Bebauungsplan Galgenberg - West Stadt Neunburg vorm Wald Artenschutzrechtliche Abschätzung Auftraggeber: Stadt Neunburg vorm Wald Schrannenplatz 1 92431 Neunburg vorm Wald Auftragnehmer: Gesellschaft für Landschaftsökologie, Gewässerbiologie und Umweltplanung mbh Hohenfelser Str. 4, Rohrbach 93183 Kallmünz www.oekon.com Bearbeitung: Dipl. Ing (FH) U. Röder M. Sc. Franziska Runge März 2017
Inhalt 1 Einleitung 3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 3 1.2 Methodik 3 1.3 Datengrundlagen 3 2 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren 3 2.1 Beschreibung der Planung und des Planungsgebietes 3 2.2 Wirkungen des Vorhabens 4 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 4 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 4 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) 5 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 5 4.1 Abschichtung der vertieft zu betrachtenden Artengruppen 5 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie 5 5 Gutachterliches Fazit 7 6 Literatur 8 2
1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Neunburg vorm Wald beabsichtigt eine Änderung des Flächennutzungsplans, die die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes Galgenberg-West im Anschluss an das bereits bestehende Gewerbegebiet am südlichen Ortsrand zum Ziel hat. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Abschätzung wird die Betroffenheit von Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geprüft und gegebenenfalls notwendige Vermeidungsmaßnahmen genannt, die die Erfüllung von Störungs- und Schädigungsverboten nach 44 BNatSchG vermeiden können. 1.2 Methodik Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung in der Fassung mit Stand 01/2015 (BayStMI 2015) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. 1.3 Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap). http://www.lfu.bayern.de/natur/index/htm - Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz, Online-Viewer (FIN-Web) http://fisnat.bayern.de/finweb/ - Bayrisches Landesamt für Umwelt (2017): Auszug aus der Artenschutzkartierung vom 6.3.2017 2 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren 2.1 Beschreibung der Planung und des Planungsgebietes Das geplante Gewerbegebiet Galgenberg-West liegt am südlichen Ortsrand von Neunburg westlich angrenzend an das bestehende Gewebegebiet. Die Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich auf das Gelände nördlich der Staatsstraße 2151 bis zur südlichen Grenze der vorhandenen Wohnbebauung auf einer Fläche von etwa 8 ha. Die konkrete Bebauungsplanung ist zunächst nur für den südlichen Bereich entlang der Staatsstraße auf einer Fläche von ca. 2,5 ha vorgesehen. Nach Norden und Osten ist bereits Wohn- bzw. Gewerbebebauung vorhanden, während im Westen die freie Landschaft anschließt. Das Gelände liegt exponiert auf dem nach Westen abfallenden Hangbereich zum Rötzerbach. Die Flächen werden aktuell intensiv ackerbaulich genutzt, am östlichen Rand zur bestehenden Gewerbebebauung bestehen kleinflächige Gehölzstrukturen, die in der amtlichen Biotopkartierung (Stand 1993) als Biotop Nr. 6640-0096- 022 als Gehölz-Heckenstruktur am südlichen Ortsrand von Neunburg erfasst sind. An der 3
westlichen Plangebietsgrenze stockt eine ca. 50 m lange Hecke entlang des dortigen Feldweges. Die als Biotop kartierte Gehölzstruktur entlang der Ostgrenze wird durch die geplante Ost- West verlaufende Erschließungsstraße zum Teil in Anspruch genommen. Die Hecke an der Westgrenze liegt außerhalb der derzeit beplanten Baugebietsfläche, kann bei einer weiteren Baugebietsausweisung aber voraussichtlich in die künftige Eingrünung integriert werden. Diese ist wegen der exponierten Lage entlang der gesamten Westgrenze in einer Breite von 10 m vorgesehen. 2.2 Wirkungen des Vorhabens Baubedingte Wirkungen Störungen und Schädigungen während der Bauphase insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel. Anlagenbedingte Wirkungen Schädigung von Brut-, Aufzucht- und Nahrungshabitaten von Vögeln durch die Rodung von Gehölzen und die dauerhafte Überbauung von offener Feldflur. Betriebsbedingte Wirkungen Verlagerung des Siedlungsraumes mit seinen Störungen in die freie Landschaft. 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Es sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu treffen: V1: Um brütende Vögel nicht zu stören oder zu schädigen, dürfen Gehölzrodungen gem. BayNatSchG nur außerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, also zwischen 01.10. und 29.02. Dabei sind die Maßnahmen auf einen unvermeidbaren Mindestumfang zu begrenzen. V2: Der Beginn der Bauarbeiten soll außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Bodenbrüter, also entweder bis Ende März oder ab Mitte August liegen, um Schädigungen und Störung von Bruten im Eingriffsbereich zu vermeiden. V3: Um eine nachhaltige Schädigung der Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter durch den dauerhaften Flächenentzug zu vermeiden, sind im Zuge der Kompensationsmaßnahmen Nahrungsstrukturen und Bruthabitate für diese Gilde durch blütenreiche Saum- und Extensivstrukturen auf den Ausgleichsflächen und durch Extensivierungen, Brachflächen, Lerchenfenster, verlängerte Fruchtfolgen und Vergrößerung des Abstands der Saatreihen im Rahmen von sogenannten Produktionsintegrierten (PIK-) Maßnahmen zu verbessern. 4
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion sind nicht notwendig. 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Abschichtung der vertieft zu betrachtenden Artengruppen Eine Relevanzprüfung und Abschichtung der Arten erfolgte bereits im Vorfeld seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Schwandorf. Da auf der beplanten Fläche keine Gewässer, keine ausgedehnten Gehölzstrukturen und keine sonstigen extensiven Nutzungsbereiche wie Feldraine, Extensivwiesen oder Brachflächen vorhanden sind, ist lediglich die Betroffenheit von Bodenbrütenden Vogelarten der Agrarlandschaften anzunehmen. Für alle übrigen Artengruppen des Anhang IV der FFH-Richtlinie und des sap-relevanten Artenspektrums des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ist wegen fehlender Habitatstrukturen ein Vorkommen nicht zu erwarten. Unter Punkt 4.2 werden deshalb lediglich die Bodenbrütenden Vogelarten der Agrarlandschaften sowie die Greifvögel, die die Offenlandräume als Nahrungsraum nutzen, vertieft behandelt. 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Vogelschutz-Richtlinie (VRL) ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot: Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen. Umfasst ist auch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Durch die dauerhafte Überbauung von offener Feldflur wird Bodenbrütenden Vogelarten des Offenlandes potentielle Brutmöglichkeiten sowie den im Offenland jagenden Greifvogelarten potentieller Nahrungsraum entzogen. 5
Tabelle 1 listet die danach betroffenen potentiell vorkommenden Arten gemäß der Arbeitshilfe des LfU für das Kartenblatt 6640 (Neunburg vorm Wald) auf. Tabelle 1: potentielle sap-relevante Brutvögel und Nahrungsgäste von offenen Ackerfluren gemäß sap-arbeitshilfe für das Kartenblatt 6640 Neunburg vorm Wald (LfU 2017) Deutscher Name Wiss. Name RLB RLD B pot. Bruthabitat N pot. Nahrungshabitat Baumfalke Falco subbuteo V 3 N Feldlerche Alauda arvensis 3 3 B Habicht Accipiter gentilis 3 N Mäusebussard Buteo buteo N Rebhuhn Perdix perdix 3 2 B Rotmilan Milvus milvus V V N Sperber Accipiter nisus N Turmfalke Falco tinnunculus N Wachtel Coturnix coturnix V B Betroffenheit der Brutvögel (B) gemäß Tabelle 1: Nach den Daten der Artenschutzkartierung (Kurzliste vom 6.03.2017) besteht direkt im Planungsgebiet ein Brutnachweis des Rebhuhns von 1993. Neuere Nachweise liegen nicht vor. Die Bedingungen für Bodenbrütende Vögel auf Ackerfluren haben sich jedoch durch engere Fruchtfolgen, Vergrößerung der Schläge und Rückgang der Randstrukturen im Allgemeinen in den letzten 20 Jahren eher verschlechtert, so dass aktuelle Brutvorkommen zumindest von Rebhuhn und Wachtel fraglich sind. Die Feldlerche ist um Neunburg noch verbreitet, konkrete Bruten im Planungsgebiet hängen von der jährlich wechselnden Bewirtschaftung ab. Die Beanspruchung von landwirtschaftlichen Boden als Siedlungsflächen verschlechtert die Brutmöglichkeiten für die betroffenen Arten jedoch insofern zusätzlich, dass der Bewirtschaftungsdruck auf die angrenzenden Ackerflächen verstärkt und somit extensivere Bewirtschaftungsweisen und Randstrukturen weiter zurückgedrängt werden. Gerade die Bodenbrüter benötigen jedoch eine weniger dichte Aufwuchsstruktur auf den Äckern und längere Brachezeiten zwischen den Fruchtfolgen, sowie Saumstrukturen, unbefestigte Wege und blühreiche Flächen für ein ausreichendens Nahrungsangebot. Als Vermeidungsmaßnahmen sollten hier im Rahmen der Kompensationsplanung eine entsprechende Gestaltung von Ausgleichsflächen und außerdem sogenannte Produktionsintegrierte (PIK-) Maßnahmen innerhalb der bewirtschafteten Feldflur zur Extensivierung und Anpassung der Ackernutzung an die Bedürfnisse der Bodenbrüter realisiert werden (www.lfu.bayern.de) (V3). Gestaltung von Ausgleichsflächen: - Erhalt und Entwicklung von nährstoffarmen Saumstrukturen - Erhalt und Herstellung von unbefestigten Wegen - Mahd von Feld- und Wegrändern erst ab August PIK-Maßnahmen: - Bereitstellung von Brachestreifen - Anlage von Ackerrandstreifen - Anlage von sogenannten Lerchenfenstern (2 x 20 m 2 nicht besäte Fläche pro Hektar) 6
- Doppelter Reihenabstand bei Getreidesaaten - Belassen von Stoppelbrachen - Reduzierte Düngung Der verbleibende potentielle Lebensraum kann dadurch für die Bodenbrüter optimiert werden und somit eine nachhaltige Schädigung ihres Gesamtlebensraumes südwestlich der Siedlungsfläche von Neunburg vermieden werden. Um Störungen und Schädigungen von Bruten durch die Baumaßnahmen zu vermeiden, sind diese entweder bis Ende März, vor der Brutzeit der potentiell betroffenen Bodenbrüter, oder ab Mitte August, nach der Brut- und Aufzuchtzeit, zu beginnen (V2). Betroffenheit der Nahrungsgäste: Das Untersuchungsgebiet weist nur wenig Gehölzstrukturen auf und bietet dadurch relativ wenig Ansitzmöglichkeiten für Greifvögel. Die Verkleinerung der Nahrungsfläche erscheint wegen der durchwegs gleichwertigen landwirtschaftlichen Prägung der Umgebung marginal. Eine besondere Nahrungsraumqualität des Planungsgebietes im Vergleich zu den angrenzenden Flächen ist nicht gegeben. Die in Tabelle 1 genannten Greifvogelarten nutzen jeweils größere Gebiete und werden somit durch den Flächenentzug nicht nachhaltig geschädigt. Störungen durch die Baumaßnahmen sind nicht zu erwarten. Die im Zuge der landschaftlich notwendigen Eingrünung geplanten Gehölzpflanzungen, bieten zukünftige Ansitzwarten für Greifvögel. Die Betroffenheit von Vogelarten in Bezug auf die Schädigung der Brut- und Aufzuchts- und Nahrungsgebiete ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V1,V2,V3 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein Die Betroffenheit von Vogelarten in Bezug auf die Störung während der Brut- und Aufzuchtszeit ist demnach wie folgt zu beurteilen: - Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V1 und V2 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein 5 Gutachterliches Fazit Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um intensiv genutzte Ackerflächen mit nur vereinzelten Gehölzstrukturen. Dieser Lebensraum ist potentiell nur für Bodenbrütende Vogelarten des Offenlandes als Bruthabitat und für Greifvögel als Nahrungshabitat von Bedeutung. Aktuelle Nachweise von Bodenbrütern liegen nicht vor. Eine Rebhuhnbrut ist vor 24 Jahren nachgewiesen worden. 7
Schädigungs- Störungs- und Tötungsverbote gemäß 44 BNatSchG werden durch die Ausweisung nicht erfüllt, wenn der Flächenentzug im potentiellen Brut- und Nahrungshabitat durch die Aufwertung der westlich angrenzenden Feldflur durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen auf den notwendigen Ausgleichsflächen und durch sogenannte PIK- Maßnahmen auf der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Feldflur kompensiert wird (V3). Zudem sollen Baumaßnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit der Bodenbrüter (April bis Mitte August) begonnen werden, um baubedingte Schädigungen und Störungen zu vermeiden. 6 Literatur Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz, Online-Viewer (FIN-Web) unter: http://fisnat.bayern.de/finweb/. Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Biotopkartierungsdaten unter http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_daten/ und im bayerischen Fachinformationssystem Naturschutz (Online-Viewer siehe oben). Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap). Online unter: http://www.lfu.bayern.de/natur/index/htm. Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Auszug aus der Artenschutzkartierung Kurzliste vom 6.03.2017 Ingenieurbüro Weiß (2016): Vorentwurf der technischen Planung: Grundriss und Schnitte 8