Anlage 13 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln.

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Transkript:

Anlage 13 zum über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Versorgung mit Hilfsmitteln zur Inhalations- und Atemtherapiegeräte im papierlosen Verfahren () : bzw. Bezeichnung Aerosol- Inhalationsgeräte / Inhalationshilfen / Verbrauchsmaterial 14.24.01.0997 14.24.01.0998 Medikamentenvernebler für untere Atemwege Kinder ab 5 Jahre und Erwachsene, sofern nicht Bestandteil der Tracheostoma Kinder 0 bis 4 Jahre (Beginn 5.LJ), sofern nicht Bestandteil der Tracheostoma einschließlich Zubehör und Inhalationszubehör- Set (Year-Packs) PG 14.99.99.1023 120,00 115,80 - nein 100,00 96,50 nein 14D 14.24.01.0999 höherwertige Versorgung 14.24.01.2999 14.24.01.3999 Vernebler für spezielle Medikamente Programmierbare, nebenluftgesteuerte Vernebler incl. Zubehör und Verbrauchsmaterial incl. Zubehör und Verbrauchsmaterial und Begründung des Arztes 14D 14D Seite 1 von 6

14.24.01.4 Vernebler zur Anwendung bei Tracheostoma Bestandteil Tracheostomapauschale Anlage 19 14.24.01.5 Vernebler zur Anwendung mit Beatmungsgeräten Gesonderter 14.24.02.0998 bei kurzfristiger Versorgung längstens für 12 Wochen Miete/Tag (incl. Zubehör) 1,30 1,26 auf Gesamtzeitraum nein 14D 14.24.02.0999 Vernebler für obere Atemwege bei langfristiger Versorgung (>12 Wochen) einschließlich Zubehör und Inhalationszubehör- Set (Year-Packs) PG 14.99.99.1023 100,00 96,50 nein 14D 14.24.03.1 Kammersysteme / Spacer Kauf 23,00 22,20 nein 14D 14.99.99.1 Verbrauchsmaterial für Aerosol- Inhalationsgeräte / Inhalationshilfen (z.b. Verneblereinheiten, Lufteinlassfilter) bei Erstversorgung befindet sich Verneblerkopf im Lieferumfang, bei Folgeversorgung aufgrund von Verschleiß ist er Bestandteil der keine gesonderte, da 14.99.99.1023 Inhalationszubehör- Sets (Year-Packs) siehe 14.24.01.0 und 14.24.02.0 keine gesonderte, da Seite 2 von 6

Hilfsmittel zur Sauerstofftherapie 14.24.04 14.24.05 14.24.06 Sauerstofftherapiegeräte, Druckgasfülleinheiten, Druckund Flüssiggas, Sauerstoffkonzentratoren Gesonderter Atemtherapie zur Schleimlösung / -elimination 14.24.08.0 PEP-Mundsysteme Kauf, incl. Zubehör 65,00 62,73 nein 14D 14.24.08.1 PEP-Maskensysteme Kauf, incl. Zubehör 110,00 106,15 nein 14D 14.24.08.3999 In-/Exsufflator (CoughAssist - Hustenassistent) inklusive Verbrauchsmaterial, Zubehör, Reparatur, Wartung Maske, Schlauch, Mundstück oder Tubus, Akku / Energieversorgung, Reinigungsmittel für Schlauch, SD-Karte / - Lesegerät, Oximetriezubehör, Fußschalter, Tragetasche, Rollständer,... Erstversorgungspauschale - 2 Monate (LK 08), med. Begründung Folgeversorgungspauschale - 1 Monat (LK 09) 550,00 530,75 10 275,00 265,38 10, mit Langzeitversorgungsindikation 14E 14.24.08.4999 Abklopf- und Vibrationsgeräte für thorakale Anwendung incl. Zubehör und Verbrauchsmaterial 14E 14.99.99.1 Verbrauchsmaterial (z.b. Filter, Schlauchsysteme) Bestandteil Seite 3 von 6

Beatmungsgeräte 14.24.09 14.24.10 14.24.11 14.24.12 14.24.13 Beatmungsgeräte Gesonderter Ergänzungen für respiratorische Systeme 14.24.14.0 Ergänzungen für modulare respiratorische Systeme Bestandteil CPAP (Anlage 13a) oder gesondertem Masken konfektioniert / individuell 14.24.16 Masken zur Adaption respiratorischer Systeme (konfektioniert) Bestandteil CPAP (Anlage 13a) oder gesondertem 14.24.19 Individuell angefertigte Masken für respiratorische Systeme bevor die Maske angepasst wird ist die der jeweiligen Nachlieferung frühestens nach 12 Monaten, Ausnahmen nur mit ärztl. Begründung Neulieferung (00) Nachlieferung (04) 14C Seite 4 von 6

Atemgasbefeuchter 14.24.17.0 Atemgasbefeuchter zum Einsatz mit Sauerstofftherapiegeräten (Sprudlerbefeuchter) Gesonderter 14.24.17.4 14.24.17.5 14.24.17.6 Atemgasbefeuchter zum Einsatz mit respiratorischen Systemen Bestandteil CPAP (Anlage 13a) oder gesondertem 14.24.20. 14.24.21. 14.24.22. 14.24.23. 14.24.24. 14.24.25. CPAP - Geräte / Spezialgeräte gemäß Anlage 13a Bestandteil CPAP (Anlage 13a) Die Ausweisung des sbetrags erfolgt nachrichtlich, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die festgelegten Mindest-/Höchstbeträge nach 33 SGB V. 1) Diese Anlage regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 zur Inhalations- und Atemtherapie, ggf. notwendigem Zubehör und Verbrauchsmaterialien und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Seite 5 von 6

2) Die n beinhalten die Versorgung mit sämtlichen Hilfsmitteln, Zubehör, Verbrauchsmaterialien und Dienstleistungen, die im Rahmen der Inhalations- und Atemtherapie medizinisch notwendig sind. Mit den Pauschalen sind sämtliche Leistungen abgegolten. Die n beinhalten insbesondere und soweit im Einzelfall : - Wartung / Reparatur inklusive Ersatzteilen oder Austausch des Gerätes - Durchführung technischer Kontrollen - Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit / Betreuung der Patienten während der üblichen Geschäftszeiten Der Leistungserbringer gewährleistet während der gesamten Nutzungsdauer die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit des im Gebrauch befindlichen Gerätes. Soweit die vom Leistungserbringer gelieferten Hilfsmittel defekt bzw. unverträglich sind, ist ein sofortiger Austausch vorzunehmen. 3) Die Diagnose aus der ist bei Beantragung der Versorgung auf elektronischem Wege in MIP zu hinterlegen. 4) Es gelten die Qualitätsstandards der Produktgruppe 14 des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Hilfsmittel haben eine CE-Kennzeichnung. Es gelten die ISO-Normen 10993-1, 60601 sowie die EMV (Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit) in den jeweils aktuellen Fassungen. 5) Neben den allgemeinen spflichten hat auf Wunsch des Versicherten eine hilfsmittelbezogene Beratung und Einweisung des Versicherten, der Angehörigen, des Pflegenden bzw. des Pflegepersonals in den sachgerechten Gebrauch der zum Einsatz kommenden Hilfsmittel sowie eine Aufklärung über Reinigungs- und Hygienemaßnahmen zu erfolgen. 6) Ist die BAHN-BKK nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zur Durchführung sicherheitstechnischer oder messtechnischer Kontrollen verantwortlich, übernimmt der Leistungserbringer diese Aufgabe für die BAHN-BKK in vollem Umfang. Die Aufgaben kann der Leistungserbringer an Dritte übertragen. 7) Diese Fassung der Anlage 13 tritt am 01. März 2019 in Kraft und löst die bisherigen Versionen zur für Produkte der PG 14 (Anlage 18 - Stand 18. Juli 2013) ab. Beachte 17 Absatz 5 des es. Seite 6 von 6