Rahmenarbeitsvertrag Zwischen Workplanet Personalvermittlung GmbH, Baarerstrasse 34, 6300 Zug, dem Arbeitgeber, nachstehend als Workplanet bezeichnet und Herrn Max Mustermann, Musterort, CH-0000 Musterort, dem Arbeitnehmer, nachstehend als Temporärarbeiter bezeichnet 1. Offerte zum Vertragsabschluss 1.1. Der vorliegende Vertrag ist ein Rahmenvertrag zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von temporären Arbeitseinsätzen bei noch unbestimmten Einsatzkunden von Workplanet. Workplanet bietet dem Temporärarbeiter im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen an, mit ihr einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. 2. Allgemeines 2.1. Der Temporärarbeiter wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung im temporären Arbeitsverhältnis angestellt. Er arbeitet im allgemeinen bei den Kunden/Entleiherin von Workplanet im Auftrag und auf Rechnung von Workplanet. 2.2. Ein wirksames Arbeitsvertragsverhältnis gemäss Obligationenrecht besteht zwischen den Parteien nur, sofern und solange gleichzeitig mit dem vorliegenden Rahmenvertrag zusätzlich ein Einsatzvertrag besteht. Für ausländische Temporärarbeiter hat das Gesuch um Bewilligung zum Stellenantritt an die Kantonale Fremdenpolizei und das Arbeitsamt zwischen den Parteien des Rahmenvertrages nicht die Wirkung eines Arbeitsvertrages. 2.3. Workplanet ist nicht verpflichtet, dem Temporärarbeiter regelmässig Arbeit zuzuweisen, und der Temporärarbeiter ist frei, einen angebotenen Einsatz anzunehmen oder abzulehnen. Hat der Temporärarbeiter einen Einsatz jedoch angenommen, so ist er verpflichtet, diesen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu Ende zu führen. Das effektive Arbeitsverhältnis beschränkt sich auf die Dauer des jeweiligen Einsatzvertrages. 2.4. Für die einzelnen Einsätze wird zusätzlich zum Rahmenvertrag jeweils ein gesonderter, entsprechender Einsatzvertrag abgeschlossen. Der Einsatzkunde wird dabei allein durch Workplanet bestimmt. 2.5. Die Einsatzverträge sind grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme abzuschliessen. Ist dies infolge zeitlicher Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme nicht möglich, so ist der Temporärarbeiter verpflichtet, innert zwei Arbeitstagen mit Workplanet den entsprechenden schriftlichen Einsatzvertrag abzuschliessen und einzuholen. Erfolgt innert diesen zwei Arbeitstagen kein Vertragsabschluss, so ist das Arbeitsverhältnis auf diese zwei Tage befristet und gilt in jedem Fall als aufgelöst. 2.6. Der vorliegende Rahmenvertrag als Offerte fällt dahin, falls innert 30 Tagen seit seinem Abschluss kein schriftlicher Einsatzvertrag abgeschlossen wird. Diese Frist von 30 Tagen beginnt mit jedem Ende eines Einsatzvertrages neu zu laufen. 3. Rechte des Temporärarbeiters 3.1. Lohn Der Temporärarbeiter wird für seine Arbeit beim Einsatzkunden durch Workplanet entlöhnt. Die Entlöhnung erfolgt im Stundenlohn. Die durch den Einsatzkunden rechtsgültige unterzeichneten Arbeitsrapporte bilden die ausschliessliche Basis zur Berechnung der Lohnansprüche des Temporärarbeiters. Nur vollständig ausgefüllt und mit Stempel und rechtsgültiger Unterschrift des Einsatzkunden versehene Arbeitsrapporte werden berücksichtigt. 3.2. Spesen Die Vergütung allfälliger Spesen ist vor jedem Einsatz zu vereinbaren. Sie wird schriftlich im Einsatzvertrag festgehalten. 3.3. Überstunden Arbeitsstunden, welche die in der Einsatzfirma übliche Normalarbeitszeit übersteigen, gelten als Überstunden. Bei ausgewiesener Leistung von Überstunden an Arbeitstagen inklusive Samstagen erhält der Temporärarbeiter einen Lohnzuschlag zum Grundlohn von 25%; bei Leistung von Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 50%. Vorbehalten sind andere Überstundenzuschläge gemäss anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen. 3.4. Auszahlung Die Lohnabrechungen erfolgen monatlich jeweils am letzten Tag des Monats. Die Auszahlung des Lohnes erfolgt per Banküberweisung auf ein Post- oder Bankkonto des Temporärarbeiters. Dieses Lohnkonto hat der Temporärarbeiter Workplanet raschmöglichst mitzuteilen. Sie erhalten darüber eine separate Abrechnung. Bei begründetem Bedarf zahlt Workplanet am Freitagabend, gegen Vorweisung des unterzeichneten Arbeitsrapportes, einen Vorschuss in Form eines Bankchecks (max. 70% des verdienten Gesamtlohnes). 3.5. Arbeitszeit Die Normalarbeitszeit wird entsprechend dem anzuwendenden GAV im Einsatzvertrag festgelegt. Rahmenarbeitsvertrag Seite 1
Ergeben sich diesbezüglich seitens des Kunden Änderungen, ist Workplanet unverzüglich vom Temporärarbeiter zu benachrichtigen. Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so gehen die Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor. 3.6. Probezeit Die ersten drei Monate eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis wird die Probezeit der Länge des Arbeitsverhältnisses entsprechend angepasst. Die Probezeit beginnt jeweils neu zu laufen, wenn der Mitarbeiter einen neuen Einsatz in einem anderen Einsatzbetrieb oder im bisherigen Einsatzbetrieb, jedoch in einer anderen Funktion, antritt. 3.7. Gesamtarbeitsverträge Sofern der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag untersteht, muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer einhalten. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. 3.8. Kinderzulagen Der Temporärarbeiter hat Workplanet anlässlich seiner Anstellung über die Berechtigung zum Bezug von Kinderzulagen zu informieren und ihm die betreffenden Unterlagen zukommen zu lassen. Diese Kinderzulagen werden, gemäss den geltenden kantonalen Gesetzen, zusammen mit dem periodischen Gehalt oder durch die anerkannten Kassen überwiesen. 3.9.1 Ferien Der Temporärarbeiter hat Anspruch* auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Für ein unvollständiges Jahr werden die Ferien pro rata temporis gewährt. * der minimale Ferienanspruch nach Gesetz beträgt 4 Wochen, bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen im Jahr (Art.329a Abs.1 OR). Bei unregelmässigen Arbeitszeiten, die nur verhältnismässig kurze Zeit dauern, kann der Ferienanspruch mit einem Zuschlag zum laufenden Lohn ausbezahlt werden. Der Zuschlag beträgt für 4 Wochen Ferien 8,33% und für 5 Wochen Ferien 10,64% auf den Bruttolohn. Diese Entschädigung wird auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen und mit jeder Lohnzahlung ausbezahlt. Der Temporärarbeiter muss die Möglichkeit haben, die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. 3.9.2. Feiertage Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern diese in die Einsatzzeit fallen. Diese Feiertage richten sich mit Ausnahme des 1. Augustes (Bundesfeiertag) nach den kantonalen Vorschriften, die für den Einsatzbetrieb gelten. Der arbeitsfreie Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag und demnach lohnzahlungspflichtig. (Kommentar: Für Arbeitnehmer im Stunden- oder Taglohn ist die Bezahlung der Feiertage, mit Ausnahme des 1. Augusts, nicht zwingend). 3.10. Sozialleistungen Ist der Temporärarbeiter an der Arbeitsleistung unverschuldet verhindert, so hat er bei Krankheit und Unfall Workplanet sowie auch die Einsatzfirma direkt und unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen. Workplanet behält sich vor, auf eigene Kosten die Untersuchung bei einem Vertrauensarzt der Versicherung anzuordnen. Voraussehbare unverschuldete Absenzen sind unverzüglich, spätestens aber am Vortag der Absenz Workplanet mitzuteilen. 3.10.1. Unfall Der Temporärarbeiter ist während der Laufzeit eines Einsatzvertrages obligatorisch bei der SUVA gegen Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle (wenn die wöchentliche Arbeitszeit min. 8 Stunden beträgt) versichert. Bei Unfall erhält der Temporärarbeiter ab 3. Tag 80% des Lohnes. Bis zum Ablauf dieser Wartezeit hat Workplanet min. 4/5 des Lohnes zu entrichten. Die Prämien für die BU gehen zu Lasten von Workplanet, jene für die NBU zu Lasten des Temporärarbeiters. 3.9. Ferien und Feiertage Bei befristeten Einsätzen bis zu drei Monate hat der Temporärarbeiter die ihm zustehende Freizeit für Ferien und andere voraussehbare Absenzen, wie Militärdienst Ausübung öffentlicher Ämter etc. mindestens eine Woche im voraus Workplanet bekannt zu geben. Rahmenarbeitsvertrag Seite 2 3.10.2. Krankheit Für die Leistungen im Krankheitsfall gelten die Bestimmungen von OR 324a. Alle Temporärarbeiter sind bei der Workplanet Personalvermittlung GmbH obligatorisch für Lohnausfall bei Krankheit bei der innova Krankenversicherung AG versichert. Bei Erkrankung muss der temporäre Mitarbeiter die Workplanet Personalvermittlung GmbH unverzüglich benachrichtigen und das ärztliche Zeugnis innert 3 Tagen zustellen. Die Versicherung beginnt mit der Arbeitsaufnahme. Die Leistungen der innova Krankenversicherung AG decken ab dem 3. Tag 80% des Lohnes und sind je nach Anstellungsdauer wie folgt abgestuft: Anstellungsdauer ohne Umbruch bis 3 Monate ab dem 4. bis zum 6. Monat ab dem 7. Monat Leistungsdauer 60 Tage 120 Tage 180 Tage
Die Wartefrist beträgt 2 Tage. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Krankentaggeld proportional ausgerichtet. 3.10.3 Schwangerschaft und Niederkunft Arbeitnehmerinnen haben gemäss Artikel 16b ff Erwerbsersatzgesetz, EOG, Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, versichert waren, während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und im Zeitpunkt der Niederkunft immer noch Arbeitnehmerinnen sind. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Die Mütter erhalten während dem maximal 14- wöchigen Mutterschaftsurlaub 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form eines Taggeldes (max. 98 Taggelder) ausbezahlt. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt. 3.10.4. Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst Für den in der Schweizer Armee, im Zivilschutz oder im Zivildienst geleisteten Dienst hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erwerbsersatz (EO). Gemäss der sog. Berner Skala werden die Leistungen der EO auf 80 Prozent des Lohnes während 3 Wochen im 1. Jahr (über 3 Monate) 1 Monat im 2. Jahr 2 Monate im 3. und 4. Jahr 3 Monate im 5. bis 9. Jahr 4 Monate im 10. bis 14. Jahr 5 Monate im 15. bis 19. Jahr 6 Monate im 20. bis 25. Jahr ergänzt. 3.11. Bezahlte Absenzen Bei begründeten Absenzen hat der Temporärarbeiter Anrecht auf eine Lohnausfallentschädigung. Diese wird proportional zum mittleren Tagesverdienst der Woche berechnet, in welcher das Ereignis stattfindet, und bis zu einer Höhe der normalen Tagesarbeitszeit entrichtet (Überstunden und Zulagen nicht inbegriffen). Diese Entschädigung wird entrichtet, sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. (Art. 324aOR). Folgende Absenzen werden entschädigt: - Heirat des Temporärmitarbeiters 3 Tage - Heirat eines seiner Kinder 1 Tag - Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag - Sterbefall eines Mitglieds seiner Familie 3 Tage - Sterbefall eines nahen Verwandten 1 Tag - Umzug des Temporärarbeiters 1 Tag - Aushebung und Militärsinspektion ½ Tag Rahmenarbeitsvertrag Seite 3 3.12. Kündigung Das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung folgender Fristen von beiden Parteien gekündigt werden: - während der Probezeit mit einer Frist von 2 Arbeitstagen. Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit wie folgt gekündigt werden: - während der ersten 3 Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens 2 Arbeitstagen; - in der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen; - ab 7. Monat des Einsatzes mit einer Frist von einem Monat, im 2. bis und mit 9. Anstellungsjahr mit einer Frist von 2 Monaten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats. Befristeter Dauer: Ist der einzelne Einsatz auf bestimmte Dauer eingegangen, endigt er automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass er hierzu einer speziellen Kündigung bedarf. Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 337 OR) kann das Arbeitsverhältnis beiderseits fristlos aufgelöst werden. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3.13. Übertritt Der Temporärarbeiter darf nach Beendigung des Arbeitsvertrages in den Einsatzbetrieb übertreten. Eine allfällige Entschädigung schuldet der Einsatzbetrieb. Die Entschädigung darf nicht auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abgewälzt werden. 3.14. Datenschutz Der Temporärarbeiter ermächtigt Workplanet sein Bewerbungsdossier aufzubewahren und seine ihn betreffenden Daten in den EDV-Anlagen der Workplanet zu verarbeiten. Ausserdem ermächtigt er Workplanet, Auskünfte über ihn bei seinen früheren Arbeitgebern sowie alle zweckdienlich erscheinenden Auskünfte über ihn einzuholen. Vorliegende Ermächtigung kann jederzeit schriftlich wiederrufen werden. 4. Pflichten des Temporärarbeiters 4.1. Sorgfaltspflicht Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm vom Einsatzbetrieb anvertrauten Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft zu verrichten. 4.2. Weisungen Der Temporärarbeiter hat vom Einsatzkunden alle arbeitstechnischen und arbeitsorganisatorischen Weisungen, welche der Einsatz mit sich bringen kann, entgegenzunehmen und zu befolgen. 4.3. Stundenrapport Der Stundenrapport ist täglich auszufüllen. Am Ende der Woche oder nach Beendigung des Einsatzes muss die
Einsatzfirma diesen Rapport mit Stempel und Unterschrift versehen. Das Original sowie die erste Kopie sind zwingend jeden Freitagabend der Workplanet zu übergeben oder zuzustellen. Die bezeichnete Kopie für den Kunden ist der Einsatzfirma abzugeben. 4.4. Persönliche Arbeitspflicht Der Temporärarbeiter ist verpflichtet, nachdem er mit Workplanet einen Einsatz vereinbart hat, die Arbeitsstelle pünktlich anzutreten und sie nicht ohne wichtigen Grund fristlos zu verlassen oder die Arbeit zu unterbrechen, sonst stellt dies einen Vertragsbruch dar und wird durch eine Entschädigung entsprechend einem ¼- Monatslohn geahndet, unter Vorbehalt höherer Schadenansprüche. Gegebenfalls wird die Entschädigung vom Lohn des Temporärarbeiters abgezogen (Art 337d OR). Die Geltendmachung sämtlichen weiteren Schadens durch Vertragsverletzungen des Temporärarbeiters bleibt vorbehalten, insbesondere auch Schaden, der dem Einsatzkunden entsteht. In diesen Fällen kann Workplanet erst nach einer 30-tägigen Wartefrist Lohn abrechnen. Vertragsbrüche des Temporärarbeiters ziehen zeitaufwendige Abklärungen nach sich, wofür sich Workplanet ausdrücklich diese 30-tägige Wartefrist ausbedingt. Der Temporärarbeiter haftet für Schäden die er Workplanet, dem Einsatzkunden oder Dritten gegenüber fahrlässig oder absichtlich verursacht. Fahrzeuge des Einsatzkunden dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Workplanet gefahren werden. Der Temporärarbeiter verzichtet ausdrücklich auf jeden Alkoholgenuss innert nützlicher Frist vor Antritt der Arbeit und während der ganzen Arbeitszeit. Bei unentschuldigten Absenzen behält sich Workplanet das Recht vor, den Temporärarbeiter für sämtlichen dadurch entstandenen Schaden haftbar zu machen. 4.5. Abzüge Sozialleistungen Vom Bruttolohn des Temporärarbeiters kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabzüge in Abzug (in Prozenten vom Bruttolohn) 6.25% AHV / IV / EO / ALV x.xx% Unfallversicherung SUVA x.xx% Krankentaggeldversicherung Hinzu kommen die Abzüge für die obligatorische Berufsvorsorge (BVG), sofern der Temporärarbeiter das jährliche gesetzliche Mindesteinkommen (Fr. wird jährlich angepasst) gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge überschreitet und der Einsatzvertrag mehr als drei Monate dauert, ist er gemäss den Bestimmungen des BVG versichert. Workplanet übernimmt: - Die Hälfte der Prämie für AHV / IV / EO / ALV - Die Gesamtprämie der Betriebsunfallversicherung - Die Hälfte der Prämie für Krankentaggeld-Vers. - Die Hälfte der Beträge für die BVG Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so werden allfällige Arbeitnehmerbeiträge für Weiterbildung und Vollzug sowie flexiblen Altersrücktritt auf dem Einsatzvertrag ausgewiesen und auf der Lohnabrechnung abgezogen. 5. Pensionskasse (BVG) Im Falle eines unbefristeten oder über drei Monate hinaus befristeten Einsatzvertrages untersteht der Arbeitnehmer vom ersten Tag an der BVG-Pflicht. Wird ein kürzer als drei Monate befristeter Einsatzvertrag darüber hinaus verlängert, gilt die BVG-Pflicht ab dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung. Erreicht der Arbeitnehmer durch mehrere Einsätze, zwischen denen kein Unterbruch von länger als zwei Wochen entstand, eine Gesamtdauer der Einsätze von mehr als drei Monaten, ist er ab diesem Zeitpunkt ebenfalls der BVG-Pflicht unterstellt. Die Einsätze können dabei bei verschiedenen Einsatzbetrieben erfolgen und müssen nicht direkt aufeinander folgen. Die übrigen Voraussetzungen wie der Jahresmindestlohn oder das Alter müssen jedoch ebenfalls erfüllt sein. 6. Schlussbestimmung Der vorliegende Vertrag dient als Rahmenvertrag. Der Rahmenvertrag ersetzt alle früheren Verträge und Abmachungen zwischen den Parteien. Ein zwischen den Parteien geschlossener konkreter Einsatzvertrag entfaltet seine Wirkungen nur zusammen mit und als integrierender Bestandteil des vorliegenden Rahmenvertrages und umgekehrt. Der Temporärarbeiter bestätigt durch Unterzeichnung des Einsatzvertrages, den Rahmenvertrag erhalten, gelesen und verstanden zu haben und damit einverstanden zu sein. Für alle in diesem vorliegenden Rahmenarbeitsvertrag nicht geregelten Punkte gelten die Bestimmungen der Art. 19 ff des Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) sowie die der Art. 319 ff des Obligationenrechtes (OR). Gegebenfalls kommt auch das Arbeitsgesetz mit den zugehörigen Verordnungen zu Anwendung. 7. Gerichtsstand Für Klagen des Arbeitnehmers sind zuständig, das Gericht am Ort, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 24 Abs. 1 GestG), oder das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung des Verleihers, mit welchem der Vertrag abgeschlossen wurde (Art. 24 Abs. 2 GestG), oder das Gericht am Hauptsitz des Verleihers (Art. 24 Abs. 1 GestG). Für Klagen des Verleihers sind zuständig, das Gericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers (Art. 24 Abs. 1 GestG), oder das Gericht am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 24 Abs. 1 GestG). Rahmenarbeitsvertrag Seite 4
Zug, 01.11.2011 Workplanet Dieser Vertrag ist im Doppel ausgestellt. Der Temporärarbeiter bestätigt, diesen genau gelesen, verstanden und davon eine Kopie erhalten zu haben....... (M. Ponader, Geschäftsführerin) (Max Mustermann, Arbeitnehmer) Rahmenarbeitsvertrag Seite 5