HARDWARE-WARTUNGSVERTRAG



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Transkript:

HARDWARE-WARTUNGSVERTRAG zwischen Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart - nachfolgend "Auftraggeber" genannt - und Firma + Name PLZ und Ort - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt - 1

1 VERTRAGSGEGENSTAND Der Auftragnehmer übernimmt die Wartung der im Wartungsschein näher beschriebenen Geräte und Komponenten (nachfolgend "Hardware"). Der Wartungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages. Eventuelle Erweiterungen der Hardware sind in einem gesonderten Nachtrag in die vertraglichen Vereinbarungen aufzunehmen. 2 LEISTUNGSUMFANG Die vertraglichen Wartungsleistungen umfassen folgende Leistungen: - Die Beseitigung von Fehlern der vertragsgegenständlichen Hardware gemäß der im Wartungsschein definierten Reaktions- und Wiederherstellzeiten. - Überlassung und Einbau von fabrikneuen oder neuwertigen Ersatzteilen, die zur Wiederherstellung oder zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware notwendig sind. Dies gilt auch für Ersatzteile, die auf Grund normaler Abnutzung nicht mehr gebrauchsfähig sind. Ausgewechselte Ersatzteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. - Lieferung der Ersatzteile frei Haus. - Einbau bzw. Auswechslung von Hardwarekomponente auf Grund technischer Änderungen, wenn dies zur besseren Betriebsbereitschaft beiträgt. - Telefonischer Support und Beratung in Störungsfällen und Bedienfragen. - Fachgerechte Entsorgung der Verpackungsmaterialien auf Kosten des Auftragnehmers. - Die Wartungsleistungen an der Hardware werden am vereinbarten Aufstellungsort erbracht. Eventuelle Standortänderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit einer Frist von einer Woche mit. - Erfolgt die Wartungsleistung beim Auftragnehmer, stellt dieser dem Auftraggeber für die Dauer der Wartungsarbeiten eine geeignete Ersatzanlage kostenfrei zur Verfügung. - Ist die zu wartende Hardware auf Grund von Störungen oder Wartungsarbeiten langer als 24 Stunden (gemessen ab Störungseingang 2

beim Auftragnehmer) nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen nutzbar, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gleichwertige Ersatzanlage zur Verfügung. Die hiermit zusammenhängenden Kosten auch erhöhte Aufwendungen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 3 HOTLINE/ANSPRECHPARTNER 1. Die Hotline ist erreichbar an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils zwischen 7 Uhr und 18 Uhr. 2. Sofern im Wartungsschein angegeben, wird dieser Zeitraum an den genannten Tagen bis jeweils 24 Uhr verlängert und auf Sonnabend von 7 Uhr bis 18 Uhr erweitert. Eine darüber hinausgehender Bereitschaftsdienst bedarf der besonderen Vereinbarung. 3. Beide Vertragsparteien benennen im Wartungsscheinschein für die Dauer des Vertrages jeweils einen oder mehrere zuständige Ansprechpartner. 4 VERGÜTUNG 1. Der Auftraggeber entrichtet für die vom Auftragnehmer geschuldeten Wartungsleistungen die im Wartungsschein angegebenen Gebühren zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Vergütungsverpflichtung beginnt mit Installation der Hardware. Die Wartungsgebühr wird zur Mitte eines Wartungszeitraums fällig. Sofern im Wartungsschein nichts anderes definiert ist, entspricht der Wartungszeitraum dem Kalenderjahr. Sollte der Beginn eines Wartungszeitraums nicht auf den 1. Januar fallen, verkürzt sich der erste Wartungszeitraum auf die Zeit zwischen Installation und dem 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Die Gebühren verringern sich in diesem Falle anteilig. 2. Die Vergütung kann nach Ablauf eines Jahres maximal um den im Wartungsschein festgelegten Prozentsatz für das kommende Vertragsjahr erhöht werden. Die beabsichtigte Erhöhung der Vergütung muß dem Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die für das laufende Vertragsjahr vereinbarte Vergütung auch für das kommende Vertragsjahr. 3

3. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage. 5 GEWÄHRLEISTUNG 1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die von ihm gem. 2 dieses Vertrages erbrachten Leistungen vertragsgemäß erfüllt werden (dies gilt jedoch nicht, soweit dem Auftragnehmer kein Verschulden trifft) und insbesondere soweit kein Dienstvertragsrecht anwendbar ist - mangelfrei erbracht werden. 2. Fehler der Hardware und sonstige, die Notwendigkeit von Wartungsmaßnahmen anzeigende Umstände sind dem Auftragnehmer vom Kunden umgehend mitzuteilen. 3. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, Fehler oder sonstige Mängel der Hardware im Rahmen der Wartungsleistungen innerhalb der im Wartungsschein für die jeweilige Fehlerklasse festgelegten Mängelbeseitigungsfrist zu beheben, kann der Kunde die Zahlung der Wartungsvergütung verweigern, bis der Fehler oder sonstige Mangel behoben ist. Die Zahlungen können bereits für den Berechnungszeitraum verweigert werden, in dem die fehlerhafte Wartungsleistung erbracht wurde. Weiter kann der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigen und die Zahlung der Wartungsgebühren endgültig verweigern und ggf. bereits geleistete Zahlungen anteilig ab dem Zeitpunkt zurückverlangen, in dem die fehlerhafte Wartungsleistung erbracht wurde oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Fehlers in Verzug, so kann der Kunde den Fehler oder sonstigen Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 4. Die Gewährleistungsfrist endet vierundzwanzig (24) Monate nach Erbringung der jeweiligen Wartungsleistung. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so verlängert sich diese Frist um die Zahl der Kalendertage, an denen die zu wartende Hardware nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Gewährleistung Dienstvertragsrecht bei Fragen der Hotline, Werkvertragsrecht bei Fehlerbehebung und Kaufrecht bei der Überlassung von Ersatzteilen Anwendung findet. 4

6 VERTRAGSDAUER 1. Der Beginn der Leistungspflicht und die Mindestvertragsdauer sind im Wartungsschein festgelegt. Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragsdauer um jeweils ein Jahr, wenn es nicht schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der Mindestvertragsdauer, erklärt werden 2. Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Pflichten durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung berechtigt. 3. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag oder einzelne Wartungsscheine oder die Wartungsleistung für einzelne Komponenten auch vor Ablauf der Mindestvertragsdauer mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu kündigen, wenn er sich entschließt, die Hardware stillzulegen. 4. Bei Kündigungen gemäß der Ziffern 3 und 4 dieses Vertrages werden die Gebühren anteilig zurückerstattet, soweit eine Überzahlung stattgefunden hat. 7 HAFTUNG/SCHADENSERSATZ 1 Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis uneingeschränkt. 2 Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten insbesondere Verletzung des definierten Service Level, Verzug sowie Verletzung von ausdrücklich im Wartungsscheinschein genannter Pflichten durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber bis zu einer Heilung von diesem pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,2 % der im Pflegeschein genannten jährlichen Vergütung je Kalendertag verlangen, allerdings nur bis zu einer Gesamthöhe von 10 % der im Pflegeschein genannten Vergütung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Kommt der Auftragnehmer mit Leistungen in Verzug, so ist für jeden Tag des Verzuges als pauschalierter Schadensersatz eine Geldsumme in Höhe von 0,2 % 5

der im jeweiligen Pflegeschein vereinbarten jährlichen Vergütung zu zahlen, allerdings nur bis zu einer Gesamthöhe von 10 % der im Pflegeschein genannten jährlichen Vergütung. Vorstehende Rechte bestehen unabhängig von einander und nebeneinander. 3 Das Recht des Auftraggebers in den Fällen des Absatzes 2 den tatsächlichen Eintritt eines ihm entstandenen höheren Schadens nachzuweisen und gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie der Nachweis durch den Auftragnehmer, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Weitere oder andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 8 GEHEIMHALTUNG, SICHERHEIT Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung Bankgeheimnis/ Datenschutz/Geheimhaltung (Anlage 2). 9 SONSTIGES 1 Die Anlage 1 sowie alle sonstigen zur Hardware gehörigen Dokumentationen/Unterlagen sind Bestandteile des Vertrages. 2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel. Soweit für den Abschluss und die Abwicklung von Einzelvereinbarungen (Wartungsscheine) gemäß des Lieferantenhandbuches des Auftraggebers Softwarelösungen verwendet werden, wird das Schriftformerfordernis durch die dort beschriebenen Kommunikationswege (E- Mail oder Übermittlung von Datensätzen) eingehalten. 3 Die Parteien können Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie der unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen nur abtreten, wenn die andere Partei zustimmt. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Auftaggeber seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder aus unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen an gem. 15 ff AktG verbundene Unternehmen abtritt. Die Abtretung ist dem Auftragnehmer vorab schriftlich anzuzeigen. 4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder 6

undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt hätten, sofern sie beim Abschluss der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. 5 Gerichtsstand ist Stuttgart, es findet deutsches Recht Anwendung. UNTERSCHRIFTEN...... Ort, Datum Unterschrift Landesbank Baden-Württemberg...... Ort, Datum Unterschrift Auftragnehmer Anlage 1: Wartungsschein 7

WARTUNGSSCHEIN Anlage 1 zum Wartungsvertrag zwischen der Landesbank Baden-Württemberg 70144 Stuttgart - nachfolgend Auftraggeber/LBBW genannt - und Firna und Name PLZ und Ort - nachfolgend Auftragnehmer genannt (1) Bezeichnung der Hardware und der zugehörigen Hilfsprogramme, Dokumente und Daten gemäß 1: bitte Texteinfügen 8

(2) Fehlerklassen, Reaktionszeiten und Mängelbeseitigungsfristen gemäß 2 Abs. 1 und 7 Abs. 4: Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Hardware ist gemäß Leistungsbeschreibung nicht möglich Reaktionszeit: 2 Stunden Mängelbeseitigungsfrist :4 Stunden Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Hardware ist gemäß Leistungsbeschreibung erheblich eingeschränkt bzw. behindert. Reaktionszeit: 4 Stunden Mängelbeseitigungsfrist: 8 Stunden Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung Hardware ist gemäß Leistungsbeschreibung nur unwesentlich, d.h. ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Funktionalität des Gesamtsystems eingeschränkt bzw. behindert. Reaktionszeit: 4 Stunden Mängelbeseitigungsfrist: nach Vereinbarung (3) Ansprechpartner (Name, Abteilungsbezeichnung, Telefon- und Faxnummer, Ort ): Auftragnehmer: a) Name b) Name c) Name 9

Kunde: a) Name b) Name c) Name (4) Wartungsgebühren 1 Wartungsgebühren für den Zeitraum der Gewährleistung (bzw. für 12 oder 6 Monate) Betrag einfügen Wartungsgebühren nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums Betrag einfügen (5) Maximale Erhöhung der Pflegegebühren: in Prozenten angeben % (6) Beginn der Leistungspflicht Datum Jahr 10