pachtrecht des BGB soll im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer sozialverträglich ausgestaltet und zeitlich ausgedehnt werden. Hiervon betroffen sind insbesondere die

6 sog. Datschen. Die derzeit geltende Kündigungschutzfrist für bebaute Erholungsgrundstücke soll deshalb um drei Jahre bis zum 3. Oktober 2018 verlängert werden.