Mutterschutzgesetz was ist neu? Mutterschutzgesetz was ist neu? 1. Ziele des neuen Mutterschutzrechts 2. Neue Struktur 3. Geschützte Personengruppen 4. Gesundheitsschutz Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Betrieblicher Gesundheitsschutz Ärztlicher Gesundheitsschutz 5. Kündigungsschutz 6. Und
1. Ziele des neuen Mutterschutzrechts Gesundheitsschutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes Ermöglichung der Fortführung der Erwerbstätigkeit Schutz vor Diskriminierung Einheitliches, berufsgruppenunabhängiges Schutzniveau für alle Beschäftigten sowie Schülerinnen und Studentinnen Bessere und übersichtlichere Gestaltung des Mutterschutzes Frühzeitige und sorgfältige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze Praxisgerechtere Umsetzungshilfen durch Einführung eines Ausschusses für Mutterschutz Umsetzung aller unionsrechtlicher Vorgaben 2. Neue Struktur Abschnitt 1: A l l g e me i n e V o r s c h r i f t e n Abschnitt 2: G e s u n d h e i t s s c h u t z Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz Abschnitt 3: K ü n d i g u n g s sc h u t z Abschnitt 4: L e i s t u n g e n Abschnitt 5: D u r c h f ü h r u n g d e s G e s e t z e s Abschnitt 6: B u ß g e l d und S t r a f v o r s c h r i f t e n Abschnitt 7: S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
3. Geschützte Personengruppen Beschäftigte zur Berufsausbildung Beschäftigte Frauen in Heimarbeit oder ihnen Gleichgestellte arbeitnehmerähnliche Personen Schülerinnen und Studentinnen Nicht im Anwendungsbereich des MuSchG: Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen Schutzfristen vor und nach der Geburt Grundsatz: 6 Wochen (Ausnahme: Schwangere erklärt sich ausdrücklich bereit. Erklärung widerrufbar) Geburt 8Wochen Ausnahme verlängerte Schutzfrist nach der Geburt, Bei Frühgeburten und bei Mehrlingsgeburten Neu: Auf Antrag, bei Geburt eines behinderten Kindes, wenn die Behinderung innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird 6 Wochen (Ausnahme: Schwangere erklärt sich ausdrücklich bereit. Erklärung widerrufbar) Geburt 12 Wochen
Dauer der Arbeitszeit Frauen über 18 Jahre dürfen täglich maximal 8,5 Stunden und in der Doppelwoche maximal 90 Stunden beschäftigt werden. Frauen unter 18 Jahre dürfen täglich maximal 8 Stunden und in der Doppelwoche maximal 80 Stunden beschäftigt werden. Aber: Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt des Monats nicht überschritten werden. Erholungszeiten Ruhepausen: Keine besonderen Regelungen hier gilt das Arbeitszeitgesetz! Ruhezeiten: Neu: Arbeitgeber*innen müssen der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (immer) eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 11 Stunden geben.
Lage der Arbeitszeit Das grundsätzliche Verbot der Beschäftigung zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bleibt. Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine andere Beschäftigungszeit branchenunabhängig möglich. Voraussetzungen: Antrag der Arbeitgeber*innen Vorlage vollständiger Unterlagen ununterbrochene Ruhezeit von 11 h wird eingehalten Beschäftigung von 20.00 Uhr bis 22:00 Uhr Erforderliche Unterlagen: Einwilligungserklärung der betroffenen Frau ärztliches Zeugnis Ausschluss einer Gefährdung insbesondere durch Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung Folge: Arbeitgeber*innen dürfen die Frau beschäftigen. die Aufsichtsbehörde erstellt eine Genehmigung, lehnt ab oder nach 6 Wochen Genehmigungsfiktion
Beschäftigung nach 22:00 Uhr Besonders begründeter Einzelfall! Einwilligungserklärung der betroffenen Frau ärztliches Zeugnis Ausschluss einer Gefährdung insbesondere durch Alleinarbeit Folge: die Aufsichtsbehörde kann eine Genehmigung erteilen Sonn und Feiertagsbeschäftigung Grundsätzlich verboten! Neu / Aber: Eine Beschäftigung ist zulässig, wenn: der Betrieb nach 10 ArbZG Arbeitnehmerinnen an Sonn und Feiertagen beschäftigen darf die Frau sich dazu ausdrücklich bereit erklärt hat der Frau im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind insbesondere durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist
Gestaltung der Arbeitsbedingungen Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit Vermeidung von Nachteilen Fortführung der Tätigkeiten ermöglichen Vermeidung von Gefährdungen Ausschluss unverantwortbarer Gefährdungen Pflichten von Arbeitgeber*innen: Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 ArbSchG haben Arbeitgeber*innen für jede Tätigkeit Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und zu ermitteln ob voraussichtlich: Schutzmaßnahmen erforderlich sind, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich ist oder eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Pflichten von Arbeitgeber*innen: Bei aktueller Mitteilung einer Schwangerschaft haben Arbeitgeber*innen sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen Gesprächsangebot an die betroffene Frau über weitere Anpassung der Arbeitsbedingungen Beschäftigung der schwangeren Frau nur, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Begriff unverantwortbare Gefährdung Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist ( 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG) Maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gesundheitsschaden eintritt: je kleiner der zu erwartende Gesundheitsschaden, umso höher muss die Eintrittswahrscheinlichkeit sein, je größer der zu erwartende Gesundheitsschaden, desto geringer muss die Eintrittswahrscheinlichkeit sein.
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen bei unverantwortbarer Gefährdung durch Gefahrstoffe, Biostoffe Physikalische Einwirkungen Belastende Arbeitsumgebung Körperliche Belastung und mechanische Einwirkungen Akkordarbeit Rangfolge der Schutzmaßnahmen Umgestaltung der Arbeitsbedingungen Wenn eine unverantwortbare Gefährdung nicht auszuschließen ist oder Schutzmaßnahmen unzumutbar sind (unverhältnismäßiger Aufwand für Arbeitgeber*innen) Arbeitsplatzwechsel Wenn kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder der betroffenen Frau nicht zumutbar ist.. Beschäftigungsverbot
4.3 Ärztlicher Gesundheitsschutz Keine Änderung im Hinblick auf den bisherigen ärztlichen Gesundheitsschutz Die Ärztin oder der Arzt attestiert gegenüber der schwangeren Frau ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn Gefährdungen für die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes bei einer Fortdauer der Beschäftigung gegeben sind. 5. Kündigungsschutz Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Neu: Neu: Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche Verbot von Vorbereitungsmaßnahmen der Arbeitgeber*innen im Hinblick auf eine Kündigung
6. Und Das Rückkehrrecht der Frau nach Ende eines Beschäftigungsverbotes wird erstmals gesetzlich geregelt ( 25). Der Aushang des Gesetzes kann auch durch ein elektronisches Verzeichnis ersetzt werden ( 26 Absatz 1 Satz 2). Ein Ausschuss für Mutterschutz wird eingerichtet ( 30). Das Gesetz soll evaluiert werden ( 34). Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!