SATUS Gränichen Statuten



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Transkript:

Postfach 129 5722 Gränichen SATUS Gränichen Statuten Genehmigt am 2. Mai 2005

Inhaltsverzeichnis I. Name und Sitz II. Ziele und Aufgaben Zweck III. Mitgliedschaft Bestand IV. Rechte und Pflichten Rechte Pflichten V. Aufnahme und Austritt Aufnahme Austritt/Beendigung Ausschluss VI. Organisation Organe Amtsdauer VII. Generalversammlung Einberufung Versammlungsführung Geheime Abstimmung und Wahlen a.o. Generalversammlung Beschlussfassung Befugnisse VIII. Vorstand Führung/Vertretung Zusammensetzung Wahl und Amtsdauer Konstituierung Aufgaben und Kompetenzen IX. Geschäftsprüfungskommission Revisoren Aufgabe X. Finanzierung und Haftung Finanzierung Haftung Mitgliederbeitrag Versicherung XI. Riegen XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Vereinsauflösung/Fusion Schlussbestimmungen XIII. Inkraftsetzung Allgemeines 1. Abkürzungen:

GV Verein GPK Generalversammlung SATUS Gränichen Geschäftsprüfungskommission (Revisoren) 2. Im Text verwendete Bezeichnungen Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnung betreffen Männer und Frauen.

I. Name und Sitz Der SATUS Gränichen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Gränichen. II. Ziele und Aufgaben Zweck Der Verein - bietet seinen Mitgliedern trendige, moderne und etablierte Sportarten im Breiten- und Leistungssport an. Die Freude an Sport und Spiel steht im Zentrum der Vereinsaktivität. - fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. - ist politisch und konfessionell neutral. - kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten. - führt sportliche und kulturelle Veranstaltungen durch. - verfolgt die Ziele des SATUS Schweiz. Der Verein pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten. Der Verein ist Mitglied des SATUS Schweiz. III. Mitgliedschaft Bestand Der Verein besteht aus: Jugendmitglieder: Juniorenmitglieder: Aktivmitglieder: Zu dieser Kategorie zählen Buben und Mädchen bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr. Sie verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht. Juniorenmitglieder sind natürliche Personen ab vollendetem 15. bis vollendetem 19. Altersjahr. Sie verfügen über das Stimm- und Wahlrecht. Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 19. Altersjahr überschritten hat. Seniorenmitglieder: Seniorenmitglieder sind männliche Aktivmitglieder über 65 Jahre sowie weibliche Aktivmitglieder über 63 Jahre. Ehrenmitglieder: Passivmitglieder: Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle des Vereins. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden durch die GV gewählt. Passivmitglieder sind natürliche Personen, welche nicht aktiv am Sportbetrieb teilnehmen. Sie zahlen einen Passivbeitrag. Sie verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht. Gönner: Gönner sind natürliche und juristische Personen, welche nicht am Vereinsleben teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und verfügen über kein Stimm-

und Wahlrecht. IV. Rechte und Pflichten Rechte Pflichten Sämtliche Mitglieder, ausser Jugendmitglieder, sind vom Tage ihrer Aufnahme an stimm- und wahlberechtigt. Sie sind berechtigt, Anträge an die GV einzureichen. Alle Mitglieder, ausser Jugendmitglieder und Gönner, erhalten die Vereinszeitung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die in ein Amt gewählt werden sind verpflichtet, dieses nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Die Einhaltung der Stellenbeschreibung ist zwingend. V. Aufnahme und Austritt Aufnahme Austritt/ Beendigung Ausschluss Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung des Vorstands beitreten. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen zusätzlich die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, entscheidet die GV endgültig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet, bzw. wird nicht zurückerstattet. Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben ihren Austritt während der Amtszeit zu begründen. Art. 3 Mitglieder können nach den Bestimmungen der Statuten des SATUS Schweiz ausgeschlossen werden. VI. Organisation Organe Amtsdauer Die Organe des Vereins sind: - GV - Vorstand - GPK - Technische Kommissionen - Spezialkommissionen Für alle Vereinsorgane beträgt die Amtsdauer 1 Jahr. VII. Generalversammlung

Die ordentliche GV bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich im ersten Quartal des Jahres durchgeführt. Einberufung Versammlungsführung Geheime Ab- Stimmungen/ Wahlen a.o. GV Beschlussfassung Befugnisse Die ordentliche GV wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden, durch den Vorstand eingeladen. Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Art. 3 Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. Art. 4 Eine ausserordentliche GV kann durch die ordentliche Generalversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden. Art. 5 Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr; im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Art. 6 Der Generalversammlung stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Vereinsbeschluss einem anderen Organ übertragen worden sind. VIII. Vorstand Führung, Vertretung Zusammensetzung Wahl, Amtsdauer Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Er regelt die Unterschriftsberechtigung. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Art. 3 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die GV für eine Amtsdauer von 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Konstituierung Aufgaben, Kompetenzen Art. 4 Präsident und Kassier werden von der GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Art. 5 Die Rechte und Pflichten sind in den Stellenbeschreibungen geregelt. Der Vorstand erledigt alle nicht in die Kompetenz der GV fallenden Geschäfte. Der Vorstand orientiert die Vereinsmitglieder an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen GV.

IX. Geschäftsprüfungskommission GPK Aufgabe Die GV wählt mindestens 2 Mitglieder sowie einen Ersatz in die GPK für eine Amtszeit von 1 Jahr. Die GPK prüft die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhaltung. Sie erstattet der GV schriftlich Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung des Kassiers und des Vorstandes. Die GPK prüft das Protokoll der letzten GV und stellt Antrag an die GV. X. Finanzierung und Haftung Finanzierung Haftung Mitgliederbeitrag Versicherung Der Verein finanziert sich durch - Mitgliederbeiträge - Einnahmen aus laufenden Vereinsaktivitäten - Erlös aus Veranstaltungen, Wettkämpfen - Sporttoto-Gelder - Beiträge von Jugend + Sport - Weitere Subventionen Dritter - Einnahmen aus Sponsoring - Freiwillige Beiträge und Zuwendungen - Erträgen aus dem Vereinsvermögen - Materialvermietung und Arbeitsleistungen Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 3 Der Mitgliederbeitrag wird durch die GV festgelegt und beträgt max. Fr. 200.-- pro Jahr. Art. 4 Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern. Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. XI. Riegen Innerhalb des Vereins können nach Bedarf Riegen für die verschiedenen Sportarten gebildet werden. Für die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Riegen ist die GV zuständig.

XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Vereinsauflösung, Fusion Der Verein kann seine Auflösung an einer GV mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschliessen, sofern nicht mindestens fünf Vereinsmitglieder den Weiterbestand beschliessen. Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums den Mitgliedern und dem zuständigen Verbandsvorstand mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Dessen Delegierte nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil. Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird vom zuständigen Verband übernommen und verwaltet. Die Vereinsfunktionäre sind für die ordnungsgemässe Übergabe verantwortlich. Falls sich innert fünf Jahren kein SATUS-Verein in Gränichen mit derselben Zweckbestimmung bildet, fallen diese Aktiven dem zuständigen Verband zu. Fusionsbeschlüsse sind mit Zustimmung von mind. ¾ der an der GV anwesenden Mitglieder möglich. Für Fusionsbeschlüsse gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Fusionsgesetzes. Schlussbestimmungen Der Verein anerkennt die Statuten des SATUS Schweiz. Wird eine Materie von den vorliegenden Statuten nicht geregelt oder weichen diese von denjenigen der Zentralstatuten ab, so gelten letztere. XIII. Inkraftsetzung Die vorstehenden Statuten wurden anlässlich der Fusion und an der ausserordentlichen Generalversammlung des SATUS Gränichen vom 2. Mai 2005 beschlossen. Sie ersetzen die Statuten vom 12. Dezember 1986 und treten mit der Genehmigung durch den zuständigen Kantonal-, Regional- oder zentralen Sportverband in Kraft. Der Präsident: Der Aktuar: