VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit S, E, E, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Klingner und Kollegen, Budapester Straße 49, 20359 Hamburg, - Antragsteller - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210, Zentrale Abschiebestelle, Weimarplatz 4, 99423 Weimar, wegen - Antragsgegner - Abschiebung hier: Antrag nach 123 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des VG Michel, die Richterin am VG Wimmer, den Richter am VG Viert ohne mündliche Verhandlung
am 11. Dezember 2008 beschlossen: I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die für den 16.12.2008 angekündigte Abschiebung des Antragstellers durchzuführen. Diese Verpflichtung besteht, bis über eine vom Antragsteller binnen 2 Monaten nach Rechtskraft der Eilentscheidung zu erhebende Klage rechtskräftig entschieden wurde. Für den Fall, dass der Antragsteller binnen 2 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung keine Klage erhebt, endet die Verpflichtung mit Ablauf von 2 Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung. II. III. IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Abschiebungsschutz für nunmehr am 16.12.2008 geplante Abschiebung. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Beendigung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers verei- 2
telt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint ( 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden ( 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO). 1. Ein Anordnungsgrund wurde dargelegt. Dem Gericht wurde mitgeteilt, dass eine Abschiebung für den 16.12.2008 vorgesehen ist. 2. Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, ist im summarischen Eilverfahren nicht eindeutig festzustellen. Rechtsgrundlage hierfür wäre 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ob ein tatsächliches Abschiebungshindernis besteht, lässt sich im Eilverfahren nicht klären. Die damit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten an der Vollziehung der Abschiebung erfolgt zu Gunsten des Antragstellers, so dass seinem Antrag stattzugeben war. 2.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Argument des Bevollmächtigen des Antragstellers, er habe keine Akteneinsicht nehmen können, nicht zum Erfolg des Antrags führt. Unzweifelhaft steht dem Bevollmächtigten nach 29 ThürVwVfG das Recht zu, Akteneinsicht zu nehmen. Dieses Recht kann er auch gerichtlich durchsetzen (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., 29 Rdnr. 44). Akteneinsicht hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 22.04.2008 bei der Ausländerbehörde der Stadt Eisenach auch beantragt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ihm die Akteneinsicht verwehrt worden ist. Vielmehr wurde er von der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 06.05.2008 darauf hingewiesen, dass sich die Akten beim Thüringer Landesverwaltungsamt befänden. Mit Schreiben vom 20.11.2008 erinnerte der Antragsteller die Ausländerbehörde der Stadt Eisenach an die beantragte Akteneinsicht und "erlaubte" sich zur Erledigung hierzu, sich den 12.12.2008 "zu notieren". Zu diesem Zeitpunkt wusste der Bevollmächtigte des Antragstellers bereits, dass ein Abschiebungsversuch im Mai 2008 gescheitert war (VG Meiningen, B.v. 20. 05.2008 - Az.: 2 E 255/08), und dass auf Grund des Schreibens der Ausländerbehörde der Stadt Eisenach vom 01.07.2008 an den Antragsteller, dieser im Falle der nicht freiwilligen Ausreise mit der zwangsweisen Durchsetzung rechnen müsse (Behördenakte, Blatt 459). Sein Recht zur Akteneinsicht wurde dem Bevollmächtigten des An- 3
tragstellers nicht verwehrt, vielmehr hat dieser sein Recht nicht durchgesetzt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat auch noch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit, die Behördenakten bei Gericht einzusehen. Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. 2.2 Ein Verstoß gegen 60 a Abs. 5 Satz 4 oder 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG - Ankündigung der Abschiebung - liegt nicht vor. Die Ausländerbehörde der Stadt Eisenach hat mit Schreiben vom 01.07.2008 dem Antragsteller die Abschiebung angekündigt. 2.3 Auch der Vortrag des Bevollmächtigten, der Antragsteller müsse im Falle seiner Rückkehr in das Westjordanland mit Repressalien seitens israelischer Behörden oder des israelischen Militärs rechnen, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Diese Fragen zu klären ist allein dem Asylverfahren vorbehalten; die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung im Asylverfahren gebunden. Insoweit ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22.01.2008 (Az.: 1 K 20101/07 Me) zu verweisen. Hiermit wurde die Klage des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Voraussetzungen des 60 AufenthG nicht vorliegen. 2.4 Die Abschiebung ist jedoch nach 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. 2.4.1 Zwar liegt ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit nach 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers - nicht vor. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Israel (Palästina/Westjordanland [wie im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2003 ausgeführt]) ausschließlich über den Luftweg mit Zielort Amman, Durchreise durch Jordanien und Grenzübergang Allenby Brücke nach Westjordanland, durchgeführt werden kann und soll. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Behördenunterlagen. Eine Abschiebung nach Jordanien ist weder vom Antragsgegner geplant noch zu befürchten. Die Jordanische Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien hat die für die Durchreise zum Grenzgebiet Jordanien/Westjordanland erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 19.09.2008 erteilt (Behördenakte, Blatt 479). Auf Grund der genehmigten Durchreise muss der Antragsteller auch nicht mit Repressalien seitens des Jordanischen Staates rechnen. 2.4.2 Der Antrag des Antragstellers hat jedoch Erfolg, da im Eilverfahren nicht festgestellt werden kann, ob die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen möglich ist. Nach 4
60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, wenn der Herkunftsstaat - hier Israel/Westjordanland - die Aufnahme des Antragstellers verweigert (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 60 a, Rdnr. 50). 2.4.2.1 Dass eine Einreise in das Westjordanland von Jordanien aus über den Grenzübergang Allenby Brücke tatsächlich nicht möglich ist, lässt sich allerdings nicht allein aus der Behauptung des Bevollmächtigten des Antragstellers und der hierzu beigefügten Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen entnehmen. Die Ausführungen des Auswärtigen Amtes (Stand: 02.12.2008) sind "Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen" für "Palästinensische Gebiete". Sie richten sich insbesondere an Touristen, die diese Gebiete aufsuchen wollen. Eine repräsentative Aussage über die Rückkehrmöglichkeit eines Palästinensers in das Westjordanland im Rahmen einer Abschiebung nach abgelehntem Asylantrag lässt sich hieraus nicht entnehmen. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin T vom 19.05.2008 bietet ebenfalls keine allgemeingültige Aussage über die tatsächliche Einreisemöglichkeit, da sie von einem staatlichen israelischen Verkehrsbüro in Berlin eingeholt wurde. Die Möglichkeit einer direkten Einreise von Europäern oder ehemaligen Palästinensern wurde von dieser Stelle ausdrücklich nur für Deutsche und Briten verneint. Der Antragsteller ist jedoch kein deutscher Staatsangehöriger. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen des angeblich "sachverständigen" M vom 19.05.2008 über die Möglichkeit der tatsächlichen Einreise von Jordanien aus in das Westjordanland nicht aussagefähig. Denn er schildert seine Erfahrungen und Einschätzungen als Palästinenser aus dem Südlibanon und "heute deutscher Staatsangehöriger". 2.4.2.2 Demgegenüber lässt sich aber auch weder aus der Erwiderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 03.12.2008 noch aus den Behördenakten eindeutig entnehmen, dass die Einreise für den Antragsteller von Jordanien aus über die Allenby Brücke in das Westjordanland tatsächlich unproblematisch möglich ist. Zwar liegt eine Durchreisegenehmigung für Jordanien und ein von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellter Reisepass, versehen mit einer Identitätsnummer, vor, die ihn als zum Westjordanland gehörig ausweist. Fakt ist jedoch, dass für Fragen der Sicherheit im Westjordanland und auch für die Grenze die israelischen Behörden zuständig sind (VGH Baden-Württemberg vom 05.04.2006 -Az.: 13. S 302/05, nach juris unter Bezeichnung der zu Grunde liegenden Auskünfte). So führte der Antragsgegner auch selbst aus, dass es von israelischer Seite aus zu Sperrungen des Grenzüberganges käme, die jedoch - angeblich - nur kurzfristig seien. 5
2.4.2.3 Die Frage der Möglichkeit einer Einreise des Antragstellers von Jordanien aus über die Allenby Brücke in das Westjordanland ist für das Gericht zum heutigen Zeitpunkt im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht eindeutig zu klären. Lageberichte und amtliche Auskünfte liegen dem Gericht seit ca. 1990 nicht mehr vor. Recherchen des Gerichts im Internet lassen insoweit keine eindeutige Einschätzung zu. Vielmehr gab es Auskünfte und Schilderungen, wonach eine Einreise für alle, d.h. sowohl für Touristen, Geschäftsleute, Rückkehrer und andere Personen weitgehend ohne Probleme möglich sei. Demgegenüber gab es aber auch Schilderungen, wonach Israel versuche, die Palästinenser aus dem Westjordanland zu vertreiben und deshalb die Einreise für aus dem Westjordanland stammende Palästinenser unterbinde. Das Gericht sieht von der Zitierung der Quellen ab und verweist insoweit auf die aus dem Internet ausgedruckten und zur Gerichtsakte genommenen Unterlagen. Auch aus der Rechtsprechung lässt sich kein einheitliches Bild entnehmen. So kann dem Urteil des VG Karlsruhe vom 16.11.2006 (Az.: 8 K 551/06, nach juris) entnommen werden, dass die Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete "keineswegs von vornherein" ausgeschlossen sei. Demgegenüber lässt sich der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 05.04.2006 (Az.: 13. S 302/05, nach juris) entnehmen, dass Israel zur Rückkehr verpflichtete Palästinenser "aussperre". Ungeachtet dieser Entscheidungen muss auch berücksichtigt werden, dass sich die Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten verschärft hat, was auch Einfluss auf das Verhalten der Grenzer haben kann. Eindeutig lässt sich aber aus den vorliegenden Auskünften entnehmen, dass es tatsächlich zu Sperrungen von Grenzübergängen, darunter auch die Allenby Brücke, kommt. Dies stellt der Antragsgegner auch nicht in Abrede. Nach welchen Kriterien der Grenzübertritt gestattet wird oder wie lange eine Einreise verweigert wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Damit besteht die Gefahr für den Antragsteller, dass ihm die Einreise über die Allenby Brücke tatsächlich nicht möglich ist. Ob es sich hierbei um einen kurzfristigen Zustand handelt, den hinzunehmen dem Antragsteller zuzumuten ist, oder um einen längerfristigen Zustand, der die Wirkung einer Aussperrung erreichen kann, lässt sich derzeit im Eilrechtsverfahren nicht beurteilen. Diese Gefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in Jordanien von einem Vertreter der Deutschen Botschaft auf dem Flughafen die Genehmigung zur Durchreise in das Westjordanland ausgehändigt werden soll. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie verfahren werden soll, wenn der Gren- 6
zübergang tatsächlich gesperrt ist und dem Antragsteller zugemutet wird - womöglich illegal - für nicht absehbare Zeit auf jordanischem Gebiet zu verbleiben. Demgegenüber ist nicht erkennbar, warum der Antragsteller nicht in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben kann, bis geklärt ist, ob die Einreise für ihn tatsächlich möglich ist. 3. Die Anordnung im Tenor, Klage zu erheben, beruht auf 173 ZPO i.v.m. 926 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 52, 53 GKG; der Streitwert war im Eilverfahren zu halbieren. 5. Obwohl dem Antrag des Antragstellers stattzugeben war, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Nach 166 VwGO in Verbindung mit 114 ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Schreiben der Ausländerbehörde Eisenach vom 03.12.2008, vorgelegt durch den Antragsgegner, ist ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mittellos ist. Bei seiner Festnahme habe er 1.840, - Euro bei sich gehabt. Hieraus kann der Antragsteller seine Prozesskosten bestreiten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, 99423 Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die 7
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hinweis: Für die Beschwerde gegen Nr. III des Beschlusses besteht kein Vertretungszwang. Gegen Nr. IV des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Wimmer Viert 8