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H E Y D E R + P A R T N E R G E M E I N D E A C H S T E T T E N G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N W A S S E R V E R S O R G U N G H A U S H A L T S J A H R 2 0 1 9 SCHLUSSFASSUNG 05. NOVEMBER 2018. 2 Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen

H E Y D E R + P A R T N E R GESELLSCHAFT FÜR KOMMUNALBERATUNG MBH KONRAD - ADENAUER - STRAßE 11 TEL.: 07071 / 9795-0 FAX: 07071 / 9795-55 www.heyder-partner.de info@heyder-partner.de Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen

Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 1 2. Kalkulatorische Abschreibungen 2 3. Verzinsung 4 4. Entwicklung im Gebührenrecht 5 5. Kalkulationszeitraum 7 6. Datengrundlagen - Vorgehensweise 8 7. Ergebnis Gebührenobergrenzen 9 8. Gebührenkalkulation 2019 10 9. Anlage Übersicht Überdeckungen/Unterdeckungen aus vorangegangenen Kalkulationsperioden/Haushaltsjahren 11

1. Grundlagen Nach 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt sind, 14 Abs. 1 KAG. Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen dürfen nach 14 Abs. 1 einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen, 14 Abs. 3 KAG. 1

2. Kalkulatorische Abschreibungen Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist nach 14 Abs. 3 KAG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Diese sind gemäß dem Runderlass zum KAG vom 17.Juli 1979 aus den Sachbüchern zu ermitteln. Eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert ist in Baden - Württemberg unzulässig. Ebenso ist bei der Auflösung der Beiträge, Zuweisungen und Ersätze vorzugehen. Den Abschreibungen sind entweder die um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen (Nettoverfahren) oder es erfolgt eine jährliche Auflösung der Beiträge, Zuschüsse und Zuweisungen, die dann von der jährlichen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen wird (Bruttoverfahren). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit der Gebührenkalkulation ist die Bruttomethode zu bevorzugen. Zudem spricht für ihre Anwendung die Tatsache, dass das Herstellungsdatum der jeweiligen Anlage zumeist nie mit dem Veranlagungs- bzw. Eingangsdatum der Beiträge und Zuweisungen zusammenfällt. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen die Abschreibungsbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Auflösungsbeträge der Zuwendungen und Beiträge vermindert werden. Dies ist erforderlich, um dem Willen des Gesetzgebers, den Abgabenpflichtigen zu entlasten, gerecht zu werden. Eine Abschreibungsmethode ist in 14 KAG nicht verbindlich vorgeschrieben, nach dem Runderlass zum KAG ist jedoch grundsätzlich linear abzuschreiben. Diese Verfahren ermöglicht eine von Jahr zu Jahr konstante Belastung der Gebührenschuldner, die über ihre Entgelte den entstehenden Werteverzehr der Anlagen refinanzieren. Nach demselben Erlass bemessen sich die Afa - Sätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. 2

Grundsätzlich können Anlagegüter, die im Laufe eines Rechnungsjahres angeschafft werden, im Anschaffungsjahr mit einem Teilbetrag, der der jeweiligen Nutzung im Anschaffungsjahr entspricht, abgeschrieben werden. Da jedoch der Fertigstellungszeitpunkt bei vielen Anlagen nachträglich nicht mehr feststellbar ist, werden aus Gründen der Verfahrensübersicht die Abschreibungen erstmals in dem Jahr nach der endgültigen Herstellung angesetzt. 3

3. Verzinsung Bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung nach der Restwertmethode ist von dem Restbuchwert der Ausgaben (Anschaffungskosten abzüglich der summierten Abschreibungen) der Restbuchwert der Einnahmen (Beträge, Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich der summierten Auflösungen) abzuziehen. Die Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde und insoweit kein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne von 102 Abs. 4 Nr. 1 GemO. Gemäß 14 Abs.1 Satz 2 KAG können Versorgungsunternehmen (zu denen die öffentliche Wasserversorgung zählt) einen angemessenen Ertrag für den Haushalt erwirtschaften. In der Wasserversorgung wird aus steuerlichen Gründen regelmäßig nur das Fremdkapital verzinst. Der Ansatz kalkulatorischer Zinsen, welche auch eine Verzinsung des Eigenkapitals beinhalten, würde auf eine Gewinnerzielungsabsicht hindeuten bzw. auf eine versteckte Gewinnausschüttung über die kalkulatorischen Zinsen, was wiederum ggf. eine Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht der Gemeinde nach sich ziehen würde. In der vorliegenden Gebührenkalkulation wurden entsprechend den bisherigen Gebührenkalkulationen der Gemeinde bzw. den betreffenden Gemeinderatsbeschlüssen die kalkulatorischen Zinsen angesetzt. 4

4. Entwicklung im Gebührenrecht In seiner Entscheidung vom 07.09.1987-2 S. 998/86 - hat der VGH Baden-Württemberg folgende Grundsätze aufgestellt, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren gemäß 14 KAG zu beachten sind: Eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Benutzungsgebühr kann sachgerecht nur getroffen werden, wenn das beschließende Organ Kenntnis über die Höhe der gebührenfähigen Kosten hat. Die Höhe der gebührenfähigen Kosten ist aber wiederum abhängig von Einschätzungen z.b. über die Zahl der künftigen Benutzungsvorgänge oder die Entwicklung der Preise und Löhne. Diese Schätzungen haben, wie in den Fällen der Beschlussfassung über den Beitragssatz nach 10 KAG (entspricht 20 und 29 KAG 2005), die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist, ob sie also sachlich und vertretbar ist. Da es im Ermessen des satzungsgebenden Organs liegt, in welchem Umfang die nach 9 KAG (entspricht 13 und 14 KAG 2005) ansatzfähigen Kosten durch Gebühren gedeckt werden sollen, hat sich der Satzungsgeber vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer Ermessensentscheidung darauf festzulegen, in welchem Umfang die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung über das Gebührenaufkommen finanziert werden sollen. Die Ermessensentscheidungen hat das satzungsgebende Organ (i.d.r. der Gemeinderat) spätestens bei Beschlussfassung über die Gebührensätze in einer für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu treffen. Erst auf der Grundlage dieser fehlerfrei zu treffenden Ermessensentscheidungen ist eine Überprüfung des Gebührensatzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz möglich. Mit diesem Urteil hat der VGH die bereits im Rahmen der Beitragserhebung für die Globalberechnung aufgestellten Grundsätze auch auf das Gebührenrecht übertragen. Gebührensätze werden damit von der Rechtsprechung nur noch dann akzeptiert, wenn dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenbedarfsberechnung vorliegt, auf deren Grundlage die erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen (durch den Gemeinderat) getroffen werden können. 5

Damit ist es nicht mehr möglich, durch nachträglich erstellte Gebührenkalkulationen den Nachweis zu erbringen, dass der Kostendeckungsgrundsatz bei der Festlegung der Gebührenhöhe beachtet wurde. Gebührensätze, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, ohne dass dem Gremium die erforderlichen Kalkulationsunterlagen vorgelegen haben, sind deshalb als nichtig anzusehen. Der Nachweis hat in einer für das Gericht erkennbaren Weise zu erfolgen, d.h. es müssen insoweit entsprechende Gemeinderatsaufzeichnungen vorhanden sein. 6

5. Kalkulationszeitraum Die nachfolgenden Berechnungen wurden für einen einjährigen Kalkulationszeitraum für das Haushaltsjahr 2019 durchgeführt. Eine solche Vorgehensweise ist gemäß 14 Abs. 2 KAG zulässig. Nach dieser Vorschrift können die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Gemäß 14 Absatz 1 Satz 2 KAG können jedoch Versorgungseinrichtungen (zu diesen zählt auch die Wasserversorgung) und wirtschaftliche Unternehmen i.s.v. 102 Abs. 4 Nr. 1 Gemeindeordnung einen angemessen Ertrag für die Gemeinde erzielen. Der Kostendeckungsgrundsatz ist bei diesen Unternehmen daher nicht anzuwenden, somit entfällt auch die Verpflichtung zum Ausgleich von Überdeckungen sowie die Bindung an die fünfjährige Ausgleichsfrist. Die Vorschriften des KAG über die Ausgleichsmöglichkeit von Unterdeckungen können analog angewendet werden, in diesem Falle gilt die fünfjährige Ausgleichsfrist. 7

6. Datengrundlagen - Vorgehensweise Für die Gebührenkalkulation des Haushaltsjahres 2019 der wurden folgende Datengrundlagen herangezogen: Planansätze 2018 (Verwaltungshaushalt - UA 8150) jeweils mit einer Preissteigerung von 1% für die prognostizierten laufenden Kosten (Betriebs-/ Verwaltungskosten) und Einnahmen im Kalkulationsjahr 2019 Prognostizierte Einnahmen aus der Grundgebühr im Kalkulationsjahr 2019: 12.400 (lt. Gebührenkalkulation 2018) Prognostizierte Wassermenge für das Kalkulationsjahr 2019: 209.483 m³ Prognostizierte Abschreibungen und Restbuchwerte des Anlagevermögens im Kalkulationsjahr 2019: Anlagenachweis Wasserversorgung (Stand 31.12.2017) mit fiktiver Fortschreibung der betreffenden Beträge für das Kalkulationsjahr 2019 unter Berücksichtigung der Beitragszugänge im Haushaltsjahr 2018 (lt. Haushaltsrechnung 2018 VMH, UA 8150) Prognostizierte Auflösungsbeträge und Restbuchwerte des Anlagekapitals (Beiträge/Zuschüsse/Ersätze) im Kalkulationsjahr 2019: Anlagenachweis Wasserversorgung (Stand 31.12.2017) mit fiktiver Fortschreibung der betreffenden Beträge für das Kalkulationsjahr 2019 unter Berücksichtigung der Beitragszugänge im Haushaltsjahr 2018 (lt. Haushaltsrechnung 2018 VMH, UA 8150) Ansatz kalkulatorischer Zinsen (mit Verzinsung des Eigenkapitalanteils) mit einem kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von 4 % 8

7. Ergebnis Gebührenobergrenzen Laut nachfolgender Kalkulation ergeben sich in der Wasserversorgung für das Haushaltsjahr 2019 folgender Gebührensätze: Kostendeckender Gebührensatz (ohne Ausgleich von Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren, ohne Gewinnzuschlag) Wasserverbrauchsgebühr 2,58 /m³ 9

Heyder + Partner Landkreis Biberach 8. GEBÜHRENKALKULATION WASSERVERSORGUNG ERMITTLUNG DES KOSTENDECKENDEN GEBÜHRENSATZES IM KALKULATIONSZEITRAUM 2019 Wasserversorgung I. ERLÖSE Ansatz 2018 mit 1% PST Auflösung von Beiträgen 38.268,24 Auflösung von Zuschüssen 27.248,72 Vermischte Einnahmen 3.030,00 Innere Verrechnungen innerhalb des Vwh 6.565,00 Einnahmen aus Zählergebühren 12.400,00 I. Erlöse 87.511,96 II. KOSTEN 1. Betriebs-/Verwaltungsaufwand Personalausgaben 42.420,00 Unterhaltung der Hochbauanlagen 2.020,00 Unterhaltung der Tiefbauanlagen 33.330,00 Geräte, Ausstattungsgegenstände 505,00 Unterhaltung der Wasserzähler 3.030,00 Bewirtschaftung d.grundstückk u. baulichen Anlagen 20.200,00 Haltung von Fahrzeugen 1.010,00 Sonstige sächliche Zweckausgaben 10.100,00 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 20.200,00 Geschäftsausgaben, Bürobedarf 22.220,00 Innere Verrechnungen 90.900,00 Betriebs-/Verwaltungsaufwand 245.935,00 2. Kalkulatorische Kosten Abschreibungen 219.917,50 kalkulatorische Zinsen (mit Verzinsung Eigenkapitalanteil) 163.690,52 Kalkulatorische Kosten 383.608,02 Gesamtkosten 629.543,02 III. Ansatzfähige Kosten (netto) 542.031,06 IV. KOSTEN PRO BEMESSUNGSEINHEIT 1. Ansatzfähige Kosten 542.031,06 2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage 209.483 m³ 3. Gebührenobergrenze (1./2.) 2,5875 /m³ 10

Heyder + Partner 9. Ausgleich/Verrechnung von Kostenüber-/unterdeckungen aus Vorjahren/Vorperioden Haushaltsjahr Überdeckungen/ Unterdeckungen Bemerkung Ausgleich in Ausgleich in künftigen Kalkulationen oder durch Berück- Gebührenkalkulation sichtigung eines Gewinnzuschlages in entsprechender 2019 Höhe in Gebührenkalkulation 2019 2013-134.216,02 Unterdeckung lt. Haushaltsrechnung 2013 1 2014-304.450,02 Unterdeckung lt. Haushaltsrechnung 2014 2 2015-113.676,84 Unterdeckung lt. Haushaltsrechnung 2015 3 2016 92.591,00 Überdeckung lt. Haushaltsrechnung 2016 4 2017-155.147,52 Unterdeckung lt. Haushaltsrechnung 2017 5 Summe -614.899,40 Unterdeckung (Saldo) 0,00 0,00 1, 2, 3, 5 eine zwingende rechtliche Ausgleichspflicht besteht nicht ( 14 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG BW: ". Kostenunterdeckungen können. ausgeglichen werden."). Sofern ein Ausgleich erfolgen soll, sind die Unterdeckungen (UD) aufgrund der fünfjährigen Ausgleichsfrist spätestens bis zum 31.12.2019 (UD 2014) bzw. 31.12.2020 (UD 2015) bzw. 31.12.2022 (UD 2017) durch Einstellung in eine Gebührenkalkulation zu berücksichtigen oder durch Gemeinderatsbeschluss mit der Überdeckung des Haushaltsjahres 2016 oder eventuellen Überdeckungen der Haushaltsjahre 2018, 2019, 2020, 2021 zu verrechnen. 4 Eine zwingende rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich besteht im Gegensatz zur Abwasserbeseitigung nicht, da die Wasserversorgung als Versorgungsunternehmen ( 102 GemO) angemessene Gewinne erzielen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnerzielungsabsicht satzungsgemäß ausgeschlossen ist. Sofern Unterdeckungen noch ausgeglichen werden sollen, empfiehlt sich dies durch Berücksichtigung eines Gewinnzuschlages in entsprechender Höhe in vorliegender Gebührenkalkulation. 11