AMTSBLATT der Stadt Frechen

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Transkript:

AMTSBLATT der Stadt Frechen ο 29. Jahrgang ο Ausgabetag 02.02.2015 Nr. 2 Inhaltsangabe 02/2015 Öffentliche Bekanntmachung über den Ablauf der Nutzungsrechte und Ruhefristen von Wahlgrabstätten 03/2015 Öffentliche Bekanntmachung über den Ablauf der Nutzungsrechte und Ruhefristen von Reihengrabstätten 04/2015 Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 Herausgeber Stadt Frechen - Verantwortlich für den Inhalt:. Bezug über das Ratsbüro, Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 Frechen, Tel.: (0 22 34) 501-208. Jahresabonnement 15,00 inkl. Porto. Einzelpreis 0,50 zzgl. Porto. Die Kündigung des Abonnements zum nächsten Jahr ist bis zum 30. November des laufenden Jahres möglich. Kostenlose Ausgabe an der Rathausinformation, in der Stadtbücherei oder unter www.stadt-frechen.de

Öffentliche Bekanntmachung 1. Hinweis auf den Ablauf von Nutzungsrechten und Ruhefristen Gemäß 23 Abs. 6 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in der zurzeit geltenden Fassung ist bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinzuweisen. Falls dieser nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann, ist der Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte (Aufkleber) für die Dauer von drei Monaten bekanntzugeben. Gemäß 14 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in der zurzeit geltenden Fassung ist bei Reihengrabstätten auf das Abräumen nach dem Ablauf der Ruhefrist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte (Aufkleber) für die Dauer von drei Monaten hinzuweisen. Grabmale und sonstige baulichen Anlagen gehen nach Ablauf der 3-Monats-Frist in das Eigentum der Stadt Frechen über und die Friedhofsverwaltung ist berechtigt die Grabstätten abräumen zu lassen. 2. Hinweis auf Vernachlässigung der Grabpflege Wird festgestellt, dass eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt ist und ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist gemäß 35 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in der zurzeit geltenden Fassung durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und zur Pflege der entsprechenden Grabstätte hinzuweisen. Sofern die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht in einen ordnungsgemäßen, der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand gebracht wird, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen. 3. Bitte um Kontaktaufnahme Weiter werden die Verantwortlichen der nachfolgend aufgeführten Grabstätten gebeten sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Sofern Sie nicht selbst verantwortlich für die Grabstätte sind, jedoch Hinweise auf mögliche Verantwortliche machen können, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Friedhofsverwaltung. Friedhof Grabnummer Name der Verstorbenen Bekanntmachungs- Grund St. Audomar 01.48.12.4 Sura, Marie 3 01.31.06.2 Closmann, Gertrud 1 und 3 01.54.14.3 Textoris, Helene 1 und 3 01.56.12.4 Vierkant, Sophia 1 und 3 Bachem 03.09.04.21-22 Pfahl, Otto Friedrich Josef 3 Königsdorf-Nord 07.06.03.9-10 Lipp, Maria Agnes 1 und 3 07.10.02.1-2 Nobis, Wilhelm 1 und 3 Habbelrath 08.11.03.5-6 Valtinke, Robert Wilhelm 1 und 3

Bitte nehmen Sie bis spätestens 16.03.2015 Kontakt mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Frechen, Johann-Schmitz-Platz 1-3, Telefon 02234/501-249 während der üblichen Öffnungszeiten auf. Frechen, den 19.01.2015 Hans-Willi Meier Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung 1. Hinweis auf den Ablauf von Nutzungsrechten und Ruhefristen Gemäß 23 Abs. 6 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in der zurzeit geltenden Fassung ist bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinzuweisen. Falls dieser nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann, ist der Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte (Aufkleber) für die Dauer von drei Monaten bekanntzugeben. Gemäß 14 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in der zurzeit geltenden Fassung ist bei Reihengrabstätten auf das Abräumen nach dem Ablauf der Ruhefrist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte (Aufkleber) für die Dauer von drei Monaten hinzuweisen. Grabmale und sonstige baulichen Anlagen gehen nach Ablauf der 3-Monats-Frist in das Eigentum der Stadt Frechen über und die Friedhofsverwaltung ist berechtigt die Grabstätten abräumen zu lassen. 2. Hinweis auf Vernachlässigung der Grabpflege Wird festgestellt, dass eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt ist und ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist gemäß 35 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in der zurzeit geltenden Fassung durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und zur Pflege der entsprechenden Grabstätte hinzuweisen. Sofern die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht in einen ordnungsgemäßen, der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand gebracht wird, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen. 3. Bitte um Kontaktaufnahme Weiter werden die Verantwortlichen der nachfolgend aufgeführten Grabstätten gebeten sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Sofern Sie nicht selbst verantwortlich für die Grabstätte sind, jedoch Hinweise auf mögliche Verantwortliche machen können, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Friedhofsverwaltung. Reihengräber: Friedhof Grabnummer Name der Verstorbenen Bekanntmachungsgrund St. Audomar 01.18.05.3 Naumann 1 01.18.05.4 Tharavaraasan 1 01.33.13.5 Hechemer 1 01.33.13.7 Koßmann 1 01.33.14.1 Hackenbroich 1 01.48.24.2 Perseke 1 01.48.24.3 Reuter 1 01.48.24.6 Mückenberger 1 01.48.24.7 Piron 1 01.48.24.8 Lauterbach 1

01.48.24.9 Hessenbruch 1 01.48.24.10 Förster 1 01.48.24.11 Wolter 1 01.48.24.12 Rosenthal 1 01.48.24.13 Otten 1 01.48.24.14 Schubert 1 01.48.24.15 Ennulat 1 01.48.24.16 Vigelius 1 01.48.24.17 Creeten 1 01.48.25.1 Schwanke 1 01.48.25.4 Freitag 1 01.48.25.5 Krause 1 01.48.25.6 Schulz 1 01.48.25.7 Ackermann 1 01.48.25.8 Rusch 1 01.48.25.9 Michna 1 01.48.25.10 Nordmann 1 01.48.25.11 Bosen 1 01.48.25.12 Bassinger 1 01.48.25.13 Krupp 1 01.48.25.14 Kaulen 1 01.48.25.15 Bretschneider 1 01.48.25.16 Noack 1 01.48.25.17 Müller 1 01.48.26.1 Kohl 1 01.48.26.2 Wind 1 01.48.26.3 Mayer 1 01.48.30.1 Uhlhaas 1 01.48.30.2 Stenzel 1 01.48.30.3 Okon 1 01.48.30.4 Volkmann 1 01.48.30.5 Dederichs 1 01.48.30.7 Lefler 1 01.48.30.8 Daumann 1 01.48.30.10 Stankus 1 01.48.30.11 Soese 1 01.48.30.12 Muschalle 1 01.48.30.13 Burkert 1 01.48.30.14 Weitere 1 01.48.30.15 Wahls 1 01.48.30.16 Malorny 1 01.48.30.17 Jodeleit 1 Bachem 03.02.08.1 Naujoks 1 03.02.08.2 Pohling 1 03.02.08.3 Kohlgraf 1 03.02.08.4 Mitzkus 1 03.05.10.6a Schumacher 1 03.05.11.2 Lemke 1 03.05.11.4 Förster 1

03.05.11.5 Schlößer 1 Buschbell-alt 04.03.02.1 Loevenich 1 04.03.02.2 Freidel 1 04.03.02.3 Vollbrecht 1 Königsdorf-Süd 06.05.01.3 Fuchs 1 06.05.01.4 Krämer 1 06.05.01.5 Eltschkner 1 06.05.02.1 Genieß 1 06.05.02.2 Galuba 1 06.05.02.3 Miethoff 1 06.05.02.4 Uhlmann 1 06.08.17.6 Zinnikus 1 06.08.17.7 Reise 1 06.08.17.8 Kurz 1 Königsdorf-Nord 07.05.05.4 Stuckmann 1 07.05.05.5 Weiß 1 07.05.05.6 Kranz 1 07.05.05.7 Strich 1 07.05.05.8 Lohmüller 1 07.05.05.9 Busch 1 07.05.05.10 Becker 1 07.05.05.11 Sons 1 07.10.18.4 Zimmermann 1 Habbelrath 08.08.08.4 Mannweiler 08.08.08.5 Kuhn 1 08.08.08.6 Koll 1 08.08.08.7 Busch 1 08.08.09.1 Krickau 1 08.08.09.2 Schnarkowski 1 Bitte nehmen Sie bis spätestens 30.04.2015 Kontakt mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Frechen, Johann-Schmitz-Platz 1-3, Telefon 02234/501-249 während der üblichen Öffnungszeiten auf. Frechen, den 22.01.2015 Hans-Willi Meier Bürgermeister

Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 1. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 Die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Frechen zum 31. Dezember 2011 wurde gemäß 103 Abs. 1 GO NRW durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Frechen durchgeführt. Dieses hat zum Abschluss der Prüfung am 14.11.2014 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Prüfbericht vom 14.11.2014 des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes in seiner Sitzung am 10.12.2014 eingehend beraten, ihn als eigenen Prüfbericht übernommen und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Daraufhin hat der Rat der Stadt Frechen in seiner Sitzung vom 16.12.2014 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Rat stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss der Stadt Frechen zum 31.12.2011 gemäß 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme von 436.776.071 und einem Jahresüberschuss von 484.752 fest. 2. Der Rat beschließt den Jahresüberschuss in Höhe von 484.751,69 in die Ausgleichsrücklage zu überführen. Der Betrag der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2012 erhöht sich somit von 24.739.616,27 auf 25.224.367,96. 3. Der Rat erteilt dem Bürgermeister gemäß 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW für den Jahresabschluss zum 31.12.2011, unter Einbeziehung seines Beschlusses vom 11.12.2012 zum Prüfbericht des Prüfungsamtes und des Rechnungsprüfungsausschusses für das Haushaltsjahr 2011, die Entlastung. 2. Bekanntmachung Die vorstehenden Beschlüsse sowie der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 mit seinen Anlagen und der Lagebericht zum 31. Dezember 2011 sind gemäß 96 Abs. 3 GO NRW bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus, Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 Frechen, 4. Obergeschoss, Zimmer 402, zu den allgemeinen Öffnungszeiten sowie im Internet unter der Adresse http://www.stadt-frechen.de/themenlotse/finanzen/basisseiten/haushalt.php einsehbar. Frechen, den 28.01.2015 Hans-Willi Meier Bürgermeister